OLG Wien 23Bs371/25i

23Bs371/25iOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs371/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00371.25I.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, GZ **-41, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* wurde mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2025 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 15). Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte A* (durch seine Verteidigerin) einen Antrag auf Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nach § 39 (Abs 1) SMG (ON 15 S 4). In dem vom Erstgericht sodann eingeholten psychotherapeutischen Gutachten (ON 34.1) kam die Sachverständige Mag. B* zum Schluss, dass „ein Missbrauch von Cannabis und Kokain“ und „eine leichte Gewöhnung“ des Verurteilten an Suchtmittel vorliege, jedoch „weder von einer ernstgemeinten Therapiemotivation noch von einer Behandlungsnotwendigkeit und letztlich auch von keinem Therapieerfolg auszugehen“ sei. „Auf Grund der nicht vorhandenen Abhängigkeitserkrankung“ liege „keine Notwendigkeit einer Behandlung vor“ (S 10 ff).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 41) wies das Erstgericht den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges – gestützt auf das als schlüssig erachtete Sachverständigengutachten – mangels Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel und aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahmen - ab.

Dagegen richtet richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 48), die sich im impliziten Aufhebungsbegehren als berechtigt erweist.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteile an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.

Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Gewöhnung sehr weit: Demnach liegt eine Gewöhnung an Suchtmittel einerseits dann vor, wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird, und andererseits dann, wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nicht oder nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskraft unterlassen werden kann; eine Sucht im Sinne von körperlicher, medizinisch behandlungsbedürftiger Abhängigkeit wird nicht vorausgesetzt (Oshidari, Suchtmittelrecht7 § 27 Rz 39 mwN). Auf Grund des Missbrauchs oder der Gewöhnung müssen gesundheitsbezogene Maßnahmen erforderlich sein (Schwaighofer, WK² SMG Vor §§ 27 – 30 Rz 38). Die Gewöhnung an Suchtmittel zum Tatzeitpunkt ist mit anderen Worten Voraussetzung, weil sonst für eine gesundheitsbezogene Maßnahme auch kein Bedarf besteht (Schwaighofer, WK² SMG § 39 Rz 16 mwN).

Wenn das Erstgericht von einer fehlenden Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel und einer offenbaren Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ausgeht, so ist zunächst festzuhalten, dass bei (angenommener) mangelnder Gewöhnung an Suchtmittel eine gesundheitsbezogene Maßnahme von vornherein nicht notwendig und zweckmäßig ist, somit aber auch nicht offenbar aussichtslos sein kann. Der (rechtlichen) Ansicht der Sachverständigen zuwider kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG hinwieder keineswegs auf das Bestehen einer „Abhängigkeitserkrankung“ an, „eine leichte Gewöhnung“ an Suchtmittel attestierte sie dem Verurteilten jedoch (ON 34.1 S 11). Davon ausgehend ergeben sich vor dem Hintergrund des Vorgesagten aber erhebliche Bedenken gegen die weitere Annahme, es liege „keine Notwendigkeit einer Behandlung“ (offenbar gemeint einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 11 Abs 2 SMG) vor, besteht doch im Falle einer (auch nur „leichte[n]“) Gewöhnung an Suchtmittel stets Bedarf an einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, wenn auch nicht in jedem Fall in Form einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl RIS-Justiz RS0124621 [T1]).

Der bekämpfte, sich auf das (insoweit unschlüssige) Sachverständigengutachten ON 34.1 stützende, im Widerspruch zu diesem überdies von gar keiner Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel ausgehende Beschluss ist solcherart mit Begründungsmängeln behaftet, weshalb er aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht in Bezug auf das widersprüchliche Sachverständigengutachten einen Verbesserungsversuch zu unternehmen bzw gegebenenfalls – sollten sich die Bedenken nicht beseitigen lassen - einen weiteren Sachverständigen beizuziehen (§ 127 Abs 3 StPO) und sodann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG neuerlich zu beurteilen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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