OLG Wien 30Bs366/25f

30Bs366/25fOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs366/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00366.25F.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. November 2025, GZ **7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienJosefstadt die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 4).

Das errechnete Strafende fällt auf den 18. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 18. Jänner 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. April 2026 (ON 2.5, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 6, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 4), der Strafregisterauskunft (ON 3) und den ECRISAuskünften aus Ungarn (ON 2.3) und Deutschland (ON 2.4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene in Deutschland zwei und in Ungarn drei einschlägige Vorstrafen aufweist. In Österreich wurde er bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat dabei sowohl das Haftübel verspürt als auch die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht gewährt bekommen. Des Weiteren wurde mit Beschluss vom 22. Juli 2024 gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen. Gänzlich ungeachtet aller bisher erfahrenen Sanktionen und Maßnahmen verstand sich der Strafgefangene jedoch dazu, nur rund ein halbes Jahr später unter Missachtung seines Aufenthaltsverbots neuerlich einschlägig im Inland zu delinquieren und gab dadurch gleich auf mehrfache Weise zu erkennen, auch weiterhin nicht gewillt zu sein, verbindliche Rechtsnormen jeglicher Art zu beachten.

Diesem negativen Kalkül hat der ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende Beschwerdeführer mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal eine behauptete Wohnmöglichkeit unbescheinigt blieb und ein Arbeitsplatz nicht in Aussicht steht (ON 2.2).

Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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