OLG Wien 18Bs188/25s

18Bs188/25sOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs188/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00188.25S.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 3g VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 24. Juni 2025, GZ *-65.4, nach der am 18. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, in Anwesenheit der Angeklagten A sowie dessen Verteidiger Mag. Rauf durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen (zu ON 65.4.1 rechtskräftig berichtigten) Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* von der gegen ihn wegen § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und gemäß § 3n Abs 1 letzter Teilsatz VerbotsG von der Einziehung abgesehen.

Lediglich gegen den letzteren Ausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht zur Ausführung gelangte (richtig: vgl RIS-Justiz RS0099951, RS0101785, RS0099067 [T9]), RS0099013 [T1]) Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, die die Einziehung der zu Standblatt B* (ON 10) und zu PZ 1, 3 und 6 des Standblatt C* (ON 32) sichergestellten Gegenstände anstrebt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Gemäß § 3n Abs 1 VerbotsG sind Gegenstände, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 MedienG vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

Nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage soll diese mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretene Regelung nach dem Vorbild des § 5 des NPSG auch im Fall der fehlenden Zuordnung zu einer konkreten, mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Verbotsgesetz eine Einziehung ermöglichen. Abgestellt wird auf (körperliche) Gegenstände, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit die Eignung aufweisen, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem Verbotsgesetz herangezogen zu werden. Darunter sind nach den Materialien historisches Propagandamaterial (also Materialien, die im nationalsozialistischen deutschen Reich der Propaganda gedient haben) und historische NS-Devotionalien (ua. Orden, Uniformen, Bilder, Fotos, das [unkommentierte] Buch „Mein Kampf“) ebenso wie Material aus der Zeit nach dem Dritten Reich sowie Replika von NS-Propagandamaterial oder NS-Devotionalien (zB Neubildungen von Kleidungsstücke mit Abbildungen von Hakenkreuzen, Portraits von Adolf Hitler, der Wolfsangel, der Aufschrift „C 18“, einer Triskele, der doppelten Sig-Rune „SS“, der „Schwarzen Sonne“, der „Odalrune“, des „SS-Zeichens“ uvm) zu verstehen, sohin sämtliche Materialien, die als nationalsozialistisch und damit zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem VerbotsG geeignet eingestuft werden.

Um Personen, die derartige Gegenstände nicht zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen nach dem VerbotsG verwenden wollen, den weiteren Besitz derselben zu ermöglichen, sieht die Bestimmung eine Ausnahme vor:

Demnach soll der über derartige Gegenstände Verfügungsberechtigte dafür Gewähr bieten können, dass die Gegenstände nicht zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen verwendet werden, und die Gegenstände dann trotz ihrer Eignung behalten können. „Gewähr bieten“ soll dabei keine besondere Form der Garantie ansprechen, sondern lediglich eine durch die Strafverfolgungsbehörden zu beurteilende Erklärung des Verfügungsberechtigten zur weiteren Verwendung der Gegenstände. Der Verfügungsberechtigte kann daher etwa erklären, die Gegenstände aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Ausstellung in einem (anerkannten) Museum behalten zu wollen. Ebenso soll die Erklärung des Betroffenen, Dokumente und Fotos von Verwandten aufzubewahren oder zur Aufarbeitung der Familiengeschichte etwa im Rahmen der Erstellung einer Familienchronik verwenden zu wollen, als geeignete Gewährleistung angesehen werden können. In der Regel wird mit derartigen Erklärungen das Auslangen gefunden werden können, wenn die dargetanen Gründe plausibel erscheinen und auch aus der Person des Verfügungsberechtigten nichts Gegenteiliges ableitbar ist. In anderen Konstellationen können weitere Ausführungen des Verfügungsberechtigten zur Verhinderung mit Strafe bedrohter Handlungen erforderlich werden, beispielsweise kann ihm zur Beurteilung des Vorliegens der Ausnahme die Erklärung abverlangt werden, wie und wo er die Gegenstände aufzubewahren beabsichtigt, dass er sie anderen nicht zugänglich machen wird oder in welcher Form er sie der Öffentlichkeit präsentieren möchte. So kann etwa die Ausstellung des Buches „Mein Kampf“ ohne nähere Erklärungen oder nähere Aufbereitung den Anforderungen an die vorgeschlagene Ausnahme nicht gerecht werden, würde dadurch doch schon ein Wiederbetätigungsvorsatz indiziert werden (vgl. dazu Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3g VerbotsG Rz 11) und damit gerade nicht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung entgegengesteuert. Bei Personen, die einschlägig bekannt sind, werden all diese Erklärungen demgegenüber nicht ausreichen, um Gewähr dafür zu bieten, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden. Ihnen soll die vorgeschlagene Ausnahme daher grundsätzlich nicht zugutekommen (2285 der Beilagen./XXVII. GP S 11 f).

Fallbezogen hat das Erstgericht das Absehen von der Einziehung damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung als Verfügungsberechtigter der zu Punkt A./ der Anklage sichergestellten Gegenstände (Standblatt Nr. B*, ON 10) versprach, diese Gegenstände nur für sich in einem abgesperrten Raum in seinem Haus aufzubewahren und dies der Polizei auch jederzeit nachzuweisen (US 97).

Die Rechtsmittelwerberin bringt dazu vor, der Angeklagte biete aufgrund der von ihm zugestandenen Handlungen und seiner Kontakte nicht ausreichend Gewähr dafür, dass die inkriminierten Gegenstände nicht mehr zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden. Denn ungeachtet seiner Beteuerung, sich mittlerweile von der nationalsozialistischen Szene und von derartigem Gedankengut distanziert zu haben, seien bei der Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Angeklagten (größtenteils unversperrt und frei zugänglich: ON 9.1) zahlreiche Devotionalien und Schriftgut mit rechtsextremen Bezügen und nationalsozialistischen Symbolen vorgefunden worden und habe auch die Auswertung seines Mobiltelefons sowie die Einsicht in sein Konto ergeben, dass er auch in jüngerer Zeit mit den Devotionalien bzw einschlägiger nationalsozialistischer Literatur Handel getrieben habe. Er könne daher keine Garantie dafür bieten, dass die Gegenstände nicht neuerlich offen im Haus liegen gelassen oder zum Verkauf angeboten würden. Auf den sichergestellten Mobiltelefonen bzw dem Laptop fänden sich wiederum Kontaktdaten seiner Handelspartner, nach § 3h VerbotsG einschlägige Bilder und Videos, digitale Texte aus der als massiv einschlägig zu beurteilenden Zeitschrift „der Schelm“ sowie ein Download des Manifestes des rechtsradikalen Attentäters von Christchurch, weshalb die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 3n VerbotsG vorliegen würden, es sei denn, der Verfügungsberechtigte könne – etwa durch Löschung – im Einzelfall Gewähr dafür bieten, dass die Mobiltelefone und der Laptop nicht (mehr) zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG geeignet seien (ON 66).

Ausgehend von den in der Berufungsverhandlung

entspricht die erstgerichtliche Entscheidung auf Absehen von der Einziehung im Ergebnis den gesetzlichen Voraussetzungen. Beim (unbescholtenen) Verurteilten handelt es sich um einen passionierten Sammler. Im Hinblick auf seine geänderte persönliche Lebenssituation sowie seine glaubhafte, dauerhafte Abkehr von der nationalsozialistischen Szene und den dadurch zutage getretenen tiefgreifenden Sinneswandel bieten seine Zusicherungen und Selbstverpflichtungen ausreichend Gewähr dafür, dass die Gegenstände in Hinkunft nicht zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen verwendet werden.

Der Berufung ist daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.

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