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23Bs372/25m•OLG Wien 23Bs372/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. November 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag auf bedingte Entlassung zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Oktober 2016, GZ **-80, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Darnach hat er (nach der in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren Urteilsausfertigung) in ** und anderen Orten B*
I. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 13. September 2015, indem er sie an den Schul-tern packte, sie schüttelte, am Boden mit seinen Knien auf ihrer Brust und an ihren Schultern fixierte und mit dem Kopf gegen die Badezimmertür stieß, wodurch sie Hämatome an den Armen, Knöcheln, Schultern, im Bereich des Brustbeins und am Rücken sowie Prellungen zweier Finger und eine Platzwunde an der Stirn erlitt;
2. am 21. September 2015, indem er sie an den Schul-tern packte und schüttelte und gegen die Kühlschranktür stieß, wodurch sie Hämatome an den Schultern und Armen erlitt;
II. im Zeitraum 19. Oktober 2015 bis 7. November 2015 (zusammengefasst) in zumindest sechs im Urteil näher beschriebenen Angriffen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafes sowie einer dem Beischlaf gleich- zusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oral- verkehrs, genötigt, wobei eine Tathandlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belas- tungsstörung beträchtlichen Ausmaßes mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfä- higkeit zur Folge hatte;
III. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. ihrer sexuellen Integrität bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen er, indem er
1. Anfang Oktober 2015 ihr gegenüber äußerte, dass er sie abstechen werde,
2. am 14. November/15. November 2015 auf ihre Nachricht „Willst du mir wieder wehtun?“ mit „Wenn es sein muss schon“ antwortete und überdies „Egal was passiert. Ich geh eh ins Gefängnis“, „Du bekommst das was du ver-neinst. Egal wie du denkst“ und „Schlampe, wo bist du. Du wirst büßen. Für das was du mir angetan hast. Du wirst es sehen wer ich bin gute Nacht und viel Spass“ schrieb.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2021 wurde er zu AZ C* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (ON 9), weil er am 22. April 2020 im Maßnahmenvollzug in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen mit rezidivierenden psychotischen Dekompensationen beruht, einem anderen Untergebrachten eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen und bei ihm für immer den Verlust oder eine schwere Schädigung des Sehvermögens herbeizuführen versucht hat, indem er ihm mitteilte „Wenn ich dich nicht umbringen kann, dann mache ich dich blind!“, anschließend 20 Mal mit einem mitgeführten Buttermesser in dessen Gesicht, Hinterkopf und Rücken stach, wodurch das Opfer mehrere Schnittverletzungen im Gesicht nahe des rechten Auges, eine oberflächliche Schnittverletzung am Grundglied des linken Mittelfingers, Abschürfungen am Hinterkopf und eine blutende Wunde im Halsbereich erlitt, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer seine Hände schützend vor die Augen und sein Gesicht hielt und zwei Justizwachebeamte einschritten.
A* wurde (zuletzt) am 22. Dezember 2021 mit den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer akut-wahnhaft psychotischen Störung in die stationäre Behandlung am FTZ D* aufgenommen (ON 7 S 4).
Nachdem das zu AZ C* ergangene Urteil vom Obersten Gerichtshof zu GZ 13 Os 79/22z-7 in der Subsumtion der Anlasstat nach § 87 Abs 2 erster Fall StGB, dem-zufolge auch im Ausspruch der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, aufgehoben worden war, wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2023 zu dieser Aktenzahl – unter gleichzeitiger Subsumtion der Anlasstaten nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und §§ 15, 85 Abs 2 (Abs 1 Z 1) StGB – wiederum gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 5 S 2) - gestützt auf die aktuelle ärztliche Stellungnahme des FTZ D* (zum Bittsteller) vom 15. Oktober 2025 (ON 7) und das neurologische, psychiatrische und kriminalprognostische Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.med. E* vom 26. Jänner 2024 (ON 11.3) und dessen Ergänzungsgutachten vom 23. April 2024 (ON 11.4) aus, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei, und wies den auf eine bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Untergebrachten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 13), der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass (auch) ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abgewiesen bzw die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung festgestellt wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet (vgl ua OLG Wien 23 Bs 367/24z, 22 Bs 294/25h; 18 Bs 242/25g; 19 Bs 256/24x; OLG Linz 9 Bs 161/25b; OLG Graz 9 Bs 252/25i). Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 31). Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände („clausula rebus sic stantibus“) erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage, die einer solchen nahe kommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber aaO § 152 Rz 31f).
Vorbeugende Maßnahmen – wie hier nach § 21 Abs 1 StGB und § 21 Abs 2 StGB – sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Ob die weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist, hat das Gericht (von Amts wegen) mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB).
In casu wurde zuletzt mit unbekämpft gebliebenen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Juni 2025, GZ *-11, - anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB nach seiner persönlichen Anhörung am 14. Mai 2025 (dort ON 10) – u.a. (wie schon im dg Beschluss vom 6. Juni 2024, GZ -28, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juli 2024, AZ 23 Bs 205/24a) gestützt auf die erwähnten (Ergänzungs)Gutachten von Dipl. Ing.Dr.med. E die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausgesprochen und der Antrag des A auf bedingte Entlassung abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 (ON 2.2) beantragte der Untergebrachte – ob „der zahlreichen offen gebliebenen Fragen und Mängel“ im Gutachten Dris. E* - die umgehende Einholung eines neuerlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Auch erklärte er, dass ihm (entgegen der Ansicht des Landesgerichts Korneuburg) ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehe, zumal er bei seinen Eltern wohnen könne und sich auch bereit erkläre, bei F* zu wohnen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 beantragte er nun ausdrücklich seine bedingte Entlassung (ON 6).
Dem nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdevorbringen lassen sich weder neue Tatsachen entnehmen, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Maßnahme geeignet wären, noch sind derartige Umstände aus den Akten ersichtlich (siehe auch die ärztliche Stellungnahme der FTZD* ON 7). Ein für sein Krankheitsbild und seine Persönlichkeitsstruktur geeigneter sozialer Empfangsraum ist in der Wohnmöglichkeit bei den Eltern nicht zu erblicken. Konnte A* bislang nicht durch Unterbrechungen der strafrechtlichen Unterbringung auf ein Leben unter weniger strukturierten und kontrollierenden Bedingungen vorbereitet werden, kommt seiner Bereitschaft, bei F* zu wohnen, keine Relevanz zu. Eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände (vgl Pieber aaO, § 152 Rz 32) war ebenso wenig eingetreten wie eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze.
Bleibt zur Kritik am oberwähnten Gutachten anzumerken, dass bei diesem mehrere (forensisch psychiatrische) Prognoseinstrumente zur Anwendung kamen, die Verteidigung allein den „zentralen Psychopathie-Test PCL-R nach Robert D. HARE“ kritisiert, dabei bloße Behauptungen aufstellt und bereits die Kritik in Ansehung der Items 19 und 20, die (anders als Item 18) keinen Bezug zur Kriminalität vor dem 18. Lebensjahr erkennen lassen, ins Leere geht.
Im Lichte des Grundsatzes der Sperrwirkung eines rechtskräftigen Beschlusses hätte daher das Erstgericht die meritorische Prüfung des Antrags des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung ablehnen und diesen richtigerweise zurückweisen müssen.
Wegen Fortbestehens dieses Hinderungsgrundes kann auch die Beschwerde nicht erfolgreich sein.
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