Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
23Bs373/25h•OLG Wien 23Bs373/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. November 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems den über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, AZ ** (ON 6.7), wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängten fünfmonatigen unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 24. November 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 4. Dezember 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der (letztlich) ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.10) - den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 3 S 2) mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments bzw Heimreisezertifikats sowie eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobenen (ON 9 S 1), in Folge unausgeführt gebliebenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, und wenn 1. gegen ihn ein (rechtskräftiges [Pieber, WK² StVG § 133a Rz 6 mwN]) Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 26 mwN). Auf die Ursache eines allfälligen Hindernisses, insbesondere auf ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran, oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 14 mwN).
Vorliegendenfalls wurde zwar mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. September 2025, AZ , ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot in Bezug auf den Beschwerdeführer erlassen (ON 6.3), dieses erwuchs infolge Ergreifung eines Rechtsmittels durch A, dem letztlich aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, jedoch der Aktenlage zufolge (noch) nicht in Rechtskraft (ON 6.4 S 1). Solcherart besteht in Bezug auf den Strafgefangenen aber kein rechtskräftiges fremdenbehördliches Einreise- oder Aufenthaltsverbot, weshalb bereits die zwingende Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 1 StVG für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nicht vorliegt. Im Übrigen stünde einer Ausreise aber auch – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – ein tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG) entgegen, verfügt A doch weder über ein gültiges Reisedokument (ON 6.1 S 2) noch ein Heimreisezertifikat (ON 6.4 S 1).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.