OLG Wien 31Bs296/25v

31Bs296/25vOberlandesgericht19.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs296/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00296.25V.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Erstangeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 7. Mai 2025, GZ *-292.2, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und dessen Verteidigers Dr. Manfred Arbacher-Stöger durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich des Zweitangeklagten enthaltenden, Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 5. Juli 2024 in B* C* oder D* oder E* oder F* oder G* vorsätzlich zu töten versucht, indem er zusammen mit H* und einem derzeit unbekannten Täter tschetschenischer Herkunft mit seinem PKW der Marke , polizeiliches Kennzeichen , zum I in ** B fuhr, er das Auto neben dem Park abstellte, sie zu dritt aus dem Kofferraum Waffen, darunter zumindest eine Faustfeuerwaffe, entnahmen, sich damit bewaffneten und anschließend in den I gingen, wo sie die zu diesem Zeitpunkt im Park befindlichen C, D*, E*, F* und G* attackierten und – nachdem die fünf genannten Syrer flüchteten – A* in weiterer Folge sechs Mal mit einer Faustfeuerwaffe auf diese schoss, diese jedoch knapp verfehlte, C* und D* jedoch aufgrund abprallender Projektile leichte Körperverletzungen, nämlich C* eine zirka vier Zentimeter messende Projektilsplitterverletzung im Bereich der Brustbeinspitze und D* eine ganz oberflächliche Rissquetschwunde an der Hinter- und Außenseite des rechten Oberschenkels, erlitten.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend den Umstand der Tatbegehung aus fremdenfeindlichen Beweggründen sowie die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe, als mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 88/25k-4, liegt nunmehr die unmittelbar nach Urteilsverkündung (ON 92.1.1, 23) und sohin rechtzeitig angemeldete, zu ON 307 ausgeführte Berufung des Genannten zur Entscheidung vor, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.

Die – ohne nähere Begründung – in der Berufung reklamierte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) liegt nur dann vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Die Tat darf weder auf eine kriminelle Neigung, noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen sein (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 13). Gezielte Tatvorbereitung, wie bereits das Aufsuchen eines Supermarktes mit Diebstahlsvorsatz, schließt Unbesonnenheit aus (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Fallkonkret steuerte der Angeklagte den Tatort bereits nach eigenen Angaben gezielt an. Schließlich verantwortete er sich dahingehend, zum I* über Bitte eines Mannes „namens J*“ gefahren zu sein, dessen kleiner Bruder „irgend einen Stress mit Syrern“ gehabt habe. Spätestens das spruchgemäße Abstellen seines Fahrzeuges und die anschließende Entnahme zumindest einer Faustfeuerwaffe aus dem Kofferraum stellen einschneidende Zwischenschritte dar, die eine Tatbegehung aus augenblicklicher Eingebung bei lebensnaher Betrachtung zur Gänze ausschließen.

Vielmehr ist Ansehung der gezielten Tatbegehungsweise dem Erstgericht beizupflichten, dass sich die Verwirklichung des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB geradezu aufdrängt. Schließlich stellt die genannte Bestimmung auf fremdenfeindlich motivierte Gewaltakte gegen Personen aufgrund ihrer Herkunft, Nationalität, Religion oder Volkszugehörigkeit ab, welche keinen besonders vertypten Straftatbestand erfüllen, sondern im allgemeinen Deliktskatalog des Strafgesetzbuches aufgehen (ErläutRV 33 der BlgNR 20. GP 35; zu eng gefasst: Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 18/5).

Insoweit die Berufung moniert, das Beweisverfahren liefere keinerlei Anhaltspunkte für eine von solch einer Gesinnung getragene Tatbegehung, ignoriert sie schlichtweg die Aussage des Zeugen C*. Dieser gab in der Hauptverhandlung einvernommen an, die Schützen hätten der Menge gegenüber geäußert „Wir werden euch die Köpfe abschlagen, ihr seid Ungläubige!“ (ON 285, 36). Von einer derartigen Gesinnung der Schützen berichtete auch der Zeuge K* (ON 10.20, 4: „Sie haben auch Leuten vorgeworfen, dass diese Ungläubige sind und diese bestraft gehören.“; 10.39, 4).

Ferner vermutete der Zeuge L*, sämtliche Vorkommnisse am 5. Juli 2024 wären von extremistisch-religiösen Motiven getragen (ON 10.23, 6). Ebendies bekräftigte die Aussage des Zeugen D*. Dieser gab der Kriminalpolizei gegenüber an, unweit des gegenständlichen Tatorts wäre eine mit Messern bewaffnete Gruppierung türkischer und tschetschenischer Volkszugehörigkeit auf die seinige zugekommen, wobei ein Mitglied angekündigt habe, sie seien gekommen, um D* und weitere Personen syrischer Herkunft zu töten bzw schlachten (ON 10.16 = 10.44, 4).

Weiters postulierten die Zeugen F* (ON 10.13 = 10.42, 5) und K* (ON 10.39, 4) die Zugehörigkeit der Schützen zur Telegram-Gruppe „**“, welche sich nach Angabe des Zeugen D* gegen die syrischen Familienclans „505“ bzw „515“ richtet (ON 10.16 = 10.44, 6). Dies erklärt wiederum das berichtete Interesse einer weiteren, sich am 5. Juli 2024 im I* aufhaltenden, Gruppierung tschetschenischer Volkszugehörigkeit daran, welchem Clan der Zeuge L* und dessen Begleitung zugehören würde (ON 10.36, 4).

Dass D* (ON 285, 25) und F* (ON 285, 43 f) am ersten Hauptverhandlungstag einvernommen schlussendlich an Erinnerungslücken litten, tut all dem keinen Abbruch. Zweifel am Tatmotiv der Fremdenfeindlichkeit vermag auch nicht zu wecken, dass sich der Zeuge G* weder die Hintergründe des Schussattentats zu erklären (ON 10.14 = 10.41, 5), noch am ersten Hauptverhandlungstag seine Wahrnehmungen in Erinnerung zu rufen (ON 285, 47) vermochte. Selbiges gilt für die Schwierigkeiten des Zeugen E*, die Tatnacht langfristig im Gedächtnis zu behalten (ON 10.14 = 10.41; ON 285, 50).

Der Angeklagte selbst suchte die sich zuspitzende Konfliktsituation zwischen den verfeindeten Gruppierungen im Rahmen seiner Einvernahme merklich zu bagatellisieren (ON 285, 5), legte anschließend allerdings – im Widerspruch dazu stehend - dar, sich zum Zweck des Selbstschutzes Schreckschusspistolen zugelegt zu haben (ON 285, 7).

Den erstgerichtlichen Ausführungen bezüglich des massiven Gesinnungsunwerts, welcher der sohin unzweifelhaften Erfüllung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB innewohnt, ist nichts hinzuzufügen.

Den von der Berufung postulierten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vermochte der Erstangeklagte durch die Angabe, M* habe ihn zum Tatort begleitet (ON 285, 6), keineswegs zu leisten. Zur Beurteilung, ob eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage vorliegt, sind die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nämlich an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen (RIS-Justiz RS0091460 [T6]): Fallkonkret stellte der Erstangeklagte – mit seinem rechtskräftigen Schuldspruch völlig unvereinbar – dar, M* und „ein Mann namens J*“ hätten Schreckschusspistolen aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs entnommen und seien in den I* gelaufen. Wer geschossen habe, wisse der Erstangeklagte nicht (ON 285, 7).

Die Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung verweigerte M* gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO (ON 292.1, 14), sodass auch diese nicht zur Sachverhaltsklärung herangezogen werden konnte.

Im Übrigen wurde M* dem Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung bereits am 25. Juli 2024 von Mitgliedern der „tschetschenischen Community“ als Schütze im Zuge des urteilsgegenständlichen Vorfalls genannt (ON 73.12). Nach Einlangen des forensischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. N* (ON 196) wurde der Genannte allerdings über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 143) aus der über ihn mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2024, AZ **, verhängten (und mehrmals fortgesetzten) Untersuchungshaft entlassen (ON 200). Spätestens unter diesem Gesichtspunkt kann den Hinweisungen des Erstangeklagten keine Bedeutung für die Beweisführung im gegenständlichen Verfahren beigemessen werden.

Im Hinblick darauf, dass der Erstangeklagte erst dreißig Jahre alt ist, kann dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB die von der Berufung zugemessene – größere – Tragweite keineswegs zugestanden werden.

Zur Gewichtung des vom Erstgericht zutreffend als mildernd herangezogenen Umstandes, dass es beim Versuch blieb, ist auszuführen, dass - gerade beim Kapitalverbrechen des Mordes - der Tatsache, dass das Opfer ohne gröbere dauerhafte Komplikationen weiterhin am Leben bleiben kann, gravierende Bedeutung zukommt. Umgekehrt erfährt der genannte Milderungsgrund durch die jeweils tatsächlich eingetretenen Verletzungen der Zeugen C* und D* eine Entwertung, mag es sich auch bloß um leichte Verletzungen gehandelt haben. Denn beim Versuch der Tat wird der Nichteintritt eines Schadens präsumiert (14 Os 38/89; siehe auch Birklbauer/Stiebellehner in Hinterhofer, SbgKomm § 34 Rz 98).

In Gesamtschau der aufgezeigten Umstände ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Eine weitere Reduktion scheidet bereits im Hinblick auf das dringende Erfordernis aus, nachhaltig spezialpräventiv auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das verwirklichte Unrecht deutlich vor Augen zu führen – zeugen seine Taten doch von enormer Gewaltbereitschaft. Fallkonkret bedarf es aber insbesondere aus generalpräventiven Gründen einer konsequenten Bestrafung, um der Öffentlichkeit die Untolerierbarkeit derartiger und derartig verwerflich motivierter (Kapital-)Verbrechen deutlich vor Augen zu führen.

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