OLG Wien 5R153/25v

5R153/25vOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R153/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00153.25V.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Aigner und Mag.a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Gastronomie-Betriebsleiter, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 47.125 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 03.11.2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.

2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Der Rekurs ist insoweit jedenfalls unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.703,02 (darin EUR 617,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Curaçao und verfügt über keine österreichische Glücksspiellizenz. Sie bietet im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auf der Website ** die im klagsgegenständlichen Zeitraum auch von Österreich aus in deutscher Sprache abrufbar war, Online-Glücksspiele an. Der Kläger mit Wohnsitz in ** erlitt im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 bei Slot-Glücksspielen auf der zuvor genannten Website einen Spielverlust von insgesamt EUR 47.125 (Einzahlungen von EUR 55.125 abzüglich Auszahlungen von EUR 8.000). Der Kläger spielte stets zum Zeitvertreib und weil er dazu (auch im weiteren Verlauf) durch Werbung und das Zur-Verfügung-Stellen von Gratisspielen verleitet wurde. Er spielte nicht in der gewerbsmäßigen Absicht, sich ein sicheres Einkommen dadurch zu verschaffen, dass er allfällige Gewinne einstreifen, aber Verluste von den Glücksspielbetreibern zurückfordern würde.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung seines Spielverlusts samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte biete Online-Glücksspiele an und habe dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb von einem verbotenen Glücksspiel auszugehen und der zugrunde liegende Glücksspielvertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Demnach könne er die Spielverluste zurückfordern. Das österreichische Glückspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit. Der Kläger sei Verbraucher, die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich daraus, dass es sich beim zugrunde liegenden Glücksspielvertrag um einen Verbrauchervertrag handle, für den der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 17 und Art 18 EuGVVO zur Anwendung komme.

Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und beantragte die Klagsabweisung. Zusammengefasst brachte sie vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger in gewerbsmäßiger Absicht bei mehreren Online-Casinos gespielt habe, um sich allfällige Gewinne auszahlen zu lassen und Verluste von den Betreibern zurückzufordern. Seine Verbrauchereigenschaft werde daher bestritten. Die Beklagte habe zudem ihr Angebot gerade nicht an Spieler aus Österreich gerichtet, sondern im Rahmen ihrer AGB vielmehr darauf hingewiesen, dass es in der alleinigen Verantwortung jedes Spielers liege, sich über die bestehenden Glücksspielgesetze und Bestimmungen der jeweiligen örtlichen Gerichtsbarkeit zu erkundigen. Das Verhalten des Klägers stelle eine unzulässige Form des „forum shopping“ dar, indem er versuche, rückwirkend durch Wahl des Gerichtsstands in Österreich eine vorteilhafte Rechtslage zu erzielen. Die Beklagte habe ihren Sitz in einem Drittstaat, also außerhalb des Territoriums der EU, und übe ihre Tätigkeit auch nicht in einem Mitgliedsstaat aus. Die Vorschriften der Art 17-19 EuGVVO über Verbrauchersachen seien nicht anwendbar. Ebenso wenig enthielten die Zuständigkeitsvorschriften der JN einen entsprechenden Anknüpfungspunkt. Zudem sei das gegenständliche Rechtsverhältnis auch nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem Recht von Curaçao zu beurteilen, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe und die Glücksspiel-Dienstleistungen ausschließlich dort erbringe. Die österreichischen Glücksspielregulierungen seien inkohärent ausgestaltet und verfolgten keine legitimen Ziele, sondern dienten dazu, die Einnahmen der Monopolinhaberin laufend zu erhöhen.

Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurück und gab im Übrigen dem Klagebegehren statt. Dazu stellte es den auf den Seiten 1 und 2 sowie 4 ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde und auf den verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht zur Zuständigkeit, die gegenständliche Klage falle unter Art 17 EuGVVO. Die Beklagte sei Unternehmerin und habe die der gegenständlichen Klage zugrunde liegenden Glücksspielverträge im Rahmen ihrer auch aktiv auf Österreich ausgerichteten Geschäftstätigkeit abgeschlossen. Bei den abgeschlossenen Glücksspielverträgen handle es sich um Verbraucherverträge. In der Sache führte das Erstgericht aus, es sei österreichisches Recht anwendbar. Die Beklagte habe trotz Nichtvorliegens einer Konzession gemäß § 14 GSpG ihre gewerbliche Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt und hier elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien daher nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung der erlittenen Glücksspielverluste sei selbst dann zulässig, wenn der Spieler von der Rückforderbarkeit der Verluste und der Illegalität des Glücksspielangebots im Spielzeitraum gewusst habe. Ein rechtsmissbräuchliches „forum shopping“ lasse sich hier nicht ableiten. Das österreichische Glücksspielrecht sei (aus näher dargestellten Gründen) nach ständiger Rechtsprechung unionsrechtskonform.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 über die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 519 ZPO sowie eine Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (S 8f und S 19).

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.

Zu I.

1. Zum Unterbrechungsantrag

1.1. Die Beklagte beantragt die Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 und führt dazu aus, sie habe am 3.11.2025 beim VfGH einen auf Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO gerichteten Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG eingebracht, weil die gegenständliche Rechtsfrage der Zuständigkeit den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO unterfalle und ihre bisherigen auf Zulassung der ordentlichen Revision gestellten Anträge im Hinblick darauf zurückgewiesen worden seien.

1.2. Grundsätzlich ist eine Unterbrechung auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn dessen Entscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache in einem präjudiziellen anderen Verfahren abhängt. Als mögliche präjudizielle Vorverfahren kommen anhängige gerichtliche Verfahren oder anhängige Verwaltungsverfahren in Frage, wobei das präjudizielle Verfahren bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz anhängig gewesen sein muss (vgl RIS-Justiz RS0036791; RS0036799; RS0036801 [T2, T10]; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 74 und 83f). Andere Verfahren können nur dann einen tauglichen Unterbrechungsgrund darstellen, wenn dies sondergesetzlich angeordnet ist. Eine VfGH-Beschwerde stellt im Allgemeinen keinen Unterbrechungsgrund dar (RS0036898 [T1]; Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 74).

1.3. Da weder ein Fall einer sondergesetzlichen Anordnung noch ein solcher eines anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorliegt und zudem – mangels Antragstellung in einem laufenden Verfahren - auch kein zwingender Unterbrechungsgrund gegeben ist (vgl dazu Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 18) und überdies der Antrag der Beklagten an den VfGH erst am 3.11.2025 (und damit nach Schluss der Verhandlung, der am 23.9.2025 erfolgte) gestellt wurde, kommt dem Unterbrechungsantrag insgesamt keine Berechtigung zu.

1.4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass sich der Individualantrag nur mit der relevierten Verfassungswidrigkeit des § 519 ZPO aufgrund der Nichtanfechtbarkeit der Verwerfung einer (im Hinblick auf die Frage der internationalen Unzuständigkeit erhobenen) Nichtigkeitsberufung befasst, nicht aber mit der im Berufungsverfahren primär relevanten Frage der internationalen Zuständigkeit. Diesbezüglich fehlt es daher dem Normprüfantrag an der notwendigen Präjudizialität (vgl RS0134325). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung über diese primär relevante Frage der internationalen Zuständigkeit auch hier nicht anfechtbar ist.

1.5. Weiters ist noch anzumerken, dass es zwar grundsätzlich zutreffend ist, dass die Richtigkeit der Zuständigkeitsentscheidung im Fall der Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch zwei Instanzen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr zugänglich ist (sei es aufgrund § 519 ZPO oder bei separater Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede wegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Demgegenüber kann der Oberste Gerichtshof bei einer Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit (außer etwa bei Wertunzulässigkeit) ebenso angerufen werden wie im Fall der Verneinung der internationalen Zuständigkeit durch beide Instanzen.

1.6. Wenn die Beklagte daraus nun verfassungsrechtliche Bedenken ableitet, so ist darauf zu verweisen, dass sich der Oberste Gerichtshof schon wiederholt - etwa im Hinblick auf § 528 Abs 2 ZPO - mit der Frage der Abkürzung des Instanzenzugs befasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen demnach keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsmittelausschlusses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatsbeschlüsse) (RS0053031), weil die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK abgeleitet werden kann (RS0044092; 3 Ob 94/23d [Rz 6]; RS0044057 [T7 zu § 519 Abs 1 ZPO]; RS0054028; RS0042729; RS0102362; vgl zudem RS0044536 [T2, T5, T6]). Die eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN (RS0043822 [T4], zuletzt etwa 4 Ob 197/23h). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn damit die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte bejaht wurde (RS0043822 [T1, T3], RS0043405 [T39]; Nunner-Krautgasser, Entscheidung über die Internationale Zuständigkeit und Anrufbarkeit des OGH, Zak 2008, 10 ff). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses auf der Verletzung einer allenfalls bestehenden Vorlagepflicht beruht hätte (RS0043822 [T11] = 4 Ob 142/13f).

1.7. Das Berufungsgericht hat daher insgesamt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 519 Abs 1 ZPO. Aus den dargelegten Gründen besteht damit kein Anlass für die beantragte Unterbrechung des Berufungsverfahrens, weshalb der Unterbrechungsantrag abzuweisen war.

2. Zur Nichtigkeit

2.1. Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO

In ihrer Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (sowie auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Wenn ein Unternehmer – wie hier die Beklagte – in einem Drittstaat ansässig sei, dann sei auch der Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anwendbar. Auch nach österreichischem Recht ergebe sich, insbesondere mangels Zuständigkeit nach §§ 83a und 88 JN, keine inländische Gerichtsbarkeit.

2.1.1. Das Erstgericht nahm den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO [Stand 1.7.2017, rdb.at] Rz 78f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 260 bis 261 Rz 4 mwN; RS0036404).

2.1.2. Curaçao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 2 [Stand 1.4.2023, rdb.at] Rz 2.99).

2.1.3. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedsstaates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2 und 25 [Stand 30.6.2022, rdb.at]; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 [Stand 1.4.2023, rdb.at] Rz 3.37 und 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 3).

Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner mit Sitz in einem Drittstaat wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Begriff des „Ausrichtens“ im Sinne des Artikels 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erfasst nicht nur die gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung, sondern alle auf diesen Staat ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (RS0125252 [T5]; vgl zu Klagen gegen Glücksspielunternehmen mit Sitz in Curaçao etwa OLG Wien, 15 R 29/23d, und OLG Innsbruck, 4 R 170/22i). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die dem Verbraucher zur Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Art 17ff EuGVVO 2012 (9 Ob 75/22b [Rz 14] mwN).

2.1.4. Unbekämpft steht fest (US 1 und 4), dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit als Glücksspielanbieterin (auch) auf Österreich ausgerichtet hat. Zu der in der Berufung mit dem Argument, hohe Spielsummen würden dafür sprechen, dass der Kläger für ein Einkommen oder für Dritte und damit für den Zweck spiele, sich eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen und der deshalb in Abrede gestellten Verbrauchereigenschaft des Klägers ist zu erwidern, dass diese Argumentation der unbekämpft gebliebenen gegenteiligen Feststellung zuwiderläuft und daher nicht greift (US 4). Zudem ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (C-774/19) der Geltungsbereich der Art 17 bis 19 EuGVVO 2012 nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist und daher selbst der Umstand, dass ein Spieler durch den Gewinn hoher Geldbeträge seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, kein entscheidendes Kriterium gegen seine Einstufung als „Verbraucher“ im Sinn der EuGVVO ist. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, ergibt sich schon aus den unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen die Verbraucherstellung des Klägers, der laut Akteninhalt als Gastronomie-Betriebsleiter tätig ist (S 2 des Protokolls vom 23.9.2025, ON 23.1). Weitere Feststellungen waren dazu somit entbehrlich.

2.1.5. Folglich leitete das Erstgericht zutreffend seine internationale Zuständigkeit aus den Art 6 Abs 1, 17 Abs 1 lit c und 18 Abs 1 EuGVVO ab.

2.1.6. Aufgrund dieser ganz einhelligen Auslegung der zuvor zitierten Bestimmungen der EuGVVO, der die Beklagte auch keine Belegstellen aus der Rechtsprechung und/oder dem Schrifttum entgegenhält, sieht das Berufungsgericht keinen Anlass zu den in der Berufung dazu angeregten Vorabentscheidungsersuchen (S 8f und S 19). Daran vermag auch das zur Darlegung des Nichtigkeitsgrundes vorgelegte, auf den im hier konkreten Fall relevanten Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO aber nicht näher eingehende Rechtsgutachten des Univ.-Prof. Dr. C* zur Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO bei einer Beklagten mit Sitz in Curaçao (ON 29.3) nichts zu ändern.

2.2. Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO

2.2.1. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht die Beklagte darin begründet, dass ihr die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung ausschließlich in deutscher Sprache, also ohne Übersetzung in die Landessprache, zugestellt worden sei, sodass keine wirksame Zustellung vorliege. Mit diesem schon in der Klagebeantwortung erhobenen Einwand habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen dazu getroffen.

2.2.2. Der genannte Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 44). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (RS0042202).

2.2.3. Die Beklagte befasst sich in ihrer Berufung (unter Verweis auf diverse im Zusammenhang mit Versäumungsurteilen ergangene Entscheidungen) intensiv mit der Frage, ob ihr die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung dem Gesetz gemäß zugestellt wurde. Dabei übersieht sie allerdings, dass sie sich nach der Vollmachtsbekanntgabe ihrer Rechtsvertretung vom 4.6.2025 (ON 12) mit ihrer daraufhin am 5.6.2025 erstatteten Klagebeantwortung (ON 14), die neben der Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit auch ein umfassendes inhaltliches Bestreitungsvorbringen beinhaltete, in den gegenständlichen Streit eingelassen hat. Dies obwohl keine Übersetzung der Klageschrift erfolgt ist und – nach der Erfolglosigkeit des Zustellversuchs über die österreichischen Vertretungsbehörde - letztlich nur mit einem internationalen Rückschein zugestellt wurde (ON 11), worauf die Beklagte am Ende der Klagebeantwortung (S 15, Punkt 4. „Zustellmangel“) hinwies. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.9.2025 (ON 23) erstattete sie dann Vorbringen zur Sache.

2.2.4. Da im Gerichtshofverfahren die Streiteinlassung durch die Erstattung der Klagebeantwortung stattfindet, impliziert dies, dass durch die Einbringung der Klagebeantwortung auch etwaige vorherige Zustellmängel als geheilt angesehen werden können. Die ab Erstattung der Klagebeantwortung durchgehend rechtsfreundlich vertretene Beklagte hat sich – ohne einen Verfahrensnachteil zu erleiden - auf den Rechtsstreit eingelassen. Die Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung bloß in deutscher Sprache hat die Beklagte im hier konkreten Fall nicht gehindert, vor Gericht zu verhandeln (Stumvoll in Fasching/Konceny³ II/2 § 7 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 23; OLG Wien 3 R 87/25y). Somit fehlt jedenfalls eine der Voraussetzungen des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sodass auch dieser relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.

2.3. Aus den genannten Gründen war damit sowohl die auf § 477 Abs 1 Z 3 als auch auf Z 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0123463; zuletzt 7 Ob 150/24w, 6 Ob 157/24t; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 87; Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 519 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 38).

II. Zur Berufung in der Hauptsache:

1. Verfahrensrüge

1.1. Die Berufungswerberin erblickt einen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einholung der beantragten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Nichtaufnahme von Beweisen von Amts wegen. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgten. Konkret wäre feststellbar gewesen, dass sozialprotektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienten; die von der D* GmbH und von der E* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt sei, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken; nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfinde und daher der Spielerschutz unwirksam sei; ein Interessenskonflikt und Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliege, weil die gegenläufigen Funktionen des BMF untereinander unvereinbar seien und dazu führten, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon alleine in Folge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient seien und auch die „Geldwäsche-Richtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt worden sei.

1.2. Das Erstgericht hat zu diesen Themen, die teilweise jedoch Rechts- und keine Tatsachenfragen sind, keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).

2. Rechtsrüge

2.1. Soweit die Berufung in ihrer Rechtsrüge erneut die internationale Unzuständigkeit aufgreift und die Argumente ihrer Nichtigkeitsrüge wiederholt, ist auf obigen Ausführungen des Berufungsgerichts (I.2.1) zu verweisen.

2.2. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die Anwendung österreichischen Rechts und führt aus, die ROM I-VO gelange aufgrund des Sitzes der Beklagten in einem Drittstaat (Curaçao) nicht zur Anwendung. Welches Recht stattdessen anzuwenden sein soll, bringt die Beklagte im gesamten Verfahren nicht vor.

2.3. Bei der ROM I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der ROM I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (ua OLG Wien, 4 R 130/24b Punkt 4.1 mwN).

Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier unbekämpft festgestellt - auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).

Das Erstgericht hat die Rechtslage dazu richtig wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall angewandt.

2.4. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte überdies mit der Unionsrechtswidrigkeit des österrreichischen Glücksspielmonopols und macht Feststellungsmängel geltend.

2.5. Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (ua zB 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023 je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

Das Höchstgericht hat dabei auch nahezu alle Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führt, ausdrücklich behandelt. So hat es auch die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) ebenso wie die Unterscheidung von Online-Glückspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. Weshalb die Richtlinie 2015/849/EU („Geldwäscherichtlinie“) unzureichend umgesetzt worden sein soll, kann die Berufung nicht schlüssig darlegen. Das GSpG sieht in § 31c ausdrücklich Vorkehrungen für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt vor. Dass es dabei keine Regelungen für Anbieter trifft, die gesetzwidrig (weil konzessionslos) Glücksspiel in Österreich anbieten, kann keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zur Folge haben. Die Frage, wie viele Konzessionen erteilt werden, ist für sich alleine kein Umstand, der zur Unionsrechtswidrigkeit der gesamten Monopolregelung führt.

Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert – entgegen den Berufungsausführungen - keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral, Rn 32ff).

2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung jedenfalls ausreichend. Wesentliche neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.

2.7. Die an mehreren Stellen der Berufung (vgl S 8f; S 19) enthaltenen Anregung(en) auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens waren nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl zB 1 Ob 78/24p).

2.8. Aus den dargelegten Gründen konnte somit auch die Rechtsrüge nicht überzeugen, weshalb der Berufung insgesamt nicht Folge zu geben war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

IV. Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage

im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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