Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
31Bs360/25f•OLG Wien 31Bs360/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. November 2025, GZ **6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127; 241e Abs 3; 229 Abs 1; 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 21. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 21. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. Februar 2026 gegeben sein (ON 2.3, ON 3 und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung des Beschlusses erhobene (ON 7) und zu ON 8 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene ist vor den vollzugsgegenständlichen Entscheidungen bereits zwei Mal wegen zu der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung einschlägiger Delikte verurteilt worden. Anlässlich seiner ersten Verurteilung wurde er am 14. September 2023, rechtskräftig seit 18. September 2023, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 wurde nachträglich Bewährungshilfe angeordnet. Nur etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Verurteilung delinquierte er neuerlich im engsten Sinn einschlägig und wurde wegen knapp vor dem 11. Oktober 2024 bzw am 11. Oktober 2024 begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 39 SMG bis 12. November 2026 aufgeschoben. Die Enthaftung erfolgte am 10. Dezember 2024 (Einsichtnahme in den beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Akt).
Weder die bedingte Strafnachsicht, noch der Aufschub nach 39 SMG oder die Bewährungshilfe konnten eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken, sodass der Strafgefangene im raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung im Juni 2025 neuerlich straffällig wurde und die nunmehr vollzugsgegenständlichen Tathandlungen setzte. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er einer Gelegenheitsperson eine Handtasche samt Inhalt im Gesamtwert von 2.500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, samt Urkunden und unbaren Zahlungsmitteln. Anlässlich eines am Folgetag durchgeführten Polizeieinsatzes wegen des Diebstahls leistete er Widerstand gegen die Staatsgewalt, indem er sich mit Gewalt aus der Fixierung riss und versuchte, mit dem Ellbogen einen gezielten Schlag gegen den einschreitenden Polizeibeamten auszuführen.
Der wiederholt (zum Teil rasche) Rückfall, die nunmehrige Deliktshäufung, die Tatbegehung während offener Probezeit und während eines Strafaufschubs sowie trotz Beigebung der Bewährungshilfe verdeutlichen nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen und die Wirkungslosigkeit angeordneter Resozialisierungsmaßnahmen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Daran können auch die anlässlich der Beschwerde behauptete, aber unbescheinigte Arbeitsplatzzusage (ON 8, 2), die Bestätigung über einen Wartelistenplatz des B* (ON 8,3) und die – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts (BS 2) - ordentliche Führung in der Justizanstalt (ON 2.2, 1) nichts ändern. Auch die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte, nunmehr eingetretene innere Umkehr kann die spezialpräventiven Bedenken nicht ausräumen. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht ausgeschlossen. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken und die bereits ein Mal erfolglos gebliebene Beigebung eines Bewährungshelfers keineswegs ausreichend.
Einer (vom Strafgefangenen beantragten, ON 2.1) mündlichen Anhörung bedurfte es – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.