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5R190/25p•OLG Graz 5R190/25p
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Polizist, *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Robert Suppan, Mag. Arthur Berger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen EUR 2.800,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Oktober 2025, **-6 (Berufungsstreitwert: EUR 2.800,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 419,57 (darin enthalten EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 16. August 2021 wurde von einem Facebook-Nutzer mit dem Namen „C*“ ein Video auf Facebook veröffentlicht, welches den Kläger bei einer Amtshandlung zeigt. Der Beklagte teilte dieses Video im August 2021 auf Facebook.
Mit der vorliegenden, am 5. Dezember 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten (Mahn-)Klage begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von EUR 2.800,00 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung.
Zur Begründung seines Anspruches brachte der Kläger vor, dass er als Gruppeninspektor bei der PI D*, **, am 16. August 2021 eine Amtshandlung aufgrund von Lärmerregung durchgeführt habe. Der Beklagte sei Medieninhaber eines Facebook-Profils, über welches öffentlich zugängliche Beiträge weltweit abrufbar seien. Im August 2021 habe der Beklagte auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag veröffentlicht, der aus zwei Bildaufnahmen und zwei Videoaufnahmen des Klägers während der genannten Amtshandlung bestanden habe. Der Beitrag habe zudem folgenden Text enthalten: „In **, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt, wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“. Die erste Videoaufnahme (2 Minuten 34 Sekunden) enthalte Äußerungen des Videoherstellers, in denen die Vorwürfe des Bildbegleittextes wiederholt und der Kläger zusätzlich des grundlosen Einsatzes von Körperkraft beschuldigt werde. Die zweite Videoaufnahme (48 Sekunden) enthalte ebenfalls die Beschuldigung des grundlosen Einsatzes von Körperkraft durch den Kläger. Zu den Videoaufnahmen seien 24 Kommentare erschienen, die beleidigende Äußerungen und üble Nachrede gegen den Kläger enthalten hätten und vom Beklagten veröffentlicht worden seien. Die in dem Beitrag erhobenen Vorwürfe seien unwahr, rufschädigend und ehrverletzend. Sie würden dem Kläger rechtswidrige Amtsausübung, grundlose Androhung von Waffengewalt und tätliche Angriffe unterstellen.
Der Beklagte habe ohne Zustimmung des Klägers Bildaufnahmen von diesem veröffentlicht, die ihn in einer Weise darstellten, die sein Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Diese Veröffentlichung sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer angeblichen polizeilichen Fehlhandlung erfolgt und habe den Anschein erweckt, der Kläger habe sich rechtswidrig und strafrechtlich relevant verhalten (Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 87 Abs 2 UrhG).
Die unwahren und ehrverletzenden Behauptungen im Text und in den Videos stellten eine Beeinträchtigung der Ehre des Klägers dar. Sie würden sein berufliches Fortkommen gefährden. Die Verbreitung der beleidigenden Kommentare durch den Beklagten verstärke diese Verletzung (Verletzung der Ehre gemäß § 1330 ABGB).
Die Veröffentlichung der Bild- und Videoaufnahmen stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers dar. Diese Datenverarbeitung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und sei zudem rechtswidrig gewesen, da sie zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt habe. Die weitreichende Verbreitung des Beitrags über soziale Medien und die damit verbundene unkontrollierbare Weiterverarbeitung der Daten durch Dritte hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers geführt. Die Datenverarbeitung sei durch die weltweite Abrufbarkeit des Beitrags auf dem Facebook-Profil der Beklagten erfolgt. Die Algorithmen von Facebook hätten die Verbreitung des Beitrags verstärkt und zu einer unkontrollierbaren Weiterverarbeitung der Daten geführt. Die Nutzung der „Teilen-Funktion“ durch Dritte habe zu einer weiteren Vervielfältigung und Verbreitung der Daten geführt. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Der Kläger sei durch die Datenverarbeitung in seinem beruflichen und privaten Umfeld erheblich beeinträchtigt worden (Verstoß gegen die DSGVO gemäß Art 82).
Die rechtswidrige Bildnisveröffentlichung und Datenverarbeitung durch den Beklagten habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Klägers geführt. Die weltweite Abrufbarkeit des Beitrags auf dem Facebook- Profil der Beklagten habe zur Folge gehabt, dass der Kläger als vermeintlicher Verbrecher und Gewalttäter dargestellt worden sei (immaterieller Schaden). Dies habe in folgenden Beeinträchtigungen resultiert:
Negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit: In einer Stresssituation und durch die unwahren Anschuldigungen öffentlich als Verbrecher und gewalttätiger Polizeibeamter dargestellt worden zu sein.
Beruflicher und privater Rechtfertigungsdruck: Der Kläger sei über einen längeren Zeitraum hinweg sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld einem ständigen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt gewesen und habe sich wiederholt gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen müssen.
Erhöhter Rechtfertigungsbedarf durch regionale Nähe: Da der Beklagte im regionalen Nahbereich des Klägers wohne, hätten zwangsläufig auch die sozialen Kreise des Klägers – sowohl beruflich als auch privat – Kenntnis von der Rufschädigung erlangt. Dies habe zu einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf und der ständigen Ungewissheit, ob Personen, denen der Kläger täglich begegnet, von der Rufschädigung Kenntnis erlangt hätten und eine Rechtfertigung erforderlich sei, geführt.
Gefährdung durch Polizeikritiker: Da sich das Medium des Beklagten vornehmlich an Polizeikritiker richte, die teilweise zur Gewaltanwendung gegen die Polizei bereit seien, sei eine konkrete Gefährdungslage für den Kläger entstanden. Er sei erkannt, angesprochen worden und sei sogar in Gefahr, von psychisch labilen Tätern angegriffen zu werden.
Beeinträchtigung zukünftiger Amtshandlungen: Die Verbreitung des Beitrags gefährde die korrekte Durchführung künftiger Amtshandlungen des Klägers und beeinträchtige seine schutzwürdigen Sicherheitsinteressen.
Kontrollverlust und psychische Belastung: Der Kläger habe durch die unkontrollierbare Verbreitung des Beitrags über soziale Medien die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Die daraus resultierende Ungewissheit, wer den Beitrag gesehen und weiterverbreitet habe, sowie die Befürchtung, dass der Rufschaden unbegrenzt andauere, hätten zu erheblichen psychischen Belastungen wie Ängsten, Sorgen, Stress und einem Gefühl der Hilflosigkeit geführt.
Beeinträchtigung im Dienst- und Privatleben: Der Kläger sei im Dienst- und Privatleben massiv beeinträchtigt, indem er wiederholt auf die Amtshandlung angesprochen und mit Vorwürfen konfrontiert worden sei.
Dauerhafter Ansehensverlust: Insbesondere in der überschaubaren Wohngemeinde des Klägers, in der er einen hohen Bekanntheitsgrad genieße, führe der Vorfall zu einem dauerhaften Gefühl des Kontrollverlustes über sein Ansehen.
Dimension der Rufschädigung: Die technischen Möglichkeiten des Internets hätten im vorliegenden Fall zu einer bislang unbekannten Dimension der Rufschädigung geführt, da sich der Beitrag ausgehend vom Facebook- Profil des Beklagten auf weiteren Profilen und anderen sozialen Medien verbreitet habe.
Emotionale Beeinträchtigungen: Die Ungewissheit hinsichtlich der Weiterverbreitung der Daten, die Verhinderung der Rechtsausübung auf Datenkorrektur, das Grübeln über die Folgen der Datenschutzverletzung und die Befürchtung, dass der Rufschaden andauere, hätten zu emotionalen Beeinträchtigungen wie Angst, Sorgen und Stress geführt.
Hilflosigkeit und Kontrollverlust: Da der Beitrag lange online gewesen sei, fühle sich der Kläger hilflos und habe das Gefühl, die Kontrolle über seine Daten verloren zu haben. Er müsse damit rechnen, dass jeder, den er treffe, die Daten übermittelt bekomme und ein schlechtes Bild von ihm habe.
Weitere Schäden durch unsichtbare Teilungen: Auch die unsichtbaren Teilungen des Beitrags durch unbekannte Personen auf dem Facebook-Profil des Beklagten würden weitere Schäden und negative Emotionen beim Kläger verursachen.
Die genannten Beeinträchtigungen würden eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellen, die einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung begründe.
Zum Beweis für dieses Vorbringen führte der Kläger in der Klage: „PV, Urkunden, Screenshot“.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und -begehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und beantragte die Abweisung der Klage. Er wandte ein, dass der Kläger offenbar einen Schadenersatz deswegen begehre, weil der Beklagte im August 2021 versehentlich ein Video geteilt haben solle. Das gegenständliche Video sei seit 5. August 2022 auch aus dem Facebook-Account des Beklagten gelöscht worden. Da der Sachverhalt, konkret das Teilen des Videos, bereits mehr als drei Jahren zurückliege, werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Den Beklagten treffe auch keinerlei Verschulden am gegenständlichen Teilen. Selbst wenn das gegenständliche Video vom ungesicherten Handy des Beklagten geteilt wurde, sei damit lediglich das vorbildhafte und couragierte Einschreiten des Polizisten hervorgehoben worden. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schadenersatzbetrag bei weitem überhöht, zumal in ähnlich gelagerten Fällen (die nicht verjährt seien und bei denen neben Kausalität sowohl Rechtswidrigkeit als auch Verschulden vorgelegen sei sowie bei weitreichender Bedeutung) dem dortigen Kläger lediglich ein angemessener (ergänzender) Schadenersatzbetrag von EUR 50,00 zugesprochen worden sei.
Das Erstgericht schrieb daraufhin die vorbereitende Tagsatzung für den 11. September 2025 aus und lud dazu die beiden Parteienvertreter sowie den Kläger und den Beklagten zur PV, alle mit dem Beisatz: „In der anberaumten Tagsatzung wird das Verfahren zur Einvernahme des Klägers mit den anderen anhängigen Verfahren in derselben Sache verbunden. Es ist geplant, die Verhandlung nach Aufnahme der Beweise zu schließen.“
Zur vorbereitenden Tagsatzung vom 11. September 2025 (ON 5) erschienen der Klagsvertreter, der Beklagtenvertreter und der Beklagte. Der Kläger erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Der Klagsvertreter teilte mit, dass er keine Kenntnis darüber habe, weswegen der Kläger nicht erschienen ist.
Der Erstrichter kündigte sohin an, dass aufgrund des Nichterscheinens des Klägers und der diesbezüglichen Beweispflicht zum immateriellen Schaden Entscheidungsreife vorliege.
Da die Parteienvertreter kein weiteres Vorbringen erstatteten, verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Zurückweisung sämtlicher offener Beweisanträge wegen Entscheidungsreife und schloss nach Legung der Kostenverzeichnisse durch die Parteienvertreter die Verhandlung.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 6) wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab (Punkt I.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten des Beklagten iHv EUR 920,78 brutto (Punkt II.).
Es stellt den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte Feststellung wird mit der Berufung des Klägers bekämpft.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Schadenersatzanspruches auf Bestimmungen des UrhG, der DSGVO sowie des ABGB.
Ein immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG ist nach ständiger Rechtsprechung nur zu ersetzen, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Es muss somit eine ernste Beeinträchtigung vorliegen, die den mit jeder (Urheber-)Rechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt (RS0077369). Eine derartige ganz empfindliche, erhebliche bzw schwerwiegende Kränkung wurde seitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt. Das hierzu erstattete Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers ist nicht geeignet, die Beweispflicht des Klägers zu ersetzen.
Auch der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO hat als eine von drei kumulativen Voraussetzungen das Vorliegen eines Schadens. Ein bloß potenzieller bzw hypothetischer Schaden reicht nicht aus, vielmehr muss ein tatsächlicher Schaden bestimmbar sein. Dieser Nachweis eines tatsächlichen Schadens ist dem diesbezüglich beweispflichtigen Kläger (vgl RS0133043 und OLG Linz 3 R 79/24v) nicht gelungen.
Der Kläger hat auch hinsichtlich der §§ 1311, 1330 ABGB das Vorliegen eines Schadens zu beweisen. Weder immateriell (Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB6 (2023) § 1311 Rz 18) noch materiell (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1330 Rz 51) ist ihm dies gelungen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte berührt regelmäßig den emotionalen und seelischen Bereich und ist daher mit immateriellen Nachteilen verbunden. Auch eine Beeinträchtigung des äußeren Bereichs der Persönlichkeit, wie durch eine Minderung des Ansehens oder eine Rufschädigung, soll damit ausgeglichen werden. Ob der Kläger eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat, welche einen Anspruch auf den Ersatz eines ideellen Schadens begründen kann, kann ohne die Vernehmung des Klägers nicht beurteilt werden. Im gerichtlichen Beweisverfahren ist der Schaden auf der Grundlage der Behauptungen und der Kalkulationsgrundlagen des Klägers anhand von konkreten Beweisergebnissen festzustellen. Die ohne Schwierigkeiten durchführbare Einvernahme des Klägers kann durch die Bestimmung des § 273 ZPO nicht ersetzt werden (vgl OLG Wien 33 R 87/24t).
Der Leistungsanspruch des Klägers war sohin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Der Kläger ist im Verfahren voll unterlegen. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden keine erhoben.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 6) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 9), der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
A) Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zu Punkt I.1. seiner Berufung, dass das Erstgericht gerichtsnotorische Tatsachen (§ 269 ZPO) ignoriert hätte. Das Verfahren erster Instanz leide an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung der Streitsache verhindert hätten. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Kläger Opfer eines massiven „Shitstorm“ geworden sei, der hunderte gleichartige Veröffentlichungen, wie jene des Beklagten umfasst habe. Diese Tatsache sei dem Erstgericht amtsbekannt gewesen. Dies ergebe sich evident aus der eigenen Ladung des Erstgerichts zur Tagsatzung vom 2. April 2025. Die Existenz einer Vielzahl von Parallelverfahren belege die Kenntnis des Gerichtes von der Massivität des Angriffs. Die geplante Verbindung mit anderen anhängigen Verfahren in derselben Sache sei ein Indiz der gerichtsnotorischen Mehrzahl gleichartiger Veröffentlichungen, gleichwohl sei jede Erhebung unterblieben. Das Erstgericht hätte diese notorische Tatsache seiner Entscheidung zugrundelegen müssen. Indem es den Kontext des „Shitstorm“ völlig ausgeblendet und den Fall wie eine isolierte Einzelveröffentlichung behandelt habe, habe es die Entscheidungsgrundlage unzulässig verkürzt. Dieser Mangel sei kausal für die Fehlentscheidung gewesen, weil die Berücksichtigung des „Shitstorm“ zwingend zur Bejahung eines erheblichen Schadens geführt hätte.
1.1. Der Beklagte hält dem in seiner Berufungsbeantwortung entgegen, dass die bloße Existenz mehrerer Parallelverfahren keine Gerichtsnotorietät eines „Shitstorm“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründe. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren weder konkrete Behauptungen über Ausmaß und Intensität der angeblichen Angriffe aufgestellt, noch entsprechende Beweise angeboten.
1.3. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).
1.4. Gemäß § 269 ZPO bedürfen Tatsachen, welche dem Gerichte offenkundig sind, keines Beweises. Unter offenkundigen sind notorische, also allgemein bekannte Tatsachen gemeint, die wegen dieser Eigenschaft weder behauptet werden müssen, noch bewiesen zu werden brauchen. Das Gericht hat solche Tatsachen daher von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sich keine Partei auf sie beruft. Gerichtskundige Tatsachen sind dem erkennenden Gericht aus einer amtlichen Wahrnehmung bekannt. Die jüngere Rechtsprechung nimmt nur dann Gerichtskundigkeit an, wenn dem Richter eine Tatsache aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist, ohne dass er erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen muss. Es reicht daher nicht aus, wenn Tatsachen aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind. Diese Grundsätze wurden vom OGH zuletzt allerdings (iZm den Anlegerschutzprozessen, die bestimmte Gerichte überaus belasten) insoweit aufgeweicht, als er aussprach, dass eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache „aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen gerichtsbekannt werden kann, sodass diese in der Folge keiner neuen Beweisaufnahme bedarf“. Da „gleichartige Entscheidungen“ (gemeint sind: Tatsachenfeststellungen) in verschiedenen Verfahren aber lediglich beweisen, dass ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Richtern gleich beurteilt wurde, was keinesfalls dazu führen kann, dass sie keines Beweises mehr bedürfen, ist diese Auslegung der Gerichtsbekanntheit abzulehnen (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 269 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 1 und 7). Zuletzt hat der OGH zur Frage der Verwertung des Inhalts früherer Entscheidungen darauf verwiesen, dass es der Beurteilung der Tatsacheninstanzen obliegt, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zutreffen (6 Ob 229/15t; 9 Ob 62/25w).
1.5. Im gegenständlichen Fall hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Entscheidungen zitiert, in denen festgestellt worden wäre, dass das vom Beklagten auf Facebook geteilte Video einen sogenannten „Shitstorm“ (vgl 6 Ob 210/23k, Punkt III.5.3.3.) gegen den Kläger ausgelöst hätte bzw dass der Kläger dadurch einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten hätte. Die zitierten „anderen anhängigen Verfahren in derselben Sache“ bzw deren (Entscheidungs-)Inhalt und die dort getroffenen Feststellungen sind dem Rechtsmittelgericht nicht bekannt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Erstrichter aus den genannten Parallelverfahren nur das Vorbringen des Klagsvertreters entnehmen hätte können. Am in BS 6 erster Absatz zitierten Verfahren 5 R 25/25y des Oberlandesgerichtes Graz war der Kläger im Übrigen nicht beteiligt.
1.6. Damit kann sich der Kläger aber iSd oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auf keine gerichtsnotorische Tatsache stützen, sondern wären das Vorliegen eines Shitstorm und insbesondere das Vorliegen eines (ideellen) Schadens vom Kläger im gegenständlichen Verfahren zu beweisen gewesen.
2. Der Kläger macht unter Punkt I.2. seiner Verfahrensrüge weiters geltend, dass das Erstgericht, obwohl der Sachverhalt unstrittig sei, es unterlassen habe, wesentliche Feststellungen zu treffen, und rügt, dass die Feststellung zum diffamierenden Inhalt des Begleittextes: „In ** […] wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“ fehle. Die Feststellung dieses Inhalts sei essentiell, weil damit dem Kläger ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten und eine Straftat (Amtsmissbrauch, gefährliche Drohung) unterstellt werde. Ohne Feststellung dieses Inhalts sei die Schwere des Eingriffs nicht beurteilbar. Bei Feststellung der Tatsache, dass die Veröffentlichung, wie zitiert, als Teil eines Shitstorm erfolgte, wäre das Gericht zur Klagsstattgebung gekommen.
2.1. Der Beklagte führt dagegen ins Treffen, dass diese Rüge ins Leere gehe. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Beklagte ein Video teilte, welches den Kläger bei einer Amtshandlung zeigt. Der genaue Wortlaut des Begleittextes sei für die Entscheidung nicht relevant gewesen, weil das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Kläger keinen Nachweis für einen erlittenen Schaden erbracht habe. Selbst bei Unterstellung eines diffamierenden Inhalts wäre die Klage mangels Schadensnachweises abzuweisen gewesen.
2.3. Mit diesen Berufungsausführungen rügt der Kläger inhaltlich einen sekundären „rechtlichen“ Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil er geltend macht, dass das Erstgericht (aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) erforderliche Feststellungen nicht getroffen hätte. Dieser Mangel ist jedoch mit Rechtsrüge geltend zu machen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 10).
2.4. Wie der Beklagte zutreffend aufzeigt, fehlt es der begehrten ergänzenden Feststellung an der rechtlichen Relevanz. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge unter Punkt C. unten noch darzulegen sein wird, hat der Kläger nämlich den ihm obliegenden Beweis des Eintritts eines (ideellen) Schadens aufgrund des Teilens des Videos durch den Beklagten nicht erbracht.
B) Zur Beweisrüge:
1. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte (Negativ-)Feststellung des Erstgerichtes und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
„1. Es steht fest, dass die klagende Partei durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses samt dem diffamierenden Begleittext (insbesondere der Unterstellung „wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“) durch die beklagte Partei eine erhebliche Kränkung und schwere seelische Beeinträchtigung erlitten hat. Diese Veröffentlichung war Teil eines gerichtsnotorischen, massiven „Shitstorms“. Die klagende Partei wurde dadurch öffentlich herabgewürdigt, erlitt einen Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten, war einem erheblichen beruflichen und privaten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt und litt unter den damit verbundenen Ängsten, Sorgen und Stresszuständen“.
2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Negativfeststellung zu dem beim Kläger eingetretenen Nachteil im Rahmen seiner Beweiswürdigung damit begründet, dass diese aufgrund des Fernbleibens des Klägers von der Tagsatzung zu treffen gewesen sei. Der Kläger sei zur Tagsatzung mit dem ausdrücklichen Hinweis geladen worden, dass bereits das abschließende Beweisverfahren und der Schluss des Verfahrens geplant sei und das Erscheinen des Klägers zum Termin sohin erforderlich sei. Die Ladung sei dem Kläger zu Handen seines Vertreters zugestellt worden. Seitens des Rechtsvertreters des Klägers sei die Abwesenheit des Klägers weder entschuldigt, noch begründet worden. Das Fernbleiben des Klägers sei somit dahingehend zu würdigen gewesen, dass dieser vor Gericht nicht aussagen habe wollen.
3. Der Kläger hält dem in seiner Beweisrüge entgegen, dass die bekämpfte Negativfeststellung das Ergebnis einer fundamental fehlerhaften und unvollständigen Beweiswürdigung sei. Das Erstgericht stütze seine Feststellung ausschließlich auf das Fernbleiben des Klägers von der Tagsatzung und leite daraus ab, dieser habe vor Gericht nicht aussagen wollen. Diese isolierte Betrachtung stelle einen gravierenden Verstoß gegen § 381 ZPO dar, der eine sorgfältige Würdigung aller Umstände vorschreibe. Das Erstgericht habe folgende wesentliche Umstände völlig unberücksichtigt gelassen: a) objektive Schwere des Eingriffs und Lebenserfahrung; b) gerichtsnotorischer Kontext des „Shitstorms“; c) objektivierbarer Schaden nach OGH 6 Ob 210/23k. Der Schaden dem Grunde nach stehe somit aufgrund objektiver und gerichtsnotorischer Tatsachen fest. Die Einvernahme des Klägers wäre nicht zur Feststellung des Ob, sondern lediglich zur Quantifizierung des Wieviel der Beeinträchtigungen erforderlich gewesen. Der Schluss des Erstgerichtes, es könne kein Schaden festgestellt werden, sei daher denkunlogisch und unvertretbar. Die begehrte Feststellung sei zwingend zu treffen.
4. Der Beklagte führt dazu aus, dass die Würdigung des Fernbleibens des Klägers durch das Erstgericht der ständigen Rechtsprechung entspreche. Sofern der Kläger behauptet, das Erstgericht hätte § 381 ZPO fehlerhaft angewendet, sei die Rüge unbegründet. Das Erstgericht habe sehr wohl eine sorgfältige Würdigung aller Umstände vorgenommen.
5. Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.
6. Der Kläger übersieht, dass das Erstgericht zur Frage, ob bzw in welchem Ausmaß der Kläger durch das Teilen des Videos seitens des Beklagten einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitt, nur eine Negativfeststellung treffen konnte, weil ihm dazu keinerlei Beweisergebnisse vorlagen. Seitens des Klägers wurden keine Urkunden vorgelegt, der Kläger erschien weiters unentschuldigt nicht zur Parteieneinvernahme vor Gericht. Entgegen den Berufungsausführungen war auch von keiner gerichtsnotorischen Tatsache eines Shitstorm bzw eines (ideellen) Schadens des Klägers auszugehen (siehe Punkt A) 1.5 bis 1.7 oben).
7. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
8. Soweit der Kläger unter diesem Berufungsgrund zu Punkt II. 1. seiner Berufung eine fehlerhafte Würdigung des Fernbleibens (§ 381 ZPO) des Klägers rügt und ausführt, dass der Schluss des Erstgerichtes, das Fernbleiben sei dahingehend zu würdigen, dass kein Schaden eingetreten sei, denkunlogisch sei, übersieht er, dass dieser Würdigung im Hinblick auf das Nichtvorliegen jeglicher Beweise keine rechtliche Relevanz zukommt. Der Kläger hat, weil er zu seiner Parteieneinvernahme nicht erschienen ist, und mangels sonstiger Beweisergebnisse, das Vorliegen eines (ideellen) Schadens nicht beweisen können.
Damit ist es aber rechtlich irrelevant, wie das Nichterscheinen des Klägers zu würdigen ist. Einen primären Verfahrensmangel wegen der Unterlassung der Einvernahme wurde vom Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht.
9. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zu Punkt 1. oben ist entgegen den Berufungsausführungen zu Punkt II. 2. auch nicht aktenwidrig. Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden. Dieser Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen muss einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein. Er muss dazu führen, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043397, RS0043421). Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 159). Liegt einer Tatsachenfeststellung jedoch eine Schlussfolgerung des Gerichtes und damit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde, welche von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht, so kann darin keine Aktenwidrigkeit liegen. Eine solche besteht somit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben andererseits (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471, Rz 14; Zechner, aaO, Rz 163; Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 467, Rz 37, § 503 ZPO, Rz 46, 51; RIS-Justiz RS0043397 [T1], RS0043277, RS0007251, RS0043256, RS0043421).
Wenn der Kläger ausführt, dass es ausgeschlossen sei, dass ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines „Shitstorm“ öffentlich und unwahr beschuldigt wird, Bürger grundlos mit einer Waffe zu bedrohen, keinerlei Kränkung oder seelische Beeinträchtigung erleidet, und auf sein Vorbringen dazu, welche Nachteile er erlitten habe (Rechtfertigungsdruck, Kontrollverlust, Ängste, Stress), verweist, übersieht er, dass er damit keinen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der Negativfeststellung aufzuzeigen vermag. Die Negativfeststellung ist vielmehr die Folge der fehlenden Beweisergebnisse. Damit fehlen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 Rz 6 und 8).
C) Zur Rechtsrüge:
1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes fehlerhaft sei, weil es die einschlägige Judikatur des OGH zur Natur der Verletzung durch einen „Shitstorm“ (6 Ob 210/23k), zu den Anforderungen nach § 87 Abs 2 UrhG und Art 82 DSGVO ignoriert und rechtsirrtümlich die Anwendung des § 273 ZPO abgelehnt habe.
Wenn gerichtsnotorisch feststehe, dass ein „Shitstorm“ mit derart schwerwiegenden Vorwürfen stattgefunden habe, stehe damit auch der Eintritt eines erheblichen Schadens objektiv fest. Der OGH habe dies explizit bestätigt: Angesichts der Schwere der Vorwürfe (Amtsmissbrauch) und der Massivität des Angriffs sei eine „objektivierbare erhebliche schwere Kränkung“ gegeben [Rz 96 in 6 Ob 210/23k].
Zum Beweis einer „empfindlichen Kränkung“ müsse der Kläger zwar konkrete Behauptungen aufstellen, ergebe sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindlich Kränkung, dann habe der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch dargetan.
Die öffentliche Anprangerung als gewalttätiger Polizist, der Bürger mit Waffen bedroht, stelle per se eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ehre und des Persönlichkeitsrechts dar. Die Kränkung ergebe sich evident aus der Natur der Verletzung.
Der EuGH habe klargestellt, dass keine Erheblichkeitsschwelle existiere. Bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten und die daraus resultierenden Ängste und Sorgen, wie sie vom OGH in 6 Ob 210/23k [Rz 55] beschrieben und vom Kläger vorgebracht worden seien, würden einen ersatzfähigen Schaden darstellen (Art. 82 DSGVO).
Schon die rechtswidrige Veröffentlichung des identifizierbaren Bildnisses samt ehrverletzendem Kontext begründe damit die Ersatzpflicht dem Grunde nach; die Höhe sei zu schätzen.
Aufgrund der Nichteinvernahme des Klägers entfalle nicht der Anspruch dem Grunde nach. Vielmehr sei das Gericht verpflichtet, die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO festzusetzen. Der OGH habe dies für immaterielle Schäden nach UrhG und DSGVO ausdrücklich bestätigt (6 Ob 210/23k, Rz 86, 98).
2. Der Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger im Gegensatz zu dem der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 210/23k zugrundeliegenden Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis für einen konkreten Schaden erbracht habe. Zudem sei davon auszugehen, wie auch das OLG Wien zu seiner Entscheidung zu 13 R 149/25i erkannt habe, dass der Kläger den ihm aus dem behaupteten Shitstorm entstandenen Gesamtschaden, auch im gegenständlichen Fall und im Hinblick auf unzählige geführte Verfahren, bereits einbringlich gemacht habe. Selbst wenn man also einen Shitstorm unterstellen würde, stünde dem Kläger kein weiterer Anspruch zu. Dies umso weniger, als lukrierte bzw zugesprochene Schadenersatzansprüche/-beträge zusammenzurechnen seien, wie dies ebenfalls in gleichartigen Verfahren bereits in rechtlicher Hinsicht klargestellt worden sei. Der Kläger verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung ein immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG nur zu ersetzen sei, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet sei. Es müsse eine ernste Beeinträchtigung vorliegen, die den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige. Der Kläger habe eine solche empfindliche Kränkung nicht nachgewiesen. Auch nach Art 82 DSVGO sei ein tatsächlicher Schaden nachzuweisen. Ein bloß potentieller oder hypothetischer Schaden reiche nicht aus. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Die Ablehnung der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden. § 273 ZPO setze voraus, dass der Schaden dem Grunde nach feststehe. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen.
3. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).
4. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
5. Soweit der Kläger seiner Rechtsrüge zugrundelegt, dass er Opfer eines sogenannten „Shitstorm“ geworden sei und dadurch eine (empfindliche) Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten habe, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, und ist seine Rechtsrüge damit iSd zu Punkt 4. zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6. Der Kläger hat zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen für den geltend gemachten Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG: empfindliche Kränkung; Artikel 82 DSGVO: Gefühlsbeeinträchtigung) behauptet, den ihm obliegenden Nachweis des Eintritts eines solchen Schadens bzw des Vorliegens einer solchen Beeinträchtigung jedoch nicht erbracht (Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher, Kucsko, urheberrecht3 § 87 UrhG [Stand 1.8.2023, rbd.at] Rz 17; Thiele/Wagner DSG2 § 29 Rz 6ff und Rz 91). Vielmehr konnte – mangels Vorliegens jeglicher Beweisergebnisse – nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß der Kläger durch das Teilen des Videos seitens des Beklagten einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat.
7. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 210/23k verweist, übersieht er, dass der zitierten Entscheidung zugrundeliegt, dass der dortige Kläger nach dem dort festgestellten Sachverhalt Opfer eines sogenannten „Shitstorm“ war, die dortigen Kommentare als sehr herabwürdigend und beschämend befand und die Situation für den Kläger sehr belastend war. Solche Feststellungen fehlen jedoch im hier zu beurteilenden Fall. Im gegenständlichen Fall hat der Kläger weder eine erlittene erhebliche schwere Kränkung iSd § 87 Abs 2 UrhG, noch eine durch eine Datenschutzverletzung hervorgerufene persönliche Beeinträchtigung nachgewiesen (vgl 6 Ob 210/23k, Rz 90ff). Mangels Nachweises eines sogenannten „Shitstorm“ ist auch eine erhebliche schwere Kränkung bzw Beeinträchtigung des Klägers nicht evident.
D) Ergebnis:
1. Aus den genannten Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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