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30Bs350/25b•OLG Wien 30Bs350/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ **111, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 2025, GZ 84.1, wurde die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensischtherapeutischen Zentrum untergebracht, weil sie am 20. September 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit multiplem Substanzabusus, wegen der sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, beruht, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich B, eine fremde bewegliche Sache, und zwar einen Rucksack samt Inhalt in nicht mehr feststellbarem Wert, jedoch beinhaltend eine Geldbörse, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte (§ 15 StGB), indem sie einen Schulterträger des Rucksacks packte, heftig daran zerrte und anschließend B* mit ihrer linken Hand einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es B* gelang, den Rucksack festzuhalten, wodurch sie eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihr, wäre sie zur Tatzeit nicht aufgrund ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen, als das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung eine mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen, wie etwa schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB oder absichtlich schwere Körperverletzungen nach § 87 Abs 1 StGB, begehen werde.
Mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 16. Mai 2025 begehrte die Untergebrachte erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem wesentlichen Vorbringen, am 20. September 2024 nicht am Tatort gewesen zu sein und nannte vor allem C* als Zeugin für ihr Vorbringen (ON 92). Sodann legte sie eine „Zeugenaussage“ der Genannten vom 25. Mai 2025 vor (ON 93).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag nach Vernehmung der C* (ON 109.3) ab, weil die zugrundeliegenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf den authentischen und glaubwürdigen Angaben des Opfers und der unbeteiligten Zeugin D* gründen, weitere Beweismittel zu unsubstanziert gewesen seien und C* der Betroffenen für den Tattag kein Alibi geben habe können.
Dagegen richtet sich die mangels näherer Nachvollziehbarkeit des Zustellvorgangs im Zweifel rechtzeitige Beschwerde der Betroffenen, mit der sie (neuerlich) ihre Unschuld beteuert (ON 114.1).
Dem eine umfassende Prüfungspflicht auslösenden Rechtsmittel (vgl RIS-Justiz RS0089977; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 16; Kirchbacher, StPO15 § 89 Rz 4) kommt im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Gemäß § 353 iVm § 434f Abs 2 StPO kann der rechtskräftig in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesene Betroffene die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Unterbringungsverfahrens selbst nach vollzogener Maßnahme verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Unterbringung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, eine Abweisung des Unterbringungsantrags zu begründen (Z 2); oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt oder untergebracht worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld oder Nichtbegehung der Anlasstat einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Obwohl das Wiederaufnahmeverfahren durchgehend kontradiktorisch ausgestaltet ist (vgl Kirchbacher aaO § 357 Rz 3) und demzufolge gemäß § 357 Abs 2 dritter Satz StPO auch dem Antragsteller eine Äußerungsmöglichkeit zu aufgenommenen Beweisen eingeräumt werden muss, hat das Erstgericht diesem Erfordernis zuwider sogleich unter Verwertung der Aussage der C* entschieden und die Beschwerdeführerin sohin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör – und sohin im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 MRK (vgl Kirchbacher aaO § 6 Rz 1/1) - verletzt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird daher – nach Beurteilung, ob dem am 10. Dezember 2025 eingelangten Schreiben der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren zu entnehmen ist (vgl ON 118) - im zu ergänzenden Verfahren A* dieses neue Beweisergebnis zu übermitteln, ihr eine 14-tägige Äußerungsfrist einzuräumen und sodann erneut über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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