OLG Wien 31Bs255/25i

31Bs255/25iOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs255/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00255.25I.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A* SA wegen § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und Z 2 VbVG über die Beschwerden des genannten Verbandes und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-1093, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde der A* SA wird nicht, jener der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption hingegen dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss abgeändert und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* SA gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG mit 30.000 Euro bestimmt wird.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2024 wurde der Antrag der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (idF WKStA) auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße „gemäß § 259 Z 3 StPO“ (vgl aber 11 Os 55/20b, Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 259 Rz 15 und Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 VbVG Rz 39) abgewiesen (ON 958, 26 und ON 960).

Gegenstand des Verfahrens waren (zusammengefasst) Vorwürfe gegen einen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des belangten Verbandes für die dieser gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und Z 2 VbVG für jeweils ein Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verantwortlich erkannt werden sollte, die der Entscheidungsträger B* sowie die Mitarbeiter C*, D* und E* als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten und unter Verletzung der den Verband treffenden Aufklärungspflichten und Wettbewerbsvorschriften des Verbandes begangen hätten (ON 817).

Mit am 21. Juli 2025 eingebrachtem Schriftsatz begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene Verband die Zuerkennung eines Verteidigerkostenbeitrags von 60.000 Euro (ON 1070). Zusammengefasst brachte er vor dass das Strafverfahren für den Verband eine extrem belastende Situation dargestellt habe, eine Verurteilung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gleichgekommen wäre und der Verband in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit durch die umfangreichen Sicherstellungen, insbesondere von Datenträgern, und die gegen zahlreiche Organe und Mitarbeiter geführten Ermittlungen über einen erheblichen Zeitraum massiv beeinträchtigt gewesen sei. Der Aufwand für die Verteidigung sei enorm gewesen, ein Sachverständigengutachten sei eingeholt und vorgelegt worden. Zudem seien für eine sinnvolle Verteidigung des griechischen Verbandes Übersetzungen notwendig gewesen, die von der Republik nicht getragen worden seien. Es habe sich um ein Verfahren extremen Umfangs im Sinne des § 393a Abs 2 StPO gehandelt. Hinzu komme, dass das gegenständliche Verfahren eine hohe Komplexität hinsichtlich der zu lösenden Tat- und Rechtsfrage aufgewiesen habe, weshalb die Einholung und Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens durch die Verteidigung notwendig gewesen sei. Neben Komplexität und Umfang kam noch hinzu, dass sich die anklagegegenständlichen Vorwürfe Jahre vor Einleitung der Ermittlungen, im Zeitpunkt des Hauptverfahrens gar mehr als ein Jahrzehnt zuvor ereignet haben sollen. Aufgrund der Verankerung des Verbandes in Griechenland war der Kontakt zwischen diesem und dem Verteidiger entsprechend erschwert und es sei für den Verband auch erforderlich gewesen, sich auch in Griechenland rechtsfreundlich vertreten und verteidigen zu lassen. Die tatsächlich angefallenen Verteidigungskosten hätten den Höchstbetrag der Stufe 3 des § 393a Abs 2 StPO bei weitem überstiegen. Barauslagen wurden nicht geltend gemacht.

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme (ON 1085) brachte die WKStA im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 393a Abs 2 letzter (Halb-)Satz StPO nicht vorlägen, das eingeholte private Sachverständigengutachten nicht ersatzfähig sei, weil es zu einer verfehlten, der ständigen Rechtsprechung widersprechenden Rechtsansicht eingeholt worden sei und betreffend die Antragstellerin der hohe Aufwand aus dem Akt nicht nachvollziehbar sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 50.000 Euro bestimmt. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, es habe sich jedenfalls um ein Verfahren der Stufe 3 des § 393a Abs 2 StPO gehandelt und aufgrund des Umfangs des Aktes und der Komplexität, insbesondere im tatsächlichen Bereich, sei es innerhalb der Stufe 3 als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Der Ersatz der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens sei nicht begehrt worden.

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der A* SA und der WKStA. In seiner, eine angemessene Erhöhung des zuerkannten Pauschalkostenbeitrags anstreben Beschwerde betont der Verband im Wesentlichen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten den Maximalbetrag von 60.000 Euro um ein Vielfaches überstiegen und bei rechtsrichtiger Gesetzesinterpretation ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 3 mit 52.000 Euro zu bewerten sei (ON 1104). Die WKStA strebt mit ihrem Rechtsmittel – in dem sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, die Voraussetzung des § 393a Abs 2 StPO letzter (Halb-)Satz StPO lägen nicht vor - hingegen die Reduzierung des Kostenbeitrags auf ein angemessenes Maß, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 1107).

Gemäß § 393a Abs 1 StPO (der nach § 14 Abs 1 VbVG auch in Verbandsverantwortlichkeitssachen anzuwenden ist) hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht (grundsätzlich) 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, dieser kann nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl aaO § 393a Rz 10).

Der Pauschalbeitrag soll dabei unter Bedachtnahme auf den Umfang des gesamten Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigung festgesetzt werden. Die Kriterien der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und des Ausmaßes des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigung gelten für das Ermittlungs- und Hauptverfahren gleichermaßen. Diese Kriterien sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen freilich mit dem Umfang der Verteidigung Hand in Hand. Ausschlaggebend sind daher also insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität variieren kann und bei dem auch Aspekte wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) gestalten, zu berücksichtigen sind. Die Anzahl der Beteiligten als Parameter für die Dauer des Ermittlungsverfahrens wurde in den §§ 196a und 393a StPO nicht explizit als Kriterium übernommen, weil diese jedenfalls bereits durch das Kriterium des Umfangs der Ermittlungen erfasst ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3 und S 6).

Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auszuführen, dass sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen sind (vgl Lendl aaO § 393a Rz 11); ausschlaggebend soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein. Insgesamt soll durch die Neuregelung zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens allein nicht ausschlaggebend sein soll, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt werden soll. Auf diese Weise soll es insbesondere zu einer adäquaten Berücksichtigung auch jener Verfahren kommen, in denen allenfalls nach einem langjährigen und aufwändigen Ermittlungsverfahren wegen komplexer Vorwürfe (gegebenenfalls nach Teileinstellungen) das Hauptverfahren jedoch sehr rasch in einem Freispruch resultiert; in einem solchen Fall soll die Phase des Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 196a StPO entsprechend bei der Bemessung des Pauschalbeitrags nach § 393a StPO Berücksichtigung finden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 f).

Betreffend das Ermittlungsverfahren ist daher vorweg folgendes auszuführen: Für solche, die über die „normalen“ Ermittlungsverfahren (Stufe 1; Grundstufe) in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist die Möglichkeiten der Überschreitung des maximalen Pauschalbeitrags von 6.000 Euro vorgesehen (vgl § 196a Abs 1 und 2 StPO). Dazu sind zwei Stufen im Gesetz normiert, die über das durchschnittliche Ermittlungsverfahren hinausgehende Ermittlungsverfahren erfassen und für diese einen angemesseneren Verteidigungskostenbeitrag ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität erfassen sowie Verfahren, in denen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO überschritten wird (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (Stufe 3). Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens zur Erreichung der Stufe 2 ist dabei jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich – wie bereits oben dargestellt – aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte. Auch die Komplexität des Verfahrens muss dabei für die Erreichung der Stufe 2 über die gewöhnliche Komplexität hinausgehen. Hat das eingestellte Ermittlungsverfahren, für das ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung beantragt wird, aber die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten, ist ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung im Rahmen der zweiten Stufe des Pauschalkostenbeitrags vorzunehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4).

Der Begriff des Verfahrens von extremem Umfang (Stufe 3) orientiert sich an § 285 Abs 2 StPO. Es kann daher an die für die genannte Bestimmung relevanten Kriterien, umgelegt auf das Ermittlungsverfahren, angeknüpft werden. Die Stufe 3 ist dabei jedenfalls nur für Extremfälle vorgesehen, die sich durch ganz außergewöhnliche Umstände, also einen ganz außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens auszeichnen. Auch hier sind die Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen, zu berücksichtigen sind – wie bei der Stufe 2 – die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die Straftat entstandenen Schadensbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, die Koordinierung mit anderen Behörden bzw Stellen und die Anzahl an Rechtshilfeersuchen. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit ein über dem außergewöhnlichen Umfang liegendes Ausmaß erreichen, um die Stufe 3 zu erfüllen. Zu denken ist daher insbesondere an viele Jahre dauernde Ermittlungsverfahren von völlig aus dem üblichen Rahmen fallendem Umfang (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4 f und Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 285 Rz 18).

Für Strafverfahren, die über die üblichen Verfahren in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist – wie schon für das Ermittlungsverfahren – die Möglichkeiten der Überschreitung der Pauschalbeiträge des § 393a Abs 2 StPO vorgesehen. Dazu sind auch nach Anklageerhebung zwei Steigerungsstufen vorgesehen, die über das durchschnittliche Strafverfahren (Stufe 1; Grundstufe) hinausgehende Verfahren erfassen und einen angemessenen Ersatz der Verteidigungskosten ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei dann ausgelöst werden, wenn die Hauptverhandlung länger dauert (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe (Stufe 3) soll noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren erfassen, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 7).

Zur Erreichung der Stufe 2 soll eine Hauptverhandlung von längerer Dauer erforderlich sein. Der Wortlaut der Bestimmung orientiert sich dabei explizit an § 221 Abs 4 StPO, wonach für Hauptverhandlungen von erwarteter längerer Dauer ein Ersatzrichter zu bestellen ist. Ist eine längere Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, hat der Vorsitzende für den Fall der Verhinderung eines Richters oder Schöffen Vorsorge zu treffen und gemäß § 221 Abs 4 die erforderliche – vom Gesetz nicht limitierte – Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen zu laden. Was unter längerer Dauer zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht (weder in § 221 Abs 4 StPO, noch in § 393a Abs 2 StPO). Letztlich obliegt die Beurteilung jedoch dem Vorsitzenden, der mit der Ladung von Ersatzrichtern oder dem Unterbleiben einer solchen unanfechtbar seine Wertung über die Zahl der möglicherweise zu ersetzenden Personen zum Ausdruck bringt. Bei der Berechnung des Pauschalkostenbeitrags in einem konkreten Verfahren kommt dem Umstand, ob Ersatz(laien)richter bestellt wurden, sohin eine gewisse Präjudizwirkung zu (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 7 und Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 221 Rz 28).

Zu Stufe 3 wird in Hinblick auf das Kriterium des extremen Umfangs eines Verfahrens ausdrücklich auf § 285 Abs 2 StPO verwiesen, sodass insofern auf die Ausführungen zur Stufe 3 bei § 196a StPO verwiesen werden kann. Mit Blick auf die Hauptverhandlung kann von einem Verfahren von extremem Umfang außerdem ausgegangen werden, wenn die Hauptverhandlung ganz außergewöhnlich (das heißt weit über die Schwelle der Stufe 2 [„längere Dauer“] hinaus) lange gedauert hat oder der Akteninhalt außergewöhnlichen Umfang hat. Bei einem anschließenden Rechtsmittelverfahren kann auch der ganz außergewöhnliche Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, der Urteilsausfertigung oder der gegnerischen Rechtsmittelausführungen herangezogen werden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8 und Ratz aaO § 285 Rz 18).

Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) steht jeweils für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 zur Verfügung (ohne Mindestbeträge vorzusehen). Bei der konkreten Bemessung des Pauschalbeitrags ist es grundsätzlich angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die große Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 nicht erfüllen, reichen. Grundsätzlich wird in den Materialien zum Gesetzesentwurf davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und der Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden zusammensetzt. Unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung ebenso zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) entsteht dadurch (als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein Verfahren der Stufe 1) ein durchschnittlicher Aufwand an Verteidigungskosten von rund 15.000 Euro (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).

Im gegenständlichen Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Verband am 27. Juni 2019 eingeleitet (AS 19 verso in ON 1) und er war ab 5. Oktober 2019 anwaltlich vertreten (ON 135). Die Anklage wurde (knapp vier Jahre nach der Verfahrenseinleitung gegen den Verband) am 20. März 2023 gegen insgesamt zehn Angeklagte erhoben und mit einem Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über drei Verbände verbunden (AS 313 in ON 1 und ON 817). Betreffend die A* SA wurde beantragt eine Verbandsgeldbuße zu verhängen, weil der Verband rechtswidrig und schuldhaft begangenen Taten eines Entscheidungsträgers und dreier Mitarbeitern zu verantworten gehabt habe. Dem Entscheidungsträger und den Mitarbeitern des Verbandes wurden dabei jeweils die oben angeführten Verbrechen zur Last gelegt. Zu den anderen belangte Verbänden und Angeklagten (abgesehen von F*) gab es zur A* SA keine Verknüpfungen. Viel mehr handelte es ich in der Anklage um mehrere, getrennt voneinander zu beurteilende Sachverhalte, die auch nicht zwingend das gleiche rechtliche Schicksal teilen mussten. Demnach waren auch nicht alle Ermittlungsergebnisse für den Verband relevant. In der Anklage wurde zum den Verband betreffenden Faktenkomplex die Ladung von acht Zeugen beantragt (ON 817, 14 f).

Bei der Ausschreibung der Hauptverhandlung hielt es der Vorsitzende für erforderlich, einen Ersatzrichter zu laden und drei Ersatzschöffen wurden dem Verfahren beigezogen. Die Hauptverhandlung wurde zunächst für drei Tage anberaumt (vgl ON 873 und ON 935).

Die Verteidigung brachte wiederholt Anträge auf Akteneinsicht bzw Erstellung einer Aktenkopie ein (ON 139, ON 178, ON 228, ON 375, ON 584, ON 805, ON 919 und ON 952), legte mit Schriftsatz vom 13. April 2023 in der Hauptverhandlung vorgetragene Urkunden, vor allem das Privatgutachten, vor (ON 825 und Protokollseite 21 in ON 958) und nahm nach Einbringung der Anklageschrift an der Hauptverhandlung am 12., 13. und 14. März 2024 sowie am 13., 14. und 15. Mai 2024 im Ausmaß von (gerundet) insgesamt 35,5 Stunden teil (ON 935, ON 936, ON 937, ON 956, ON 957 und ON 958).

Die WKStA erhob gegen das am 15. Mai 2024 verkündete Urteil kein Rechtsmittel und dieses erwuchs am 21. Mai 2024 in Rechtskraft (ON 958, 26 und ON 960).

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt ergebenden internationalen Verflechtungen, der aus Österreich und weiteren europäischen Staaten stammenden Angeklagten und Verbänden, der konkreten Anzahl der Verfahrensbeteiligten und dem sicherlich als Komplex zu betrachtenden Vergabeverfahren sowie der sich aus dem Akt ergebenden Vertretungshandlungen der Verteidigung weist – wie von der WKStA in ihrer Äußerung und der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - das konkrete Strafverfahren keinen extremen Umfang im Sinne des § 393a Abs 2 letzter Halbsatz StPO auf. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verteidiger den ganzen Akt studiert haben wird, auch wenn für seinen Mandanten nicht alle Aktenteile relevant sind. Im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht erreicht es – vor allem in Hinblick auf das aufwendig geführte Ermittlungsverfahren und der vom Vorsitzenden in der Ausschreibung der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten Erwartungshaltung – aber jedenfalls die Voraussetzungen der Stufe 2 des § 393a Abs 2 StPO, sodass der Höchstbetrag von 30.000 Euro um die Hälfte überschritten werden kann.

Davon ausgehend war – in Stattgebung der Beschwerde der WKStA - der Pauschalkostenbeitrag mit dem im Spruch genannten Betrag zu bestimmen.

Soweit der Verband in seinen Eingaben betreffend den Ersatz nach § 393a StPO (ON 1070, 1104 und Eingabe vom 31. Oktober 2025) wiederholt auf die „belastende Situation“ und die drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Verbandes hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass dies bei der Prüfung nach § 393a StPO keine zu berücksichtigenden Umstände sind. Auch ganz einfach strukturierte und übersichtliche Verfahren können eine massive Belastung und eine für das existentielle Fortkommen bedrohliche Situation sein. Ein Eingehen auf die Möglichkeit derartiger Empfindungen für eine juristische Person erübrigt sich demnach.

Soweit immer wieder auf das eingeholte Sachverständigengutachten bzw die eingeholte gutachterliche Stellungnahme, die notwendigen Übersetzungen und die Beiziehung eines Verteidigers im Ausland hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass Kosten für ein Privatgutachten – wenn sie als notwendige erachtet werden – und Dolmetscherleistungen - sofern nicht ohnehin § 56 Abs 2 zur Anwendung kommt – im Wege der Barauslagen geltend zu machen sind sowie dass Kosten eines ausländischen Anwalts nicht zu ersetzen sind (vgl Lendl aaO § 393a Rz 4 und 6).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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