OLG Wien 31Bs361/25b

31Bs361/25bOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs361/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00361.25B.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. Oktober 2025, GZ **-14.1 (Punkt 1.), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Korneuburg den sinngemäß gestellten Antrag des Dipl.-Ing. Dr. B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* und andere wegen § 302 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2).

Am 10. Dezember 2025 langte eine mit 4. Dezember 2025 datierte und als „Antrag auf Wiederaufnahme“ titulierte Eingabe des Dipl.-Ing. Dr. B* ein, in der er den genannten Beschluss des Erstgerichtes kritisiert. Inhaltlich kann diese Eingabe nur als Beschwerde gegen den Beschluss gedeutet werden. Sie ist jedoch unzulässig, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht und darüber hinaus auch die Vierzehn-Tage-Frist für Beschwerden (§ 88 Abs 1 StPO) nicht eingehalten wurde.

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