OLG Wien 17Bs335/25a

17Bs335/25aOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs335/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00335.25A.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. November 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** in der Türkei geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juni 2021 (rechtskräftig seit 25. April 2023) zu AZ ** wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und zahlreicher weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Nachteil von fünf männlichen zu den Tatzeitpunkten unmündigen Opfern verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 11. September 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 11. Juni 2025 vor, ZweiDrittelStichtag ist der 11. März 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die (von A* im September 2025 – siehe ON 2 und 4 - beantragte) bedingte Entlassung aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 9) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit. in der noch bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung).

Der Anlassverurteilung (ON 6) liegen schwergewichtig Vergewaltigungen und schwerer sexueller Missbrauch zum Nachteil der zu den Tatzeitpunkten jeweils unmündigen Opfer, nämlich seiner drei Neffen (den Söhnen der Schwester seiner Ehefrau) und weiterer zahlreicher Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs auch zum Nachteil zweier weiterer männlicher Verwandter seiner Ehefrau, insgesamt über eine Zeitraum von 1989 bis 2014 (zumal die Opfer zwischen 1980 und 2003 geboren wurden) zur Last.

Von der Anstaltsleitung (ON 3) wird berichtet, dass A* im Rahmen des gelockerten Vollzuges mit unbewachter Außenarbeit seit Mitte Juni 2025 sehr zufriedenstellend in der anstaltseigenen Gärtnerei beschäftigt sei und dabei eine sehr gute Führung aufweise. Erste mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen habe er bisher nicht missbraucht, wobei eine ausreichende Erprobung diesbezüglich aber noch nicht gegeben sei. Weil er das erste Mal das Übel der Haft verspüre, werde seitens der Anstaltsleitung eine bedingte Entlassung mit entsprechenden Auflagen (Bewährungshilfe und Psychotherapie) grundsätzlich befürwortet, welche derzeit jedoch noch als verfrüht erscheine.

Der soziale Dienst (ON 7.1) bringt zusammengefasst zur Darstellung, dass bei guter Führung und erfolgreich verlaufender Therapie eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe in Aussicht gestellt worden sei, aber kein Anlass bestehe, dieses Entlassungsdatum vorzuziehen. A* habe lange in der Deliktleugnung verharrt, zwei therapeutische Interventionen seien erfolglos abgebrochen worden, bevor er bereit gewesen sei, sich seiner Verantwortung zumindest teilweise zu stellen. Noch immer spreche er von einer „Beziehung“, die er mit den Neffen gehabt habe, nicht von sexuellem Missbrauch. Der soziale Dienst spricht sich bei (weiterhin) entsprechendem Therapie- und Vollzugsverlauf für eine mit Weisungen verbundene Entlassung frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft aus.

Der psychologische Dienst (ON 7.2) kommt im Wesentlichen zu der selben Einschätzung, gibt aber auch weiters zu bedenken, dass A* beabsichtige, nach der Entlassung in das familiäre Umfeld zurückzukehren, welches seine Haltung unterstütze und in welchem sich auch seine minderjährigen Enkelkinder befinden.

Die BEST führt in ihrer ausführlichen Stellungnahme aus April 2024 (ON 7.3) zusammengefasst aus, dass sich bei B* rigide, vermeidende und gehemmte Persönlichkeitszüge finden. Die Sexualstruktur sei deviant und geprägt durch Beliebigkeit hinsichtlich Alter und Geschlecht, durch Unpersönlichkeit und einen starken Antrieb. Die Tathandlungen würden nicht vor dem Hintergrund einer pädosexuellen Präferenzstörung, sondern vielmehr als Ausdruck des stabilen perversionsnahen Antriebs verstanden. Der Beginn bzw die Fortführung einer Psychotherapie sei allein aufgrund seines psychischen Zustandsbilds wichtig. Darüber hinaus sei eine forensische Einzelpsychotherapie - vorzugsweise bei einem männlichen Psychotherapeuten mit ähnlichem kulturellem Hintergrund angezeigt. Angesichts seiner Absicht, nach (bedingter) Haftentlassung in den Familienverband, in dem minderjährige Kinder leben, zurückzukehren, sei auch die Sensibilisierung des familiären Umfeldes wesentlich. In der aktuellen Expertise (ON 8) wird ergänzt, dass A* im August 2024 einen deutlich jüngeren Haftraumkollegen gestreichelt habe, was diesem unangenehm gewesen sei, auch liege weiterhin eine ungünstige Compliance-Prognose vor.

Aufgrund des Obgesagten bedarf es daher aus spezialpräventiven Gründen, denen derzeit durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht wirksam begegnet werden kann, des weiteren Strafvollzugs, zumal sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert haben. Wie das Erstgericht zutreffend darstellt, setzt sich A* weiterhin nicht (ausreichend) mit seinen risikoassoziierten Problembereichen auseinander, neigt zur Verantwortungsabgabe und präsentiert sich als Opfer einer Intrige. Er hat weiterhin kein Bewusstsein für seine risikorelevanten und deliktbegünstigenden Faktoren oder Rückfallvermeidungsstrategien. Die vermeintlichen Therapieerkenntnisse wurden als oberflächliche Anpassungsleistungen identifiziert. Überdies beabsichtigt der Verurteilte, nach der Entlassung in das familiäre Umfeld zurückzukehren, welches seine Haltung unterstützt und in welchem sich auch seine minderjährigen Enkelkinder befinden.

Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, diesen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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