OLG Wien 9Rs111/25x

9Rs111/25xOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 9Rs111/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00111.25X.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 11.6.2025, **16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 24.9.2024 entzog die Beklagte der Klägerin das bis dahin in Höhe der Stufe 3 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des Monats Oktober 2024.

Dagegen richtet sich die auf Weitergewährung des Pflegegelds gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nicht verbessert und der Pflegebedarf würde unverändert vorliegen.

Die Beklagte entgegnete, es liege kein Pflegeaufwand mehr vor. Dieser habe sich somit vermindert, sodass das Pflegegeld zu entziehen gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 1 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unbekämpften Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für die Zwecke des Berufungsverfahrens sind folgende Feststellungen zur Zubereitung von Mahlzeiten hervorzuheben:

„Die Klägerin kann den Elektroherd selbst bedienen sowie sind ihr die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten selbstständig möglich. Die Erstellung eines entsprechenden Speiseplanes, inklusive der Planung und der Zubereitung von Getränken ist ihr selbstständig möglich. Vorbereitungshandlungen im Sitzen sind zumutbar. Die Klägerin kann nicht durchgehend frei stehen, sie kann fünf Minuten mit dem Gehstock gehen bzw. fünf Minuten mit Anhalten an der Küchenplatte. Sie kann das Geschirr in der Spüle waschen, an der sie sich abstützen kann und mit beiden Händen dann frei hantieren. Es ist immer Hilfe notwendig, wenn sie mit zwei Händen etwas tragen muss, wie zB Töpfe oder Geschirr transferieren. Sie kann Teller oder Gläser aus einem Küchenkasten, der sich unterhalb der Arbeitsplatte befindet, aus einer Höhe von 30 cm oder 40 cm über Boden herausnehmen, aus tiefer gelegenen Kästen ist es ihr nicht möglich. Ebenso kann sie aus [dem] Küchenkasten aus oberen Fächern etwas entnehmen. Auf Grundlage der bestehenden Erkrankungen und auch den Angaben der Klägerin ist zu ihren Gunsten anzuerkennen, dass sie an manchen Tagen, die Häufigkeit wird mit circa halbzeitig angenommen, diese Probleme beim Stehen und Gehen hat. Im Sitzen sind ihr alle Tätigkeiten ohne Einschränkungen möglich. Das Umrühren am Herd, sowie die Handhabung von heißen Kochtöpfen und heißen Flüssigkeiten unter Berücksichtigung der Zubereitung von Mahlzeiten für eine Person ist der Klägerin zumindest an der Hälfte der Tage, abhängig von der Tagesverfassung, möglich.“

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht, zu einem Pflegebedarf von insgesamt 58,5 Stunden pro Monat, wovon 15 Stunden auf die Zubereitung von Mahlzeiten entfallen. Beim Zubereiten einer warmen Mahlzeit sei ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen bestehe, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden könnten. Beispielsweise seien Betroffene, die durchgehend noch 15 Minuten, 1015 Minuten mit anschließender 10minütiger Sitzpause, 10 Minuten oder 2 bis 3 Minuten frei und 10 Minuten mit Anhalten stehen können, nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs noch in der Lage, eine angemessene, ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten. Der Klägerin sei an der Hälfte der Tage das ausreichende Stehen und somit Zubereiten der Mahlzeit (Hantieren mit Kochutensilien und Geschirr) nicht möglich, sodass für die Hälfte der Tage der Wert von einer Stunde Betreuungsleistung zu veranschlagen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klägerin ab 1.11.2024 Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Im Berufungsverfahren ist nur noch der Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten strittig. In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge meint die Berufung, aus der Feststellung des Erstgerichts: „Die Klägerin kann nicht durchgehend frei stehen, sie kann fünf Minuten mit dem Gehstock gehen bzw. fünf Minuten mit Anhalten an der Küchenplatte.“, ergebe sich rechtlich, dass der volle Wert von 30 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten zu veranschlagen sei. Realistischerweise sei die Fähigkeit zur Zubereitung einer ausgewogenen Mahlzeit erst ab einer durchgehenden Stehfähigkeit von 10 Minuten anzunehmen.

2.1. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich um eine Betreuungsleistung, für die gemäß § 1 Abs 4 EinstV grundsätzlich ein Mindestwert von einer Stunde pro Tag (30 Stunden pro Monat) zu veranschlagen ist. Zu dieser Verrichtung zählen die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Jause, Abendessen) samt der damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Reinigung des verwendeten Koch und Essgeschirrs sowie der Kochstelle.

Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist nach ständiger Rechtsprechung einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt (RS0058288). Kann der Versicherte noch eine aus Fleisch, Beilage und Salat bestehende einfache Mahlzeit unter Verwendung von Frischprodukten – in Teilbereichen auch unter Verwendung von Tiefkühlkost und Fertigprodukten – selbst herstellen, besteht kein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten (RS0058288; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.177f).

2.2. Die Zubereitung von warmen Mahlzeiten besteht aus einer Summe von Einzelhandlungen. Dass dabei nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erforderlich ist, sondern dass diese Arbeiten sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können, wurde von der Rechtsprechung als offenkundig angesehen (RS0107433 [T3]). Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht unzumutbar. Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen (RS0107433). Der für die Zubereitung einer Mahlzeit erforderliche Aufwand muss auch nicht jeweils in einem Zuge und durchgehend erbracht werden. Eine zeitliche Aufteilung zwischen Vorbereitungsarbeiten, eigentlichem Kochvorgang und Nacharbeiten ist zumutbar (10 ObS 304/99z, 10 ObS 104/19w; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.180). Regelmäßig ist aber zu beachten, dass die Zubereitung einer Hauptmahlzeit mit dem Hantieren von heißen (gefüllten) Kochtöpfen einhergeht. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten für eine einzelne Person sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung freilich keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden (RS0058288 [T6]).

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde beispielsweise Versicherten, die durchgehend noch 15 Minuten oder 10 bis 15 Minuten mit anschließender 10minütiger Sitzpause oder 10 Minuten oder 2 bis 3 Minuten frei und 10 Minuten mit Anhalten stehen können, zugemutet, eine angemessene ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten (vgl 10 ObS 104/19w mwN). In der Entscheidung 10 ObS 304/99z ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch einem Versicherten, der nur mehr maximal 2 bis 3 Minuten vor dem Herd stehend kochen kann und anschließend eine „sitzende Pause“ von 5 bis 10 Minuten benötigt, um sich vom Stehen auszuruhen, noch in zumutbarer Weise die Zubereitung von Mahlzeiten möglich sei.

Grundsätzlich ist bei Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten immer auf den Einzelfall abzustellen (10 ObS 104/19w). Für die Beurteilung ist festzustellen wie lange die pflegebedürftige Person „frei“ in der Küche stehen kann, ob sie darüber hinaus länger stehen kann, wenn sie sich anhält, weiters wie lange dauernde „Sitzpausen“ sie benötigt, um sich vom Stehen (oder auch vom Kochvorgang insgesamt) zu erholen und ob sie entsprechende (mit Kochgut gefüllte) Kochtöpfe beidhändig heben kann (vgl 10 ObS 104/19w).

3.1. Festzuhalten ist, dass das Erstgericht ein ausführliches und detailliertes Beweisverfahren zur Zubereitung von Mahlzeiten abgeführt hat. Die zu diesem Themenbereich getroffenen Feststellung sind im Gesamtzusammenhang mit den weiteren unbekämpften Feststellungen und den sonstigen Entscheidungsgründen auszulegen (vgl 9 ObA 32/20a [Rz 1f]). Bei der Auslegung unklarer Feststellungen können auch vorhandene Beweisergebnisse berücksichtigt werden (vgl 10 ObS 67/25p).

Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten (ON 12.1., S 2) ausgeführt, die Klägerin könne jedenfalls 5 Minuten stehen und nach einer kurzen Pause von 23 Minuten (maximal 5 Minuten) wiederum 5 Minuten stehen. In der mündlichen Erörterung gab er auf die Frage, ob das attestierte Stehen mit oder ohne Anhalten zu verstehen sei an: „Also nicht durchgehend frei. Sie kann sicherlich frei stehen auch und sie kann fünf Minuten mit dem Gehstock gehen bzw. fünf Minuten anhalten an der Küchenplatte.“ (Prot ON 14.3., S 2). Demnach ist die Feststellung des Erstgerichts, die Klägerin könne nicht durchgehend frei stehen, offenkundig so zu verstehen, dass der Klägerin freies Stehen möglich ist, sie sich jedoch um eine durchgehende Stehzeit von 5 Minuten zu erreichen, auch an der Küchenplatte anhalten muss. Aus den weiteren Feststellungen des Erstgerichts zum Waschen des Geschirrs in der Spüle ergibt sich, dass die Klägerin, wenn sie sich anlehnt, auch beide Hände benutzen kann.

Eine darüber hinausgehende Einschränkung besteht nach den Feststellungen beim Tragen von Töpfen bzw Geschirr. Diese liegt jedoch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen (vgl ON 12.1, S 2; ON 14.3., S 3) nur etwa jeden zweiten Tag vor. Demnach hat das Erstgericht auch festgestellt, dass der Klägerin das Umrühren am Herd sowie die Handhabung von heißen Kochtöpfen und heißen Flüssigkeiten unter Berücksichtigung der Zubereitung von Mahlzeiten für eine Person an der Hälfte der Tage möglich ist.

3.2. Wenn die Klägerin allein darauf abstellt, dass sie nur 5 Minuten stehen könne und dies nur mit Anhalten an der Küchenplatte, gibt sie die Feststellungen des Erstgerichts nur selektiv zu ihren Gunsten wieder. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch, dass die körperlichen Fähigkeiten der Klägerin, was den ausreichend sicheren Stand und das notwendige Hantieren sowie den Transfer von gefüllten Kochtöpfen angeht, - jedenfalls an der Hälfte der Tage - deutlich über jene hinausgehen, die der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits für ausreichend erachtet hat (vgl 10 ObS 304/99z; RS0107433 [T4]).

3.3. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, ist dann, wenn das Erfordernis der Zubereitung von Mahlzeiten tageweise vorliegt, der Zeitwert von einer Stunde pro Tag nur für die Anzahl von Tagen pro Monat zu berücksichtigen, an denen tatsächlich der Pflegebedarf gegeben ist (10 ObS 185/04k).

Da die Klägerin nach den gesamten Feststellungen des Erstgerichts an etwa der Hälfte der Tage eines Monats Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten benötigt, bleibt es bei einem Pflegebedarf von 15 Stunden pro Monat für diese Verrichtung und somit insgesamt von 58,5 Stunden.

4. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.

Für die Voraussetzungen eines Kostenzuspruchs nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG finden sich im Akt keine Anhaltspunkte.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Sowohl für die Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten (10 ObS 104/19w) als auch bei der Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) sind die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend.

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