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31Bs304/25w•OLG Wien 31Bs304/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 2025, GZ *-8.2, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann, der Angeklagten A und ihres Verteidigers Dr. Farid Rifaat durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen umbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB (I./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in in **
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22. Juli 2024 dadurch, dass sie ihr Bankkonto zur Aufbewahrung von illegal erlangten Geldern zur Verfügung stellte und am 21. Juli 2024 die Kontenlimits für Abhebungen bzw Überweisungen zur schnelleren Verbringung der betrügerisch herausgelockten Gelder anhob, zur Ausführung der strafbaren Handlung eines oder mehrerer bisher unbekannter Täter beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), der (bzw die) am 22. Juli 2024 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, verschiedenste Personen könnten auf ihr Konto sowie das Konto des C* zugreifen und sie müsse Push-Tans bestätigen, um diese Personen zu sperren, zu Handlungen, nämlich zu insgesamt zehn Überweisungen, verleitet, die den C* in einem Gesamtbetrag von 9.800,11 Euro, somit in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag, am Vermögen schädigten, wobei zehn Überweisungen in Gesamthöhe von 9.800,11 Euro auf das Konto der A* mit der IBAN ** erfolgten und in der Folge Gelder in Höhe von 9.700 Euro von einem unbekannten Täter sofort behoben wurden;
II./ am 2. August 2024 vor der Polizeiinspektion D* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Verfahren zu **, vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem sie zur Vertuschung ihrer Beteiligung an der unter Punkt I./ genannten Tat wahrheitswidrig zusammengefasst angab, sie habe ihre Bankomatkarte am oder um den 20. Juli 2024 verloren.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Angeklagten rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie „gegen einen allfälligen Privatbeteiligtenzuspruch“ angemeldete (ON 9) und zu ON 10 in den Punkten Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung, mit der sie hinsichtlich des Punkts II einen Freispruch, hinsichtlich des Punkts I die Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht, in eventu eine Beweiswiederholung und Sachentscheidung sowie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens drei Monate begehrt (wobei die Berufung im Punkt „Privatbeteiligtenzuspruch“ in der Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit ist zunächst auszuführen, dass der Berufungswerber verbunden ist, Nichtigkeitsgründe getrennt darzustellen, diese deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO; RIS–Justiz RS0116879). Mangels gebotener ausdrücklicher Bezugnahme auf einzelne Nichtigkeitsgründe ist die Berufung schon deswegen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Insoweit sich die Berufung zu Punkt II inhaltlich offenbar auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b (iVm § 489 Abs 1) StPO beziehen will, macht sie gerade noch erkennbar einen Feststellungsmangel geltend und strebt damit unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz an. Allerdings trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat indiziert ist (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 600 und Rz 602).
Wie schon das Erstgericht zutreffend aufzeigt (US 9), suchte die Angeklagte die Polizeiinspektion aus Eigenem auf, um den Verlust ihrer Bankomatkarte und die gegenständlichen Überweisungen bzw Behebungen zu melden (ON 2.103.2.23). In der Hauptverhandlung zu ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Kriminalpolizei befragt, erwähnte sie keinerlei Schwierigkeiten dahingehend, die Tragweite einer Zeugenaussage verstehen zu können (ON 8.1, 6). Dabei musste sie spätestens nach Vortrag der Anklage im Bewusstsein des Vorwurfs der Falschaussage gewesen sein, vergewisserte sich der Erstrichter doch über die hinreichende Kenntnis der A* von Gegenstand und Umfang der ihr zur Last gelegten Taten (ON 8.1, 2). Die Erteilung der Belehrung über das Recht, sich im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme nicht der Gefahr der Selbstbelastung auszusetzen, ist binnen siebzehnminütiger Einvernahme problemlos möglich – vor allem mit Blick auf die sich fallkonkret bloß über eine halbe A4-Seite erstreckende Protokollierung (ON 2.103.2.5). Mangels jedweden Sachverhaltssubstrats war der Erstrichter daher nicht verhalten, sich auf Feststellungsebene mit der Verwirklichung des Strafaufhebungsgrundes nach § 290 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB auseinanderzusetzen.
Soweit die Berufung den Eingang von Verfahrensverstößen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in die Hauptverhandlung (inhaltlich offenbar nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO) aufzuzeigen sucht, verletzt sie erneut das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung.
Dies gilt ebenso für die sinngemäß behauptete Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht im Hauptverfahren (§ 281 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie den behaupteten Rechtsfehler infolge mangelnder Feststellungen zum Unwahrheitsgehalt der abgelegten Aussage (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich derartige Feststellungen auf US 5 finden („wahrheitswidrig“).
Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht im Recht.
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter erkennbarer Einbeziehung des von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.
Bedenkenlos konnte das Erstgericht unter anderem auf Grund der betraglich mit der Schadenssumme kongruenten und fernab der Liquidität der Angeklagten liegenden Anhebung ihres Bargeldbehebungs- bzw Überweisungslimits einen Tag vor Einlangen der betrügerisch erlangten Geldsummen die leugnende Einlassung der Angeklagten als Schutzbehauptung verwerfen. Keineswegs blieb dem Erstrichter dabei verborgen, dass die Angeklagte noch im Rahmen ihrer Einvernahme als Beschuldigte vor der Kriminalpolizei behauptete, ihren Kontostand üblicherweise am Monatsende zu kontrollieren (ON 2.103.22.18, 4: „Ich sehe also nicht sofort, wenn sich auf meinem Bankkonto etwas tut“), die Behebungen in der Nacht des 22. Juli 2024 hingegen sofort – und in auffallendem Widerspruch dazu - bemerkt haben will.
Konsequent stützte das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen in Bezug auf Punkt I./ des Urteilstenors auf die Bewegungen am Konto der Angeklagten (ON 2.103.22.22); jene zu Punkt II./ des Urteilstenors hingegen auf den Amtsvermerk der Beamten der Polizeiinspektion D* in Zusammenschau mit dem Protokoll der Einvernahme der Angeklagten als Zeugin (ON 2.103.2.5; 2.103.2.23).
Nachvollziehbar ist auch, dass der Erstrichter das von der Angeklagten für ihren Tatbeitrag erhaltene Entgelt aus der Differenz zwischen den auf ihrem Konto eingegangenen Überweisungen und dem tatsächlich abgehobenen Betrag errechnete.
Die jeweiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht hinsichtlich beider Urteilsfakten zulässig und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) zunächst aus den objektiven Tatumständen ab. Die Ableitung des Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) der Angeklagten um die Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB aus der Anhebung des Limits auf 9.800 Euro ist nicht zu beanstanden. Auch die Wissentlichkeit im Hinblick auf die zu Punkt II konstatierte Falschaussage der Angeklagten deduzierte das Erstgericht völlig lebensnah aus der protokollierten Belehrung (ON 2.103.2.5, 3) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Pflicht zur Ablegung einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage in Österreich allgemein bekannt ist.
Alldem versucht die Berufung die bloße Vermutung der Angeklagten entgegen zu setzen, wonach das Spielen ihres Kleinkindes mit ihrer Tasche zum Verlust der fraglichen Bankomatkarte geführt habe, wobei die Angeklagte weder den vermeintlichen Verlustort zu eruieren, noch den behaupteten Verlust zeitlich einzuengen vermag. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, dass die Angeklagte ihren PIN-Code – derart hohe Abhebungen ermöglichend – gemeinsam mit ihrer Bankomatkarte verwahrt habe, stellt eine (zwar zulässige) Neuerung dar, vermag die ausführlichen Überlegungen des Erstgerichts aber nicht annähernd zu erschüttern. Schließlich wurde die Angeklagte vor der Hauptverhandlung, in der sie eine derart ausschlaggebende Information schlicht aus Aufregung vergessen haben soll, bereits im Rahmen zweier Einvernahmen vor der Kriminalpolizei (ON 2.103.2.5 und ON 2.103.22.18) zum behaupteten Verlust der Bankomatkarte befragt.
Im Übrigen geht die Berufung auf keine der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Angeklagten ein. Ihr Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung unter Hinweis auf den die überwiesenen Beträge abhebenden Täter (ON 2.103.22.47) in Zweifel zu ziehen, scheitert bereits daran, dass die Behebung des betrügerisch erlangten Geldes durch die Angeklagte nie Gegenstand des Tatvorwurfs war.
Wenn die Berufung das Unterlassen der Vornahme einer Rufdatenrückerfassung hinsichtlich der Angeklagten moniert, ist ihr entgegen zu halten, dass das Anwerben von Mit- oder Beitragstätern weder zwingend durch fernmündliche Kontaktaufnahme noch nach Setzen der Tathandlung zu erfolgen hat.
Schließlich ist die Angeklagte zu ihrem Monitum fehlender Feststellungen zur Art der Kontaktaufnahme mit den unbekannten Tätern darauf zu verweisen, dass mit der Berufung wegen Schuld bloß tatsächlich getroffene Feststellungen, nicht aber deren Fehlen bekämpft werden können (siehe Kirchbacher, StPO15 § 464 Rz 3).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet.
Weitere für sie sprechende mildernde Umstände kann die Angeklagte nicht aufzeigen: Als untergeordnete Tatbeteiligung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 6 StGB ist nämlich nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist. Dies trifft etwa auf an sich nicht notwendige, aber noch in einer kausalen Beziehung stehende Aufpasserdienste bei einem Einbruchsdiebstahl zu (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 16). Das Überweisen betrügerisch erlangter Geldbeträge auf ein bestimmtes Konto liegt dem Manöver des sogenannten „Spoofing“, welchem B* zum Opfer fiel, ganz wesentlich zugrunde, sodass das Bereitstellen des Kontos der Angeklagten als tatplanimmanent anzusehen ist. Für einen erheblichen Tatbeitrag spricht jedenfalls auch der Umstand, dass die Zwischenschaltung der Angeklagten maßgeblich der Verschleierung der oder des unmittelbaren Täter(s) dient. Das nach dem Willen des Gesetzgebers strafmildernd zu berücksichtigende herabgesetzte Bewusstsein eigener Verantwortlichkeit (EBRV 30. BlgNR 13. GP 127) ist bei A* daher nicht gegeben.
Dass die konstatierte Schadenssumme das Zweifache des qualifikationsbegründenden Grenzbetrags nicht zu übersteigen vermag, kann der Angeklagten im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB nicht weitergehend zugute gehalten werden. Vielmehr ist in spezialpräventiver Hinsicht geboten, der Angeklagten das verwirklichte Unrecht deutlich vor Augen zu führen und nachhaltig verhaltenssteuernd auf sie einzuwirken.
Mit Blick auf die unverändert gebliebene Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktion tat- und schuldangemessen. Eine Reduktion ist letztlich auch im Hinblick auf das dringende generalpräventive Erfordernis, die Bagatellisierung von Beitragshandlungen hintanzuhalten, außerhalb jeder Reichweite.
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