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18Bs325/25p•OLG Wien 18Bs325/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* und andere Beschuldigte wegen § 95 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ **-7, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den am 7. August 2025 eingelangten Antrag des B* vom 3. August 2025 auf Opferschutz und Psychosoziale Prozessbegleitung „nach §§ 65, 66, 67, 68 StPO“ als unzulässig zurück (Punkt 1./), den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Dr. A* und andere Beschuldigte wegen § 95 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen ab (Punkt 2./) und verpflichtete den Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 3./).
Die gegen Punkt 3./ der Entscheidung erhobene Beschwerde des B* (ON 9) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Über den auf die Erklärung der Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags abzielenden Antrag des Beschwerdeführers (sowie dessen wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht) wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Denn Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses ist nur der Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags. Das Rechtsmittelgericht ist weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (OGH 15 Os 128/14h).
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