OLG Innsbruck 11Bs32/25f

11Bs32/25fOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs32/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00032.25F.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Angeklagte wegen Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 2 StGB über die Berufungen des Erstangeklagten A* B* und der Zweitangeklagten C* B* gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.10.2024, GZ **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung der Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit sowie aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil a u f g e - h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n.

Mit ihren (weiteren) Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten jeweils des „Verbrechens“ (richtig: Vergehens) des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben sie im Zeitraum von November 2020 bis einschließlich Februar 2023 in ** und anderen Orten in ** im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Unterlassung der Richtigstellung und durch die wahrheitswidrige Angabe der minderjährige Sohn der D* B*, E* B*, geb. , lebe mit ihnen in Österreich und werde von ihnen betreut, obwohl dieser seit zumindest Jänner 2019 in Deutschland in Fremdbetreuung ist, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines falschen Beweismittels, Verfügungsberechtigte des Finanzamtes Österreich zu Handlungen, nämlich der Auszahlung von Familienbeihilfe in Höhe von zumindest EUR 5.364,50 verleitet, welche die Republik Österreich im genannten, mithin in einem den Wert von EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag schädigte, indem sie wahrheitswidrig die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes für mj. E B (geb. ) in ** und zuletzt in der Gemeinde ** vornahmen, hierzu einen von A B, geb. am , als mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 03.11.2020 gerichtlich bestelltem Erwachsenenvertreter der Kindesmutter D B, unterfertigten Meldezettel als Beweismittel verwendeten, gegenüber dem Finanzamt Österreich die Meldung der Fremdunterbringung unterließen und die Auszahlung der Familienbeihilfe auf die der Verfügungsmacht der C* B* unterliegenden Konten IBAN: ** und IBAN: ** beantragten.

Hiefür wurden die Angeklagten jeweils nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu Geldstrafen von 280 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 5.364,50 an das Finanzamt Österreich binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei der Zweitangeklagten wurde gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und schließlich das Finanzamt Österreich mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dagegen richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 27.1, 13) und schriftlich fristgerecht durch die Verteidiger ausgeführten Berufungen der Angeklagten, und zwar jene des Erstangeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 30) und jene - nach Protokollsberichtigung erneut ausgeführte - der Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld (ON 41). Die Berufung der Zweitangeklagten impliziert auch eine solche wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 467 Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen nicht Folge zu geben sein werde. Dazu äußerten sich die Angeklagten nicht mehr.

Nach den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen liegt den Angeklagten zusammengefasst bewusstes und gewolltes, arbeitsteiliges Zusammenwirken als Mittäter einerseits durch aktive Täuschung des Finanzamts Österreich durch wahrheitswidrige Meldungen am 31.1.2019 (ON 2.13, 9) und 25.1.2022 (Beilage ./D, 1 f) eines - in Österreich weiterhin bestehenden - Hauptwohnsitzes für mj. E* B* in ** und zuletzt in der Gemeinde , der Zweitangeklagten darüber hinaus durch Bekanntgabe neuer Bankverbindungen für die Auszahlung der Familienbeihilfe am 27.5.2021 und 20.12.2021 gegenüber dem Finanzamt Österreich und andererseits durch Täuschung durch Unterlassung im Sinne des § 2 StGB zur Last, indem sie es beide unterlassen hätten, dem Finanzamt Österreich gegenüber richtigzustellen, dass der mj. E B seit zumindest Jänner 2019 in Deutschland in Fremdbetreuung lebe.

Zutreffend zeigt zunächst die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) der Zweitangeklagten auf, dass der Vorsatz des Unterlassungstäters unter anderem auch die eigene Garantenstellung umfassen muss (RIS-Justiz RS0089546; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 2 Rz 13) und diesbezüglich – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft – den Urteilsgründen keinerlei Sachverhaltsannahmen zu entnehmen sind. Ausgehend davon leidet das angefochtene Urteil aber betreffend die Zweitangeklagte an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen. Dasselbe trifft aber auch auf den Erstangeklagten und dessen Vorsatz auf die Garantenstellung zu.

Zu den weiters inkriminierten falschen Anmeldungen eines Hauptwohnsitzes für den mj. E* B* in ** und zuletzt in der Gemeinde ** ist auszuführen, dass die Gewährung und Auszahlung von Familienbeihilfe - wie hier - anlässlich der Geburt eines Kindes seit 1.5.2015 automationsunterstützt und antragslos erfolgt (§ 10a Abs 1 FLAG). Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im zentralen Personenstandsregister erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt (§ 48 Abs 2 PStG). Die Finanzverwaltung prüft auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen (§ 10a Abs 2 iVm § 46a FLAG). Ist dies - wie hier aufgrund des tatsächlichen Wohnsitzes des mj. E* B* in ** bis zur Kindesabnahme am 10.12.2018 und anschließenden Fremdunterbringung in Deutschland - der Fall, brauchen die Eltern nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfeantrag auszufüllen noch mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten ein Informationsschreiben, das sie über den Familienbeihilfeanspruch für ihr Kind informiert. Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen, wie beispielsweise die Kontonummer, dann werden die Eltern ersucht, die fehlenden Daten bekanntzugeben bzw noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall muss aber kein Familienbeihilfeantrag gestellt werden. Es genügt, das Informationsschreiben mit den Antworten und eventuellen Nachweisen zurückzuschicken. Aus dem Akt ergibt sich, dass vom Finanzamt Österreich am 9.8.2018 der Kindesmutter (D* B*), damals (noch) vertreten durch ihren (mittlerweile verstorbenen) Vater F* B* als Sachwalter, das Formular ALF 3 übermittelt und um Bekanntgabe ersucht wurde, ob die beim Finanzamt Österreich hinterlegte Kontonummer der Kindesmutter noch aufrecht ist (ON 2.13, 1 und 5 ff).

Ausgehend von der fallaktuell erfolgten automationsunterstützten und antragslosen Gewährung von Familienbeihilfe fehlt es aber den erstrichterlichen Feststellungen, wonach die Angeklagten durch die inhaltlich falschen Wohnsitzmeldungen vom 31.1.2019 und 25.1.2022 betreffend den mj. E* B* gegenüber den Meldebehörden tatsächlich das Finanzamt Österreich über Tatsachen täuschten, am notwendigen Sachverhaltsbezug (vgl dazu RIS-Justiz RS0119090), weil dabei offen bleibt, ob die falschen Wohnsitzmeldungen durch die Meldebehörden dem Finanzamt Österreich weitergeleitet und solcherart ein Irrtum beim Finanzamt Österreich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe hervorgerufen wurde. Auch diesbezüglich leidet das angefochtene Urteil demnach an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen betreffend beide Angeklagte.

Soweit schließlich der Zweitangeklagten im angefochtenen Urteil zur Last gelegt wird, sie habe dem Finanzamt Österreich sowohl am 27.5.2021 als auch am 20.12.2021 neue Bankverbindungen zur Auszahlung der Familienbeihilfe übermittelt und dadurch das Finanzamt Österreich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe für den mj. E* B* getäuscht, ist auszuführen, dass auch diesen Feststellungen der notwendige Sachverhaltsbezug fehlt, weil offen bleibt, ob diese Bekanntgaben der neuen Bankkonten den mj. E* B* oder aber das weitere Kind der D* B*, nämlich G* B*, geboren am , betrafen (vgl insbesondere das Formular vom 27.5.2021 [ON 2.13, 13 ff], in welchem explizit G B und gerade nicht auch der mj. E* B* angeführt ist).

Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern aber in teilweiser Stattgebung der Berufung der Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit und darüber hinaus in amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).

Mit ihren (weiteren) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit Blick auf die Ausführungen des Erstgerichts zur Garantenstellung der Zweitangeklagten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sei für den zweiten Rechtsgang Nachfolgendes angemerkt:

Vorangegangenes Verhalten bewirkt insbesondere dann eine Pflicht zur Aufklärung, wenn (zunächst) gutgläubig bei einem anderen ein Irrtum veranlasst oder bestärkt wurde, der den Getäuschten zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen könnte. Erlangt der Verursacher des Irrtums später Kenntnis von der wahren Sachlage, so kann er durch sein früheres Verhalten zur Aufklärung verpflichtet sein. War aber der Irrtumsverursacher bereits bei seinem vorangegangenen Verhalten nicht gutgläubig, wie hier vom Erstgericht (ebenso) bei der Zweitangeklagten insbesondere auch in Bezug auf die falschen Wohnsitzmeldungen offenbar angenommen (US 5 und 9: „bereits von Beginn an“), läge bereits bei diesem Verhalten vorsätzliche Täuschung durch aktives Tun und damit schon frühere Strafbarkeit vor (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 27).

Zudem wird im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs in Ansehung der unselbständigen Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zwischen einer falschen oder verfälschten Urkunde (erster Fall) und einem falschen oder verfälschten Beweismittel (fünfter Fall; zur Notwendigkeit eines eigenen Beweiswerts des Beweismittels vgl im Übrigen Kirchbacher/Sadoghi aaO § 147 Rz 36; RIS-Justiz RS0103663) zu differenzieren und darüber hinaus zu berücksichtigen sein, dass diesbezüglich ebenfalls (zumindest bedingter Vorsatz) erforderlich ist (Kirchbacher/Sadoghi aaO Rz 2). Schließlich wird mit Blick auf den Privatbeteiligtenzuspruch zu beachten sein, dass nur die Geltendmachung privatrechtlicher, nicht jedoch auch öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Adhäsionsverfahren zulässig ist (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 29; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 14; RIS-Justiz RS0095973 [T1 ua]).

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