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5R149/25f•OLG Wien 5R149/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und die Kommerzialrätin Eigner in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Strohmayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A* B* S.á.r.l., **, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.500; Gesamtstreitwert: EUR 36.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.9.2025, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinen Spruchpunkten 1., 2. und 3. bestätigt, im Übrigen aber dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„4. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit schwarzer Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit schwarz, gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit schwarzen Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter C* (mit der Einschränkung auf Nutzer aus Österreich) oder, sollte die genannte Adresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, auf weißem Hintergrund in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers unmittelbar für Nutzer aus Österreich erscheint (die Bestimmung der Nutzer aus Österreich erfolgt anhand der IP-Adresse), für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen,
in eventu
in einer vom Gericht festzusetzenden Art und Weise, in einem vom Gericht festzusetzenden Umfang und auf vom Gericht festzusetzenden Onlinemedien der beklagten Partei zu veröffentlichen, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.361,44 (darin enthalten EUR 1.513,24 USt und EUR 1.282 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Programmaggregatorin (iSd AMD-G) und fasst Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit und Internet zu Programmpaketen zusammen. Diese Bouquets vertreibt sie an Endkunden in Österreich. Das Angebot umfasst D*-Programme sowie österreichische, deutsche und internationale Privatsender, großteils in HD-Qualität. Bis zum 4.6.2024 vertrieb sie diese Bündel unter der Marke „E*“, seitdem unter der Marke „A*“.
Zwischen 3.12.2023 und 22.5.2024 schaltete die Beklagte auf den Social-Media-Plattformen Instagram und Facebook österreichweit folgende Onlineanzeigen:
Weiters ließ sie zwischen 1.1.2024 und 5.3.2024 (insgesamt über 1.800 mal) Werbespots im österreichischen und deutschen Privatfernsehen (darunter auf den Kanälen F*, G*, H* und I*) laufen. In der zentralen, vier Sekunden dauernden Sequenz wurde vor folgendem Hintergrundbild von einem Sprecher die Werbebotschaft „Hol Dir jetzt das E* J* und O* drei Monate gratis!“ verlesen:
Der Text in der Fußzeile lautet: „In den ersten drei Monaten ist kein Paket-Entgelt zu zahlen. Ab dem 4. Monat gelten die je Paket angebotenen Preise inkl. USt. Aktionszeitraum, Preise und Details auf K*
A* Streaming-Service im E* J* Paket auf 12 Monate ab Vertragsabschluss limitiert im Kombipaket dauerhaft verfügbar“
Folgte ein Verbraucher den in den Onlineanzeigen enthaltenen Links („learn more“) oder rief er die Website der Beklagten selbständig auf, wurde er darauf hingewiesen, dass für dieses Angebot eine Mindestvertragslaufzeit von 15 Monaten galt und nach den drei Gratismonaten für die restlichen zwölf Monate ein Entgelt von EUR 14,90 bzw EUR 22,90 pro Monat zu bezahlen war.
Mit Klage vom 2.9.2024 begehrte der Kläger, ein bevorrechteter Verband iSd § 29 KSchG und § 14 Abs 1 UWG, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen, ihre Produkte, insbesondere Verträge über den Erhalt von Streaming- und Satelliten-Programm-Angeboten, mit einem Preis, insbesondere mit „Gratis“ für einen bestimmten Zeitraum zu bewerben, ohne gleichzeitig klar zugeordnet und ähnlich deutlich auf weitere verbrauchsunabhängige Kosten und/oder sonstige den Kunden (im Ergebnis) finanziell belastende Bedingungen hinzuweisen, insbesondere auf die Mindestbindungsdauer (unter Anführung der Dauer) und darauf, dass sich der Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht (unter Anführung des erhöhten Betrags), es sei denn, derartige Bedingungen oder Kosten bestünden nicht.
Ferner begehrte er die – näher determinierte – Veröffentlichung(sermächtigung) in Bezug auf dieses Urteil und zwar (1) durch jeweils zweimaliges Verlesen im Fernsehen an einem Sonntag in einem Werbeblock zwischen 19:00 und 20:15 Uhr in den Programmen F*, G*, H* und I*, (2) auf einer der ersten sechs Seiten im Ausmaß einer Seite in einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „L*“ sowie (3) auf der Website der Beklagten C*.
Er brachte zusammengefasst vor, die Werbeeinschaltungen der Beklagten seien irreführend unvollständig. Sie verschwiegen, dass eine Mindestvertragslaufzeit von 15 Monaten gelte und das beworbene Paket danach monatlich EUR 22,90 koste. Dabei handle es sich um wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 Z 2 iVm Abs 6 Z 3 UWG. In der Onlinewerbung werde darauf gar nicht hingewiesen und die Fußzeile im Fernsehspot sei nur bei bester Übertragungsqualität und vollster Aufmerksamkeit überhaupt lesbar. Verbraucher würden so über die wahre Attraktivität des Angebots der Beklagten getäuscht.
Dass andere Unternehmer ebenfalls mit irreführenden Gratiszeiträumen würben sei unbeachtlich. Zudem gebe es etliche Angebote für tatsächlich vollkommen kostenfreie Probeabonnements, sodass Verbraucher auch nicht zwingend annehmen müssten, das der Beklagten sei an weitere Bedingungen geknüpft. Die in § 2 Abs 4 UWG vorgesehene Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums sei wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 2 Abs 1 Z 4 UWG nicht anwendbar; im Übrigen wäre ein entsprechender Hinweis problemlos möglich gewesen.
Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht überschießend. Die Beklagte habe alleine die Fernsehwerbung über 1.800 Mal veröffentlicht, sodass eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die Werbung sei nicht irreführend. Verbraucher würden grundsätzlich nicht erwarten, etwas geschenkt zu erhalten. Sie gingen davon aus, dass derartige Angebote an weitere Bedingungen geknüpft seien. Auf diese habe die Beklagte durch die Verweise auf bzw Verlinkung ihre(r) Website und die Fußzeile im Fernsehspot ausreichend hingewiesen. Weitergehende Informationen direkt in den beanstandeten Werbungen zu erteilen sei ihr unter Berücksichtigung der Beschränkungen durch das jeweilige Kommunikationsmedium nicht möglich gewesen.
Das Veröffentlichungsbegehren sei unberechtigt. Sie trete mittlerweile unter einer anderen Marke auf und habe die konkreten Produkte aus dem Programm genommen, sodass kein Aufklärungsinteresse mehr bestünde. Zudem sei das Begehren zu weitgehend und widerspreche dem Talionsprinzip.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es stellte den aus Seiten 3 sowie 14 bis 16 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, die Werbung sei irreführend. Es werde groß herausgestellt ein Gratiszeitraum beworben, ohne darauf hinzuweisen, dass er nur bei einer mindestens 15-monatigen Vertragsbindung in Anspruch genommen werden könne und das Angebot danach kostenpflichtig sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten würden auf dem Markt regelmäßig auch tatsächlich kostenfreie Probeabonnements angeboten, sodass ein Verbraucher mit diesen Bedingungen nicht rechnen müsse. Die kaum lesbare Fußzeile und die Verlinkung auf die Website der Beklagten reichten nicht aus, diese Irreführungsgefahr zu beseitigen.
Das Veröffentlichungsbegehren sei dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt und angemessen. Die Beklagte habe den Spot über 1.800 Mal im Fernsehen laufen lassen, sodass eine entsprechend umfangreiche Gegenaufklärung erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. 1 Zu Unrecht rügt die Berufungswerberin die unterbliebe Einvernahme der Zeugen M* und N* als Verfahrensmangel.
1. 2 Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Fehlt es einem Beweisantrag an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass der Beweis nicht aufgenommen wird (3 Ob 236/14y [Pkt 1.2]). Grundsätzlich können nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfragen Gegenstand der Beweisführung sein (RS0043593; Rechberger in Fasching/Konecny³ Vor § 266 ZPO Rz 40f). Ebenfalls kein zulässiger Gegenstand der Personalbeweisführung sind Einschätzungen, Meinungen oder Schlussfolgerungen des Zeugen (RS0040548; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor §§ 320 ff ZPO Rz 1 mwN). Soweit es sich nicht von selbst ergibt hat der Beweisantrag letztlich auch Vorbringen zur Eignung des Beweismittels zu enthalten, also weshalb davon auszugehen ist, der Zeuge wisse etwas über das Beweisthema (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, Kapitel VI Rz 156 f).
1. 3 Um die Verfahrensrüge dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber zudem die zumindest abstrakte Eignung des behaupteten Mangels dartun, eine unrichtige Entscheidung zu bewirken (RS0116273; RS0043049). Dafür ist bei einem Stoffsammlungsmangel anzugeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung davon betroffen sein soll (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, Kapitel VI Rz 156; OLG Innsbruck, 13 Ra 8/24k [Pkt 2.2 mwN]).
1. 4 Durch die Eingangs der Berufung zitierte Feststellung, dass der Beklagten die Anführung der Mindestvertragsdauer und des danach zu zahlenden Entgelts in den Onlineanzeigen sowie eine akustische Mitteilung dieser Inhalte in den Fernsehspots möglich gewesen wäre und letztere die Gesamtdauer nicht verlängert hätte, ist zu schließen, dass die Berufungswerberin diese Feststellung von dem behaupteten Stoffsammlungsmangel betroffen sieht. Dabei habe das Erstgericht übergangen, dass sie die Zeugen auch zum Beweis folgender Tatsachen beantragt habe:
(i) Aufgrund der überwiegenden Nutzung von Social-Media-Plattformen auf Mobiltelefonen bestehe eine erhebliche Beschränkung des Platzes für Werbeschaltungen.
(ii) Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen seien überwiegend bildorientiert und würden beigefügte Textinhalte von Konsumenten meist nicht gelesen.
(iii) Es gebe auf Social-Media-Plattformen Einschränkungen hinsichtlich der Größe von Werbebannern, da diese bei Überschreitung höhere Kosten verursachten und die Reichweite beeinträchtigten.
(iv) Aufgrund des begrenzten Platzangebots seien Werbetreibende auf Social-Media-Plattformen gezwungen, sich auf die wesentlichen Kernaussagen zu beschränken, wobei sie regelmäßig durch Verlinkungen auf weiterführende Bedingungen verwiesen.
(v) Die Angabe sämtlicher Details bzw die akustische Hervorhebung in den Fernsehwerbungen hätte die Werbezeit wesentlich erhöht und daher die Werbeschaltung im Endeffekt verunmöglicht.
(vi) Die beworbenen Programmpakete der beklagten Partei hätten sich neben den Programminhalten auch in der Höhe des Abonnemententgelts unterschieden und zudem hätten unterschiedliche Verbreitungs- und Empfangswege bestanden, weshalb eine ausführliche Darstellung in den Fernsehspots und in den Online-Werbungen gar nicht möglich gewesen sei.
1.4. 1 Die zu (i) und (iii) bezeichneten, im wesentlichen Platzbeschränkungen betreffenden Behauptungen mögen zutreffen; ein Konnex zu der festgestellten Möglichkeit weiterführender Angaben ist aber nicht zu erkennen. Insbesondere zeigt die Berufungswerberin nicht schlüssig auf, weshalb sich aus der Aussage der Zeugen ergeben hätte, dass gerade wegen dieser Platzbeschränkungen die vom Kläger vermissten Angaben unterbleiben mussten. Solchen gesonderten Vorbringens zur Eignung des Beweismittels hätte es im vorliegenden Fall aber schon deswegen bedurft, weil – wie sich aus folgenden Bildern ergibt – selbst dem Berufungsgericht entsprechende Einfügungen durch nachträgliche Bildbearbeitung leicht möglich waren:
Wenn aber ohne großen Aufwand schon die von der Beklagten selbst gestalteten Sujets um die erforderlichen Angaben ergänzt werden konnten, erweist sich die allgemeine Behauptung, es bestünden Platzbeschränkungen, nicht als ausreichend, einen entscheidungserheblichen Beweisantrag zu begründen.
1.4. 2 Ob beigefügte Texte von Social-Media-Nutzern meist nicht gelesen werden (ii), betrifft die anzunehmende Aufmerksamkeit und das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers und damit keine durch Zeugen zu beantwortende Tat-, sondern eine objektiv zu lösende Rechtsfrage (RS0043590). Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Zeugen Wahrnehmungen zum Verhalten des Kollektivs der Social-Media-Nutzer haben sollten; bloß um ihre Meinung und Schlussfolgerungen dazu vorzutragen, brauchten sie nicht vernommen zu werden.
1.4. 3 Ob Werbende auf Social-Media-Plattformen „regelmäßig“ durch Verlinkung auf weiterführende Bedingungen verweisen (iv) ist für die bemängelte Feststellung ohne Relevanz. Auch ansonsten ist kein erhebliches Beweisthema erkennbar, ist es doch für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gleichgültig, ob auch andere Unternehmer ähnliche Rechtsverstöße begehen (vgl RS0077853; RS0014242; RS0077867).
1.4. 4 Dass sich die Höhe der Abonnemententgelte unterschieden haben (vi), hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (EUR 14,90 bzw EUR 22,90). Eine weitergehende Differenzierung wird in der Mängelrüge nicht konkret zur Darstellung gebracht. Dass sich trotz der unterschiedlichen Entgelte ein Hinweis hätte einfügen lassen, hat das Berufungsgericht bereits aufgezeigt (Pkt 1.4.1), sodass auch dieser Beweisantrag die erforderlichen Ausführungen zur Eignung des Beweismittels vermissen ließ.
1.4. 5 Mit ihrem Einwand zur Verlängerung der Werbezeit (v) wird die Berufungswerberin auf die Behandlung ihrer Beweisrüge verwiesen.
1. 5 Das Fehlen von Feststellungen begründet keinen Verfahrensmangel, sondern einen sekundären Feststellungsmangel, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0043304). Schon deswegen wird mit der Behauptung, das Erstgericht habe infolge der unterbliebenen Einvernahme der Zeugen auch keine Feststellungen zum Markenwechsel, zur Einstellung des Angebots und zum Fehlen künftiger Nachteile für Verbraucher getroffen, kein Verfahrensmangel aufgezeigt (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 55, 58). Im Übrigen hat das Erstgericht den Auftritt unter einer neuen Marke ohnedies festgestellt (US 3).
1. 6 Letztlich liegt auch der gerügte Begründungsmangel nicht vor. Das Erstgericht stützte seine Feststellung, wonach der Berufungswerberin die Angabe von Mindestvertragsdauer und Entgelt möglich gewesen wäre, auf die vom Kläger vorgelegten Beispiele anderer Anbieter. Der vom Erstgericht daraus gezogene Schluss, auch für die Beklagte hätten keine Hindernisse bestanden, ist schlüssig und nachvollziehbar. Weshalb die von der Berufungswerberin hervorgehobenen Branchenunterschiede Einfluss auf die technische Realisierbarkeit haben sollten, wird von ihr nicht nachvollziehbar erklärt.
Die Mängel- und Verfahrensrüge war daher insgesamt zu verwerfen.
2. 1 Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellung:
„In diesen Onlineanzeigen hat die Beklagte insgesamt nicht darauf hingewiesen, dass die damit beworbenen Produkt „E* J*“ und „E* O*“ nur dann für den Kunden für die ersten drei Monate kostenlos ist, wenn damit eine Mindestvertragslaufzeit von 15 Monaten vereinbart wird. Ab dem vierten Monat und damit für insgesamt 12 Monate der Mindestvertragslaufzeit sind dann EUR 14,90 bzw EUR 22,90 pro Monat zu bezahlen gewesen.
Es wäre der Beklagten im Hinblick auf diese Onlineanzeigen aber möglich gewesen, auf die Mindestvertragsdauer dieser beiden Angebote von 15 Monaten, den sich daraus ergebenden 12 entgeltpflichtigen Monate und die monatlichen Mindestentgelte iHv EUR 14,90 bzw EUR 22,90 hinzuweisen.“
Stattdessen begehrt sie festzustellen:
„In diesen Onlineanzeigen hat die Beklagte insgesamt ausreichend und im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch die Verlinkung auf ihre eigene Webseite darauf hingewiesen, dass die damit beworbenen Produkte „E* J*“ und „E* O*“ nur dann für den Kunden für die ersten drei Monate kostenlos sind, wenn damit eine Mindestvertragslaufzeit von 15 Monaten vereinbart wird. Auch auf die anfallenden Kosten wurde ein Verbraucher durch Anklicken auf den Link, welcher in der Werbeschaltung eingebettet war, ausreichend hingewiesen.“
2. 2 Um die Beweisrüge dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss für jede bekämpfte Feststellung eine im Austauschverhältnis stehende Ersatzfeststellung genannt werden (RI0100145), weil es ansonsten zu einem unzulässigen Entfall (RS0041835 [T3]) der angefochtenen Feststellungen käme (OLG Wien, 11 R 79/25f [Pkt 4.1]; 5 R 51/25v [Pkt 1.1.1]; 33 R 18/25x [Pkt 1] uva). Dem wird die Beweisrüge nicht gerecht. Die angefochtene Feststellung behandelt klar und eindeutig die dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, dass die Berufungswerberin in den Anzeigen selbst die genannten Daten nicht angeführt hat, obwohl ihr das möglich gewesen wäre. Die begehrte Ersatzfeststellung enthält zu beiden Punkten keine gegenteiligen Behauptungen. Sie betrifft nur die – richtigerweise der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende – Frage, ob es solcher Angaben überhaupt bedurfte oder ob die Verlinkung zu den entsprechenden Informationen ausreichend war. Die Beweisrüge ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
2. 3 Weiters bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung:
„Die Beklagte hätte in ihren Werbespots auch auf andere Weise optisch und/oder akustisch auf die verfahrensgegenständlichen Zusatzbedingungen der beiden Angebote hinweisen können. Sie hätte zum Beispiel einen Sternchenhinweis nach dem Wort „Gratis“ für die weiterführende Verknüpfung zu den darüber hinausgehenden Bedingungen für diesen Gratiszeitraum herstellen können.
Auch akustisch wäre der Beklagten der Hinweis auf die Mindestvertragsdauer und die daraus folgenden 12 entgeltpflichtigen Monate samt den beiden monatlichen Mindestbeträgen von EUR 14,90 bzw EUR 22,90 ebenfalls möglich gewesen, das ohne die (Gesamt)Dauer der Werbespots zu verlängern.“
Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung:
„Die Beklagte hat in ihren Werbespots durch den Hinweis auf dem unteren linken Bildschirmrand – welcher gleichzeitig mit dem Angebot selbst eingeblendet wurde – ausreichend darauf hingewiesen, dass das Angebot der drei Gratismonate unter zusätzlichen Bedingungen steht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Verbraucher den Inhalt des Hinweises nicht konkret erfassen konnte und ist demzufolge vergleichbar mit einem Sternchenhinweis nach dem Wort „Gratis“.
Akustisch wäre der Beklagten der Hinweis auf die Mindestvertragsdauer und die daraus folgenden 12 entgeltpflichtigen Monate samt den beiden monatlichen Mindestbeträgen von EUR 14,90 bzw EUR 22,90 zwar möglich gewesen, jedoch hätte dies die (Gesamt)Dauer der Werbespots wesentlich verlängert.“
2. 4 Was den ersten Absatz betrifft, gilt das unter Pkt 2.3 Ausgeführte entsprechend. Die Feststellung bezieht sich unmissverständlich darauf, dass weder die Mindestvertragsdauer noch das danach zu zahlende Entgelt im Spot selbst angeführt wurden, was von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird. Ihre Ersatzfeststellung bezieht sich dementsprechend nur darauf, dass diese Angaben gar nicht nötig gewesen seien sondern der – vom Erstgericht festgestellte (US 15) – Inhalt der Fußzeile ausgereicht habe. Dabei handelt es sich ebenso um eine Rechtsfrage wie bei der – unzutreffenden – Behauptung der Berufungswerberin, auf die Lesbarkeit eines aufklärenden Hinweises komme es gar nicht an (vgl RS0118488 [T4]; 4 Ob 177/07v [Pkt 3.4]; 4 Ob 136/17d [Pkt 3.1]).
2. 5 Hinsichtlich des zweiten Absatzes ist die Beweisrüge hingegen gesetzmäßig ausgeführt und auch teilweise berechtigt. Ihrer Behandlung ist voranzustellen, dass das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund der vorgelegten Urkunden und Videos und nicht aufgrund unmittelbarer Personalbeweisaufnahme getroffen hat. Das Berufungsgericht kann von ihnen daher ohne Beweiswiederholung abgehen (vgl RS0126460).
2.5. 1 Zunächst trifft das Berufungsgericht aufgrund der Einsichtnahme in die Beilagen ./C und ./D folgende ergänzende Feststellungen zum Werbespot der Beklagten: „Während des gesamten Spots wird von einem Sprecher Werbetext verlesen.“
2.5. 2 Damit ist die Annahme des Erstgerichts, die akustische Vermittlung der strittigen Daten hätte zu keiner Verlängerung der Gesamtdauer geführt, aber so nicht haltbar. Da neben- bzw übereinander gesprochene Texte in der Regel nicht verständlich sind, wäre dies nur dann möglich, wenn an anderer Stelle Kürzungen vorgenommen werden, der Spot also inhaltlich verändert wird. Ansonsten kann die Botschaft nur zusätzlich eingebaut werden, was zwingend zu einer Verlängerung der Gesamtdauer führt. Das Berufungsgericht trifft daher anstelle des zweiten Absatzes der bekämpften Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
„Akustisch wäre der Beklagten der Hinweis auf die Mindestvertragsdauer und die daraus folgenden 12 entgeltpflichtigen Monate samt den beiden monatlichen Mindestbeträgen von EUR 14,90 bzw EUR 22,90 zwar möglich gewesen, jedoch hätte dies die (Gesamt)Dauer der Werbespots ohne Kürzung an anderer Stelle um ein paar Sekunden verlängert.“
3. 1 Der Kläger gründet seinen Unterlassungsanspruch auf den Irreführungstatbestand des § 2 UWG. Innerhalb dieser Norm sind weitere Fallgruppen zu unterscheiden:
3.1. 1 § 2 Abs 1 (Z 4) UWG verbietet irreführende Angaben (ua) über den Preis eines Produkts, sofern sie geeignet sind, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(a) Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein durchschnittlicher und verständiger Interessent bei angemessener Aufmerksamkeit aufgrund des Gesamteindrucks der Ankündigung (RS0078352 [T24]; RS0078470) einen Eindruck gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht (RS0123292) und daher unrichtig ist.
(b) Wird dies zunächst bejaht, etwa wenn eine Blickfangwerbung (vgl RS0078535) oder eine mehrdeutige Aussage vorliegen, kann der Unternehmer dem durch einen aufklärenden Hinweis entgegen wirken (4 Ob 49/23v [Rn 3]). Ein solcher Hinweis muss, um die Irreführungseignung zu beseitigen, deutlich wahrnehmbar sein, was in der Regel gleichen Aufmerksamkeitswert erfordert (RS0118488). Kaum lesbare, klein gedruckte Fußzeilen wie im Fernsehwerbespot der Beklagten reichen dafür nicht aus (4 Ob 220/12z, Fußzeile [Pkt 4]). Auf diese Konstellation bezieht sich die Rechtsprechung, dass die Bedeutung des aufklärenden Hinweises in der Beseitigung einer selbst geschaffenen Irreführungsgefahr liegt. Das Fehlen eines Hinweises wird der Beklagten nicht als Rechtsbruch angelastet, sondern eine allfällige Aufklärung steht ihr als Möglichkeit frei. Macht sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, geht dies beim Irreführungstatbestand zu ihren Lasten (4 Ob 150/18i, Milka Choco Trio [Pkt 2.1]).
3.1. 2 Davon zu unterscheiden sind Fälle des § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UGP). Anders als § 2 Abs 1 UWG (Art 6 Abs 1 RL-UGP) setzt er nicht voraus, dass durch die Ankündigung beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG43 § 5a UWG Rz 2.57 mwN). Es reicht aus, wenn die Ankündigung bestimmte Informationen nicht enthält, die ein Durchschnittsverbraucher aber benötigt, um in der Folge eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (RS0124471). Nur dann, wenn dem Verbraucher „lediglich“ Informationen vorenthalten werden, ohne dass zugleich eine aktive Irreführung nach § 2 Abs 1 UWG vorliegt, sind auch die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen (EuGH C-611/14, Canal Digital [Rn 42]).
3.1. 3 Beide Fallgruppen können einander überlappen. Geht es um Preiswerbung, kann eine aktive, § 2 Abs 1 Z 4 UWG unterfallende und daher unabhängig von den Beschränkungen des Kommunikationsmediums unlautere Irreführung dann vorliegen, wenn ein Preisbestandteil in der Vermarktung besonders herausgestellt wird, während der andere, bei dem es sich dennoch um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises handelt, ganz vorenthalten oder in weniger sichtbarer Weise dargestellt wird und beim Durchschnittsverbraucher infolge der fälschlichen Annahme, er müsse nur den hervorgehobenen Preisbestandteil entrichten, der fehlerhafte Eindruck entstehen könnte, ihm werde ein besonders vorteilhafter Preis angeboten. Maßgeblich ist, ob es sich bei dem vorenthaltenen oder weniger sichtbaren Bestandteil um eine nicht unerhebliche Komponente des Gesamtpreises handelt (EuGH C-611/14, Canal Digital [Rn 43, 44, 47]; sa 4 Ob 49/23v).
3.1. 4 Legt man die soeben dargestellten, vom EuGH aufgestellten Abgrenzungskriterien an den vorliegenden Sachverhalt an, ergibt sich, dass die Beklagte nicht lediglich Informationen vorenthalten (Pkt 3.1.2) sondern einen irreführenden Gesamteindruck (Pkt 3.1.1) geschaffen hat. Die Ankündigung, das Angebot könne drei Monate gratis genutzt werden, ist für sich gesehen zwar nicht unrichtig. Aufgrund des Gesamteindrucks der Anzeigen geht der Verbraucher aber davon aus, dass dies an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist.
(a) Soweit die Berufungswerberin ausführt, ein Durchschnittsadressat nehme nicht an, ein Unternehmer würde ihm „bedingungslose Geschenke“ machen, trifft das nicht zu. Es gibt aus unterschiedlichsten unternehmerischen Überlegungen (etwa zur Kundengewinnung und -bindung) zahlreiche tatsächlich kostenfreie Angebote (4 Ob 76/24s [Rn 30]). Der Einwand der Beklagten mag daher dort zutreffen, wo dem Verbraucher bestimmte, hochpreisige und dauerhaft werthaltige Waren (wie etwa Mobiltelefone) versprochen werden (4 Ob 76/24s [Rn 30]). Geht es aber um Angebote, die aus dem bloßen Zugänglichmachen einer bestimmten Infrastruktur bestehen, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Adressaten von einem vollständig unentgeltlichen Angebot ausgehen. Er wird annehmen, dass der Unternehmer durch das Angebot keinen Verlust macht und es gewährt, um Kunden von der Qualität seiner Dienste zu überzeugen und in weiterer Folge zum Abschluss eines dauerhaften Abonnements zu bewegen.
(b) Dieser Gesamteindruck ist unrichtig. Muss, um das Angebot in Anspruch zu nehmen, ein Vertrag auf mindestens 15 Monate abgeschlossen werden, der ab dem vierten Monat kostenpflichtig ist, handelt es sich bei dem Entgelt für die restlichen zwölf Monate um einen unvermeidlichen Bestandteil des Angebots und eine nicht unerhebliche Komponente des Gesamtpreises. Dem Verbraucher wird dadurch vorgetäuscht, es handle sich um einen besonders vorteilhaften (weil gar nicht zu entrichtenden) Preis.
(c) Die Beklagte hat diesen irreführenden Gesamteindruck nicht rechtzeitig durch einen aufklärenden Hinweis beseitigt. Der in den Onlineanzeigen enthaltene Link („learn more“) kann dafür – entgegen der Berufung – schon deswegen nicht genügen, weil die Aufklärung erst auf der Website der Beklagten stattfand, auf der auch Vertragserklärungen abgegeben werden konnten. Gerade dadurch wird der verpönte Anlockeffekt verwirklicht (4 Ob 49/23v [Rn 11]). Dafür reicht es nämlich aus, wenn Verbraucher veranlasst werden, sich mit dem Angebot näher zu befassen (RS0078411; RS0078396). Die Fußzeile im Werbespot war als aufklärender Hinweis ebenso ungeeignet (4 Ob 220/12z, Fußzeile [Pkt 4]), zumal sie nur vier Sekunden eingeblendet und kaum lesbar war (4 Ob 68/13y).
(d) Die Bezugnahme der Berufungswerberin auf die Hilfsbegründung des Erstgerichts zum „Sternchenhinweis“ ändert daran nichts. Ihre Relevanz ist nicht erkennbar. Zu beurteilen ist, ob die Werbung der Beklagten in ihrer konkreten Gestalt einen irreführenden Gesamteindruck erweckt hat (was zu bejahen ist) und nicht, wie die Spots anders gestaltet hätten werden können, um eine Irreführung iSd § 2 Abs 1 UWG zu vermeiden.
3.1. 5 Auf die Medienklausel des § 2 Abs 4 UWG kann sich die Berufungswerberin daher wie gezeigt grundsätzlich nicht stützen. Allerdings unterstellt der Kläger selbst den Sachverhalt (auch) § 2 Abs 4 UWG, will er der Beklagten doch nicht nur die Irreführung selbst untersagen lassen, sondern sie darüber hinaus zur Angabe bestimmter Informationen zwingen. Selbst wenn man dazu die Medienklausel berücksichtigt, wäre der Beklagten dadurch aber nicht geholfen.
(a) Was die Onlinewerbung betrifft, ergibt sich dies bereits aus den erstgerichtlich getroffenen Feststellungen; der Aspekt wird von der Berufungswerberin auch nicht weiter thematisiert.
(b) Was die Fernsehwerbung anlangt, hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, dass eine akustische Beschreibung die Dauer des Spots um wenige Sekunden erhöht hätte. Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil zumindest ein graphisch gestalteter Hinweis möglich gewesen wäre. Die Berufungswerberin setzt sich auch hierzu ausführlich mit der Begründung des Erstgerichts zum Sternchenverweis auseinander, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb es auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums „Fernsehen“ unmöglich gewesen sein sollte, anstelle einer mehrdeutigen und nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht bis kaum lesbaren Fußzeile einen ausreichend groß gedruckten und klaren Text einzublenden.
Das Unterlassungsbegehren ist daher zu bestätigen.
3. 2 Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums (RS0079764).
3.2. 1 Soweit die Berufungswerberin ein Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung schon grundsätzlich bestreitet, dringt sie nicht durch.
(a) Dass die Beklagte nicht mehr unter der Marke „E*“ sondern nur noch unter der Marke „A*“ tätig wird, lässt keinen Wegfall des Veröffentlichungsinteresses erkennen. Insbesondere die Behauptung, Verbraucher würden die Beklagte nicht mehr mit der klagsgegenständliche Werbung in Verbindung bringen, ist nicht nachvollziehbar. In sämtlichen Werbeeinschaltungen wurde zumindest auch die Bezeichnung „A*“ verwendet, in der Fernsehwerbung sogar in dem Satz „E*; A A* BRAND“.
(b) Dass die Produkte der Beklagten so nicht mehr angeboten werden, ändert ebenfalls nichts. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0079699) waren die letzten Verträge (bei Berücksichtigung einer Einstellung der Aktion mit 4.6.2024 und einer Vertragsdauer von 15 Monaten) erst seit wenigen Tagen beendet. Die längere Dauer eines Verfahrens darf zudem keine Prämie für den unterliegenden Teil in der Richtung bilden, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (4 Ob 50/05i mwN).
(c) Letztlich geht auch der mehrfach wiederholte Vorwurf fehl, das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, worin das Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung bestehe. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die beanstandete Werbung über Monate hinweg mehr als 1.800 Mal in reichweitenstarken Privatfernsehsendern ausgespielt und auf hochfrequentierten Social-Media-Plattformen veröffentlicht wurde. Bereits damit ist ein rechtliches Interesse an der Urteilsveröffentlichung dargetan (vgl Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 § 25 Rz 25 mwN; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung4 Rz 7.5).
3.2. 2 In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - grundsätzlich in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (RS0079607). Art und Umfang der Veröffentlichung müssen dabei in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen (RS0079607; RS0079737 [T23], RS0121963). Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit auch eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen (RS0079737 [T28]).
3.2. 3 Zu Recht hat das Erstgericht die Urteilsveröffentlichung im Fernsehen zuerkannt (vgl RS0079592, RS0107903).
(a) Soweit die Berufungswerberin dagegen vorträgt, der Spruch sei zu unbestimmt, weil er nicht regele, wer die Produktionskosten des „Sprechfilms“ zu tragen habe, ist ihr zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof bereits ein identes Veröffentlichungsbegehren zugesprochen hat (4 Ob 68/13y). Auch der Umfang (je zweimal in vier TV-Sendern) ist nicht zu beanstanden (vgl OLG Wien, 1 R 28/23d [je dreimal in 13 Sendern bei „nur“ 582 Ausstrahlungen eines Spots]).
(b) Der weitere Einwand, die Berufungswerberin stehe mit den TV-Anstalten in ständiger Geschäftsbeziehung und könne Werbezeit zu günstigeren Konditionen buchen als der Kläger, sodass er hätte begehren müssen, sie zur Urteilsveröffentlichung zu verpflichten, verkennt, dass sie nicht Medieninhaberin der entsprechenden Sender ist und ein derartiges Begehren daher unzulässig gewesen wäre (4 Ob 91/18p [Pkt 2.1]; 4 Ob 236/19p [Pkt 3.2] ua).
(c) Die letztlich geäußerte Sorge der Berufungswerberin, Verbraucher könnten durch die Urteilsveröffentlichung in Form einer reinen Tonschaltung „genervt“ und in ihrem durch reguläre Werbung ohnedies schon gestörten Fernsehgenuss beeinträchtigt werden, lässt keinen sachlichen Bezug erkennen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, weshalb sich Verbraucher mehr an der Aufklärung über eine stattgefundene Irreführung stören sollten, als an der Irreführung selbst, bloß weil letztere mit bunten Bewegtbildern unterlegt war.
3.2. 4 Zwar trifft es zu, dass die Werbung nach den Feststellungen nicht in gedruckten Medien veröffentlicht wurde. Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung ist die Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung aber dennoch angemessen, wenn bei online begangenen Wettbewerbsverstößen ansonsten nicht alle (ehemaligen) Kunden erreicht werden können (4 Ob 170/23p [Rn 7]; 4 Ob 180/22g [Rn 13]). Das gilt auch für solche Verstöße, die nicht (nur) auf der eigenen Website, sondern auf Social-Media begangen wurden (OLG Wien, 4 R 122/24a). Das Erstgericht hat daher richtigerweise auch die Veröffentlichung in der „L*“ zuerkannt.
3.2. 5 Zu Recht wendet sich die Berufungswerberin allerdings gegen die Veröffentlichung des Urteils auch auf ihrer Website. Tatsächlich hat sie die beanstandeten Werbeaussagen gerade dort nicht getroffen, sondern die Irreführung – wenngleich verspätet – aufgeklärt. Eine Veröffentlichung an dieser Stelle widerspräche nicht nur dem Talionsprinzip, sondern ist vor dem Hintergrund der umfangreich zuerkannten anderweitigen Veröffentlichungsermächtigungen auch nicht erforderlich. Davon betroffen ist auch das Eventualbegehren, da keine „Onlinemedien der beklagten Partei“ aktenkundig sind.
4. Der teilweise berechtigten Berufung war daher insoweit Folge zu geben, dass das Veröffentlichungsbegehren auf der Website der Beklagten abgewiesen wird.
Die dadurch erforderlich gewordene Neuentscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger hat sein Veröffentlichungsbegehren einheitlich mit EUR 5.500 bewertet, sodass anzunehmen ist, dass auf jedes der drei Teilbegehren ein Drittel dieses Betrags (EUR 1.833,33) entfällt. Er ist daher insgesamt mit weniger als 10 % und daher nur geringfügig unterlegen, sodass er Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des Obsiegten hat. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 34.166,67 führt dies zu einer Reduktion des Tarifansatzes nach TP3A auf EUR 943,30 und der Pauschalgebühr auf EUR 792. Insgesamt gebühren folglich (nur) EUR 10.361,44 (darin enthalten EUR 1.513,24 USt und EUR 1.282 Barauslagen).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 51, 43 Abs 2 ZPO. Hier führt die verringerte Bemessungsgrundlage zur Reduktion des Verdienstes auf EUR 3.531,42.
Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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