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7Rs68/25m•OLG Graz 7Rs68/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, pA B, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch ihren Angestellten Dr. C, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. November 2025, GZ: **-46, nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin bewohnt derzeit aufgrund ihrer bestehenden körperlichen Einschränkung, vor allem der Schwindelsymptomatik, welche in erster Linie von der Halswirbelsäule herrührt, ein Einfamilienhaus gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in **, in **. Das Haus hat eine Bungalow-Bauweise und ist ebenerdig gestaltet. Über die Haustüre gelangt man zunächst in den Vorraum und von diesem durch eine weitere Tür in den Wohnraum, von welchem man in die Küche gelangt, welche modern eingerichtet und mit den üblichen Gerätschaften ausgestattet ist. Gegenüberliegend durch eine Tür gelangt man in das Schlafzimmer, in welchem sich ein erhöhtes Doppelbett befindet, zum Erleichtern des Ein- und Aussteigens.
Im Sanitärraum befindet sich eine größere Dampfdusche mit Sitzgelegenheit sowie einem montierten Haltegriff, auf welcher die Klägerin dann erleichtert ihre Ganzkörperpflege durchführen kann. Die bestehende Badewanne wird von der Klägerin nicht benützt. Auch befindet sich hier eine Toilette. Hier sind keine behindertengerechten Einrichtungsgegenstände ersichtlich. Beheizt wird das Wohnhaus mittels Elektrozentralheizung. Der nächste Arzt, die nächste Apotheke befinden sich rund zwei Kilometer entfernt, im Zentrum von **, die nächste Apotheke rund zehn Kilometer entfernt, in *. Die nächsten Einkaufsmöglichkeiten, ein D-Markt, sind rund 500 Meter entfernt.
Der Klägerin sind die auf Urteil Seite 3 bis 4 oben festgestellten Diagnosen aus dem internistischen bzw. allgemeinmedizinischen Fachgebiet zuzuordnen, darunter insbesondere eine moderate reaktive Depression [F 1].
Sie leidet vordergründig an einer ausgeprägten Schwindelsymptomatik, welche mehrmals täglich unerwartet auftreten kann und für kurze Zeit anhält. Die Klägerin beschreibt dies für einige Sekunden. Sollte diese Schwindelsymptomatik auftreten, kann sich die Klägerin rasch hinsetzen [F2], deswegen verlässt sie zurzeit nicht das Haus. Aufgrund einer bestehenden Wirbelsäulenproblematik, die Klägerin wurde bereits an der Lendenwirbelsäule operativ stabilisiert, besteht auch ein chronisches Schmerzsyndrom, welches die Einnahme einer multimodalen Schmerztherapie erfordert. Hierzu nimmt die Klägerin Morphinderivate, in Kombination mit Metamizol und Paracetamol ein. Die bestehende depressive Stimmungslage erfordert die Einnahme eines Antidepressivums. Ein bestehender arterieller Hypertonus erfordert eine blutdrucksenkende Therapie, welche aus dem Kombinationspräparat Candeblo, welches aus einem AT-II-Blocker in Kombination mit dem Kalziumantagonisten Amlodipin besteht. Zudem wird der Betablocker Bisoprolol (Concor) eingenommen sowie eine Diuretika-Therapie mittels Hydrochlorothiazid 50 mg. Die Klägerin leidet weiters an einem Restless-legs-Syndrom, das Muskelrelaxantium Sirdalud (Tizanidin, Alpha-2-Adrenozeptor-Agonist) wird eingenommen.
Das bereits durchgeführte MRT des Schädels ergab einen völlig unauffälligen Befund, auch ein MRT der Lendenwirbelsäule, welches im März 2025 durchgeführt wurde, ergab keine wesentliche Befundänderung.
Aufgrund ihrer Leidenszustände bedarf die Klägerin der Pflege bzw. Betreuung bei der Ganzkörperpflege aufgrund der schmerzbedingt eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die tägliche Körperpflege im Sinne der Katzenwäsche (Gesichtswäsche, Wäsche des Oberkörpers und der Genitalregion) kann unter erhöhtem Zeitaufwand noch eigenständig durchgeführt werden [F3].
Die Klägerin benötigt eine Teilhilfe für die Zubereitung der Mahlzeiten. Der Klägerin ist es möglich für einige Minuten am Herd zu stehen und mit Kochutensilien zu hantieren. Im Rahmen von unerwartet auftretender Schwindelsymptomatik muss sich die Klägerin jedoch zwischenzeitig kurz hinsetzen und kann erst nach einer kurzen Pause wieder die Kocharbeit aufnehmen [F6]. Vorbereitungsarbeiten im Sitzen sind durchwegs selbstständig und uneingeschränkt möglich.
Das Einnehmen der Mahlzeiten ist der Klägerin selbstständig möglich. Das An- und Auskleiden, sowohl der oberen als auch der unteren Körperhälfte erfordert keine Fremdhilfe [F4]. Technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Greifzange können uneingeschränkt bedient werden. Die Verrichtung der Notdurft sowie die anschließende Reinigung erfordern keine Fremdhilfe. Eine Reinigung bei Inkontinenz sowie das Wechseln der Inkontinenzeinlagen sind nicht erforderlich.
Für die Vorbereitung und Einnahme der Medikamente ist keine Fremdhilfe erforderlich. Motivationsgespräche sind nicht nötig. Eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist nicht erforderlich [F5]. Ein eigenständiger Positionswechsel von der liegenden in die sitzende beziehungsweise stehende Position ist selbstständig möglich. Das Gangbild kann im häuslichen Bereich als mittelschrittig, mit leichtgradigem reduziertem Mitschwingen der Arme, welche auch für Ausgleichsbewegungen verwendet werden, ausreichend sicher bezeichnet werden. Eine Schrittwendung wird ausreichend sicher mit zwei bis drei Wendeschritten vorgezeigt.
Für die Beheizung des Wohnraumes, einschließlich Herbeischaffung des Heizmaterials ist keine Hilfe notwendig (Elektro-Zentralheizung). Die Klägerin bedarf hingegen der Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie der Bedarfsgüter des täglichen Lebens, weiters bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 23. September 2024 auf Gewährung eines Pflegegeldes mit der wesentlichen Begründung ab, dass ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich nicht gegeben sei.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 1 unter Berufung auf einen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich. Sie benötige Hilfe bei der täglichen Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden, bei der Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn, bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren aufgrund des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. Es errechnet einen Pflegebedarf von 60 Stunden monatlich für die Ganzkörperpflege (10 Stunden), für eine Teilhilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten (10 Stunden), für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), für die Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), für die Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden) und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden). Damit habe die Klägerin keinen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat, weshalb ihr kein Pflegegeld gebühre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt zwar, der Berufung nicht Folge zu geben, erstattet jedoch keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Berufungswerberin rügt zunächst im Zusammenhang mit ihren Schwindelzuständen die Unterlassung der von ihr beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für HNO-Erkrankungen.
Das Erstgericht führt dazu aus, dass die Auswahl eines Sachverständigen ein Akt der Rechtsprechung sei und im Ermessen des Gerichts liege. In Pflegegeldverfahren genüge grundsätzlich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der allgemeinen Medizin, weil es nicht auf die detaillierte Feststellung der Leidenszustände ankomme. Entscheidend sei, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt sei. Im vorliegenden Fall sei auf Empfehlung des Sachverständigen Dr. E* ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie beigezogen worden. Auf dessen Ausführungen in ON 26 werde verwiesen.
Die Einholung von Gutachten aus weiteren Fachbereichen, wie hier eines Gutachtens aus dem Fachbereich der HNO-Erkrankungen, ist im Pflegegeldverfahren, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich nicht erforderlich. Erachtet der vom Gericht bestellte Sachverständige, dass eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet notwendig ist, hat er in seinem Gutachten das Gericht darauf hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur dann eine weitere Begutachtung erforderlich, wenn der Gerichtssachverständige selbst eine solche zur verlässlichen Abklärung der entscheidungsrelevanten medizinischen Voraussetzungen für erforderlich hält. Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der beigezogene Sachverständige so weitreichende Sachkenntnisse hat, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 8.126 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige für interne Medizin Dr. E* nur die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie angeregt. Der daraufhin beigezogene neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat zur Frage, ob ein HNO-Gutachten erforderlich sei, in ON 26 die Notwendigkeit im Hinblick auf die Symptomatik und die sich daraus ergebende Fragestellung laut BPGG dezidiert verneint. Darauf durfte sich das Erstgericht grundsätzlich verlassen, zumal den Sachverständigen dem von ihm abgelegten Eid entsprechend die Verpflichtung trifft, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (SVSlg 67.418, 65.845, 44.375). In Pflegegeldverfahren ist überdies entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 8.123).
Insofern war das Erstgericht nicht verpflichtet war, ein Gutachten aus einem weiteren Fachgebiet einzuholen.
1.2. Eine weitere Mangelhaftigkeit erblickt die Berufungswerberin in der Nichtbeiziehung eines Pflegesachverständigen, der primär dafür prädestiniert sei, festzustellen, welcher Pflegebedarf tatsächlich aufgrund der Krankheiten der Klägerin gegeben sei.
Im sozialgerichtlichen Verfahren obliegt die Entscheidung, ob ein ärztliches und/oder pflegerisches Gutachten eingeholt wird, allein dem Gericht. In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Die Auswahl eines Sachverständigen ist grundsätzlich ein Akt der Rechtsprechung und liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 8.122; RS0040607).
In der Regel genügt das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 8.123). Daraus ergibt sich, dass die Beiziehung eines Pflegesachverständigen zusätzlich zu den medizinischen Gutachten nicht erforderlich war.
1.3. Schließlich rügt die Berufungswerberin noch die unterlassene Parteieneinvernahme sowie die unterbliebene Einvernahme ihres Lebensgefährten B* als Zeugen.
Nach ständiger Rechtsprechung in Sozialrechtssachen stellt eine Parteieneinvernahme grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel dar, um Feststellungen zum Bestand und Ausmaß eines Leidenszustandes im Zusammenhang mit einem Pflegebedarf zu gewinnen und ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Klägerin, wie hier, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung bei den gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, ihre Leidenszustände zu schildern (SVSlg 65.833, 63.534, 61.096, 52.442). Insofern begründet die Unterlassung der Parteieneinvernahme keinen Verfahrensmangel.
Aber auch die Einvernahme eines Zeugen zum Pflegebedarf begründet keinen Verfahrensmangel, zumal ein Sachverständigengutachten weder durch die Aussage einer Partei noch eines Zeugen widerlegt werden kann (RS0040598).
Zusammenfassend liegt daher ein Verfahrensmangel nicht vor.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Vorweg ist Folgendes festzuhalten:
Eine Beweisrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn zumindest deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Werden hingegen fehlende Feststellungen geltend gemacht, die das Erstgericht zur abschließenden rechtlichen Beurteilung hätte treffen müssen, handelt es sich um sekundäre Feststellungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, die grundsätzlich im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sind.
2.1. : Zu der unter [F1] bekämpften Feststellung (Bestehen einer moderaten reaktiven Depression) begehrt die Berufungswerberin die Feststellung, dass die reaktive Depression derart gravierend sei, dass sie diesbezüglich der Motivationsgespräche bedarf. Da sich eine entsprechende verlässliche Beweisgrundlage im Akt nicht findet (die weitere Stellung der Diagnose aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet der leichtgradigen Depressionen mit Nervosität (F33.0) – rezidivierend blieb überdies unbekämpft), die Berufungswerberin auch keine unrichtige Beweiswürdigung aufzeigt, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. 2.: Im nächsten Punkt (Rüge der Feststellung [F2]) begehrt die Berufungswerberin in Wahrheit zusätzliche Feststellungen dahingehend, dass im Falle des Auftretens der Schwindelsymptomatik sich die Klägerin nur dann hinsetzen könne, wenn ein solcher Sitz in ihrer Nähe sei; ansonsten bestehe die gravierende Gefahr, dass sie hinfalle und sich schwer verletze. Eine unrichtige Beweiswürdigung wird damit nicht aufgezeigt.
Dazu ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Frage der Möglichkeit des Hinsetzens bei den einzelnen Betreuungsleistungen stellt. Den Pflegegeldwerber trifft eine besondere Form der Mitwirkungspflicht in Form der Verwendung von Hilfsmitteln. Sogenannte einfache Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV sind solche, deren Gebrauch mit Rücksicht auf den psychischen und physischen Zustand der betroffenen Person zumutbar ist. Derartige Hilfsmittel sind jedenfalls zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.356). Im Falle der Zubereitung von Mahlzeiten etwa ist ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.180 mwN). Weitere zumutbare Hilfsmittel sind ein Gehstock, Gehbock, Haltevorrichtungen, ein Duschsessel und Ähnliches (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.357).
2.3. Im Zusammenhang mit der täglichen Körperpflege, die die Klägerin nach den bekämpften Feststellungen – wenn auch unter erhöhtem Zeitaufwand – noch selbstständig durchführen kann ([F3]), begehrt die Berufungswerberin insofern gegenteilige Feststellungen, als sie die Genitalregion und den übrigen Unterkörper nicht vollständig beim Sitzen waschen könne, sie auch die Nagelpflege nicht selbstständig durchführen und sich nicht entsprechend eincremen könne.
In Wahrheit zeigt sie auch in diesem Punkt keine unrichtige Beweiswürdigung auf.
Bei der Körperpflege im Allgemeinen handelt es sich um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 EinstV. Der hierfür vorgesehenen Mindestwert von 25 Stunden pro Monat umfasst das Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mittels Waschlappen, das Putzen der Zähne, das Frisieren sowie das Rasieren. Diese Verrichtungen der täglichen Körperpflege finden hauptsächlich am Waschbecken (bzw. gegebenenfalls im Bett unter Verwendung einer Waschschüssel) statt. Auch die Hautpflege einschließlich der Gesichtspflege (nicht aber rein kosmetische Verrichtungen) wird hier hinzugerechnet (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.156). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dies nicht könnte (und die Einschätzungen der Sachverständigen unrichtig seien), bestehen jedoch nicht.
Die Nagelpflege (Maniküre und Pediküre) sind, soferne nur teilweise Hilfestellungen, wie bei der Klägerin, im Zusammenhang mit der Körperpflege erforderlich sind, der sogenannten „sonstigen Körperpflege“ zuzurechnen (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.153, 5.162), die das Erstgericht als Pflegebedarf ohnedies berücksichtigt hat.
2.4. Des Weiteren rügt die Berufungswerberin die Feststellung, dass das An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte keine Fremdhilfe erfordere ([F4]) und begehrt die ersatzweise Feststellung, dass ihr dies nur teilweise möglich sei. Dabei bezieht sie sich auf ihre Leiden und Schwindelzustände, ohne eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen und darzustellen, aufgrund welcher Beweismittel es zu einer Umwürdigung kommen sollte. Insofern ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.5. Ähnliches trifft auf den nächsten Punkt im Zusammenhang mit den Motivationsgesprächen und der Mobilitätshilfe im engeren Sinne zu (bekämpfte Feststellungen [F5]). Weder zeigt die Berufungswerberin auf, auf welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellungen beruhen, noch aus welchen stichhaltigen Beweisergebnissen die begehrten gegenteiligen Ersatzfeststellungen getroffen werden sollten.
2.6. Schließlich bekämpft sie noch die Feststellungen zur Teilhilfe für die Zubereitung von Mahlzeiten ([F6]). Ersatzweise begehrt sie die Feststellung, dass sie (außer für die Vorbereitungsarbeiten im Sitzen) eine Hilfe für die Zubereitung der Mahlzeiten benötige; es sei ihr nicht möglich für einige Minuten am Herd zu stehen und beispielsweise mit Töpfen zu hantieren, weil jederzeit der Schwindel auftreten könne und sie zusammenfallen würde. Sie würde sich durch den heißen Inhalt von Kochtöpfen verletzen oder diese ausschütten.
Die Schwindelproblematik wurde zunächst vom internistischen Sachverständigen (Gutachten ON 8) in dem Sinn beurteilt, dass für die Zubereitung der Mahlzeiten eine Teilhilfe benötigt wird. Vorbereitungsarbeiten im Sitzen sind selbstständig und uneingeschränkt möglich. Dies ist im Wesentlichen unstrittig. Des Weiteren begründete der Sachverständige, dass es der Klägerin möglich sei, für einige Minuten am Herd zu stehen und mit Kochutensilien zu hantieren. Im Rahmen von unerwartet auftretender Schwindelsymptomatik müsste sich die Klägerin zwischenzeitlich kurz hinsetzen und könne erst nach einer kurzen Pause wieder die Kocharbeit aufnehmen.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige billigte der Klägerin ebenfalls eine Teilhilfe im Ausmaß von 10 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten zu (Gutachten ON 18). Im Ergänzungsgutachten ON 22 führte der Sachverständige aus, es sei bei der bei der Klägerin bestehenden Schwindelsymptomatik nicht erklärbar, dass ein Hinsetzen nicht mehr möglich sein sollte. In vielen Fällen genüge auch ein Anhalten. Des Weiteren mutete er der Klägerin ein Stehen beim Kochen zu, wobei er davon ausging, dass ein durchgehendes Stehen nicht erforderlich ist. Die 10 Stunden würden als Teilansatz im Sinne einer Unterstützungsmaßnahme vorgeschlagen. Zum Risiko in der Küche hielt er fest, dass beim Hantieren in der Küche ein gewisses Restrisiko nicht ausschließbar sei. Es könne aber nicht gesagt werden, dass ein solches Restrisiko im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe.
In der Tagsatzung vom 11. September 2025 (Protokoll ON 32) bestätigte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige, es sei durchaus möglich, während eines derartigen Schwindelanfalls einen Kochtopf wegzustellen oder den Herd auszuschalten, auch wenn es sich um eine Stielpfanne handle. In der Tagsatzung vom 6. November 2025 führte der Sachverständige neuerlich aus, es sei nicht begründbar, warum ein Schwindel, wie sich dies hier präsentiere, es unmöglich machen sollte, einen Topf auf dem Herd abzustellen.
Der Berufungswerberin gelingt es jedoch nicht, Bedenken an den Ausführungen der Sachverständigen und demgemäß an den bekämpften Feststellungen zu erwecken. Sie führt auch keine stichhaltigen Argumente und Beweisgrundlagen ins Treffen. Soweit sie im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten einen Pflegeaufwand von 20 Stunden pro Monat in Anschlag bringen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Zubereitung von Mahlzeiten um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 und 4 EinstV handelt, für die ein Mindestwert von 30 Stunden pro Monat zu veranschlagen ist (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.174). Ein Unterschreiten des Mindestwerts, sodass dieser pauschalierte Mindestbedarf nicht mehr infrage kommt, ist nur dann möglich, wenn sich der tatsächliche Bedarf bloß auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht, der einen Betreuungsaufwand von deutlich weniger als der Hälfte des festgelegten Mindestwerts erfordert. In diesem Fall wäre der tatsächliche Aufwand zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart Pflegegeld5 Rz 5.185). Ein Betreuungsbedarf von 20 Stunden würde daher zur Anwendung des pauschalierten Mindestwerts führen.
Da die Klägerin den Kochvorgang im Wesentlichen selbst bewerkstelligen kann, ist nicht erkennbar, dass hier der pauschalierte Mindestwert zur Anwendung gelangen könnte.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge fordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dabei hat der Rechtsmittelwerber von den getroffenen Feststellungen auszugehen, widrigenfalls die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 16 mwN).
Soweit die Berufungswerberin daher auf ihre bisherigen Ausführungen verweist und die Feststellungen als mangelhaft bezeichnet, ohne dass dies im Einzelnen spezifiziert wird, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zum Teil wurde auch schon unter anderen Berufungsgründen zur Frage der Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsannahmen Stellung genommen.
Im Übrigen legt die Rechtsrüge nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde, sondern geht von der Notwendigkeit einer Mobilitätshilfe im engeren Sinn, von Motivationsgesprächen, von einer Hilfestellung für das An- und Auskleiden und für die tägliche Körperpflege aus.
Der Umstand, dass aus rechtlichen Gesichtspunkten eine Teilhilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Ausmaß von 20 Stunden nicht in Anschlag gebracht werden kann, wurde bereits unter Punkt 2. 6. dargelegt.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu klären waren, war die Revision nicht zuzulassen.
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