OLG Wien 20Bs323/25h

20Bs323/25hOberlandesgericht19.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs323/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00323.25H.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, GZ **233, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit am 17. August 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. August 2024, AZ ** (ON 150.2), wurde der rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5½ Jahren verurteilt, die der Genannte aktuell in der Justizanstalt Sonnberg (ON 225) verbüßt.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht in Ansehung eines Antrags des Verurteilten vom 8. September 2025 (ON 219 und ON 222.3) auf vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe gemäß § 4 StVG wegen Auslieferung an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung (Übergabeverfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) aus, vorerst vom weiterne Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Auslieferung nicht abzusehen (ON 233).

Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Strafgefangenen durch eigenhändige Übergabe am 28. Oktober 2025 (ON 237.2) zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit 10. November 2025 datierte, am 28. November 2025 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde des Verurteilten (ON 242; Übersetzung ON 244.1), die sich als verspätet erweist.

Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristberechnung (Z 3) und sind die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5). Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten für Zustellungen sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Bei Strafgefangenen genügt für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Anmeldung eines Rechtsmittels die Übergabe an einen Justizwachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion, wobei eine der Direktion der Strafanstalt alleine zur Last fallende Verzögerung in der Weiterleitung bei fristgerecht übergebenen Rechtsmitteln dem Strafgefangenen nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl RISJustiz RS0106085; 12 Os 140/92, 12 Os 76/19x). Konkret bedeutet das, dass der Lauf der 14tägigen Beschwerdefrist am 29. Oktober 2024 um 00:00 Uhr begonnen hat und am 12. November 2024 (24:00 Uhr) endete.

Die Erhebungen des Rechtsmittelgerichts ergaben, dass die mit 10. November 2025 datierte, mit einem Poststempel vom 24. November 2025 versehene - an das Landesgericht Wiener Neustadt - adressierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 242) nicht im Fristenbuch der Justizanstalt Sonnberg erfasst wurde (vgl. AV vom 15. Dezember 2025 und ON 8).

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war (RISJustiz RS0129395).

Im Übrigen wäre der Beschwerde auch inhaltlich keine Berechtigung zugekommen.

Mit Beschluss vom 5. November 2024, AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, wurde betreffend A* die Übergabe an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung auf Grund des Europäischen Haftbefehls

des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.8.2024, AZ ** bewilligt und die Übergabe aufgeschoben, solange er sich im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt in (soweit hier relevant) Strafhaft befindet (ON 170.1).

Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, stehen fallkonkret Erfordernisse der Generalprävention (die in der Bedeutung und Schwere der Tat, das dadurch verursachte Aufsehen oder die Höhe der Strafe liegen können) einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG entgegen. Insgesamt muss durch die Auslieferung (Übergabe) dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschehen (Drexler/Weger, StVG5 § 4 Rz 2 f). Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher in der Regel dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt. In Betracht kommen primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde, die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörde besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 4 Rz 12).

Die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Verurteilung erfolgte wegen insgesamt 24 Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei einem 87jährigen Einbruchsopfer - das die Täter betreten hatte - im Zuge der Flucht ein Stoß versetzt wurde, wodurch das Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt (ON 128).

Diese dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden, in rascher zeitlicher Abfolge verübten Einbrüche im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sind nicht nur in Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe, sondern auch die konkreten Tatmodalitäten durch einen hohen sozialen Störwert gekennzeichnet. Fallkonkret kommt generalpräventiven Aspekten somit erhebliches Gewicht zu, muss doch potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers die Unverhältismäßigkeit zwischen der erwarteten Beute und der strafrechtlichen Reaktion auf derartige sozial unerwünschte Delinquenz wirksam aufgezeigt werden. Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher gegenwärtig mit Blick auf die in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe von einem Jahr und 264 Tagen (ON 170.1) in Relation zu der in Österreich noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe von fast vier Jahren außer Reichweite, weil mit der Verbüßung von nicht einmal der Hälfte der über A* verhängten Freiheitsstrafe dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung nicht Genüge getan wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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