OLG Wien 18Bs293/25g

18Bs293/25gOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs293/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00293.25G.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* (geb. B*) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. August 2017, rechtskräftig seit 6. März 2018, AZ **, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.

Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 24. Februar 2022 als verbüßt, derzeit wird die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt D*, seit 2. Mai 2025 in der Außenstelle **, vollzogen.

Über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht vom 3. August 2023, AZ ** (in welchem auch die in Art 6 Abs 2 erster Satz Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 normierte Prüfung vorgenommen wurde), und vom 31. Juli 2024, AZ , entschieden. Mit weiterem Beschluss vom 1. August 2025, AZ C, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht im Wesentlichen gestützt auf die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums D vom 22. Juli 2025 und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 11. Juni 2025 wiederum fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei. Der dagegen vom Untergebrachten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. August 2025, AZ 18 Bs 225/25g, dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens aufgetragen wurde.

Das mit Beschluss vom 21. August 2025 aufgetragene, binnen zehn Wochen zu erstellende Gutachten im Verfahren zu AZ C* ist bislang nicht eingelangt.

Am 21. August 2025 brachte der Untergebrachte einen Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung in eine Nachbetreuungsunterkunft ein und beantragte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – gestützt auf die aktuelle Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums D* vom 6. Oktober 2025 (ON 4) - den Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der aktuelle Behandlungsverlauf des Untergebrachten negativ zu beurteilen sei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mangels schwieriger Sach- und Rechtslage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.

Nach dem hier maßgeblichen § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung der (strafrechtlichen) Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen wird, und soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Untergebrachten, insbesondere seiner seelisch-geistigen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 166 Rz 3).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass ein Einweisungsgutachten vom 1. Juni 2017 samt Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2017 vorliegt und die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens veranlasst wurde. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens kann auch eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 166 Z 2 lit b StVG vorgenommen werden. Ob im Hinblick auf die mögliche notwendige Auseinandersetzung mit dem Gutachten allenfalls eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist, wird nach Vorliegen des Gutachtens neuerlich zu beurteilen sein.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

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