OLG Wien 20Bs343/25z

20Bs343/25zOberlandesgericht19.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs343/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00343.25Z.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU), als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. November 2025, GZ **7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verhängte Unrechtsfolge in der Dauer von einem Jahr bei dem urteilsmäßigen Strafende am 5. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit dem 6. Dezember 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 6. Februar 2026 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 8) und entgegen Ankündigung nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheits- strafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berück- sichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlun-gen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbeson- dere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnah- men ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellen- den Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussich- ten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägung einzube- ziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Der Strafgefangene wurde erstmals als junger Erwachsener vom Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ ** wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 84 Abs 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verurteilt und dafür (vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsinstanz festgesetzt) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB iVm §§ 19 Abs 2, 5 Z 9 JGG ein Strafteil von vier Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde A* am 8. Jänner 2025 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Ungeachtet dessen beging er schon am 30. Mai 2025 jene Tat, die dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegt. Danach hat er am 30. Mai 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Skaterpark zwei bekannte und weitere unbekannte Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er und sein Mittäter den Opfern nachliefen und der Mittäter mit einer vermeintlich echten Faustfeuerwaffe, tatsächlich eine Schreckschusspistole, zumindest sieben Schüsse Richtung der Opfer abfeuerte und einer von ihnen hierbei auch „Allahu Akbar“ schrie.

Auch in der neuerlichen Tat manifestiert sich ein höchst problematisches und als besonders gefährlich einzustufendes Aggressionspotenzial, welches durch staatlicherseits versuchte Resozialisierung in Form der Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung samt Bewährungshilfe offensichtlich nicht in den Griff zu bekommen ist. Angesichts des raschen Rückfalls in spezifisch einschlägige Delinquenz ist daher eine neuerliche vorzeitige Entlassung auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB gerade nicht das adäquate Mittel, um den Strafgefangenen zu einem rechtstreuen Wandel zu bewegen.

Der unausgeführt gebliebenen Beschwerde blieb daher ein Erfolg versagt.

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