OLG Linz 11Ra39/25x

11Ra39/25xOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Ra39/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00039.25X.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Bausachverständiger, *, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Dr. B, Rechtsanwältin, *, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH, FN , ** (Verfahren D des Landesgerichts Salzburg), wegen (zuletzt) „EUR 18.878,92 brutto“ s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2025, Cga-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stand ab 1. 12. 2023 als Angestellter in einem Dienstverhältnis zur C* GmbH. Das Dienstverhältnis endete mit 31. 3. 2024 durch Dienstgeberkündigung.

Über das Vermögen der C* GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. 8. 2024, D*, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte ist die in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalterin.

Der Kläger meldete im genannten Insolvenzverfahren mit seiner Forderungsanmeldung vom 10. 9. 2024 eine Insolvenzforderung an, welche von der Beklagten in diesem Insolvenzverfahren bestritten wurde.

Der Kläger begehrte mit der am 10. 12. 2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage gegenüber der Beklagten ursprünglich die Feststellung, dass ihm im genannten Insolvenzverfahren eine „Insolvenzforderung im Betrag von EUR 33.104,09 samt 4 % Zinsen seit 4. 7. 2024 bis 22. 8. 2024 (Tag der Insolvenzeröffnung) sowie vorprozessuale Kosten iHv EUR 6.076,44 sowie die Kosten gegenständlichen Verfahrens“ zustehen. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung brachte er dazu - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass er mit der Schuldnerin für die ersten sechs Monate seiner mit 1. 12. 2023 beginnenden Anstellung eine Beschäftigung im Halbtagesausmaß sowie ein für dieses Beschäftigungsausmaß vorgesehenes monatliches Nettogehalt von EUR 3.750,00 vereinbart habe. Vereinbart worden sei eine monatliche Nettozahlungspflicht der Schuldnerin in Höhe von EUR 3.750,00, dies 14-mal pro Jahr. Der im (ursprünglichen) Klagebegehren genannte Betrag von EUR 33.104,09 ergebe sich als „Restanspruch“ aus einem „Bruttoanspruch“ in Höhe von EUR 43.042,00 für „1. 12. 2023 bis 31. 5. 2024, sohin 6 Monate á EUR 3.750,00, das sind EUR 22.500,00, hochgerechnet auf die Berücksichtigung der Sonderzahlungen, sowie laut Netto-Bruttorechnung unter Hinzurechnung von Sozialabgaben und Lohnsteuer“ nach Abzug der dem Kläger für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 „tatsächlich ausbezahlten Gehälter“ im - monatsweise aufgegliederten - Gesamtbetrag von EUR 9.937,91 (ON 1, 3).

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit dem Kläger sei ein Bruttoentgelt vereinbart worden, die Schuldnerin habe dem Kläger die Gehälter einschließlich Sonderzahlungen für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 bezahlt, und die Klage sei hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten unschlüssig, weil der Kläger hierzu jegliches Vorbringen schuldig bleibe (ON 3).

In der Tagsatzung vom 27. 1. 2025 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des Zustehens einer „Insolvenzforderung im Betrag von EUR 20.835,09 samt 4 % Zinsen vom 4. 7. 2024 bis 22. 8. 2024“ sowie „vorprozessuale[r] Kosten in Höhe von EUR 6.076,44“ und der „Kosten des gegenständlichen Verfahrens“ ein (ON 5.2, 2). Das Klagebegehren werde um den offenen Gehaltsanspruch für „die Monate April und Mai 2024 á brutto EUR 6.148,00, sohin EUR 12.269,00,“ auf „restliche“ EUR 20.835,09 eingeschränkt, weil der Kläger „bereits ab April 2024 Arbeitslosenunterstützung bezogen“ habe und daher „hier kein weiterer Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes aufrechterhalten“ werde (ON 4, 10).

In weiterer Folge trug das Erstgericht dem Kläger in derselben Tagsatzung vom 27. 1. 2025 auf, die „einzelnen Positionen der Klage“ betreffend „die Positionen Sonderzahlungen, die Berechnungsmodalitäten, die Sozialabgaben und die Lohnsteuer“ näher darzustellen (ON 5.2, 2). Daraufhin führte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. 2. 2025 (ON 6) unter Hinweis auf ein vom ihm unter einem vorgelegtes Konvolut fiktiver Gehaltsabrechnungen aus, dass ausgehend vom monatlichen Nettoentgelt von EUR 3.750,00 „unter weiterer Berücksichtigung der Sonderzahlungen“ der „Gesamt Bruttoentgeltsanspruch“ EUR 28.816,83 - nämlich zusammengesetzt aus EUR 7.312,45 für Dezember 2023, aus jeweils (2 x) EUR 6.148,91 für Jänner und Februar 2024 und aus EUR 9.206,56 für März 2024 - betrage und dies abzüglich der in der Summe von EUR 9.937,91 geleisteten „Überweisungsbeträge durch die Schuldnerin“ einen Betrag von „restlich“ EUR 18.878,92 ergebe.

Die Beklagte replizierte hierauf mit ihrem Schriftsatz vom 20. 2. 2025 (ON 8), dass der Kläger dem gerichtlichen Auftrag zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens offensichtlich nicht nachgekommen sei. Sie könne das Klagebegehren nicht nachvollziehen, woran auch der Verweis des Klägers auf die fiktive Gehaltsabrechnung nichts ändere. Der bloße Verweis auf Urkunden ersetze kein Vorbringen. Im Dienstvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Kläger sei ein bestimmtes Bruttoentgelt vereinbart worden, und die fiktive Gehaltsabrechnung sei nicht von Relevanz. Das Klagebegehren sei daher unschlüssig geblieben.

Sodann änderte der Kläger eingangs der Tagsatzung vom 3. 4. 2025 den Wortlaut des Klagebegehrens auf die Formulierung, dass die Beklagte schuldig sei, ihm „einen Betrag von EUR 18.878,92 brutto samt 4 % Zinsen seit 4. 7. 2024 bis 22. 8. 2024 (Datum der Insolvenzeröffnung) sowie die vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 6.076,44 sowie die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zu bezahlen“, sowie dass festgestellt werde, „dass diese Zahlung zustehe“. Eine inhaltliche Erörterung dieses geänderten Klagebegehrens fand nicht statt (ON 11.2, 2). Nach durchgeführter Beweisaufnahme erstattete der Kläger in dieser Tagsatzung „ergänzend“ ein Vorbringen darüber, woraus sich „ausgehend von einem hier getroffenen Nettogehalt von EUR 3.750,00, dies 14 x pro Jahr,“ für den Zeitraum von Dezember 2023 bis März 2024 der „Klagsbetrag in Höhe von EUR 18.878,92“ ableite (ON 11.2, 14 f), sowie zuletzt vor Schluss der Verhandlung ebenfalls „ergänzend“ ein Vorbringen darüber, wie die „offenen Gehaltsansprüche des Klägers bezogen auf die einzelnen Monate“ mit dem Ergebnis eines Gesamtbetrags von EUR 18.878,92 lauten würden (ON 11.2, 15 f). Da sich der Inhalt dieses im Ergebnis kryptischen Vorbringens ob seiner auch in rechnerischer Hinsicht nur mäßigen Durchdringbarkeit einer zweckmäßigen Zusammenfassung entzieht, wird auf den diesbezüglich im Tagsatzungsprotokoll festgehaltenen Wortlaut desselben verwiesen. Auch eine Erörterung dieses Vorbringens unterblieb bis zum Schluss der Verhandlung in derselben Tagsatzung.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.878,92 brutto samt 4 % Zinsen seit 4. 7. 2024 bis 22. 8. 2024; über das Begehren auf Zahlung vorprozessualer Kosten in Höhe von EUR 6.076,44 sprach es nicht ab. Es legte den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben:

[…]

Der Kläger […] befand sich noch in einem laufenden Dienstverhältnis zu einem früheren Arbeitgeber. […] Die [Schuldnerin] war aber versucht, den Kläger abzuwerben. […]

[…]

[…] Nach mehreren Verhandlungen einigten sich schließlich der Kläger und der [Leiter der Personalangelegenheiten der Schuldnerin] darauf, dass der Kläger eine Entlohnung in Höhe von EUR 7.500,00 netto für eine Vollzeitbeschäftigung erhalten solle. Hiervon würde er allerdings zunächst für sechs Monate, beginnend ab 1. 12. 2023, mit einer Entlohnung für 20 Stunden in Höhe von EUR 3.750,00 netto beschäftigt werden und erst danach mit einer Vollzeitanstellung und EUR 7.500,00 netto pro Monat. [...]

In weiterer Folge wurde dem Kläger am 31. 10. 2023 eine überarbeitete Version des Anstellungsvertrages vorgelegt. Darin festgehalten war eine wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 38 Stunden. Betreffend das Entgelt findet sich in Punkt 4.2. folgende Regelung:

„Das fixe netto Jahresgehalt beträgt brutto EUR 47.200,00 und gelangt in 14 gleichen Teilbeträgen zur Auszahlung.“

Der Kläger und auch der [Leiter der Personalangelegenheiten der Schuldnerin] hatten dies vor der Unterfertigung nicht mehr kontrolliert. Tatsächlich vereinbart hatten die Streitteile aber eine Entlohnung des Klägers in Höhe von EUR 59,12 pro Stunde bzw EUR 8.750,00 netto für 12 Monate eines Jahres. Davon sollten EUR 4.375,00 für eine Halbtagesbeschäftigung ausbezahlt werden.

[...]

Der Kläger erhielt von der [Schuldnerin] für den Zeitraum von Dezember 2023 bis März 2024 vier Gehaltszahlungen über insgesamt EUR 9.937,91 netto überwiesen.

[...]

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass zwischen dem Kläger und der Schuldnerin eine Vereinbarung über dessen Beschäftigung im 20-stündigen Ausmaß samt einer - im Allgemeinen auch zulässigen - Nettolohnvereinbarung über eine Entlohnung in der Höhe von EUR 3.750,00 netto zuzüglich Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 12. 2023 bis einschließlich 31. 3. 2024 zustande gekommen sei. Das vereinbarte Nettoentgelt von EUR 3.750,00 entspreche zuzüglich je einer Sonderzahlung im Dezember 2023 und März 2024 zusammengefasst einem Bruttoanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 28.816,83 für die Monate Dezember 2023 bis März 2024. Hierauf seien Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.937,91 getätigt worden, sodass noch EUR 18.878,92 brutto als offen verbleiben würden. Der Kläger habe seine Klage schließlich über mehrfache Aufforderung auch schlüssig gestellt, indem er die einzelnen Positionen an Gehalt, Sonderzahlungen, Berechnungsmodalitäten, Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer spezifiziert habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil (erkennbar) als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortführung nach Behebung des Nichtigkeitsgrundes aufzutragen; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und - soweit erschließbar - das angefochtene Urteil mit der Maßgabe der Fassung eines Feststellungsurteils zu bestätigen.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

I. Der näheren inhaltlichen Behandlung der Berufung ist insgesamt Folgendes voranzustellen:

A. Zum gegenwärtig noch aufrechten Umfang des Verfahrensgegenstandes:

1. Der Gegenstand des zuletzt vom Kläger - wenngleich verfehlt in Gestalt eines Leistungsbegehrens (siehe unten 6.) - geltend gemachten Klagebegehrens (ON 11.2, 2) umfasste (insoweit gleich wie schon das zuvor erhobene Feststellungsbegehren; zuletzt ON 5.2, 2) neben einer ersichtlich aus offenen (Rest-)Entgeltansprüchen des Klägers für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 abgeleiteten Insolvenzforderung in Höhe von zuletzt „EUR 18.878,92 brutto“ samt Zinsen auch eine Insolvenzforderung für „vorprozessuale Kosten“ in Höhe von EUR 6.076,44. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren nicht vollständig erledigt, da es lediglich - wenngleich ebenso verfehlt in Form eines Leistungsurteils (siehe unten 6.) - über das (verfehlte) Begehren in Bezug auf die in Höhe von „EUR 18.878,92 brutto“ samt Zinsen geltend gemachte Insolvenzforderung abgesprochen hat, jedoch nicht (auch) über das weitere Begehren in Bezug auf den ebenfalls geltend gemachten Betrag von EUR 6.076,44 für vorprozessuale Kosten abgesprochen hat.

2. Der Umstand dieser insoweit unvollständigen Erledigung des Klagebegehrens wurde freilich vom hierdurch beschwerten Kläger innerhalb der hierfür jeweils offenstehenden Fristen weder in einer Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO noch durch einen Antrag nach § 423 ZPO gerügt (vgl RS0041472 [insb T4], RS0041360 [insb T3], RS0041503 [T1, T2, T5]). Damit ist der auf die Forderung im Betrag von EUR 6.076,44 für vorprozessuale Kosten bezogene Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490, RS0039606, RS0041486 [T2], RS0042365 [T3, T4]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 20 ff).

3. Der gesamten weiteren Beurteilung ist daher zugrunde zu legen, dass nur noch die zuletzt im Betrag von „EUR 18.878,92 brutto“ zuzüglich Zinsen für restlich offene Entgeltansprüche geltend gemachte Forderung weiterhin den Gegenstand des Verfahrens bildet.

B. Zur im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Rechtslage:

4. Die vorliegend bedeutsame Rechtslage ist wie folgt zusammenzufassen:

5.1. Nach Maßgabe des § 110 IO setzt ein Prüfungsprozess über eine bestimmte Forderung voraus, dass die betreffende Forderung zuvor im Insolvenzverfahren angemeldet und bestritten wurde. Dementsprechend darf mit der Prüfungsklage nach § 110 IO zusammengefasst kein anderer Grund und kein höherer Betrag geltend gemacht werden als in der Forderungsanmeldung und ist der Prozessgegenstand des Prüfungsprozesses auf die angemeldete Forderung beschränkt (vgl zB insb Konecny in Konecny/Schubert § 110 KO Rz 8 f, 39 ff [Stand 1. 7. 1997, rdb.at]; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO - Insolvenzordnung2 § 110 IO Rz 30 ff; RS0065597 [T2, T3, T5]).

5.2. In der demnach für die Determinierung des zulässigen bzw tauglichen Gegenstands des Prüfungsprozesses maßgeblichen Forderungsanmeldung nach § 103 IO müssen insbesondere der Betrag der Forderung ziffernmäßig bestimmt angegeben werden und der rechtserzeugende Sachverhalt, aus dem sich Grund und Höhe des behaupteten Anspruchs schlüssig ableiten lassen, angegeben werden. Dabei entsprechen die Inhaltserfordernisse einer solchen Forderungsanmeldung im Wesentlichen den Anforderungen an eine Klage nach § 226 ZPO, sodass die anspruchsbegründenden Tatsachen kurz und vollständig dargelegt werden müssen (vgl RS0089657; Konecny aaO § 103 KO Rz 1, 5 f; Jelinek aaO § 103 IO Rz 6 ff).

5.3. Wenngleich an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist dabei freilich dennoch ein über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießender Formalismus zu vermeiden. Nach dem Zweck des § 103 Abs 1 IO muss die Anmeldung nämlich (lediglich) so bestimmt sein, dass sie der Insolvenzverwalterin, den übrigen Gläubigern und der Schuldnerin die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, bei der Prüfungstagsatzung zur angemeldeten Forderung eine zutreffende Erklärung abgeben können (vgl 8 Ob 31/95, 8 Ob 173/02b, 9 ObA 1/05w, 8 Ob 103/10w; RS0065449; Jelinek aaO § 103 IO Rz 8, 13 mwH). Dementsprechend ist in der höchstgerichtlichen Judikatur auch anerkannt, dass dem Erfordernis der hinreichenden Substanziierung und Konkretisierung der Forderung in der Anmeldung etwa auch dann Genüge getan ist, wenn sich die Insolvenzbeteiligten, insbesondere die Insolvenzverwalterin, leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten (vgl 8 Ob 173/02b mwH), oder wenn die Anmeldung für alle am Insolvenzverfahren Beteiligten ausreichend klar macht, welcher Anspruch für welchen bestimmten Zeitraum geltend gemacht wird, und es namentlich der Insolvenzverwalterin unschwer möglich ist, anhand der Forderungsanmeldung nachzuvollziehen, auf welchen Ansprüchen zu welchem Anteil die insgesamt angemeldete Forderung im Einzelnen gründet (vgl 8 Ob 31/95 = RS0096956 = RS0089657 [T8] zur Anmeldung von Arbeitnehmeransprüchen in einem Gesamtbetrag ohne weitere Aufschlüsselung in fortlaufendes Gehalt und Überstundenentlohnung; vgl auch 9 ObA 1/05w).

5.4. Ohnedies außer Zweifel steht, dass ein Arbeitnehmer seine Forderungen in der Insolvenz seines Arbeitnehmers auch als Bruttobeträge anmelden darf. Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Netto-)Betrag in Anspruch genommen wird. Damit muss jedoch der Arbeitnehmer seine Forderung entweder ausdrücklich oder zumindest schlüssig auf Bruttozahlung beschränken. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht geschieht, liegt ein Begehren auf volle Inanspruchnahme des gesamten Betrags durch den Arbeitnehmer vor, das im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Abzugsposten unberechtigt ist (9 ObA 27/03s, 9 ObA 100/03a, 8 ObA 100/03v; RS0065662 [insb T1]; Konecny aaO § 103 KO Rz 3; Jelinek aaO § 103 IO Rz 12).

5.5. Unzulässig sind freilich „Mischanmeldungen“, bei denen eine einheitliche Summe aus Brutto- und Nettobeträgen angemeldet wird. Hingegen ist - entsprechend auch der in Bezug auf die Formulierung derartiger Klagebegehren geläufigen Praxis (vgl zB RS0000636 [T4]) - von der Zulässigkeit der Anmeldung eines bestimmten Bruttobetrages „zuzüglich“ oder „abzüglich“ eines bestimmten Nettobetrages auszugehen (vgl 9 ObA 27/03s).

6. Das im Prüfungsprozess - unter Wahrung der durch den Inhalt der Forderungsanmeldung bedingten Grenzen - erhobene Klagebegehren hat entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 110 Abs 1 IO zwingend in einem Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung zu bestehen. Durch § 110 Abs 1 IO ist nämlich klargestellt, dass dem Anmeldenden während des Insolvenzverfahrens kein klagbarer Leistungsanspruch zukommt (vgl Konecny aaO § 110 KO Rz 42, § 113 KO Rz 23). Daher ist über eine dennoch erhobene Leistungsklage vom Gericht durch Abweisung des Leistungsbegehrens samt meritorischer Entscheidung über das im - offenbar irrtümlich erhobenen - Leistungsbegehren als Minus enthaltene Feststellungsbegehren nach § 110 IO zu erkennen (5 Ob 302/86 = RS0065591; Konecny aaO § 110 KO Rz 42). Im Falle eines vor Insolvenzeröffnung begonnenen, infolge Insolvenzeröffnung unterbrochenen und sodann aufgenommenen Verfahrens wird der bisherige gegen den Schuldner geführte Leistungsprozess von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO und ist das Leistungsbegehren über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung zu ändern (RS0041103 [insb T2, T3, T8]; Konecny aaO § 113 KO Rz 24 ff; Jelinek aaO § 113 IO Rz 31, 34 f).

C. Zur vorliegend erfolgten Forderungsanmeldung:

7. Soweit es die vom noch verbliebenen Verfahrensgegenstand erfassten (siehe oben A.) restlich offenen Entgeltansprüche des Klägers betrifft, ergibt sich aus der vom Kläger im gegenständlichen Verfahren als Beilage ./P vorgelegten Forderungsanmeldung, die insoweit auch nach Maßgabe der hierzu von der Beklagten abgegebenen Urkundenerklärung unstrittig geblieben ist (vgl ON 8, 3) und sohin ohne weiteres auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist (vgl RS0121557), folgender Inhalt der im Insolvenzverfahren zu D* des Landesgerichts Salzburg vorgenommenen Anmeldung:

7.1. Zwar hat der Kläger eingangs dieser Anmeldung erklärt, seine „nachstehend näher bezeichnete Forderung“ im Betrag von „EUR 33.104,09“ zuzüglich Zinsen hieraus im Betrag von EUR 188,65 sowie EUR 6.076,44, „insgesamt EUR 39.369,18“, als Insolvenzforderung anzumelden. Aus dem in weiterer Folge in der Forderungsanmeldung ausgeführten Vorbringen erhellt jedoch eindeutig, dass es sich bei dem darin eingangs genannten Betrag von „EUR 33.104,09“ weder um einen reinen Bruttobetrag noch um einen reinen Nettobetrag handelt, sondern vielmehr um jenen bloß ziffernmäßigen Saldo, den der Kläger aus einer Gegenüberstellung der von ihm zu seinen Gunsten veranschlagten Bruttoentgeltbeträge und der ihm bereits tatsächlich zugeflossenen Nettoauszahlungsbeträge gebildet hatte.

7.2. Das in der Forderungsanmeldung zur Begründung der mit einem Betrag von „EUR 33.104,09“ bezeichneten Forderung ausgeführte Vorbringen lief - insoweit inhaltsgleich mit dem Klagsvorbringen im gegenständlichen Verfahren - insgesamt auf die Behauptung einer mit der Schuldnerin getroffenen Nettolohn- bzw Nettoentgeltvereinbarung hinaus, auf deren Grundlage der Kläger Anspruch auf ein „monatliches Nettogehalt“ habe, das 14-mal jährlich zu zahlen sei, und dessen (14-mal jährlich anfallende) Höhe in den von der Forderungsanmeldung erfassten Monaten EUR 3.750,00 betrage, sodass die Schuldnerin eine „monatlich[e] Nettozahlungspflicht in Höhe von EUR 3.750,00“ bei 14 Zahlungen pro Jahr treffe bzw dem Kläger „unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen“ ein „monatliche[s] Fixgehalt“ in Höhe von (erkennbar: EUR 3.750,00 x 14 : 12 =) EUR 4.375,00 gebühre (S. 2 der Beilage ./P).

7.3. Das Wesen einer derartigen (echten) Nettolohnvereinbarung besteht darin, dass dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt als konstante Größe „brutto für netto“ zusteht. Dementsprechend hat der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem zu tragen und sowohl die von ihm zu tragende Lohnsteuer als auch die von ihm zu tragenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen und abzuführen (vgl RS0030844, RS0031551, RS0028026 [T2], RS0035031). Im Falle einer solchen echten Nettolohnvereinbarung ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Nettobetrag beschränkt (8 ObA 23/18t mHa 9 ObA 72/03h).

7.4. Der schon im Insolvenzverfahren anwaltlich vertretene Kläger hat es freilich nicht dabei belassen, die ihm nach der behaupteten Nettoentgeltvereinbarung gebührenden Nettobeträge als solche seiner Forderungsanmeldung zugrunde zu legen, sondern den umständlichen, überflüssigen und äußerst unzweckmäßigen Weg gewählt, zu diesen Nettobeträgen (einschließlich der ebenfalls netto vereinbarten Sonderzahlungsanteile) die hierauf bezogenen Abgabenbeträge (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) hinzuzurechnen, um hierdurch auf den in der Forderungsanmeldung noch für die Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 ausgewiesenen (auch ausdrücklich als solchen bezeichneten:) „Bruttoanspruch“ von EUR 43.042,00 zu gelangen. Er hat nämlich - insoweit gleich wie auch in der Klagserzählung - in seiner Forderungsanmeldung ausgeführt, dass seine Entgeltansprüche für „1. 12. 2023 bis 31. 5. 2024, sohin 6 Monate á EUR 3.750,00, das sind EUR 22.500,00, hochgerechnet auf die Berücksichtigung der Sonderzahlungen, sowie laut Netto-Bruttorechnung unter Hinzurechnung von Sozialabgaben und Lohnsteuer“ einen „Bruttoanspruch“ in Höhe von EUR 43.042,00 ergäben. Diesem Bruttobetrag hat der Kläger sodann die ihm für Dezember 2023 bis März 2024 „tatsächlich ausbezahlten Gehälter“ - sohin ersichtlich die ihm tatsächlich zugeflossenen Nettobeträge - in der Gesamthöhe von EUR 9.937,91 gegenübergestellt, wodurch er zu dem eingangs der Forderungsanmeldung genannten Saldobetrag von EUR 33.104,09 gelangt ist (S. 3 der Beilage ./P).

8. Somit ist aus der Forderungsanmeldung trotz ihrer nur suboptimalen Gestaltung durch den anwaltlich vertretenen Kläger doch noch mit hinreichender Deutlichkeit (vgl oben 5.3.) erkennbar, dass der Kläger im Insolvenzverfahren der Sache nach eine die Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 betreffende Entgeltforderung im Gesamtbetrag von EUR 43.042,00 brutto abzüglich EUR 9.937,91 netto angemeldet hat (vgl oben 5.5.), wobei freilich der in der Anmeldung herangezogene Bruttobetrag lediglich als Äquivalent für den aufgrund der behaupteten Nettoentgeltvereinbarung konkret gebührenden Nettoanspruch (vgl oben 5.4. und 7.3.) zu verstehen ist.

II. Zur Nichtigkeit:

9. Die Berufung meint, dass das angefochtene Urteil mit einer Nichtigkeit behaftet sei, weil der Kläger die Feststellung einer Insolvenzforderung begehrt habe, das Erstgericht jedoch statt der begehrten Feststellung eine Leistungspflicht ausgesprochen habe. Da vorliegend nicht eine Masseforderung verfahrensgegenständlich sei, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens während dessen Dauer kein Leistungsurteil gegen die Schuldnerin ergehen könne und daher das Gericht ein Leistungsbegehren auch von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Leistungsbegehren umstellen müsse, hätte das Erstgericht mit Feststellungsurteil darüber abzusprechen gehabt, welche Forderung in welcher Höhe zu Recht bestehe.

9.1. Die Berufung ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich beim zuletzt aufrechten Klagebegehren, wie es in der Tagsatzung vom 3. 4. 2025 formuliert worden war (ON 11.2, 2), ohnedies (auch) um ein (wenngleich verfehltes; vgl oben 6.) Leistungsbegehren gehandelt hat und daher in dem vom Erstgericht (wenngleich ebenso verfehlt; vgl oben 6.) vorgenommenen Ausspruch einer sich im Rahmen dieses Leistungsbegehrens haltenden Leistungspflicht keine quantitative oder qualitative Überschreitung des Urteilsantrags zu erblicken ist. Abgesehen davon würde ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO ohnedies keine Nichtigkeit begründen, sondern bloß eine sonstige Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0041240 [insb T12, T16], RS0041089 [T1, T2]; Fucik in Fasching/Konecny3 § 405 ZPO Rz 63). Die von der Berufung ins Treffen geführte Rechtsprechung über eine aus einem „unzulässigen Eingriff in die Teilrechtskraft“ resultierende Nichtigkeit (RS0041170) ist für den gegenständlich zur Beurteilung stehenden Fall nicht einschlägig, sondern bezieht sich auf Konstellationen, in denen ein Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Grenzen seiner durch die Berufungsanträge bestimmten Überprüfungsbefugnis hinausgeht.

9.2. Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Prüfungsprozess die Stattgebung des vom Kläger zuletzt geltend gemachten Leistungsbegehrens schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Die Verkennung dieses Umstandes durch das Erstgericht bewirkt jedoch gleichermaßen keine Nichtigkeit des diesem Leistungsbegehren (zum Teil; siehe oben A.) stattgebenden Urteils. Vielmehr besteht lediglich das Erfordernis, dieses Leistungsbegehren abzuweisen und über das im - irrtümlich erhobenen - Leistungsbegehren als Minus enthaltene Feststellungsbegehren meritorisch (stattgebend oder abweisend) abzusprechen (siehe oben 6.).

10. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist somit zu verwerfen.

III. Zur Rechtsrüge:

11. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verweist die Berufung zum einen auf die von ihr bereits zum Berufungsgrund der Nichtigkeit vorgetragenen Ausführungen und moniert sie, dass das Erstgericht im Widerspruch zum gestellten Urteilsantrag eine inhaltlich unzutreffende Leistung zugesprochen habe, obwohl eine Feststellung begehrt worden sei. Zum anderen führt sie ins Treffen, dass die Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei. Der Kläger habe es wiederholt verabsäumt, die einzelnen Positionen der Klage, insbesondere Positionen wie Sonderzahlungen, Berechnungsmodalität, Sozialabgaben und Lohnsteuer, nachvollziehbar darzulegen. Auch nach dem vom Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung vom 27. 1. 2025 erteilten Auftrag sei seitens des Klägers keine substanziierte Darlegung der einzelnen Positionen erfolgt, und auch die spätestens in der Tagsatzung vom 3. 4. 2025 vorzunehmende nachvollziehbare Schlüssigstellung bzw Aufschlüsselung des zuletzt begehrten Betrages in Höhe von EUR 18.878,92 auf die behaupteten Gehaltsansprüche der einzelnen Monate sei unterblieben. Vielmehr seien lediglich pauschale Restbeträge behauptet worden, deren rechnerische Darstellung widersprüchlich sei.

12. Dazu ist wie folgt zu erwägen:

13. Wie oben (7. ff) dargelegt wurde, hatte die Forderungsanmeldung des Klägers inhaltlich erkennbar die Geltendmachung von (echten) Nettoentgeltansprüchen für die Monate ab Dezember 2023 aufgrund einer mit der Schuldnerin getroffenen (echten) Nettoentgeltvereinbarung über eine monatliche Entlohnung mit EUR 3.750,00 netto zuzüglich zwei jährlichen Sonderzahlungen in gleicher Höhe zum Gegenstand. Im gleichen Sinne hat der Kläger auch in dem zur Begründung seines Klagebegehrens im gegenständlichen Verfahren ausgeführten Vorbringen eine solche Nettolohnvereinbarung über ein in dieser Höhe 14-mal jährlich gebührendes monatliches Nettogehalt samt einer in diesem Ausmaß vereinbarten Nettozahlungspflicht der Schuldnerin behauptet.

14. Selbst die vom Kläger sowohl in der Forderungsanmeldung als auch im gegenständlichen Verfahren (insb ON 1, 3; ON 6, 2) vorgenommene - angesichts der behaupteten Nettoentgeltvereinbarung überaus entbehrliche und redundante - „Hochrechnung“ auf einen „Bruttoanspruch“ (Beilage ./P; ON 1, 3) bzw „Gesamt Bruttoentgeltsanspruch“ (ON 6, 2) vermag nicht zu verhindern, dass die zum Anspruchsgrund gemachten Ausführungen des Klägers hinreichend deutlich erkennen lassen, dass er sowohl mit seiner Forderungsanmeldung als auch mit der im vorliegenden Prüfungsprozess erhobenen Klage der Sache nach gerade die Ansprüche auf die ihm aufgrund der Nettoentgeltvereinbarung zustehenden Nettobeträge geltend macht, und zwar in jenem Ausmaß, welches davon nach Abzug der bereits erhaltenen (Netto-)Zahlungen noch unberichtigt aushaftet. Wesentlich einfacher, deutlich zweckmäßiger und unter dem Aspekt der Gebühren- und Prozesskostenbelastung auch merklich kostengünstiger wäre es freilich gewesen, eine derartig umständliche „Hochrechnung“ auf einen „Bruttoanspruch“ zu unterlassen und vielmehr die nach der behaupteten (und vom Erstgericht auch unbekämpft angenommenen; US 5) Nettoentgeltvereinbarung geschuldeten Nettobeträge sogleich als solche unmittelbar auch der Bemessung des Klagsbetrages bzw der Formulierung des Klagebegehrens zugrunde zu legen.

15. Die im bisherigen Verfahren in Bezug auf die Schlüssigkeit der Klage durchgeführte Erörterung hatte allein die Aufschlüsselung und Herleitung des Klagsbetrages unter dem Aspekt zum Thema, woraus sich der vom Kläger aus seinen behaupteten Nettoentgeltansprüchen abgeleitete (und seiner weiteren Darstellung der geltend gemachten Insolvenzforderung zugrunde gelegte) Bruttobetrag im Einzelnen ergibt. Sowohl der diesbezüglich vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 27. 1. 2025 (ON 5.2, 2) erteilte Auftrag als auch der von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 20. 2. 2025 (ON 8, 2) erhobene Einwand zielten der Sache nach jeweils auf das Erfordernis der Schlüssigstellung des vom Kläger aus seinen Nettoentgeltansprüchen abgeleiteten Bruttobetrages ab, indem sie inhaltlich das Fehlen einer hinreichenden Darstellung der dem Klagsbetrag zugrunde gelegten Beträge an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sowie der diesbezüglich angewandten Berechnungsmodalitäten beanstandeten.

16. Entgegen dem Standpunkt der Berufung ist eine solche Darstellung jener Positionen und Berechnungsmodalitäten, die zu dem dem Klagebegehren (zuletzt) zugrunde gelegten „Gesamt Bruttoentgeltsanspruch“ in Höhe von EUR 28.816,83 (ON 6, 2) führen, sehr wohl erfolgt.

16.1. Der Berufung ist zwar darin zuzustimmen, dass die Geltendmachung eines bloßen, nicht weiter aufgeschlüsselten Pauschalbetrages nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO entspricht und einer Klage die Schlüssigkeit nimmt (vgl zB RS0031014), und dass ein bloßer Hinweis auf Urkunden grundsätzlich nicht genügt, um die Schlüssigkeit der Klage herzustellen (vgl RS0001252). Allerdings verlangt das Gesetz für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RS0036973 [T15]). Im Einzelfall kann ein Verweis auf vorgelegte Urkunden ausreichen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (in diesem Sinne zB 1 Ob 97/21b [Rz 7], 7 Ob 106/23y [Rz 19]; RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16, T17]). Dementsprechend können etwa auch Rechnungen in Ausnahmefällen eine Aufgliederung des Klagsbetrags ersetzen, insbesondere wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt (4 Ob 173/24f [Rz 10]). Ebenso kann der Inhalt von Urkunden, die Berechnungen in Tabellenform enthalten, selbst ohne ausdrückliche Erklärung, sie zum Inhalt des Vorbringens zu machen, als Prozessvorbringen qualifiziert werden, wenn deren Vorlage im Zusammenhang mit den dazu von der Partei abgegebenen Erläuterungen und im Hinblick auf die Übereinstimmung ihres Inhalts mit den im Vorbringen behaupteten Gesamtbeträgen erkennen lässt, dass es sich dabei um dem Klagsvorbringen zuzuordnende Berechnungen handelt (vgl 3 Ob 244/13y = RS0037915 [T3]).

16.2. Der Kläger hat mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 10. 2. 2025 (ON 6) fiktive Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 im Konvolut (Beilage ./T) vorgelegt und dies mit dem zusammengefassten Vorbringen verbunden, dass er seinen Entgeltanspruch ausgehend vom monatlichen Nettoentgelt von EUR 3.750,00 „unter weiterer Berücksichtigung der Sonderzahlungen“ berechnen habe lassen, und dass diese Berechnung für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 zu dem - hinsichtlich der einzelnen Monatsbeträge im Schriftsatz näher aufgegliederten - „Gesamt Bruttoentgeltsanspruch“ von EUR 28.816,83 führe. Der Inhalt der vorgelegten fiktiven Gehaltsabrechnungen stimmt hinsichtlich der darin für die einzelnen Monate ausgewiesenen Bruttobeträge mit den diesbezüglich im Schriftsatz jeweils behaupteten Monatsbeträgen überein und enthält auch jeweils eine näher detaillierte Darstellung der für Lohnsteuer und Sozialversicherung sowohl betreffend (Grund-)Gehalt als auch Sonderzahlungen angesetzten Beträge, die die Ermittlung der jeweiligen Bruttobeträge rechnerisch nachvollziehen lässt.

16.3. Damit haben die vom Kläger vorgelegten fiktiven Gehaltsabrechnungen im Zusammenhalt mit seinem hierzu im Schriftsatz vom 10. 2. 2025 (ON 6) ausgeführten Vorbringen durchaus jene Vervollständigung des Klagsvorbringens im Sinne der Herbeiführung der rechnerischen Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit (vgl wiederum 3 Ob 244/13y) des dem Klagebegehren zugrunde gelegten „Gesamt Bruttoentgeltsanspruch[s]“ in Höhe von EUR 28.816,83 brutto bewirkt, die Thema des vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 27. 1. 2025 erteilten Auftrags war. Dass die Beklagte in ihrer darauf folgenden Replik vom 20. 2. 2025 (ON 8) den vorgelegten Berechnungs- bzw Abrechnungsurkunden eine solche Eignung zur Vervollständigung des Klagsvorbringens abgesprochen hat, ändert hieran nichts.

17. Allerdings wurde bisher jene Unschlüssigkeit weder zum Gegenstand einer Erörterung gemacht noch seitens der Beklagten aufgezeigt, die sich unter einem anderen - nämlich inhaltlichen - Aspekt aus den vorgelegten fiktiven Gehaltsabrechnungen ergibt. Denn ausgehend davon, dass im Falle einer echten Nettoentgeltvereinbarung dem Arbeitnehmer konkret bloß der vereinbarte Nettobetrag als konstante Größe zusteht (siehe oben 7.3.), hätte die vom Kläger seinem Klagebegehren zugrunde gelegte „Hochrechnung“ auf einen Bruttobetrag im Lichte seines auf die Behauptung einer solchen Nettoentgeltvereinbarung hinauslaufenden Prozessvorbringens spezifisch und ausschließlich von den für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 jeweils vereinbarungsgemäß gebührenden Nettobeträgen (unter Einschluss der nach den Klagsangaben ebenfalls „brutto für netto“ zustehenden Sonderzahlungsanteile) auszugehen. Diesem Erfordernis genügen die vom Kläger vorgelegten fiktiven Gehaltsabrechnungen laut dem Beilagenkonvolut ./T in inhaltlicher Hinsicht nicht, da die Summe der darin für diese Monate ausgewiesenen Nettobeträge nicht mit der Höhe des vom Kläger behaupteten Nettoentgeltanspruchs im Einklang steht.

18. Ebenso wenig wurde im bisherigen Verfahren jene weitere Unschlüssigkeit erörtert oder aufgezeigt, die schon darin liegt, dass es sich bei dem im zuletzt (verfehlt) geltend gemachten Zahlungsbegehren genannten Betrag von „EUR 18.878,92 brutto“ (ON 11.2, 2) - gleich wie im Übrigen auch schon bei dem im vorherigen Feststellungsbegehren geltend gemachten Betrag (ON 1, 3 und 5; ON 4, 10) - selbst nach Maßgabe des Klagsvorbringens eindeutig weder um einen reinen Bruttobetrag noch um einen reinen Nettobetrag handelt, sondern im Sinne einer unzulässigen „Mischberechnung“ (siehe oben 5.5.) um jenen rechnerischen Saldo, der bloß der ziffernmäßigen Differenz zwischen der (freilich überflüssigerweise hochgerechneten) Bruttoentgeltsumme und den erhaltenen Nettozahlungsbeträgen entspricht. Dies schließt auch die Schlüssigkeit des im Zahlungsbegehren in Ansehung dieses „Mischbetrags“ enthaltenen Feststellungsbegehrens aus.

19. Diese dem Klagebegehren anhaftende Unschlüssigkeit wurde auch durch die nachfolgenden Ausführungen des Klägers in der Tagsatzung vom 3. 4. 2025 keineswegs beseitigt, sondern vielmehr noch vertieft. Denn die bis dahin zumindest noch rudimentär gegebene - immerhin rechnerische - Nachvollziehbarkeit des Betrags von EUR 18.878,92 als ziffernmäßiger Saldo aus der Subtraktion erhaltener Nettobeträge von einer (fiktiven) Bruttoentgeltsumme (vgl ON 6, 2) ist jedenfalls seit dem vom Kläger zuletzt vor Schluss der Verhandlung ausgeführten Vorbringen nicht mehr gegeben, da sich daraus - wie auch die Berufung zutreffend aufzeigt - überhaupt nicht mehr erschließen lässt, welcher Rechenweg zu dem im Klagebegehren genannten Betrag von EUR 18.878,92 „brutto“ führen würde (ON 11.2, 15 f). Nach Maßgabe dieses zuletzt ausgeführten Klagsvorbringens lässt sich sohin nicht einmal mehr verlässlich annehmen, dass es sich bei diesem Betrag um den (wenngleich im Wege einer unzulässigen „Mischberechnung“ ermittelten) Saldo aus Bruttobeträgen und erhaltenen Nettozahlungen handeln soll.

20. Die solcherart gegebene Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und der Klagsangaben ist bisher unbeachtet geblieben und wurde weder vom Erstgericht noch von der Beklagten aufgezeigt. Damit erfordert bereits dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl RS0036355, RS0037300 [T16, T29, T35]), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Begehren schlüssig zu stellen, indem er - unter Vermeidung bzw Beseitigung einer unzulässigen „Mischberechnung“ - eindeutig klarstellt, ob und in welcher bestimmten Höhe er die Feststellung einer reinen Bruttoforderung oder die Feststellung einer Bruttoforderung abzüglich eines Nettobetrags oder (aus Zweckmäßigkeitsgründen wohl vorzugsweise:) die Feststellung einer reinen Nettoforderung begehrt, und die zur Verdeutlichung der Herleitung der Forderungshöhe noch erforderlichen Angaben macht.

21. Sofern der Kläger bei dieser Gelegenheit klarstellt, dass er die Feststellung der bereits in der Forderungsanmeldung erkennbar geltend gemachten (restlichen) Nettoforderung begehrt, - und auch das Klagebegehren in diesem Sinne unter Nennung des entsprechenden, ziffernmäßig bestimmten Nettobetrages formuliert - wäre die Frage der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit des in der Klagserzählung dargestellten Bruttobetrags bzw die Frage der inhaltlichen Schlüssigkeit der zur Dartuung dieses Bruttobetrags vorgelegten fiktiven Gehaltsabrechnungen (siehe oben 17.) ohnedies hinfällig. Gleiches würde auch in Ansehung der Sonderzahlungen gelten, zumal diese nach den vom Erstgericht - zum Teil disloziert - getroffenen Feststellungen (im Sinne auch des bisherigen Sachvorbringens des Klägers) ersichtlich ebenfalls in der gleichen Nettohöhe wie das laufende monatlichen Gehalt vereinbart wurden (vgl US 3 und US 5: EUR 3.750,00 netto zuzüglich Sonderzahlungen erkennbar entsprechend monatlich [EUR 3.750,00 x 14 : 12 =] EUR 4.375,00 netto).

22. Sollte der Kläger hingegen die Feststellung einer reinen Bruttoforderung oder die Feststellung einer Bruttoforderung abzüglich eines Nettobetrags anstreben und sohin trotz aller Unzweckmäßigkeit und Überflüssigkeit weiterhin die überaus entbehrliche „Hochrechnung“ auf einen Bruttobetrag zugrunde legen wollen, so wäre bei der Erörterung der Schlüssigkeit der Klage überdies auf den weiteren oben (17.) dargestellten Umstand Bedacht zu nehmen, dass selbst die bisher im Verfahren zur Dartuung des „hochgerechneten“ Bruttobetrags vorgelegten Urkunden nicht von der Höhe des behaupteten Nettoentgeltanspruchs ausgehen.

23. Zusammengefasst ist somit aus den dargestellten Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die oben aufgezeigten Aspekte einer Erörterung mit den Parteien zuzuführen haben und dabei insbesondere den Kläger zur Beseitigung der dargelegten, bisher noch nicht beachteten Unschlüssigkeiten und Unzulänglichkeiten seines Klagebegehrens und seines Vorbringens aufzufordern haben. Dabei wird das Erstgericht mit dem Kläger außerdem auch das Gebot der Fassung des Klagebegehrens als Feststellungsbegehren zu erörtern haben.

24. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht, zumal die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905, RS0042125).

25. Damit erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit den sonstigen Ausführungen in der Rechtsrüge. Soweit die Rechtsrüge beanstandet, dass das Erstgericht anstelle der begehrten Feststellung eine Leistung zugesprochen habe, ist sie zum einen darauf zu verweisen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nicht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begründet, sondern gegebenenfalls jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0041089, RS0041240 [insb T5]; im Übrigen oben 9.1.), und zum anderen darauf, das eine Überschreitung des vom Kläger gestellten (wenngleich verfehlten) Urteilsantrags ohnehin nicht stattgefunden hat (siehe wiederum oben 9.1.). Die vorliegend in der Stattgebung des Leistungsbegehrens zu erblickende materielle Unrichtigkeit des vom Erstgericht vorgenommenen Klagszuspruchs wäre zwar durch Abweisung des Leistungsbegehrens samt Ausspruch über das darin als Minus enthaltene Feststellungsbegehren (siehe oben 6.) zu beheben. Aufgrund des aufgezeigten Erörterungsbedarfs hinsichtlich des auf einen Zuspruch von „EUR 18.878,92 brutto“ zuzüglich Zinsen gerichteten Klagebegehrens kommt jedoch ein solches Vorgehen beim derzeit gegebenen Verfahrensstand mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht. Auch zu der von der Rechtsrüge beanstandeten Berücksichtigung einer Sonderzahlung in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts kann überhaupt erst dann Stellung genommen werden, wenn Inhalt und Umfang des Klagebegehrens als Ergebnis der hierüber durchzuführenden Erörterung eindeutig feststehen.

26. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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