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30Bs368/25z•OLG Wien 30Bs368/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. November 2025, GZ **6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ukrainische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests eine wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7; 15, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. April 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum HälfteStichtag werden am 14. Jänner 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 14. Februar 2026 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht unter Punkt 1. die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe mit 14. Februar 2026 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit an und lehnte unter Punkt 2. seine vorzeitige Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen Punkt 2. der Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 4) eine im Jahr 2023 wegen eines Vermögensdelikts ergangene Verurteilung zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf. Nicht einmal eineinhalb Jahre nach Rechtskraft dieses Schuldspruchs wurde A* erneut straffällig, indem er im November 2024 in ** mehrere Waggons der B*Holding Aktiengesellschaft mit Grafittis besprühte und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und im Februar 2025 in ** ein Lebensmittel von geringem Wert zu stehlen versuchte (ON 3).
Wie vom Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt, zeigt sich in der neuerlichen, mehrfachen Delinquenz während offener Probezeit die Wirkungslosigkeit der über den Strafgefangenen – unter Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht – verhängten Sanktion, weshalb auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen, allerdings sehr kurzen Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden kann, dass A* durch die bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten wird.
Dieser ungünstigen Verhaltensprognose vermag der sich reuig zeigende Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein beanstandungsfreies Verhalten im Rahmen des Vollzugs des elektronisch überwachten Hausarrests und dem geäußerten Wunsch, seine erkrankte Großmutter in der Ukraine zu besuchen, nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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