OLG Wien 17Bs315/25k

17Bs315/25kOberlandesgericht19.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs315/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00315.25K.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing. Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 5 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2025, GZ **620, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten vom 22. Mai 2025, ihm Aufschub des Strafvollzuges in Folge Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG zu gewähren, abgewiesen, da nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* die im Antrag behaupteten psychischen Erkrankungen nicht bzw. nicht in einem Ausmaß vorliegen, die eine Vollzugsuntauglichkeit begründen würden, zumal in einer Justizanstalt mit entsprechend fachpsychiatrischer Betreuungsmöglichkeit eine dem Wesen des Strafvollzuges entsprechende Anhaltung möglich sei (ON 620).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 621), der in ihrem Eventualbegehren Berechtigung zukommt.

Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung wegen Invalidität oder des sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einer diese Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betroffene Anstalt gefährdet wäre, ist der Strafvollzuges ist so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat (§ 5 Abs 1 StVG).

Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, ist das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen insofern erörterungs bzw. ergänzungsbedürftig als der Sachverständige zunächst (fettgedruckt) „eine ängstlich depressive Anpassungsstörung (ICD10, F43), anamnetisch diagnostiziert eine epitraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression“ feststellt (ON 619, Seite 19).

Zu der Fragestellung des Gerichts (zur Vollzugstauglichkeit) kommt der Sachverständige dann allerdings zum Schluss, dass „bei Herrn A* derzeit allenfalls eine Befindlichkeitsstörung im Sinn einer ängstlichdepressiven Anpassungsstörung findet“, auf insbesondere die zuvor (allerdings wohl nur aus der Schilderung des Verurteilten) diagnostizierte schwere Depression wird in dem Kalkül der Hafttauglichkeit nicht mehr eingegangen (ON 619, AS 20).

Unmittelbar nachdem der Akt von der Möglichkeit zur Stellungnahme von der WKStA zurücklangte (16. Dezember 2025) brachte A* ein fachärztliches (Privat)Gutachten des em. o. Univ. Prof. Dr. hc mult. Dr. med. C* ein, das mangels eines Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren (Tipold, WKStPO § 89 Rz 8) bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist. In diesem Gutachten erfolgt einerseits eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dris. B*, andererseits kommt der Privatgutachter aufgrund eigener Diagnose zum Schluss, dass bei dem Verurteilten eine schwere depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung vorliegt, die verkompliziert ist durch eine generalisierte Angsterkrankung, einen Zustand nach SchädelHirnTrauma sowie einer fachärztlich diagnostizierten Migräne. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus, dass derzeit bei einer Anhaltung auch in einer Justizanstalt mit fachpsychiatrischer Behandlungsmöglichkeit eine vitale Gefährdung des Verurteilten vorläge.

Die Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers A* kann sohin nicht abschließend beurteilt werden und es wird im zu ergänzenden Verfahren einerseits der Sachverständige Dr. B* sein Gutachten, insbesondere unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Gutachtens Dr. C* zu erörtern und zu ergänzen haben, andererseits werden auch Erhebungen zu pflegen sein, inwieweit bei den gegebenen Möglichkeiten in welcher Justizanstalt der Beschwerdeführer trotz der Vorliegenden Erkrankung angehalten werden könnte.

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