OLG Wien 31Bs263/25s

31Bs263/25sOberlandesgericht19.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs263/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00263.25S.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. Juni 2025, GZ *-14.5, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Bernhard Wagner durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird in Stattgebung der Berufung wegen Strafe die Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung bedingter Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB – auf zwölf Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 5.000 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 27. Oktober 2024 in ** seinen Arbeitskollegen B* durch einen Faustschlag in das Gesicht und Verdrehen des linken Armes am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der linken Schulter nach vorne unten, mit Abriss des großen Rollhöckers und Gelenkslippenverletzung vorne unten sowie eine Prellung des Gesichtsschädels über dem rechten Auge, herbeigeführt.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung als „volle Berufung“ angemeldete (ON 14.4, 14) Berufung, die als mit vollem Anfechtungswillen anzusehen ist, zu ON 18 (nur) in den Punkten Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführt wurde und eine Urteilsaufhebung und einen Freispruch, in eventu eine Zurückverweisung an das Erstgericht sowie eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Die Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl.

Vorweg ist festzuhalten, dass die erhobene Mängelrüge inhaltlich Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) und offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) behauptet, diese jedoch vermengt und im Rahmen der Berufung wegen Schuld geltend macht. In prozessordnungswidriger Weise wird die Berufung damit dem Gebot nicht gerecht, Nichtigkeitsgründe getrennt darzustellen, diese deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO; RIS–Justiz RS0100183).

Bei gerade noch möglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass ein Urteil nur dann unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten, im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO abzufassenden Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Erhebliche Tatumstände sind solche, die geeignet sind, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0116877). Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte, stützt die fragliche Videoaufnahme die Darlegung des Angeklagten in keiner Weise (ON 14.4, 7), sodass eine Auseinandersetzung damit die Beweislage auch nicht zu seinen Gunsten verändert hätte. Eine inhaltliche Erwiderung der Mängelrüge ist schließlich auch unter diesem Gesichtspunkt verwehrt.

Wenn die Berufung unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung aufzeigen möchte, dass die Erstrichterin die Darstellung des Angeklagten unter Heranziehung bloß einer Scheinbegründung verwarf, und das Fehlen einer Begründung für die erstgerichtlichen Annahmen hinsichtlich der subjektiven Tatseite moniert, orientiert sie sich darüber hinaus nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Die Erstrichterin setzte sich in ihren beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar damit auseinander, warum die Aussage des Angeklagten verharmlosend wirkte und als Schutzbehauptung gewertet wurde. Sie erläuterte konsequent, dass sie dem Angeklagten insbesondere aufgrund der konstatierten Handlungsweise bedingten Verletzungsvorsatz zu unterstellen vermochte (US 3 f). Die insofern nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit war somit insoweit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0119370 und RS0116504). Weiters unterlässt es der Angeklagte darzulegen, worin der Begründungsmangel seines Erachtens konkret bestehe, sondern behauptet dies bloß unter Bezugnahme auf vereinzelte Aspekte der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Auch unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099563 [insb T6, T7, T8 und T13]).

Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte unter Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – wenn auch in äußerst gedrängter Darstellung – überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.

Wie oben bereits dargelegt erörterte das Erstgericht schlüssig, warum es der Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern sich betreffend das objektive Tatgeschehen auf die Einvernahme des Privatbeteiligten B* (ON 14.4, 9 ff) stützte (US 3 ff). Zutreffend verwies die Erstrichterin (US 3) auf erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Kriminalpolizei (ON 2.5) und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 14.4), sowie innerhalb Letzterer. Allem voran legte der Angeklagte in der Hauptverhandlung dar, er sei nach erstmaligem Ersuchen des B*, seinen E-Scooter aufzusperren, zwei Stunden weinend am Parkplatz-Boden gesessen. Anschließend habe B* seiner Bitte aufzusperren entsprochen, woraufhin der Angeklagte zur Polizei gefahren sei. Sein ursprüngliches Vorhaben, Anzeige gegen B* zu erstatten, habe er sich plötzlich anders überlegt (ON 14.4, 3 f). Von der Kriminalpolizei einvernommen schilderte der Angeklagte hingegen, dass er nach erfolglosem Ersuchen des B*, den E-Scooter aufzusperren, zehn bis zwanzig Minuten in Richtung seiner Wohnung unterwegs gewesen sei. Anschließend habe er sich auf die Rückkehr zu seinem E-Scooter gemacht, welcher bei seinem Eintreffen bereits aufgesperrt gewesen sei. B* habe er wieder vor dem Eingang zum C* getroffen (ON 2.5, 4). Über Vorhalt dieser Inkonsistenzen gab der Angeklagte schließlich an, sich zirka hundert Meter zur Fuß von seinem E-Scooter entfernt zu haben und anschließend zurück in Richtung Parkplatz umgekehrt zu sein (ON 14.4, 4).

All dem versucht die Berufung entgegen zu setzen, dass „die Übersetzung vom Verständnis und der Formulierung“ des von der Kriminalpolizei beigezogenen Dolmetschers abhinge, kann damit aber die erheblichen Widersprüche nicht erklären. Die Argumentation, wonach es sich dabei um auf die Übersetzung in die Amtssprache zurückzuführende Ungenauigkeiten handeln solle, steht ebenso fernab jeder Lebenserfahrung wie die jeweils vom Angeklagten geschilderten Handlungsabläufe für sich genommen.

Welcher relevante Beweiswert dem Umstand zukommen soll, dass der Angeklagte und B* dieselbe Staatsangehörigkeit und Wohnadresse besitzen, vermisst die Berufung nachvollziehbar darzulegen. Selbiges gilt sinngemäß für den gemeinsamen Besuch der Genannten in einem Fitness-Center. Ebensowenig kann der Argumentation der Berufung gefolgt werden, wonach es „unschlüssig“ sei, davon auszugehen, dass man bloß „so tun“ könne, als würde man einen E-Scooter versperren.

Dass der Privatbeteiligte B* behauptet hätte, im verletzten Zustand ein Fahrzeug bzw einen E-Scooter gelenkt zu haben, ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 14.4), noch seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei (ON 2.6) zu entnehmen. Vielmehr legte dieser bloß dar, er sei zur Fuß ins Krankenhaus gegangen (ON 2.6, 4; ON 14.4, 11) bzw von der Polizeiinspektion C* „ins Krankenhaus gefahren“ (ON 14.4, 10). Dass die diesbezüglichen Inkonsistenzen letztlich ungewürdigt blieben, vermag der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aber keinen Abbruch zu tun, stellte die Tatrichterin doch insgesamt anschaulich sowie nachvollziehbar dar, weshalb sie der Aussage des B* zu folgen vermochte (US 3).

Insoweit die Berufung die mangelnde Berücksichtigung der (abermals widersprüchlichen; ON 14.4, 12) Erklärungen des Angeklagten rügt, die Verletzungen des Privatbeteiligten B* würden aus einer Auseinandersetzung im Iran bzw vom „Fitness“ resultieren, missachtet sie, dass die Erstrichterin die Aussage des Angeklagten ohnedies zur Gänze verwarf.

Dass die Erstrichterin die Feststellungen zu den Verletzungen des Privatbeteiligten B* aus dem eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Hofrat Prim. Dr. D* (ON 4.2) ableitete, begegnet mit Blick auf die ausführliche Befundung keinerlei Bedenken.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete die Erstrichterin zulässigerweise und bei – wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich aus den objektiven Tatumständen ab (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Dass die Erstrichterin zur Annahme bedingten Vorsatzes sogar im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung gelangte, erklärte sie überzeugend anhand der konkreten Art und Weise, wie der Angeklagte den Arm des B* feststellungsgemäß verdrehte. Für die in der Berufung begehrte Annahme fahrlässigen Handelns gibt es schon im Hinblick auf die gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten keine Anhaltspunkte.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Zur Berufung wegen Strafe:

Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass nach dem auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten die Verletzungsfolgen an sich schwer und mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden sind (siehe ON 4.2, 20 f) und somit über das für die Subsumtion nach § 84 Abs 4 StGB notwendige Ausmaß hinausgehen, was als erschwerend hinzuzutreten hat (siehe RIS-Justiz RS0132896, insbes 13 Os 15/20k). Umgekehrt kann der Angeklagte keine weiteren mildernden Umstände aufzeigen.

Unter dem Aspekt der Spezialprävention ist noch auszuführen, dass die urteilsgegenständliche Tat von einem hohen Aggressionspotential des Angeklagten zeugt, kam es zum fallkonkreten Angriff schließlich bloß aufgrund einer Auseinandersetzung über eine Kappe bzw einen Roller. Die von der Erstrichterin im Hinblick auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktion war aber im Hinblick auf das tadellose Vorleben des Angeklagten maßvoll zu reduzieren.

Der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht ausdrücklich bekämpft. Inhaltlich erging dieser aber jedenfalls zu Recht: Nach § 1325 ABGB steht bei Verletzungen am Körper Schmerzengeld zu. Darunter sind Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen. Das Erstgericht sprach den vom Privatbeteiligten begehrten (ON 12; ON 14.4, 8) Betrag von 5.000 Euro mit Verweis auf die festgestellten Schmerzperioden von drei Tagen starken Schmerzen, sechs Tagen mittelstarken Schmerzen und 45 Tagen leichten Schmerzen (US 3 und 5) zu. In Anbetracht der aufgrund ständiger Rechtsprechung vorzunehmenden Globalbemessung (dazu Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 43 bis 45 mwN; RISJustiz RS0031415, RS0031191, RS0031040) ist der nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung der Richterin zugesprochene Betrag von 5.000 Euro aufgrund der unbedenklicherweise festgestellten Beeinträchtigungen (insbesondere Schulterverrenkung mit knöcherner Verletzung, siehe dazu ON 4.2, 19 und 22 f) jedenfalls angemessen.

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