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21Bs232/25h•OLG Wien 21Bs232/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* B*, LL.M. wegen §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 erster Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, GZ **-222.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Sascha Svoboda, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin Mag. A* B*, LL.M unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 erster Fall StGB (I./A./), der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB (I./B./ bis I./D./), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung der rechtskräftigen Schuldsprüche II./, III./, IV./ und V./ des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2024, GZ **-124.2, und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107a Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie
I./indem sie jeweils in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihnen herstellte, nachgenannte Personen widerrechtlich beharrlich verfolgt, nämlich
A./angesichts des Schuldspruchs des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. Februar 2024, GZ **124.2, in einem ein Jahr übersteigenden Tatzeitraum;
B./C* im Zeitraum Sommer 2022 bis 17. April 2023, indem sie diese wiederholt, teilweise mehrfach täglich telefonisch kontaktierte und ihr Nachrichten übermittelte, wobei sie auf deren Mobiltelefon sowie an deren Arbeitsstelle anrief;
C./D* im Zeitraum Mitte 2022 bis 27. Mai 2023, indem sie diesen zumindest 52 Mal anrief und ihm wiederholt Nachrichten übermittelte;
D./E* im Zeitraum Juni 2022 bis 28. März 2023, indem sie diese wiederholt, teilweise bis zu sechsmal täglich, anrief und ihr wiederholt Nachrichten übermittelte;
II./am 30. April 2024 eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich eines bestehenden Rechtes auf Unterkunftnahme an der angegebenen Adresse, gebraucht werde;
III./ anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Waren an sich nahm, in ihre Tasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassenzone verlassen wollte, nämlich
A./am 20. September 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens F*AG diverse Waren im Gesamtwert von 11,62 Euro;
B./am 28. Oktober 2024 Verfügungsberechtigten der G* B.V. Co. KG, eine Jacke im Wert von 159,99 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche II./, III./, IV./ und V./ des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2024, GZ **-124.2, die einschlägige Vorstrafe in Spanien, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von dreizehn Vergehen, die teilweise Begehung gegen Angehörige (I./A./B./D./) sowie die teilweise Begehung während anhängigem Strafverfahren erschwerend und mildernd die teilweise geständige Verantwortung (zu Spruchpunkt IV./ des rechtskräftigen Schuldspruchs), die paranoide Persönlichkeitsstörung und den teilweisen Versuch (III./).
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit (Z 5, 9 lit a, 10, 11), Schuld und Strafe rechtzeitig angemeldete (ON 223) und zu ON 227 fristgerecht ausgeführte Berufung der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268). Die gesetzmäßige Ausführung hat sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RISJustiz RS0119370, RS0116504).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Berufung, indem sie die Gesamtheit der richterlichen Beweiswürdigung außer Acht lässt und aus den Verfahrensergebnissen, insbesondere aus der von ihr für undeutlich und/oder unvollständig (Z 5 erster und zweiter Fall) erachteten Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I./, weil die Feststellungen durch keine Beweisergebnisse untermauert seien, lediglich eigene Beweiswerterwägungen anstellt und daraus für sich günstigere Schlüsse als das Erstgericht ableitet. Damit wird ein Begründungsmangel in Form einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) oder Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (vgl RIS-Justiz RS0099599, RS0098400 [insb T8]).
In diesem Zusammenhang bekämpft die Berufungswerberin auch hinsichtlich des Schuldspruchs I./A./ unzulässigerweise den bereits zum Grundtatbestand des § 107a Abs 1 und 2 StGB rechtskräftigen Schuldspruch (US 19 in 20 Bs 176/24 OLG Wien [ON 193.7]) und übersieht dabei die ausführlichen erstrichterlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten zur Qualifikation nach § 107a Abs 3 erster Fall „in einem ein Jahr übersteigenden Tatzeitraum“ (US 13; vgl erneut RISJustiz RS0119370).
Soweit sie moniert, die Beweiswürdigung für die Annahme der Qaulifikation nach § 107a Abs 3 erster Fall StGB sei undeutlich, unvollständlich und „zum Teil dem Akteninhalt widersprechend“, weil die Dokumentation der Zeugin H* B*, die zahlreiche „Pausen“ zwischen den Anrufen belege, die Rufdatenrückerfassung und eine „Auswertung der Angeklagten“ nicht berücksichtigt worden seien, wonach alle anonymen Anrufe von der Angeklagten stammen, verfehlt sie mit Blick auf die Konstatierungen (US 13f) den Anfechtunsgrahmen, weil nach Z 5 zweiter Fall nur das Unterbleiben der Erörterung (erheblicher) Verfahrensergebnisse bei der Begründung der Feststellungen entscheidender Tatsachen nichtig ist.
So hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eingehend hinsichtlich aller betroffener Zeugen mit der Glaubwürdigkeit deren Aussage und den anonymen Anrufen auseinandergesetzt. Auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme der Dienstelle der Zeugin H* B* mit unterdrückter Rufnummer sowie die Möglichkeit, dass auch die Zeugin E* aufgrund ihrer beruflichen Funktion anonyme Anrufe von Ämtern und Behörden erhält, bezog das Erstgericht in seine Beweiswürdigung mit ein und legte mit nachvollziehbarer Begründung dar, warum es anonyme Anrufe Dritter für unrealistisch erachtete und die Angeklagte als Urheberin dieser Anrufe ausmachte (ON 222.2, 13 f).
Dass aus diesen Beweisergebnissen nicht die von der Berufungswerberin gewünschten Schlussfolgerungen gezogen wurden, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099599). Ebenso ist es kein Kriterium, ob die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Argumentation für überzeugend hält (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).
Dem Monitum, dass keine weiteren objektivierbaren Beweismittel ins Kalkül gezogen bzw diese vorgelegen hätten, ist zu erwidern, dass eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung (hier: die anonymen Anrufe seien der Angeklagten zuzurechnen [vgl insoweit US 14 f]) nicht als unzureichend begründet bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0099455).
In Bezug auf die in Ansehung aller Schuldspruchpunkte ausgeführten Kritik hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) ist klarzustellen, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; RS0116565).
Soweit die Berufungswerberin hinsichtlich aller Schuldspruchpunkte moniert, das Erstgericht habe die Angaben der Angeklagten unerörtert gelassen, ist diese unter Hinweis auf die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, wonach nicht jedes Detail anzuführen ist, sondern die Urteilsgründe „gedrängt darzustellen“ sind, zunächst darauf zu verweisen, dass sich der Erstrichter ausführlich mit ihren Angaben auseinander gesetzt hat (ON 24 ff; ON 222.2, 13, 15, 17, 19 ff). Die Berufungswerberin bekämpft auch hier im Rahmen der Nichtigkeit auf unzulässige Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne Begründungsmängel aufzuzeigen.
Zur Berufung wegen Schuld ist vorab auszuführen, dass das Berufungsgericht keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8).
Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeurteilten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen keineswegs gehalten, sich (durchwegs) die für die Angeklagte günstigere bzw günstigste der sich anbietenden Varianten zueigen zu machen, es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine der Angeklagten ungünstigere Variante entschieden und deren Verantwortung verworfen hat (Mayerhofer, StPO6, § 258 E 45, E 65).
Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen in extenso zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).
Ausgehend von diesen Prämissen begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken.
Der Erstrichter, der sich in der Hauptverhandlung sowohl von der Angeklagten als auch von den Zeugen H* B*, C*, D*, E*, I* sowie J* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat nach einem vorbildlichen und umfangreichen Beweisverfahren unter Würdigung aller relevanten Beweisergebnisse mit logischer und nachvollziehbarer Begründung dargetan, warum er davon ausging, dass das jeweilige Verhalten der Angeklagten die in den Spruchpunkten verurteilten Vergehen hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen und legte in einer lebensnahen und alle Beweise einer plausiblen Erörterung unterziehenden, sehr ausführlichen, alle für und wider abwägenden Beweiswürdigung dar, weswegen er diese Feststellungen letztlich unbedenklich und im Wesentlichen auf die Aussagen der für glaubwürdig befundenen Zeugen gestützt hat (ON 222.2, 11 ff).
So stütze er seine Konstatierungen zur jeweiligen äußeren Tatseite hinsichtlich Spruchpunkt I./ im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen H* B*, C* (ON 124.1, 2 ff, 20 f), E* (ON 115.1, 35 ff) und D* (ON 115.1, 40 f) in Zusammenhalt mit den Sprach- bzw Mobilboxnachrichten (ON 63.6.2) der Angeklagten an H* B*, der Rufdatenrückerfassung (ON 14.2), der Screenshots von Anruflisten und Chatnachrichten (ON 63.2), der E-Mail- und Chatkorrespondenzen (ON 14.12, 2 ff; ON 115.1.3) sowie einen durch die Angeklagte selbst zugestanden Anruf in der Steuerberatungskanzlei (Arbeitsstelle der C*, ON 115.1, 10). Zu den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassungen so schon zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass nur abrechnungsrelevante Anrufe von dieser erfasst und dementsprechend blockierte Anrufe in dieser nicht registriert werden.
Mit der - zum Faktum I./A auf den Tatzeitraum von über einem Jahr - abzielenden Kritik, dass die Angeklagte keinen Vorsatz hatte die Zeugen in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, gelingt es der Berufungswerberin daher nicht, berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen H* B*, C*, D* und E* zur Häufigkeit der Anrufe und zum Tatzeitraum zu erwecken.
Zum Faktum II./ gründete das Erstgericht seine Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die Angaben der Angeklagten, das Formular und sämtliche Felder des Meldezettels (ON 197.2, 10) selbst ausgefüllt zu haben (ON 197.4.5; ON 222.2). Unter Berücksichtigung der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin I* (ON 222.1, 20ff) und der auch im Sachverständigengutachten dargelegten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten kam der Erstrichter auch zu dem nachvollziehbaren und logischen Schluss, dass die Angeklagte versuchte, ihre wechselnde Verantwortung zur subjektiven Tatseite strategisch an die erst nachträglich recherchierten Beweisergebnisse zu ihren Gunsten anzupassen.
Die Konstatierungen zum Faktum III./A stützte der Erstrichter – entgegen der Berufungsausführungen - nicht nur auf die glaubhaft befundene Aussage der Zeugin J* (ON 222.2, 20), sondern auch auf die Lichtbilder der Videoaufzeichnung (ON 197.24.2.12 und ON 197.24.2.13), worauf die Angeklagte mit ihren Einkaufstaschen als auch die von ihr eingesteckten Produkte zu sehen sind. Ebenso konnte er betreffend Faktum III./B./ auf die Videoaufzeichnung des Geschäfts (ON 198.2.10), die Fotos der entwendeten Sachen (ON 198.2.9) als auch die Rechnung (ON 198.2.15) zurückgreifen. Die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung der Angeklagten verwarf der Erstrichter mit nicht zu beanstandender, eingehender Begründung (US 21).
Sofern die Berufungswerberin vermeint, dass eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. K* (ON 49.2), der eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) diagnostizierte (ON 49.2, 89 f), sei falsch und das Erstgericht habe sich zu Unrecht intensiv mit einer paranoiden Krankheit der Angeklagten seit der Kindheit beschäftigt, obwohl es dazu keinerlei Vorgutachten gäbe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit der einverständlichen Verlesung des Gutachtens in der Hauptverhandlung einverstanden war (ON 222.1, 15), auch keinen Antrag nach § 127 Abs 3 StPO stellte und das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen es das Gutachten des Sachverständigen für schlüssig befunden hat und seinen Feststellungen zugrunde legte (ON 222.2, 11). Dabei berücksichtigte der Erstrichter vor allem auch den persönlichen Eindruck der Angeklagten, der mit dem Ergebnis des Gutachten äußerst deckungsgleich zusammen passte.
Die Feststellungen zur jeweiligen inneren Tatseite deduzierte der Erstrichter empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (Anzahl der Anrufe, langer Tatzeitraum, Beschimpfungen, Anrufe mitten in der Nacht) und dem Verhalten der Angeklagten, sodass auch diese (ON 124.2, US 7 f; ON 222.2, US 5 ff; US 19 f) nicht zu beanstanden sind. Entgegen dem Einwand ist ein Rückschluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS00116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Demgegenüber verwarf der Erstrichter die leugnende und erkennbar an die Verfahrensergebnisse sich immer wieder anpassende Verantwortung der Angeklagten mit schlüssiger und lebensnaher Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptungen (siehe dazu zu I./ ON 222.2, 13, 16 oben, 17 Mitte; zu II./ ON 222.2, 19, 20; zu III./ ON 222.2, 20 unten, 21).
Das weitschweifige und sich wiederholende Vorbringen im Rahmen der Schuldberufung, das sich letztlich darauf beschränkt, ihrer bisherigen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, überzeugt nicht, stellt sie doch der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung des Erstrichters – unter Ausblendung der gegen sie sprechenden Beweismittel – schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegen, erweckt damit aber keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstrichters, der nach erschöpfender und gewissenhafter Prüfung der Erkenntnismittel den ihm zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht überschritten hat.
Im Ergebnis lässt sohin die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen, sondern ist aufgrund der Verfahrenslage die erstrichterliche Beurteilung nach Überprüfung sämtlicher Beweisergebnisse unter dem Aspekt, dass das Beweismaß im Strafverfahren die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss, nachvollziehbar und überzeugend.
Zudem hat das Erstgericht seine volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld der Mag. A* B*, LL.M. nicht lediglich auf die Aussagen der vernommenen und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen gestützt, sondern – wie oben dargelegt - diese auch aus anderen Beweismitteln abgeleitet.
Da das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt und sich dieser Verfahrensergebnisse anschließt (Ratz, WKStPO § 467 Rz 2), war der Schuldberufung kein Erfolg zu bescheiden.
Der Berufung wegen materieller Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 iVm 489 Abs 1 StPO) kommt keine Berechtigung zu.
Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert die Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810; Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 9a E 11). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei stets die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen.
Während der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a gegeben ist, wenn die Frage falsch gelöst wurde, ob überhaupt eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, betrifft der Nichtigkeitsgrund nach Z 10 die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, welchen strafbaren Tatbestand der vom Urteil festgestellte Sachverhalt erfüllt (SSt 6/73). Aus diesem Wesen der Nichtigkeitsgründe nach Z 9 lit a und Z 10 ergibt sich, dass einerseits Freisprüche nur nach Z 9 lit a und nie nach Z 10 angefochten werden können (SSt 8/84), andererseits mit Z 10 nie ein Freispruch angestrebt werden kann (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 88).
Soweit die Berufungswerberin im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I./ B, I./C und I./D. fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere „zur Willens- sowie zur Wissenskomponente hinsichtlich der Kontaktaufnahmen auf ein fortgesetztes Verhalten über einen längeren Zeitraum“ moniert, weil die Angeklagten immer ein Ziel mit ihrer Kontaktaufnahme erreichen habe wollen und aufgehört hätte, wenn sie dieses Ziel erreicht hätte, übersieht die Angeklagte die von ihr vermissten, jedoch gar wohl getroffenen klaren Urteilsannahmen des Erstgerichts hinsichtlich der in Rede stehenden Vorfälle (zu I./A./ ON 222.2, 5; zu I./B./ ON 222.2, 6 und 7; zu I./C./ ON 222.2, 8; zu I./D./ ON 222.2, 9). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert sohin das Fehlen von Feststellungen ohne sich an den gerade dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts (ON 222.2, 5f und 8 f) zu orientieren. Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Darüber hinaus ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, dass ausgehend vom durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB jeweils erfüllt ist, diese Feststellungen im Übrigen mängelfrei und objektiv nachvollziehbar aus den vorliegenden Beweisergebnissen abgeleitet wurden, sodass auch der Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ins Leere geht und überdies die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung für den erkennenden Senat nicht korrekturbedürftig erscheint.
Soweit die Berufung im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Qualifikation des § 107a Abs 3 erster Fall StGB zum Urteilsspruchpunkt I./A./ in Bezug auf den Tatzeitraum von über einem Jahr und zur subjektiven Tatseite kritisiert, orientiert sie sich ebenso nicht an den ausführlichen tatrichterlichen Konstatierungen (ON 124.1, 7 f; ON 222.2, 5 f; RIS-Justiz RS0099775; zur Rechtskraft des Schuldspruchs zum Grundtatbestand vgl erneut das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. September 2024, 20 Bs 176/24i [ON 193.7]).
Die Sanktionsrüge, das Erstgericht hätte auf die wegen Betrugs erfolgte spanische Verurteilung vom 31. März 2023 (rechtskräftig 26. Juni 2023 [US 3, ECRISAuskunft ON 209]) gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht nehmen müssen, verschlägt schon mit Blick auf die Tatzeiten Schuldspruchfakten III, müssen doch sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein (RIS-Justiz RS0112524 [T13]; Ratz, WK2 StGB, § 31 Rz 2; vgl auch RISJustiz RS0090813 [insb T11, T14]; jüngst 15 Os 45/25v).
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist die spanische Verurteilung beachtlich, stehen doch ausländische gerichtliche Verurteilungen den inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleich (L/St/Tipold StGB5 § 73 Rz 1). § 73 StGB stellt nämlich eine ausländische Verurteilung einer inländischen grundsätzlich dann gleich, wenn die schuldig gesprochene Tat – wie hier - auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem fairen Verfahren iSd Art 6 EMRK ergangen ist.
Mit dem Einwand der vermeintlich fehlenden Anrechnung einer Auslandsstrafe nach § 66 StGB macht die Angeklagte einen Berufungs- und keinen Nichtigkeitsgrund geltend (RIS-Justiz RS0091555).
Auch die Berufung der Angeklagten wegen Strafe ist nicht im Recht.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht sämtliche Milderungs und Erschwerungsgründe, wobei die Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens (siehe Faktum III./ und IV./) im Rahmen der Schuld nach § 32 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0119271; 13 Os 114/19t) aggravierend zu werten ist, zutreffend erfasst und auch richtig gewichtet. Zum Nachteil der Angeklagten schlägt die Tatwiederholung (III./) aus.
Sofern die Berufungswerberin auch im Rahmen der Strafberufung das Gutachten Dris K* bestreitet, weil dieses falsch sei, macht sie keinen Berufungsgrund geltend, sondern ist auf die Ausführungen in der Schuldberufung zu verweisen. Abgesehen davon gereichen die Schlussfolgerungen des Erstgerichts und die darauf gegründete mildernde Wertung der paranoiden Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Strafbemessung der Berufungswerberin ausschließlich zum Vorteil.
Zum Einwand der unterlassenen Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf die Vorverurteilung des Gerichts in Valencia ist die Berufungswerberin auf die Ausführungen zur Sanktionsrüge zu verweisen.
Die Verurteilung in Spanien beruht auf der gleichen schädlichen Neigung, handelt es sich doch bei Betrug („estafa“) und (Urteil vom 12. Februar 2024) Sachbeschädigung (Fakten IV./) und (Urteil vom 24. März 2025) Diebstahl (Faktum III./) um Delikte gegen fremdes Vermögen. Damit wertete – entgegen der Rechtsauffassung der Berufungswerberin – das Erstgericht zutreffend den raschen Rückfall (siehe dazu Faktum III./C des Urteils GZ **-124.2, Tatzeitpunkt 26. Juli 2023), weil die Berufungswerberin innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung (ON 209) erneut straffällig wurde (RIS-Justiz RS0090981; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 3; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 11), ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erschwerend (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 33 Rz 14b; RIS-Justiz RS0091749, RS0091041).
Völlig verfehlt und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang - mit Blick auf ihre Angaben zur Vorverurteilung in Spanien und der nach eigenen Angaben Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von 9. Dezember 2023 bis 6. Jänner 2024 (ON 115.1, 29f; ON 227, 47) und der Eintragung dieser Verurteilung in der österreichischen Strafregisterauskunft (ON 209) – das Berufungsvorbringen, dass mangels Eintragung in der spanischen Strafregisterauskunft (ON 212.1) und des Umstands, dass die Taten in ihrer Ausrichtung nicht vergleichbar seien, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliege.
Ebenso ist die für die Nichtbegleichung der Geldstrafe vollzogene Ersatzfreiheitsstrafe in Spanien keine Haft nach § 66 StGB, welche im Inland anzurechnen ist, weil es sich nicht um jene Tat handelt, deretwegen sie im Inland verurteilt wurde.
Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche zum Grundtatbestand des Faktums I. und zum Faktum III./ im Urteil AZ **-124.2 erübrigt sich ein Eingehen auf das die Schuld bestreitende Vorbringen, dass die dort angeführten Äußerungen, keine Drohungen oder Nötigungen, sondern lediglich Unmutsäußerungen gewesen seien.
Der Berufungswerberin gelingt es sohin nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen und sind solche dem Akteninhalt auch nicht entnehmbar.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als schuld- und tatangemessen, sodass für eine Herabsetzung der Sanktion kein Anlass besteht.
Allein mit Blick auf die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens ist im gegenständlichen Fall – vor allem aus spezialpräventiven Gründen - nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, der Berufungswerberin das Unrecht ihrer Taten hinreichend vor Augen zu führen und bei ihr eine verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten, um sie in Zukunft von weiteren derartigen Taten abzuhalten.
Da vor allem die Vielzahl der Tathandlungen und die massiven Drohungen und Nötigungen aus nichtigem Anlass eine möglichst lange Beobachtungsphase erfordern, liegen auch nicht die Voraussetzungen für die begehrte Herabsetzung der Probezeit vor.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versage.
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