OLG Wien 17Bs323/25m

17Bs323/25mOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs323/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00323.25M.1222.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Einspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Unterbringung vom 19. November 2025, AZ **, GZ **-58 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB ist rechtswirksam.

Die vorläufige Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht mehr begrenzt (§§ 431 Abs 1 iVm 175 Abs 5 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem oben angeführten Antrag begehrt die Staatsanwaltschaft Wien die Unterbringung der am ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in der Folge: FTZ) gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil sie in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie zurechnungsunfähig gewesen sei (§ 11 StGB), nämlich eines ADHS (ICD 10, F 90), einer Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F 60), eines Zustands nach schädlichem Alkoholmissbrauch (ICD 10, F 10), einer paranoid-psychotischen Entwicklung unklarer Ursache (ICD 10, F 20.9) und einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20),

I./im Zeitraum von 22. Juni bis 27. Juni 2025 Tieren unnötige Qualen zugefügt habe, indem sie ihren Hund sowie ihre zwei Katzen alleine ohne notwendige Versorgung durch Wasser und Nahrungsmittel in der Wohnung zurückließ;

II./Nachgenannten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht habe, und zwar

A./am 10. Juli 2025 B*, indem sie ohne ersichtlichen Grund mit einem Hammer auf diese losging und äußerte, sie müsse andere Leute vor B* schützen, wobei es im Zuge von Abwehrhandlungen von B* zu einem Gerangel kam, infolge dessen beide zu Sturz kamen;

B./am 13. Juli 2025

1. /C*, indem sie, während C* verkehrsbedingt mit ihrem Fahrrad an einer Kreuzung halten musste, den Lenker ergriff und diesen ruckartig nach hinten stieß, wodurch C* zu Sturz kam, mit dem Kopf und ihrem rechten Arm auf ein geparktes Auto fiel und eine Rissquetschwunde am Kopf (sowie eine Prellung des Ellenbogens [vgl ON 11.10, 2]) erlitt;

2. /D*, indem sie dieser einen gezielten Faustschlag gegen den Mund und weitere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch D* eine Rötung an der Wange, eine aufgeplatzte Ober- bzw Unterlippe und mehrere Hämatome am Kopf erlitt;

C./am 18. August 2025 Mag. E*, indem sie den Kopf der Genannten mit voller Wucht auf den Asphalt schlug, wodurch diese eine blutende Wunde im Gesicht erlitt;

III./ am 18. August 2025 sechs unbekannt gebliebene Passanten gefährlich mit dem Tod bedroht habe, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie mit einem 15 cm langen Messer Stichbewegungen in Richtung deren Oberkörper machte,

sohin Taten begangen habe, die mit Blick auf Punkt I./ und III./ mit einer ein Jahr, nicht jedoch drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe und in Ansehung von Punkt II./ mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und die ihr, wäre sie zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, zu Punkt I./ als (richtig [vgl etwa 12 Os 141/17b]:) die Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, zu Punkt II./ als die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und zu Punkt III./ als (richtig [vgl RIS-Justiz RS0091371]:) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.

Dagegen richtet sich der – rechtzeitig iSd §§ 434 Abs 1 iVm 213 Abs 2 StPO eingebrachte – auf den Grund des § 212 Z 3 StPO gestützte Einspruch der Betroffenen (ON 61) zusammengefasst mit der Kritik, es seien die sie wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte nicht zu Rate gezogen worden und habe eine 2024/2025 durchgeführte Diagnostik eines unabhängigen Instituts deren mentale Stabilität bestätigt. Dabei hätten sich auch keine Hinweise auf eine bestehende Schizophrenie ergeben, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre.

Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 434 Abs 1 StPO hat das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 210 bis 215 StPO im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Anlasstat außer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Unterbringung des Betroffenen aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), ob Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine strafrechtliche Unterbringung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2 leg cit), ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung naheliegt (Z 3 leg cit), ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Z 4 leg cit; vgl hiezu § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (Z 5 und 6 leg cit), ob ein nach dem Gesetz erforderlicher Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt (Z 7 leg cit) oder die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nachträglich das Verfahren fortgesetzt hat (Z 8 leg cit).

Demnach ist darauf abzustellen, ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Unterbringung in einem FTZ nahe liegt und ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind oder ob der Betroffene Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.

Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache aber jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit des (hier:) Antrags nach § 434 Abs 1 StPO und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31).

Die Voraussetzungen für die Einbringung des Unterbringungsantrags liegen fallbezogen vor, konnte sich die Staatsanwaltschaft doch in Ansehung des objektiven Tatgeschehens im Zeitraum von 22. bis 27. Juni 2025 auf die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes ** (ON 11.2, ON 11.16 und ON 11.19), insbesondere die unmittelbaren Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten und die informellen Angaben der Betroffenen (ON 11.19, 2) stützen; hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Juli 2025 basiert der Unterbringungsantrag auf den belastenden Angaben des Opfers B* (ON 11.7 und ON 11.23, 2) und des Zeugen F* (ON 11.4), der zwar den Angriff selbst nicht unmittelbar gesehen habe, jedoch die Depositionen des Opfers insoweit stützt, als er von diesem um Hilfe gebeten wurde und wahrgenommen habe, dass das Opfer von der Betroffenen bedrängt wurde, sowie der Sicherstellung des von der Betroffenen verwendeten Hammers durch die einschreitenden Polizeibeamten (ON 11.26). Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen zum Vorfall vom 13. Juli 2025 zum Nachteil von C* beruhen auf den belastenden Angaben der Genannten (ON 11.8 und ON 11.21, 3), welche durch den Zeugen G* bestätigt wurden (vgl ON 11.21, 3), und den in Form eines Arztbriefes der Klinik ** vom 13. Juli 2025 objektivierten Verletzungsfolgen (Offene Wunde der behaarten Kopfhaut sowie Prellung des Ellenbogens) der Genannten (ON 11.10); hinsichtlich des Vorfalls vom selben Tag zum Nachteil von D* basieren die Sachverhaltsannahmen wiederum auf den belastenden Angaben der Genannten (ON 11.5 und ON 11.21, 2), die die Betroffene eindeutig identifizieren konnte (ON 11.21, 2) sowie ein Video des Vorfalls anfertigen konnte (ON 11.22; Video ON 33.3), und den von der Genannten angefertigten Lichtbildern von ihren Verletzungen (ON 11.11). Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. August 2025 zum Nachteil von Mag. E* beruht der Unterbringungsantrag auf den belastenden Angaben der Genannten (ON 34.7) und deren mittels Lichtbildbeilage objektivierten Verletzungen (ON 34.12 und ON 34.14), hinsichtlich des Vorfalls vom selben Tag betreffend gefährlicher Drohungen gegen unbekannte Passanten auf den belastenden Angaben der Zeuginnen H* (ON 34.5) und I* (ON 34.6).

Die Beschuldigte bekannte sich zu den Vorwürfen nicht schuldig (vgl ON 22 und ON 34.4), vermochte durch ihre Verantwortung jedoch die sie belastenden und unabhängig voneinander getätigten Aussagen der Zeugen, die der Betroffenen fremd sind und die sohin kein erkennbares Motiv für eine Falschbelastung aufweisen, nicht zu entkräften.

Die innere Tatseite (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090295, RS0119623) ist ausgehend von den auf Grundlage dieser Beweisergebnisse getroffenen Annahme zum objektiven Tatgeschehen abzuleiten. Ein solcher Schluss von einem gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite ist bei leugnenden Tätern methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Mit Blick darauf, nämlich insbesondere die Dauer der unterlassenen Versorgung ihrer Tiere, war sohin zu schließen, die Betroffene habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden ihren Haustieren für den inkriminierten Tatzeitraum unnötige Qualen durch die Herbeiführung von Hunger, Durst und Angst zuzufügen. Angesichts der Art und Intensität ihrer Angriffe, nämlich einen solchen gegen eine auf einem Fahrrad sitzende Passantin, deren Sturz von diesem für die Betroffene vorhersehbar sein musste, oder solche gegen sensible Körperstellen gerichtete mittels gezielter Faustschläge oder einem wuchtigen Schlag gegen den Asphalt oder einem solchen geplanten unter Verwendung eines Hammers, war auch darauf zu schließen, sie habe dabei jeweils eine schwere Verletzung ihrer Opfer billigend in Kauf genommen. Ebenso war aufgrund der äußeren Umstände, nämlich dem Ausführen von Stichbewegungen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm, welche sie für die Passanten völlig unvermittelt und für diese wahrnehmbar tätigte, indem sie jeweils von vorne in Richtung deren Oberkörper zielte, auch deren Vorsatz indiziert, sie habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ihren Opfern dadurch begründete Besorgnis um deren Leben einzuflößen und bei diesen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung des bevorstehenden Todes zu erwecken, und dabei zugleich in der Absicht gehandelt, diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, wie auch die Reaktion der Opfer zeigt, die vor der Betroffenen die Flucht ergriffen.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB kann sich die Anklagebehörde auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie Univ.Doz.Dr. J* vom 11. November 2025 (ON 55.2) stützen. Demnach ist – unter Berücksichtigung der beigebrachten Krankengeschichte der Justizanstalt Josefstadt, des Lebenslaufes der Betroffenen und den Ergebnissen der Exploration - begründet anzunehmen, dass die Betroffene die Anlasstaten jeweils unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung – nämlich eines ADHS (ICD 10, F 90), einer Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F 60), eines Zustands nach schädlichem Alkoholmissbrauch (ICD 10, F 10), einer paranoid-psychotischen Entwicklung unklarer Ursache (ICD 10, F 20.9) und einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20) – begangen habe, wobei ihre Dispositionsfähigkeit jeweils gänzlich aufgehoben war. Zudem ist zu befürchten, dass die Genannte (ohne intramurale Behandlung) mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte (sohin etwa auch nach § 84 Abs 4 StGB bzw § 87 Abs 1 StGB), begehen werde.

Mit ihrem Einspruchsvorbringen vermag die Betroffene eine Unschlüssigkeit des genannten Gutachtens nicht begründet darzutun, weshalb insoweit eine weitere Sachverhaltsklärung, insbesondere ein Vorgehen nach § 127 Abs 3 StPO nicht geboten war.

Zusammengefasst kam die Ermittlungsbehörde daher dem Postulat der Ausermittlung des Sachverhalts nach und reichen fallaktuell Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts jedenfalls aus, um eine strafrechtliche Unterbringung der Betroffenen in einem FTZ nach § 21 Abs 1 StGB zumindest für möglich zu halten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; die im Unterbringungsantrag angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden.

Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, die Einspruchswerberin in einem FTZ unterzubringen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) liegen sohin nicht vor.

Die der Einspruchswerberin zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen zudem – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte, für eine Anordnung der Unterbringung in einem FTZ in Frage kommende Anlasstaten (§ 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; §§ 15, 84 Abs 4 StGB; § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB); rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Der Unterbringungsantrag weist zudem weder formelle Mängel iSd § 211 StPO auf, noch liegt einer der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor, hat doch die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft auch zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (zufolge der im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien gelegenen Tatorte) örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien (in der in § 32 Abs 1a StPO vorgesehenen Besetzung) angerufen.

Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch gemäß §§ 434 Abs 1 iVm 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Unterbringungsantrags festzustellen.

Bei der gemäß §§ 434 Abs 1 zweiter Satz iVm 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Prüfung der Haftfrage war folgendes zu erwägen:

Über A* wurde nach ihrer (erneuten) Festnahme am 26. August 2025, 20:20 Uhr (ON 18.2, 1 f) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am Folgetag um 09:00 Uhr (ON 19.2, 1) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.10) - am selben Tag die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO verhängt (ON 22, 7; ON 23) sowie in der Folge am 5. September 2025 (ON 37) und am 15. Oktober 2025 (ON 49) jeweils nach Durchführung einer Haftverhandlung aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Nach Einlangen des bereits erwähnten Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. J* vom 11. November 2025 (ON 55.2) wurde die Untersuchungshaft über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.45) am 14. November 2025 in eine vorläufige Unterbringung in einem FTZ gemäß §§ 431 Abs 1 StPO iVm 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO umgewandelt und fortgesetzt (ON 56).

Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen des in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen Verdachts aus, dem sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht das Prädikat der Dringlichkeit aus den angeführten Ermittlungsergebnissen zukommt.

Solcherart ist die Betroffene daher dringend verdächtig Taten begangen zu haben, die ihr, wäre sie zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, (zu I./) als die Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, (zu II./) als die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und (zu III./) als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.

Neben diesem qualifizierten Tatverdacht und den dargelegten Gründen, die die Annahme des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB hinreichend (vgl Murschetz, WK StPO § 431 Rz 3 zum diesbezüglich erforderlichen Verdachtsgrad) rechtfertigen (vgl erneut das mit Blick auf die Einbeziehung der beigebrachten Krankengeschichte der Justizanstalt Josefstadt, des Lebenslaufes der Betroffenen und den Ergebnissen der Exploration schlüssige Sachverständigengutachten ON 55.2), liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.

Denn die Betroffene war von dem wider sie geführten Strafverfahren in Kenntnis (vgl insoweit ihre eigenen Angaben in ON 12.4, 2 sowie in ON 22, 1 f) und hat ungeachtet dessen mehrfach ihr an ihrer Meldeadresse zugestellte Ladungen ignoriert (vgl ON 11.24), obwohl ihr zudem auch ihre Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mehrfach zur Kenntnis gebracht worden war (vgl ON 7.2, ON 8.2, ON 10.2, ON 12.3 und ON 13.2). In Verbund damit, dass sie sich (offenkundig aufgrund ihrer Erkrankung) auch schon in der Vergangenheit plötzlich absetzte (vgl ON 3.2.5, 4 f) und auch selbst einräumte, zeitweise im Park oder im Bus oder bei Freunden zu schlafen, um sich zu verstecken, weil sie das Gefühl habe, verfolgt zu werden (ON 22, 2 f; vgl auch schon ON 3.2.6, 5), ist auch dringend zu befürchten, sie werde sich auf freiem Fuß belassen, dem Verfahren entziehen (Fluchtgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 1 StPO).

Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt fallkonkret vor.

Der Begriff der „schweren Folgen“ in § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487, RS0097772; Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 43). Eine (wenn auch nur versuchte) schwere Körperverletzung als Tatfolge ist schon ex definitione eine Straftat mit schweren Folgen (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 654, Z 655, Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 43, Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 11).

Unter Berücksichtigung der A* sohin vorgeworfenen Anlasstaten mit schweren Folgen derer sie dringend verdächtig ist, nämlich die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, ist mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. J* zur Persönlichkeitsstörung und der erstellten Gefährlichkeitsprognose sowie die wiederholte Tatbegehung binnen kurzer Zeit, auch dringend zu befürchten, sie werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen sie geführten Verfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren (sohin auch nicht bloß leichte Folgen) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelasteten wiederholten Anlasstaten, nämlich insbesondere eine schwere oder absichtlich schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB oder § 87 Abs 1 StGB.

Nach dem sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem obangeführten Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz.Dr. J* nicht ableiten lässt, dass sich der Zustand der Betroffenen in Anhaltung gebessert hätte, diese vielmehr weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft zeige (vgl ON 55.2, 49) und auch über keinen erprobten sozialen Empfangsraum oder eine etablierte therapeutische Begleitung verfügt, kommen gelindere Mittel im Sinne des § 431 Abs 2 StPO nicht in Betracht. Auch von der Einspruchswerberin konnten keine Umstände genannt werden, die einer vorläufige Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.

Im Hinblick auf den bereits eingebrachten Unterbringungsantrag erweist sich auch die bislang in Haft zugebrachte Haft angesichts der Bedeutung der Unterbringungssache und der zu erwartenden Folge einer entsprechenden Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig.

Die vorläufige Unterbringung in einem FTZ ist durch eine Frist im Sinne des §§ 431 Abs 1 iVm 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem FTZ nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§§ 431 Abs 1 iVm 175 Abs 5 StPO).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 434 Abs 1 iVm 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).

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