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3R213/25f•OLG Graz 3R213/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in SteindlNeumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, *, Niederlande, vertreten durch Dr. Günther Riess – Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach C, geboren am **, verstorben am *, vertreten durch den Verlassenschaftskurator DDr. D, **, vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 340.000,-- s.A. und Feststellung (EUR 10.000,--), in nichtöffentlicher Sitzung
I. über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 40.000,-- s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 155.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. Oktober 2025, **96, zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 431,10 (darin enthalten EUR 71,85 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Klagsvertretung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. über den Kostenrekurs (Berufung im Kostenpunkt) der klagenden Partei gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die erstgerichtliche Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 50.075,84 (darin enthalten EUR 5.057,97 USt. und EUR 19.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu Handen der Klagsvertretung zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
C* betrieb eine Appartementvermietung. Er vermietete dabei unter anderem über die Plattform ** das Objekt **. Auf den der Anzeige beigefügten Lichtbildern ist auch der zum Objekt gehörige Balkon mit Sitzgelegenheiten (Gartenstühlen) ersichtlich.
Der Kläger buchte diese Unterkunft für einen Aufenthalt für fünf Personen vom 8. bis 11. Juli 2022 um einen Gesamtpreis von EUR 2.973,10.
Der Kläger stürzte am 11. Juli 2022 gegen 2:00 Uhr vom dortigen Balkon und zog sich dabei gravierende Verletzungen zu.
Der Balkon war für den Kläger und seine Gruppe frei zugänglich, insbesondere waren keine Absperrungen oder Warnhinweise vorhanden, die auf eine allfällige Absturzgefahr hindeuteten. Am Balkon waren zumindest drei der Anzeige entsprechende Gartenstühle verteilt. Der Kläger selbst hatte den Balkon vor dem Unfall nicht genutzt und auch nicht im Detail auf dessen Ausgestaltung geachtet, sondern seinen Urlaub mit Ausnahme der Nachtruhe außerhalb der Unterkunft verbracht, weil seine Gruppe zum Formel1Rennen angereist war.
Der Balkon war aus Holz gefertigt und auf aus dem Gebäude ragenden Konsolen montiert. Das Geländer war ebenfalls aus Holz, wobei im Abstand von etwa 150 cm Säulen mit einer Dimensionierung von 90 mm x 90 mm hergestellt waren; über den Säulen war ein Handlauf mit einer Dimensionierung von 27 mm x 122 mm aufgeschraubt; die Gesamthöhe des Geländers über dem Belag betrug 113 cm. An der Innenseite der Säulen waren Querriegel verschraubt, wobei der obere Querriegel unmittelbar unter dem Handlauf mit 18 mm x 85 mm und der untere Querriegel knapp über dem Belag mit 18 mm x 94 mm ausgeführt war. Der Abstand zwischen den verschraubten Querriegeln betrug 89,1 cm, sodass im Geländer optische „Felder“ gebildet wurden. Die 5 Felder der Längsseite wiesen eine Größe von jeweils 140,5 cm x 102 cm auf, die Schmalseiten bestanden aus jeweils einem Feld mit 140 cm x 102 cm. Die Felder waren mit Balkonlatten der Dimension 32 mm x 42 mm verschlossen, die einen lichten Abstand von einer Lattenstärke (= 42 mm) aufwiesen und an der Außenseite der Querriegel angebracht waren. Zur Befestigung der Latten waren von außen verzinkte Stifte mit einem Durchmesser von 1 mm und einer Länge von 50 mm durch die Latten in den Querriegel eingeschlagen, teilweise erfolgte die Befestigung auch mit Klammern mit einem Durchmesser von 1 mm, einer Rückenbreite von 5 mm und einer Länge von 40 mm von der Innenseite durch die Querriegel in die Latten. Ein zusätzlicher, verschraubter Querriegel an der Außenseite war nicht vorhanden, keine der einzelnen Latten war durch eine Verschraubung befestigt.
Durch die Kombination der Dimensionierung der Latten und der verwendeten verzinkten Stifte ergab sich eine Einschlagtiefe von höchstens 18 mm je Stift. Diejenigen Latten, die mit 4 Stiften befestigt waren, konnten bei der Befundung durch den Sachverständigen mit einem leichten Druck von ca. 10 kg gelöst werden. Das entspricht einer Druckfestigkeit von innen nach außen (Horizontalkraft) von maximal ca. 0,10 kN je Latte. Beim gegenständlichen Balkon müsste jede einzelne Latte, weil sie nur für sich alleine wirkte und eine Umlagerung von Kräften auf andere Bauteile konstruktiv nicht möglich war, allerdings mindestens eine Krafteinwirkung von 0,5 kN aufnehmen können, dazu waren die Befestigungen der Latten nicht geeignet. Bereits mit dem Lösen einer einzigen Latte wäre aufgrund der Bauart des Balkons eine Öffnung entstanden, die in alle Richtungen mehr als 12 cm (konkret ca. 13,2 cm) aufgewiesen hätte. Die verwendeten Stifte waren damit für die Herstellung einer wirksamen Absturzsicherung an sich ungeeignet. Eine dem Stand der Technik entsprechende Absturzsicherung wäre durch Verschraubung jeder einzelnen Latte herzustellen gewesen, ein zusätzlicher Durchzug an der Außenseite hätte eine zusätzliche Stabilisierung bewirkt. Durch die unzureichende Befestigung der einzelnen Latten war letztlich jedes einzelne „Feld“ im lichten Abstand der Säulen zueinander in der Horizontalen und der Querriegel zueinander in der Vertikalen (ca. 140,5 cm x 89 cm) nicht effektiv gegen einen Absturz gesichert; bei einer derartigen Größe der nicht effektiv gesicherten Öffnungen war aus technischer Sicht mit einer Gefährdung von Menschen zu rechnen. Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Verschraubung der Latten hätte der Absturz verhindert werden können, die verwendete Fixierung führte dagegen zu einem Totalversagen der Absturzsicherung im Sinne eines „Reißverschlusseffekts“.
Die letzte Restaurierung des Balkons vor dem Unfall führte C* gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ohne Beiziehung eines Fachmanns durch. Dabei brachte C* selbst die vertikalen Holzlatten an (die sich beim Sturz des Klägers lösten).
Der Gartenstuhl war grundsätzlich für eine maximale Belastung mit 120 kg und einen Einsatz im Außenbereich geeignet. Bei der üblichen Art der Verwendung, nämlich dem Sitzen auf der Sitzfläche mit dem Rücken an der Rückenlehne, war der Stuhl in allen denkbaren Bewegungsrichtungen sehr stabil, weil die Aufnahmefähigkeit der Stuhlbeine bezogen auf die Axialkräfte (Kräfte, die in dieselbe Richtung wirken, in der die Länge des Stuhlbeins ausgeführt ist) sehr hoch ist.
Am Tag des Unfalls trank der Kläger Wein zum Essen und über den Tag verteilt erhebliche Mengen Bier, zum Zeitpunkt des Unfalls (gegen 02:00 Uhr früh) wies der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von rund 1,7 Promille auf, der Konsum anderer Substanzen, die seine Handlungsfähigkeit beeinflussen hätten können, ist nicht feststellbar. Der Kläger trank ansonsten nur gelegentlich Alkohol. Der Kläger wollte vor dem Schlafengehen noch seine Familie anrufen, erreichte seine gewünschten Gesprächspartner allerdings nicht. Daraufhin begab er sich auf den nur durch die geöffnete Balkontüre beleuchteten Balkon, wobei er nicht besonders auf die Absturzsicherungen achtete und keine Mängel daran wahrnahm. [F1] Er wollte seiner Gattin eine Nachricht auf WhatsApp schreiben und sich dafür auf einen der Gartenstühle setzen. Der vom Kläger gewählte Gartenstuhl stand mit der Rückenlehne in Richtung der Wand und in einem Abstand von maximal 30 cm zur Wand, wobei die hinteren Beine nahezu parallel zur Wand aufgestellt waren. Der Kläger setzte sich jedenfalls nicht „satt“ auf den Sessel, sodass er mit dem Rücken an der Rückenlehne saß, sondern weit vorne auf der Sitzfläche hin. Es ist nicht im Detail feststellbar, wie lange der Kläger in sitzender Position verblieb; ausgeschlossen ist lediglich, dass er bereits unmittelbar im Moment des Hinsetzens zu Sturz kam. Es ist nicht im Detail feststellbar, durch welche Bewegung der Sturz begonnen hat; feststellbar ist lediglich, dass der Sturz durch irgendeine Bewegung des Klägers eingeleitet worden ist. Es ist nicht feststellbar, dass diese Bewegung an sich auf die Alkoholisierung oder eine Ablenkung zurückzuführen wäre. [F2]
Nachdem der Schwerpunkt seines Körpers die „Unterstützungsfläche“ verlassen hatte, kippte der Kläger unter einer leichten Drehung im Uhrzeigersinn um seine Körperlängsachse nach vorne, wobei er innerhalb von etwa 0,4 Sekunden nach der ersten erkennbaren Bewegung seines Körpers das Geländer durchschlug. Es ist nicht feststellbar, ob der Kläger eine Abwehrbewegung gegen das Kippen oder das Durchschlagen des Geländers versuchte; feststellbar ist lediglich, dass er keine wirksame Abwehrbewegung vornahm; es ist nicht feststellbar, aus welchem Grund ihm keine wirksame Abwehrbewegung gelungen ist. [F3] Hätte eine wirksame Absturzsicherung bestanden, hätte sich der Kläger hochwahrscheinlich vor dem Hintergrund, dass er keine wirksame Abwehrbewegung vornahm, eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen im SchläfenScheitelbereich links zugezogen, die folgenlos ausgeheilt wäre, während sämtliche anderen Verletzungsfolgen ausgeblieben wären.
Durch die mangelhafte Absturzsicherung wurde der Sturz des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls etwa 1,78 m groß und 95 kg schwer war, letztlich nur geringfügig gebremst, aber nicht verhindert. Der Kläger löste die Fixierungen der am Geländer angebrachten vertikalen Latten durch sein DagegenKippen. In weiterer Folge stürzte er durch das Geländer auf ein unterhalb seiner Sitzposition geparktes Fahrzeug und schließlich auf den Boden.
Durch den Aufprall erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch des dritten zum vierten Halswirbel mit Schädigung des Rückenmarks und eine Querschnittssymptomatik ab Höhe C4 mit hochgradiger spastischer Lähmung der Extremitäten (Tetraparese). Der Kläger wurde sofort nach dem Unfall durch einen Mitreisenden gefunden und mit der Rettung ins LKH E*, Standort F* zur Erstversorgung und CT und MRTUntersuchung gebracht und von dort mittels Hubschrauber ins Universitätsklinikum G* gebracht. Noch am Aufnahmetag wurde die operative Versorgung der Halswirbelverletzung unter Einsatz einer künstlichen Bandscheibe und Verplattung vom dritten zum vierten Halswirbel durchgeführt. Postoperativ wurde der Kläger im Wesentlichen wach und orientiert an der Intensivstation überwacht, am 14. Juli 2022 wurde ein Luftröhrenschnitt zur Sicherung der zweckmäßigen Beatmung vorgenommen. Am 16. Juli 2022 bestand eine kaum beherrschbare Bluthochdruckentgleisung. Der Kläger wurde bis 19. Juli 2022 stationär in G* behandelt und danach ins H* in I* überstellt. Während dieses Aufenthalts erlitt der Kläger als Komplikation eine ClostridiumdifficileInfektion und musste in weiterer Folge längere Zeit unter erhöhtem Infektionsschutz behandelt werden. Am 1. August 2022 wurde der Kläger in die Intensivstation des JKrankenhauses in K verlegt, wobei bei der Aufnahme ein Atemstillstand drohte. Am 9. August 2022 wurde er innerhalb des JKrankenhaus in der Neurologischen Abteilung stationär aufgenommen. In dieser Phase wurde der Kläger – auch als Folge der Infektion mit Clostridiumdifficile - kontaktisoliert und schlief schlecht, weil er Angst hatte, nicht ordnungsgemäß überwacht zu werden, und wurde dyspnoisch. Am 12. August 2022 fanden erste psychiatrische Konsile statt und eine medikamentöse psychiatrische Behandlung wurde aufgenommen. Am 25. August 2022 wurde er in die Rehabilitation nach L entlassen. Von 1. bis 2. September 2022 wurde der Kläger neuerlich am H* behandelt, weil er eine Lungenembolie erlitt. Von 4. bis 8. September 2022 wurde er erneut im H* aufgenommen, weil er eine Urosepsis erlitt. Letztlich wurde der Kläger bis 17. April 2023 in der RehaKlinik L* stationär behandelt und immer wieder teils wegen Komplikationen, teils wegen Rehabiliationsmaßnahmen, teils wegen Adaptierungen der häuslichen Pflege bei diversen Ärzten vorstellig. Am 17. April 2023 wurde der Kläger mit einem elektrischen Rollstuhl versorgt in die häusliche Pflege entlassen, wobei weiterhin immer wieder ärztliche Konsultationen und Behandlungen erforderlich waren. Der Kläger versuchte auch die Aufnahme einer Psychotherapie, empfand sie aber subjektiv nicht hilfreich und setzte sie nicht fort.
Als chirurgische und neurologische Folgen der erlittenen Querschnittsympomatik bestehen nach chirurgischer Wundversorgung (Entfernung der Bandscheibe zwischen dritten und vierten Halswirbel, Einsetzen eines Bandscheibenersatzes und Verplattung des dritten mit dem vierten Halswirbel, sekundärem Luftröhrenschnitt, inaktivitätsbedingtem Aufliegegeschwür im Steißbeinbereich und Lungenembolie sowie durch die erforderliche Stuhlregulierung entstandene Hämorrhoidenbildung mit Operation im September 2023) reaktionslose Narben am Hals, eine Narbenplatte im Steißbeinbereich, und der Zustand nach Hämorrhoidenoperation. Es besteht ein kompletter sensibler Querschnitt ab Höhe C4 (also etwa ab Schlüsselbeinhöhe nach distal), eine neurogene Blasenfunktionsstörung mit suprapubischer Katheteranlage, eine Defäkationsstörung (Stuhlentleerungsstörung) und eine erektile Dysfunktion bei Erhalt reflektorischer Erektion. Der Kläger leidet insbesondere bei Anstrengungen und bei Berührungen unter Spasmen und Krämpfen, derartige spastische Krämpfe zeigen sich aber auch unabhängig von Berührungen öfters bei Tag und bei Nacht.
Als psychiatrische Folgen bestanden von 11. Juli 2022 bis 2. August 2022 eine akute Belastungsreaktion, von 2. August 2022 bis Ende September 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung, ab Ende September bis 17. April 2023 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und langsam abnehmender Symptomatik und ab Mitte April 2023 eine voraussichtlich bis zum Ableben des Klägers fortbestehende Dysthymie mit Schlafstörungen. Als kosmetische Dauerfolgen bestehen Narben am Hals und die Narbenplatte am Steißbein sowie der Harnblasenkatheter ober der Schamfuge. Als funktionelle Dauerfolgen bestehen eine geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und die inkomplette Querschnittsymptomatik mit erhöhter Gefahr für Aufliegegeschwür, der Harnblasenkatheter und die Stuhlentleerungsstörung. Eine Kraftentfaltung gegen die Eigenschwere ist in eingeschränktem Ausmaß nur im Bereich der linken oberen und unteren Extremität möglich, wobei der linke Arm im Ellbogengelenk gebeugt werden kann und die linke Fußschaufel angehoben werden kann, Zehenbewegungen sind beidseits möglich.
Die körperlichen und seelischen Schmerzen des Klägers sind, komprimiert auf den 24StundenTag und bis zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. September 2024, mit 17 Tagen starken, 108 Tagen mittleren und 144 Tagen leichten Schmerzen zu bewerten. Die fortbestehenden Spasmen bereiten den Kläger an einem durchschnittlichen Tag eine Stunde mittlere und zwei Stunden leichte Schmerzen. Daneben stellt die massive Änderung sämtlicher privater und beruflicher Lebensumstände einen wesentlichen Bestandteil der Unfallfolgen dar.
Der Kläger hatte bis zum Unfall ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters als selbstständiger Schipper gearbeitet und nahezu seine gesamte Zeit der Arbeit mit Booten gewidmet, für die er typischerweise gegen 06:00 Uhr aufstand und bis 23:00 Uhr den Tag verbrachte. Neben dem Fährbetrieb, den der Kläger zwar selbstständig führte, der aber mit einer nicht in seinem Eigentum stehenden Fähre und großteils nach einem fremdbestimmten Fahrplan durchzuführen war, hatte der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Ausflugsboot, mit dem er – oft gemeinsam mit seiner Gattin – gewerbliche Rundfahrten um die Insel unternahm. Auch an den Wochenenden verbrachte er einen Großteil seiner Zeit mit der Schifffahrt. [F4] Der Kläger empfand diese Arbeit als erfüllend und machte sie sehr gerne; um alle organisatorischen Belange wie auch um die Buchhaltung kümmerte sich seine Gattin. Bei der Haushaltsarbeit brachte sich der Kläger nicht ein. In seiner Freizeit spielte der Kläger Karten und Billard, beschäftigte sich mit seiner Familie und unternahm gelegentlich Ausflüge, Wanderurlaube und – nachdem er seine nunmehrige Gattin kennengelernt hatte – auch Fernreisen. Der Kläger hatte bis zum Unfall ein subjektiv erfüllendes Sexualleben mit seiner Gattin.
In der ersten Zeit nach dem Unfall war der Kläger bedingt durch die Medikationen in einem permanent dämmrigen Zustand und erlebte Alpträume, in dieser Zeit verlor der Kläger auch zeitweilig seinen Lebenswillen, ohne dabei konkrete Suizidgedanken zu entwickeln. Aufgrund des Unfalls ist der Kläger auch nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen auf einen Rollstuhl angewiesen und außer Stande, die Schifffahrt zu betreiben. Der Kläger hat oft Schlafprobleme und nächtliches Gedankenkreisen sowie schmerzhafte Spasmen, aufgrund derer er nicht schlafen kann. In der Zeit von etwa 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr morgens nimmt er gemeinsam mit seiner Gattin das Frühstück zu sich, danach beginnt die tägliche Pflege mit schmerzhaften passiven Bewegungsübungen für die Beine und Arme des Klägers, einem ToilettenBesuch und der Körperpflege, diese Abläufe dauern typischerweise bis etwa 12:00 - 13:00 Uhr. Danach wird der Kläger an drei Wochentagen zu weiteren Therapien gebracht, gegen 18:00 – 19:00 Uhr nimmt er gemeinsam mit seiner Gattin das Abendessen ein. Danach kommt gegen 21:00 Uhr ein Pfleger, der den Kläger ins Bett bringt; an Tagen mit schweren Spasmen wird der Kläger bereits gegen 19:00 Uhr zu Bett gebracht. Der Kläger ist in geistiger Hinsicht nicht beeinträchtigt und im Stande, mit der linken Hand eine Fernbedienung und ein angepasstes Telefon zu bedienen, wobei ihn Bewegungen, die über minimale Bewegungen der Finger der linken Hand hinausgehen, sehr anstrengen und schon nach sehr kurzer Dauer der Anstrengung Spasmen und damit verbundene erhebliche Schmerzen bereiten. Der Kläger ist bei sämtlichen Alltagsbewegungen, etwa beim Schnäuzen, Essen, AmKopfKratzen und im Ergebnis bei allen Verrichtungen, die über die minimale Bewegung der Finger der linken Hand und der damit möglichen Steuerung seines Rollstuhls hinausgehen, ständig auf Hilfe angewiesen. Sexualkonktakte sind dem Kläger nicht mehr möglich, durch die Berührung beim Austausch von körperlichen Zärtlichkeiten erleidet der Kläger schmerzhafte Spasmen und nimmt deshalb davon Abstand; gleiches gilt für körperlichen Kontakt im Sozialleben, etwa bei Berührungen durch seine Enkelkinder. Der Kläger hat weiterhin regen Kontakt zu Freunden und seiner Familie und fährt gelegentlich auch mit der Fähre mit. Hätte der Kläger keinen Unfall erlitten, läge seine statistische Lebenserwartung bei rund 12 bis 13 weiteren Jahren ab dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz. Durch die zu erwartenden Komplikationen der erlittenen Verletzungen verkürzt sich die zu erwartende restliche Lebensdauer um zumindest 2 Jahre; in welchem darüber hinausgehenden Ausmaß sich die Lebenserwartung des Klägers reduziert ist (derzeit) nicht feststellbar. [F5]
Weitere, bisher nicht abschätzbare zusätzliche Spät und Dauerfolgen sind nicht ausgeschlossen.
Der Kläger erhielt aus einer Reiseversicherung EUR 50.000,00 ausbezahlt. Das versicherte Risiko dieser Reiseversicherung war der Eintritt einer dauerhaften Invalidität. Aufgrund der erlittenen Verletzungsfolgen wurden 100 % der Versicherungssumme ausbezahlt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt EUR 340.000,--, bestehend aus (nach Abzug einer Akontozahlung von EUR 10.000,--) EUR 300.000,-- Schmerzengeld und EUR 40.000,-- Verunstaltungsentschädigung, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juli 2022. Der Kläger bringt vor, dass er aufgrund der Instabilität des Plastiksessels in Richtung des Balkongeländers gekippt sei. Dieses habe keinen Absturzschutz geboten. Die nur von außen angenagelten und nicht verschraubten Latten seien herausgerutscht, sodass der Kläger vom Balkon ca. 3 m in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. C* habe das Geländer in Eigenregie technisch völlig unzureichend montiert und dadurch eine Gefahrenquelle geschaffen. Sicherheitsanweisungen oder Warnungen in Bezug auf den Balkon seien nicht erfolgt.
Der Kläger sei nicht volltrunken oder in der Koordination beeinträchtigt gewesen. Sein (erlaubter) Alkoholkonsum habe auf den Unfall keinen Einfluss gehabt. Wäre das Geländer ordentlich konstruiert gewesen, hätte der Kläger nicht abstürzen können. Der Absturz vom Balkon sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er und seine Begleiter hätten das Geländer weder beschädigt, noch sei eine Überprüfung geboten gewesen.
Der Kläger habe durch den Unfall unter anderem eine partielle Rückenmarksverletzung, Grad C3/4 mit bleibender Querschnittlähmung und zahlreichen Komplikationen erlitten. Er sei völlig immobil und leide unter schmerzhaften Spasmen, MagenDarmProblemen und HarnInkontinenz. Die Auszahlung aus einer privat finanzierten Reise(unfall)versicherung von EUR 50.000,-- sei nicht auf den Schmerzengeldanspruch anzurechnen.
Dass der Kläger an den Rollstuhl gefesselt und absolut hilfsbedürftig sei, begründe eine Verunstaltung, die die Möglichkeit begründe, das bessere Fortkommen des Klägers in beruflicher und privater Hinsicht zu behindern. Der Kläger sei nicht arbeitsfähig und könne keine Aufträge mehr selbst durchführen, weshalb er für Auftraggeber keine Option mehr sei. Ohne den Unfall hätte er den Fährbetrieb und das Ausflugsboot nicht aufgegeben. Auch wenn seine 26 Jahre jüngere Ehegattin „absolut hinter ihm stehe“, bestehe die Möglichkeit der Verhinderung seines besseren Fortkommens auch in privater Hinsicht.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, dass der alkoholisierte Kläger das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zu verantworten habe. Das Balkongeländer sei durch die Reisegruppe des Klägers beschädigt worden. Es hätten bereits im Unfallszeitpunkt (einzelne) Holzlatten gefehlt. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Person zwischen den Querverstrebungen im Bereich der Holzlatten durchbreche. Der Kläger habe die mangelnde Sicherheit des Geländers erkennen müssen. Er habe sich in alkoholisiertem Zustand (1,7 Promille) einer Gefahrenquelle ausgesetzt und keine Abwehrmaßnahmen gesetzt, nachdem er das Gleichgewicht verloren habe. Das Schmerzengeldbegehren sei überhöht. Eine Versicherungszahlung von EUR 50.000,-- sei anzurechnen. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem verheirateten, im Pensionsalter befindlichen Kläger nicht zu.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 300.000,-- s.A. zu bezahlen, und stellte fest, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für sämtliche künftigen, derzeit nicht bezifferbaren Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juli 2022 in ** haftet. Das Mehrbegehren von EUR 40.000,-- und ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den teils eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 5 bis 13 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich erwog das Erstgericht Folgendes:
Die Beklagte hafte als Gesamtrechtsnachfolgerin des C* aus dem Vertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung mit Balkon und Mobiliar sowie auf deliktischer Grundlage. Eine Bauwerkshaftung sei nicht klagsgegenständlich.
Bei der Vermietung einer Ferienwohnung mit Balkon müsse mit dessen Nutzung durch die Gäste gerechnet werden. Baurechtliche Vorgaben, aber auch allgemeine Verkehrssicherungspflichten würden eine hinreichend taugliche Absturzsicherung erfordern, denen das vorliegende – vom Verstorbenen selbst errichtete - Balkongeländer nicht annähernd genügt habe. Es seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Latten (nur durch vier Verbindungsstifte statt einer Verschraubung) mangelhaft montiert worden. Die Kraft, die die gewählten Befestigungen aufnehmen könnten, liege bei höchstens etwa 20% der Mindestanforderungen. Unerheblich sei, ob diese Form der Absturzsicherung von C* selbst gewählt worden sei, weil er sich Fehler der von ihm gewählten Gehilfen zurechnen lassen müsse.
Die Beklagte habe für eine wirksame Absturzsicherung am Balkon einzustehen, weshalb es auch nicht darauf ankomme, ob allenfalls einzelne Latten bereits bei der Ankunft der Reisegruppe des Klägers lose gewesen oder von Mitgliedern der Reisegruppe entfernt worden seien. Der Kläger sei zu keinen Prüfungen verpflichtet gewesen. Ein Entfall der Haftung komme erst in Frage, wenn ein Mangel im Rahmen einer üblichen (zerstörungsfreien) Besichtigung offenkundig gewesen wäre. Das Fehlen oder die leichte Lösbarkeit bloß einzelner Latten habe hingegen keine Veranlassung zu Zweifeln an der allgemeinen Tauglichkeit der Absturzsicherung bieten müssen.
Der Gartenstuhl sei bei bestimmungsgemäßer Verwendung ausreichend stabil und kippsicher gewesen.
Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er habe sich aufgrund des Vertrags auf das Vorhandensein einer tauglichen Absturzsicherung verlassen dürfen. Der Kläger habe die Untauglichkeit des Balkons weder erkannt noch erkennen müssen. Kenntnisse der sonstigen Reiseteilnehmer seien unerheblich, weil sie dem Kläger nicht zuzurechnen seien.
Das Betreten des Balkons in alkoholisiertem Zustand stelle keine gefahrengeneigte Tätigkeit dar.
Auch wenn die Bewegungen des Klägers, die den Sturz eingeleitet hätten, nicht im Detail feststellbar seien, sei evident, dass der übermäßige Alkoholkonsum (der gerichtsnotorisch die Fähigkeit zum Ausgleich unvorhergesehener Einwirkungen oder unvorsichtiger Bewegungen reduziere) wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Kläger zunächst die Balance verloren habe und in weiterer Folge außer Stande gewesen sei, sich gegen den herannahenden Sturz zu wappnen. Das erhebliche Mitverschulden bzw Alleinverschulden des Klägers „in dieser Phase“ trete bei einer Gesamtbetrachtung des weiteren Unfallgeschehens jedoch völlig in den Hintergrund.
Der Sturz des Klägers (vom Sessel) hätte bei Vorhandensein einer tauglichen Absturzsicherung nur eine Kopfprellung und Abschürfungen an der Stirn verursacht, die folgenlos abgeheilt wären. Der weitere Schaden sei ausschließlich auf die Mangelhaftigkeit des Balkongeländers zurückzuführen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe den von ihm mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Balkon bewusst für den Verkehr durch Feriengäste eröffnet und hafte daher für alle vom Kläger erlittenen Verletzungsfolgen, die über die Kopfprellung und Abschürfungen hinausgehen.
Dem Kläger stehe für die von ihm durch den Sturz vom Balkon erlittenen Verletzungen mit schwersten Dauerfolgen im Sinne einer Globalbemessung gemäß § 1325 ABGB ein Schmerzengeld von EUR 310.000,--, nach Abzug der AkontoZahlung daher EUR 300.000,-- zu.
Eine Verunstaltungsentschädigung wegen einer Verminderung der Heiratsaussichten scheide beim verheirateten Kläger aus. Die Sorge, die Gattin nicht „halten“ zu können, sei nicht anspruchsbegründend.
Zur möglichen Erschwerung des beruflichen Fortkommens habe der Kläger trotz Erörterung nicht konkret behauptet, dass diese nicht nur auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit, sondern auch auf die erlittene Verunstaltung, dh auf ästhetische Gründe, zurückzuführen sei. Vielmehr führe nach dem Klagsstandpunkt die unmittelbare Verletzungsfolge, nämlich die Querschnittlähmung, dazu, dass der Kläger keine weiteren Aufträge mehr ausführen könne. Eine Verunstaltungsentschädigung komme daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass aus der unfallkausalen Verletzung resultierende Spät und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Kläger bekämpft das Urteil im klagsabweisenden Teil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er strebt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass ihm weitere EUR 40.000,-- zuzüglich 4% Zinsen daraus ab 4. Juli 2025 als Verunstaltungsentschädigung zuerkannt werden. Außerdem ficht der Kläger die Kostenentscheidung an. Er beantragt einen Kostenzuspruch von EUR 159.258,43 (darin enthalten EUR 13.838,51 USt. und EUR 76.227,40 Barauslagen) (ON 97).
Die Beklagte bekämpft das Urteil im klagsstattgebenden Teil aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie begehrt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren (aufgrund des Mitverschuldens des Klägers) zur Hälfte abgewiesen wird (ON 98).
Hilfsweise streben die Berufungswerber jeweils im Umfang der Anfechtung die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht an.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben (ON 105, 106).
Über beide Berufungen konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge der Beklagten:
1. Die Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht die von ihr beantragten Zeugen M* N*, O* N*, P* B* jun und P* B* sen nicht zum durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des Klägers und dem baulichen Zustand des Balkongeländers am Vorfallstag befragt habe. Die hinsichtlich des Unfallhergangs und der Alkoholisierung teils bereits widerlegte Aussage des Klägers reiche dafür nach Ansicht der Beklagten nicht aus. Bei Durchführung der Einvernahmen hätten zur Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers relevante Feststellungen getroffen werden können, in welchem stark beeinträchtigten Zustand sich der Kläger befunden habe und dass sich das Balkongeländer im Hinblick auf fehlende Holzlatten für jeden erkennbar in einem technisch mangelhaften Zustand befunden habe. Der Kläger habe daher nicht mehr auf eine ausreichende Absturzsicherung vertrauen dürfen, was zu einem Mitverschulden von zumindest 50% führe.
2. Die (erhebliche) Alkoholisierung des Klägers im Unfallszeitpunkt steht aufgrund der Auswertung des Blutalkoholgehalts ohnehin fest (US 8). Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (RISJustiz RS0040548). Dass die Zeugen Wahrnehmungen zum Verhalten bzw zur Motorik des Klägers auf dem Balkon sowie zum Unfallhergang haben, behauptet die Beklagte nicht. Solcherart zielt der Beweisantrag auf eine bloße (der Beweiswürdigung zuzuordnende) Kontrollbeweisführung ab (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 139). Die Wertung, ob sich das Balkongeländer in einem erkennbar technisch mangelhaften Zustand befunden hat, ist eine nicht von den Zeugen zu beantwortende (rechtliche) Schlussfolgerung (vgl RISJustiz RS0027120). Das mögliche Fehlen einzelner Latten wurde vom Erstgericht bedacht, jedoch als unerheblich gewertet, weil daraus kein Anhaltspunkt für die Untauglichkeit des „Gesamtsystems“ abzuleiten wäre (US 13 und 22). Die Berufungswerberin zeigt in ihrer Mängelrüge auch nicht auf, zu welchen konkreten abweichenden Tatsachengrundlagen das Erstgericht aufgrund der beantragten Zeugenvernehmungen gelangt wäre (vgl RISJustiz RS0043039 [T4, T5], RS0043049 [T6]).
3. Der behauptete Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge der Beklagten:
1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung [F1] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellung an:
„Daraufhin begab er sich auf den Balkon, wobei er die fehlenden Latten des Balkongeländers wahrnehmen hätte können bzw. müssen.“
1.1. Die Beklagte bemängelt, dass die bekämpfte Feststellung nicht begründet sei, weil sich der Unfallhergang anhand der Aussage des Klägers nicht objektiv beurteilen lasse. Die von ihm geschilderte Variante des Sturzgeschehens sei vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Q* technisch ausgeschlossen worden. Die subjektive Wahrnehmung des Klägers sei aufgrund der starken Alkoholisierung und der Unfallfolgen nicht geeignet, die Feststellung [F1] zu begründen. Aus den aktenkundigen Lichtbildern und dem Video ergebe sich, dass schon vor dem Unfall mehrere Latten am Geländer gefehlt hätten und der Kläger dies wahrnehmen hätte können und müssen. Deshalb hätte er auch nicht mehr vom Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung ausgehen dürfen.
1.2. Die begehrte Ersatzfeststellung steht zur bekämpften Feststellung in keinem Alternativverhältnis (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 198). Die Feststellung [F1] betrifft die Tatfrage der tatsächlichen Wahrnehmungen des Klägers, der angab, vor dem Unfall nicht auf dem Balkon gewesen zu sein und sich diesen auch nicht angeschaut zu haben, weshalb ihm auch (auf erstem Lichtbild der Beilage./8 ersichtliche) fehlende Latten nicht aufgefallen seien (ON 58.2, AS 6). Dies erscheint angesichts des Zeitpunkts des Unfalls um ca. 2:00 Uhr Nacht unbedenklich, zumal es dunkel und der Balkon nur durch die offene Balkontür (dh schwach) beleuchtet war (ON 58.2, AS 7f). Ob Latten fehlten, hat das Erstgericht nicht festgestellt (US 13). Soweit dies im Rechtsmittel vorausgesetzt wird, zielt die Berufung auf eine Ergänzung der Feststellungen ab. Ob fehlende Latten bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt werden hätten müssen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Beweisrüge ist daher in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
2.1. Statt der Feststellungen [F2] beantragt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen:
„Es ist nicht im Detail feststellbar, durch welche Bewegung der Sturz begonnen hat; feststellbar ist lediglich, dass der Sturz durch irgendeine Bewegung des Klägers eingeleitet worden ist. Der Sturz des Klägers ist auf eine vom Kläger ausgehende Bewegung zurückzuführen, (bei) der er entweder aufgrund seiner starken Alkoholisierung oder einer sonstigen Ablenkung deshalb nach vorne kippte, da er sich nicht „satt“, sondern lediglich auf die vordere Kante des Sessels setzte.“
2.2. In engem inhaltlichem Zusammenhang damit steht der Feststellungskomplex [F3], den die Beklagte durch folgende Ersatzfeststellungen ersetzt haben will:
„Der Kläger konnte aufgrund seiner starken Alkoholisierung bzw. der vorliegenden Ablenkung keine wirksame Abwehrbewegung gegen das Kippen oder den Sturz vom Sessel mehr ausführen, weshalb er ungebremst gegen die vertikalen Latten stieß und unter dem Handlauf bzw. Querriegel des Geländers hindurchfiel.“
2.3. Die Berufungswerberin argumentiert, dass das Erstgericht aufgrund der Auswertung des Videos Beilage ./4 und der allgemeinen Lebenserfahrung die begehrten Ersatzfeststellung treffen hätte müssen. Das Erstgericht komme selbst zum Ergebnis, dass der Sturz an sich nur dadurch zustande kommen habe können, dass der Kläger eine Bewegung ausgeführt habe, die zum Kippen (des Stuhls) geführt habe. Während im nüchternen Zustand auch unvorhergesehene Einwirkungen oder unvorsichtige Bewegungen oft noch komplett ausgeglichen werden oder Abwehrhandlungen gegen einen Sturz vorgenommen werden könnten, würden diese Fähigkeiten durch die Beeinträchtigung durch Alkohol erheblich reduziert. Der übermäßige Alkoholkonsum habe aus Sicht des Erstgerichts somit wesentlich dazu beigetragen, dass der Kläger die Balance verloren habe und in weiterer Folge außer Stande gewesen sei, sich gegen den Sturz zu wappnen. Davon ausgehend hätte das Erstgericht die begehrten Ersatzfeststellungen treffen müssen.
2.4. Die Berufungswerberin begehrt von den erstgerichtlichen Urteilsannahmen abweichende Ersatzfeststellungen nur zu den Ursachen der Sturzbewegung [F2] bzw der fehlenden Abwehrbewegung [F3]. Der Erstrichter traf dazu Negativfeststellungen. Beweiswürdigend erwog er, dass aufgrund des qualitativ schlechten Videomaterials weder für noch gegen eine Abwehrbewegung ausreichend belastbare Indizien vorliegen würden und eine wirksame Abwehrbewegung jedenfalls nicht gelungen sei, zumal der Kläger mit unverletzten Händen, aber einer massiven Verletzung der linken Stirnseite, die nur vom Anprall an die Latten kommen könne, zum Liegen gekommen sei. Der Grund hiefür sei nicht feststellbar. Es gebe die Alkoholisierung und den Schlaf als Möglichkeiten. Ebenso wahrscheinlich scheine aber, dass der Kläger angesichts des Sturzgeschehens schlicht keine Zeit für eine Reaktion gehabt habe oder eine nicht zweckmäßige Variante einer Abstützbewegung gewählt habe. Dabei verwies der Erstrichter darauf, dass selbst dem Sachverständigen bei seinem Versuch, den Stuhl bewusst (dh vorbereitet) zum Kippen zu bringen, eine wirksame Reaktion nicht gelungen sei, als das Stuhlbein unerwartet gebrochen sei (US 16).
2.5. Diese Erwägungen des Erstgerichts sind unbedenklich. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die bekämpften Negativfeststellungen und die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 9 und 16f) in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stehen, wonach die Fähigkeit zum Ausgleich unvorsichtiger Bewegungen im alkoholisierten Zustand erheblich reduziert und ungeachtet der nicht im Detail feststellbaren Bewegungen des Klägers „evident [ist], dass der übermäßige Alkoholkonsum wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Kläger zunächst die Balance verloren hat und in weiterer Folge außer Stande war, sich gegen den herannahenden Sturz zu wappnen.“ (US 26). Darauf kommt es aber – wie die Behandlung der Rechtsrüge zeigen wird – rechtlich nicht an, weil auch unter der Annahme, dass die Alkoholisierung des Klägers für den Ablauf des Sturzgeschehens bedeutsam gewesen sein sollte, unter den konkreten Umständen keine andere Verschuldensteilung vorzunehmen ist.
2.6. Soweit der Kläger in der Berufungsbeantwortung seinerseits den ersten Teil der bekämpften Feststellungen [F2] moniert und diesbezüglich unter Hinweis auf die Ergebnisse des „StuhlExperiments“ Univ. Prof. Dr. Q* folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Es ist nicht im Detail feststellbar, durch welche Belastung das Kippen des Stuhls mit dem Kläger begonnen hat; feststellbar ist lediglich, dass das Kippen des Stuhls durch irgendeine Belastung des Klägers eingeleitet worden ist.“,
ist ihm zu erwidern, dass das Erstgericht die Bewegung nicht definiert hat (arg: nicht feststellbar), dieser Begriff im Gesamtkontext der Feststellungen [F2] und der beweiswürdigenden Ausführungen zur Verlagerung des Körperschwerpunkts (US 15) weit zu verstehen ist und ohnehin auch eine vom Kläger bewirkte „Belastung“ umfasst, die nach der vom Kläger angestrebten Ersatzfeststellungen das Kippen des Stuhls ausgelöst habe. Die monierten Feststellungen bedürfen daher keiner Korrektur. Zudem sind die Differenzierungen für die Verschuldensteilung im Ergebnis nicht von Relevanz.
3. Die Berufungswerberin kritisiert weiters die Feststellungen [F4] und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß der Kläger vor dem Unfall einer Arbeit nachging.“
3.1. Die Beklagte rügt die bekämpften Feststellungen als überschießend und unbeachtlich, weil es dazu weder Vorbringen noch Nachweise gebe und der Verdienstentgang nicht Verfahrensgegenstand sei.
3.2. Die diesbezügliche Kritik ist inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen (vgl RISJustiz RS0112213 [T1, T4]). Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (RISJustiz RS0040318). Hier bezog sich das Klagsvorbringen entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht aber auch auf die Auswirkungen der Verletzungsfolgen auf den Alltag des Klägers, der zu einem wesentlichen Teil auf seiner Schifffahrtstätigkeit bestand (vgl ON 9, AS 5, ON 87, AS 9, ON 90, AS 5). Dass die Frage des Verdienstentgangs nicht klagsgegenständlich ist, schadet nicht, weil diese Umstände auch für den Schmerzengeldanspruch relevant sind (vgl RISJustiz RS0031040, RS0031363, Harrer/Wagner in Schwimann, ABGB4, § 1325 Rz 77). Die Feststellungen sind daher keineswegs unbeachtlich (RISJustiz RS0037972 [T14]). Eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge liegt zu den Feststellungen [F4] nicht vor.
5. Anstelle der Feststellung [F5] beantragt die Beklagte aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Univ. Prof. Dr. R* folgende Ersatzfeststellungen:
„Durch die zu erwartenden Komplikationen der erlittenen Verletzungen verkürzt sich die zu erwartende Lebensdauer des Klägers um einen Zeitraum von zwei bis acht Jahren, wobei das exakte Ausmaß von unterschiedlichen medizinischen Aspekten abhängt.“
5.1. Der Erstrichter stützte die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R*.
5.2. Die Beklagte strebt im Ergebnis eine Erweiterung der Feststellung um die vom Sachverständigen unter Hinweis auf die Literatur genannte – von verschiedenen Faktoren abhängige - Bandbreite einer Verkürzung der Lebenserwartung zwischen zwei und acht Jahren an. Auch damit stünde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl zum Regelbeweismaß der ZPO: RISJustiz RS0110701) nur eine Verkürzung der Lebenserwartung von zumindest zwei Jahren fest, zumal auch die Berufungswerberin nur abstrakt auf die Maßgeblichkeit von „unterschiedlichen medizinischen Aspekten“ verweist.
5.3. Die erstgerichtliche Würdigung der Aussagen des Sachverständigen erweist sich als unbedenklich. Die Feststellung hat daher Bestand.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht als Ergebnis eines mängelfrei geführten Verfahrens festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Zu den Rechtsrügen:
1. Aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in den Niederlanden liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Gemäß Art 4 Abs 1 lit c Rom IVO sind Verträge über unbewegliche Sachen einschließlich der daraus abgeleiteten Ansprüche wegen Nichterfüllung (Art 12 ROMI-VO) nach dem Recht des Lageorts zu beurteilen, was hier zur Anwendung österreichischen Sachrechts führt. Für deliktische Ansprüche folgt die Anwendbarkeit des materiellen österreichischen Rechts aus Art 4 Abs 1 ROMIIVO (Ort des Eintritts des Primärschadens; vgl Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4, Art 4 Rom IIVO Rz 30ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Im Übrigen haben sich beide Parteien stets auf österreichisches materielles Recht berufen, sodass in jedem Fall eine schlüssige Rechtswahl vorliegt (RISJustiz RS0040169).
2. Dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin von C* für das von diesem mangelhaft errichtete, als Absturzsicherung untaugliche Geländer des Balkons (aus dem Titel des vertraglichen und deliktischen Schadenersatzes) einzustehen hat, wurde in der Berufung ausdrücklich anerkannt. Strittig ist die Frage der Verschuldensteilung.
2.1. Nach Ansicht der Beklagten treffe den Kläger ein 50%iges Mitverschulden, weil er die nicht ausreichend stabile Absturzsicherung im Bereich der vertikalen Lattung erkennen hätte müssen und sich dennoch in volltrunkenem Zustand am Balkon auf einen Stuhl gesetzt habe, von dem er aus eigenem Verschulden heruntergefallen sei und das schadhafte Geländer durchschlagen habe. Wäre der Kläger nicht alkoholisiert vom Stuhl gekippt, wäre es zu keiner Verletzung gekommen. In diesem Zusammenhang macht die Berufungswerberin auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
2.2. Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Beklagte bei einer Abwägung der Sorgfaltsverstöße zur Gänze für die Folgen des Sturzes des Klägers vom Balkon haftet, als zutreffend (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.3. Gemäß § 1304 ABGB ist ein Verschulden des Geschädigten am Schadenseintritt „verhältnismäßig“ zu berücksichtigen. Ein Verschulden im technischen Sinne ist nicht Voraussetzung; auch keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (Wittwer in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1304 ABGB Rz 1 und 2, RISJustiz RS0022681). Beim „(Mit)Verschulden"handelt es sich mangels Rechtspflicht, eigene Güter (zB Gesundheit) zu schützen, um kein Verschulden im technischen Sinn, sondern um eine Obliegenheitsverletzung (RISJustiz RS0022681 [T6]). Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (6 Ob 183/15b). Es geht um die subjektive Vorwerfbarkeit (RISJustiz RS0022681 [T8]).
2.4. Dass der Kläger den Balkon der Ferienwohnung am Unfallstag in den Nachtstunden in alkoholisiertem Zustand betrat, ohne diesen vorher genutzt (und näher betrachtet) zu haben, begründet keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Der Kläger konnte – nicht zuletzt aufgrund des Werbeauftritts auf der Buchungsplattform und der auf dem Balkon vom Vermieter bereitgestellten Stühle - mangels Warnhinweisen darauf vertrauen, dass der Balkon für die Nutzung durch Feriengäste bestimmt und sicher war. Wie das Erstgericht richtig ausführte, spielt es für den hier zu beurteilenden Unfall keine Rolle, ob der Kläger das Fehlen einzelner vertikaler Latten des Balkongeländers erkennen hätte müssen. Daraus musste der Kläger keinesfalls ableiten, dass deshalb die Funktion des Geländers als Absturzsicherung insgesamt nicht mehr gewährleistet war. Somit gab es aus der exanteSicht des Klägers keine erkennbaren Gefahrenmomente, die das (schlichte) Betreten des Balkons (wenn auch im alkoholisierten Zustand), um sich dort auf einen Stuhl zu setzen und mit seiner Familie telefonisch Kontakt aufzunehmen, gefährlich erscheinen ließen. Die Alkoholisierung wirkt nach allgemeinen Grundsätzen nur schulderschwerend, nicht haftungs (hier: mitverschuldens)begründend (vgl RISJustiz RS0027068).
2.5. Dass sich der Kläger auf dem Balkon weit vorne auf der Sitzfläche des (an sich stabilen) Gartenstuhls setzte und in dieser Position eine ihrer Art nach nicht näher feststellbare Bewegung machte, durch die er nach vorne kippte (US 9), stellt zwar eine (ausschließlich) von ihm zu vertretende Fehlleistung dar. Dass ihm in Reaktion darauf keine wirksame Abwehrbewegung gelang, ist unter dem Aspekt, dass er durch die plötzlich auftretende Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen war, milder zu betrachten (vgl RISJustiz RS0023292), hängt aber unmittelbar mit der von ihm zu vertretenden Sturz/Kippbewegung zusammen.
Entscheidend ist jedoch, dass sich die dargestellten eigenen Fehlleistungen des Klägers bei einer tauglichen Absturzsicherung auf eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen im Schläfen-Scheitelbereich links beschränkt hätten, die folgenlos ausgeheilt wären (US 9). Mit dem Totalversagen des Balkongeländers als Absturzsicherung und einem Sturz hinunter auf den Parkplatz musste der Kläger nicht rechnen.
2.6. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RISJustiz RS0027389, RS0026861) sowie der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers (RISJustiz RS0027466).
Der Kläger setzte zwar das unfalleinleitende Fehlverhalten. Diese Sorglosigkeit ist ihm allerdings nur insofern subjektiv vorwerfbar, als er sich damit dem Risiko eines Sturzes im Bereich des Balkons aussetzte. Das für die gravierenden Verletzungsfolgen maßgebliche Sturzgeschehen vom Balkon hinunter auf den Parkplatz ist hingegen ausschließlich auf das Totalversagen des Geländers als Absturzsicherung zurückzuführen.
Geländer dienen gerade dem Zweck, die Benützer von erhöhten baulichen Anlagen bei unachtsamen Bewegungen oder dem Verlust des Gleichgewichts vor einem Sturz (hier vom Balkon) zu schützen. Hier war die Rückhaltefunktion der vertikalen Latten zwischen den Stehern völlig unzureichend dimensioniert. Die mit der größeren Sturzhöhe verbundene gesteigerte Gefährlichkeit (im Hinblick auf die vom Kläger erlittenen massiven Verletzungsfolgen) ergab sich erst aus dem Versagen der Sicherungsfunktion des Geländers.
Bei einer Gesamtabwägung ist die Fehlleistung des Klägers gegenüber dem gravierenden Verstoß des Rechtsvorgängers der Beklagten gegen die ihn als Vermieter, aber auch deliktisch als Hersteller des Balkongeländers treffenden Sorgfaltspflichten zu vernachlässigen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Kausalität der Alkoholisierung für die sturzeinleitende Bewegung und die Unwirksamkeit der Abwehrbewegung.
2.7. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Im Sinne der obigen Ausführungen ist für die Haftungsfrage weder entscheidend, wer Eigentümer der unfallgegenständlichen Liegenschaft war, noch, ob das Balkongeländer infolge Fehlens einzelner Latten Lücken aufwies.
3. Der Berufungsantrag der Beklagten ist im Gesamtzusammenhang der ausdrücklich auch gegen die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs gerichteten Berufungsausführungen nicht auf den (dort nochmals angeführten) Mitverschuldenseinwand zu beschränken (vgl RISJustiz RS0042160 [T5]). Die Kritik an der Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes ist jedoch nicht berechtigt.
3.1. Das Erstgericht hat – dem Wesen der Globalbemessung entsprechend - eine sorgfältige Abwägung der vom Kläger durch den Sturz vom Balkon erlittenen Verletzungen einschließlich der damit verbundenen Komplikationen, der Dauer sowie Intensität der Schmerzempfindungen, der psychischen Beeinträchtigungen und des gesamten Spektrums der mit Blick auf die Art und besondere Schwere der Verletzung erlittenen Beeinträchtigungen seiner Lebensumstände vorgenommen (RISJustiz RS0031040). Dabei wurde auch auf das im Unfallzeitpunkt bereits fortgeschrittenere Alter und den sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Gerichte zweiter Instanz in vergleichbaren Fällen allgemein gezogenen Rahmen Bedacht genommen (RISJustiz RS0031075).
3.2. Die Beklagte rügt ohne nähere Spezifizierung, dass das Alter des Klägers und die verkürzte Lebenserwartung unzureichend berücksichtigt worden seien. Die vom Kläger erlittenen schwerwiegenden Verletzungsfolgen (die ihn von einem beruflich und privat höchst aktiven Menschen in sämtlichen Belangen des Lebens hilfsbedürftig machten) werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
3.3. Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden zu erfolgen (RISJustiz RS0031415 [T7, T8]). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen, wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (vgl RISJustiz RS0031075 [T4, T10]).
3.4. Der im Rechtsmittel angesprochene Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung wird in der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (RISJustiz RS0031307 [T24]). Das Alter des Verletzten hat zwar keinen Einfluss auf die bloße Schmerzempfindung, kann aber für die restliche Schmerzdauer und die Frage der Anpassungsfähigkeit an die neue Situation eine Rolle spielen. Das seelische Leid kann insofern – unter besonderer Bedachtnahme auf den jeweiligen individuellen Lebensverlauf – unterschiedlich zu gewichten sein. Es widerspricht aber dem Wesen der Globalbemessung, abschätzbare künftige Schmerzen einfach auf die statistische Lebenserwartung des Geschädigten hochzurechnen (Danzl, HB Schmerzengeld Rz 1.35ff [Stand 1.3.2019, rdb.at]).
3.5. Von den vom Erstgericht angeführten Vergleichsurteilen betrifft die Entscheidung 2 R 150/14p des OLG Linz (ZVR 2015/94) mit einem Schmerzengeldzuspruch von EUR 220.000,-- (valorisiert knapp EUR 307.560,--) einen im Unfallzeitpunkt 59jährigen Geschädigten.
Im Verfahren 7 Ob 281/02b wurde einem im Unfallzeitpunkt knapp 66jährigen Opfer, das ebenfalls eine komplette Querschnittlähmung mit schmerzhaften Muskelkrämpfen erlitt, bei vorbestehenden Einschränkungen der Kopf und Rumpfbeweglichkeit nach einem jahrzehntelangem Leiden an der Bechterew`schen Krankheit ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 150.000,-- (valorisiert EUR 266.100,--) zugesprochen (Schmerzperioden 180 Tage starke, 240 Tagen mittelstarke, 360 Tagen leichte, künftig 30 Tage jährlich leichte Schmerzen).
3.6. Hier erlitt der im Unfallzeitpunkt knapp 69jährige, bis dahin körperlich besonders aktive Kläger eine Querschnittsymptomatik ab C4 (Schlüsselbeinhöhe) mit diversen Komplikationen, Harnblasenkatheter und Stuhlentleerungsstörung sowie erhöhter Gefahr für ein Aufliegegeschwür. Der Kläger ist bei sämtlichen Alltagsbewegungen, die über die Steuerung des Rollstuhls hinausgehen, ständig auf Hilfe angewiesen. Zu diesen funktionalen Einschränkungen kommen mit erheblichen Schmerzen verbundene spastische Krämpfe hinzu, mit denen er auf Berührungen reagiert und die auch bei Anstrengungen auftreten (US 12). Bei Bedachtnahme auf sämtliche festgestellten Auswirkungen des Sturzes vom Balkon sowie die besondere Aktivität des Klägers vor dem Unfall erscheint bei einer Globalbemessung das vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO ausgemittelte Schmerzengeld von EUR 310.000,--, nach Abzug der vorprozessualen Teilzahlung daher EUR 300.000,--, für die Folgen des Sturzes, die über die Kopfprellung und Abschürfungen hinausgehen, nicht korrekturbedürftig.
3.7. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Auszahlung aus der privaten Reiseunfallversicherung (US 13) nicht auf den Schmerzengeldanspruch anzurechnen.
Beträge, die dem Geschädigten auf Grund einer privaten Unfallversicherung zuflossen, sind auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen mangels einer § 67 VersVG entsprechenden Bestimmung nicht anzurechnen (8 Ob 42/79 mwN). Die Anrechnung kommt auch mangels sachlicher Kongruenz der Ansprüche nicht in Betracht (RISJustiz RS0114259). Zum Schmerzengeldanspruch wird eine solche Kongruenz von der Rechtsprechung nur in Bezug auf den Anspruch des Verletzten auf Integritätsabgeltung angenommen (RISJustiz RS0114739; Danzl, aaO Rz 5.62).
4. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung der begehrten Verunstaltungsentschädigung. Er argumentiert, dass an die Behauptungs und Beweislast zur möglichen Behinderung des besseren Fortkommens keine hohen Anforderungen gestellt würden und er dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Eine Querschnittlähmung mit Spasmen stelle eine Verunstaltung dar. Sein Zustand schrecke potentielle Auftraggeber des von ihm geführten Unternehmens ab und beeinträchtige sein berufliches Fortkommen. Dass der Kläger „auf dem Papier“ verheiratet sei und ihm seine Gattin aufopfernd zur Seite stehe, ändere nichts daran, dass er an Attraktivität als „Ehemann“ verloren habe und nicht absehbar sei, ob die Ehegattin die belastende Pflegesituation ein Leben lang durchhalte. Im Fall, dass der Kläger seine Gattin verlieren würde, bestehe die konkrete Gefahr, dass er wegen seines nunmehrigen Erscheinungsbilds keine Partnerin mehr finde.
4.1. § 1326 ABGB dient dazu, zukünftige potentielle Vermögensschäden (RISJustiz RS0031203; RS0031311 [T6]; RS0031451) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 5 [Stand 31.5.2025, rdb.at]). Der vom Schädiger nach § 1326 ABGB zu vergütende Vermögensschaden besteht im Entfall von Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebenslage. Er kann vor allem in einer Minderung der Heiratschancen des Verletzten und in einer Verschlechterung seiner Berufschancen bestehen (RISJustiz RS0031203). Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird; der Eintritt des Schadens darf nur nicht geradezu ausgeschlossen sein (RISJustiz RS0031319; RS0031344). Dem Verletzten kann eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen ist (RISJustiz RS0031091 [T5]).
4.2. Eine Verunstaltung liegt nach der Rechtsprechung auch bei einer Querschnittlähmung oder Lähmung mit Rollstuhlgebundenheit vor (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05 § 1326 ABGB Rz 8 mwN; vgl RISJustiz RS0031420).
4.3. Ist der Verletzte aber nicht wegen einer Verunstaltung, sondern wegen den Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit gehindert, eine bessere Stellung zu erreichen, so besteht kein Anspruch nach § 1326 ABGB (RISJustiz RS0031091). Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so ist bezüglich des beruflichen Fortkommens keine Verunstaltungsentschädigung zu leisten. In diesem Fall ist der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist daher nach § 1325 ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr (Reischauer/Neumayr aaO Rz 8 mwN).
4.4. Nach diesen Grundsätzen ist die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung, wonach dem Kläger unter dem Aspekt der Verhinderung des besseren beruflichen Fortkommens keine Verunstaltungsentschädigung gebührt, nicht zu beanstanden.
Der Kläger bezog sich in seinem erstinstanzlichen Vorbringen zur Verunstaltungsentschädidung darauf, nicht mehr arbeitsfähig (ON 87, AS 8) und (in sämtlichen Belangen) absolut hilfsbedürftig zu sein, seinen beruflichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können und den Fährbetrieb und das Ausflugsboot daher aufgegeben zu haben (ON 90, AS 5). Er könne keine Aufträge mehr durchführen, weshalb er für Auftraggeber keine Option mehr sei; das Touristenboot sei seit dem Unfall nicht mehr im Einsatz (ON 87, AS 9). Damit bezog er sich selbst auf die unfallbedingte (gänzliche) Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit. Die sich daraus ergebenden Nachteile sind (nur) als Verdienstentgang ersatzfähig. Soweit das Berufungsvorbringen, wonach er darauf angewiesen sei, dass die „von ihm geführten“ Unternehmen Aufträge erhalten, um seine vermehrten Bedürfnisse zu zahlen, wobei sein nunmehriger Zustand potentielle Auftraggeber abschrecke, davon abweicht, handelt es sich um unzulässige Neuerungen (§ 482 ZPO).
4.2.3. Die Entscheidung 1 Ob 161/00h betraf einen Fall, wo der Kläger infolge der Verletzungen erwerbsunfähig war, ihm jedoch eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zuzuerkennen war (RISJustiz RS0031091 [T5]). Soweit der Kläger aus der Entscheidung 15 R 60/20h des OLG Wien, in der einem verheirateten Mann, der ein ebenso gravierendes Beschwerdebild erlitten hatte und bei dem nach den dortigen Urteilsannahmen aufgrund des festgestellten Zustandsbilds auszuschließen war, dass er zu irgendeiner beruflichen Tätigkeit in das Lage wäre, wegen der möglichen Behinderung seines Fortkommens eine Verunstaltungsentschädigung zuerkannt wurde, ableitet, dass es auf die Frage der (gänzlichen) Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht ankommen soll, wird diese Ansicht nicht geteilt. Im Revisionsverfahren 5 Ob 202/20x (zu 15 R 60/20h des OLG Wien) bildete die Verunstaltungsentschädigung keinen Streitpunkt.
4.3. Ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung kann im Fall des aufrecht verheirateten Klägers auch nicht aus verminderten Heiratsaussichten abgeleitet werden (Reischauer/Neumayr aaO Rz 29). Das Alter der Ehegattin ist nicht entscheidend, weshalb das Unterlassen diesbezüglicher Feststellungen auch keinen sekundären Feststellungsmangel begründet.
4.4. Die vom Kläger zitierte Entscheidung (richtig) ZVR 1993/105 (OLG Wien 17 R 118/92 – Zuspruch einer Verunstaltungsenschädigung wegen einer Erektionsstörung) betraf einen im Unfallzeitpunkt knapp 18 Jahre alten (erkennbar nicht verheirateten) Kläger. Dass der Kläger aufgrund der nicht mehr möglichen „Geschlechtsbeziehung“ in diesem Umfang von einem „Scheitern der Ehe“ ausgeht, wurde im Rahmen der Schmerzengeldbemessung berücksichtigt, ist jedoch nicht geeignet, einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zu begründen.
4.5. Vom Kläger subjektiv befürchtete nachteilige Entwicklungen seiner (aufrechten, intakten) Ehe (vgl US 30) rechtfertigen keinen Zuspruch nach § 1326 ABGB. Der Absicherung allfälliger künftig entstehender Ansprüche dient ein (vom Kläger ohnehin erwirktes) Feststellungsurteil (Reischauer/Neumayr aaO Rz 40; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1326 ABGB Rz 22; zur Verunstaltungsentschädigung aufgrund späterer Scheidung offen lassend 2 Ob 81/95).
4.6. Ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung wurde daher zu Recht verneint.
IV. Zum Kostenrekurs des Klägers (Berufung im Kostenpunkt):
1. Der Kläger kritisiert, dass die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das gegnerische Kostenverzeichnis mangels ausreichender Substantiierung im Sinne der Legung eines Alternativkostenverzeichnisses nicht beachtet werden hätten dürfen.
1.1. Gemäß § 54 Abs 1a ZPO kann der Gegner gegen das ihm ausgehändigte, am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193 ZPO) gelegte Kostenverzeichnis binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
1.2. Die Einwendungen gegen die gegnerische Kostennote sind zu begründen, wobei wegen des aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Zwecks, die strittigen Positionen herauszufiltern, daran keine hohen Anforderungen bestehen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.61 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Der vom Kläger zitierten Rechtsprechungslinie des OLG Innsbruck, wonach die Einwendungen im Wesentlichen den Inhalt eines Kostenrekurses haben müssten, wird nicht gefolgt, zumal eine derart strenge Auslegung weder nach dem Wortlaut und dem Zweck der Norm noch nach den Gesetzesmaterialien angezeigt ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 54 ZPO Rz 27 [Stand 1.9.2014, rdb.at], OLG Graz 4 R 54/25f, OLG Linz 4 R 113/19v ua).
1.3. Die Beklagte hat in ihren Einwendungen (ON 93) jeweils bezogen auf konkrete Positionen des klägerischen Kostenverzeichnisses begründet, warum diese nach Ansicht der Beklagten nicht oder geringer als verzeichnet zu honorieren sind. Damit hat die Beklagte die Einwendungen ausreichend substantiiert und das Erstgericht zu Recht eine Überprüfung der monierten Kostenpositionen vorgenommen.
2. Im Gegensatz zu den Einwendungen muss der Kostenrekurs ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen); das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (Obermaier, aaO Rz 1.88).
Mit seinem Kostenrekurs begehrt der Kläger undifferenziert den Zuspruch von Kosten von EUR 159.258,43 (darin EUR 13.838,51 USt und EUR 76.227,40 Barauslagen). Entgegen dem solcherart auf Zuspruch sämtlicher in der Kostennote vom 6. August 2025 verzeichneten Kosten abzielenden Rechtsmittelantrag wird in der Kostenrüge aber nur ein Teil der vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen inhaltlich moniert, von denen wiederum nur ein Teil in der gebotenen Form betraglich bestimmt aufgeschlüsselt wird.
3. Der Zuschlag gemäß § 21 RATG wird im Rechtsmittel pauschal unter Hinweis auf die fremdsprachige Kommunikation und die Übersetzungserfordernisse begehrt. Der Kläger spreche weder Deutsch noch Englisch. Mit seiner Ehegattin und der Korrespondenzkanzlei sei eine Kommunikation nur auf Englisch möglich gewesen. Außerdem hätten die Schriftsätze und Verhandlungsergebnisse ins Niederländische übersetzt werden müssen. Die Rechtsfragen seien komplex gewesen. Die drastischen Verletzungsfolgen hätten einen erhöhten Koordinierungsaufwand erfordert.
3.1. Voraussetzung für den Zuschlag nach § 21 RATG ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Das Erstgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nur Rechtsfragen zu klären gewesen seien, zu denen bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, und im Hinblick darauf, dass in der Kanzlei der Klagsvertretung im Sinne der von ihr vorgelegten (im Zusammenhang mit der Urkundenvorlage mit dem vorbereitenden Schriftsatz ON 9 ohnehin abgegoltenen) Honorarnoten für Übersetzungsleistungen (von niederländischen Urkunden) entsprechende Fremdsprachenkenntnisse verfügbar seien, kein besonderer Mehraufwand für Kommunikation und Berichte erkennbar sei, wobei mit Blick auf die erst zwei Jahre nach der Klagseinbringung erfolgte Berichtigung des (auf dem Inhalt des Strafakts basierenden) Klagsvorbringens zum „Kippvorgang“ ohnehin nicht von einer besonders intensiven und aufwändigen Korrespondenz auszugehen sei. Die bloße Übersetzung von Urkunden rechtfertige keinen Zuschlag, weil diese ohnehin als Barauslagen geltend gemacht würden.
3.2. In diesem Schadenersatzprozess basiert die Haftungsfrage dem Grunde nach auf einem weder rechtlich noch tatsächlich komplexen Sachverhalt. Der Höhe nach beschränkt sich das Verfahren auf die Ansprüche auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung.
3.3. Rechtsfragen, zu denen – wie hier - umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, sind keine solchen, deren Klärung nur mit einem überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand möglich wäre (RISJustiz RS0127685). Aus den gravierenden Verletzungsfolgen allein kann ein solcher ebenso nicht abgeleitet werden. Diese finden ohnehin im (höheren) Streitwert ihren Niederschlag (vgl Obermaier, aaO Rz 3.27).
3.4. Ob Fremdsprachenkenntnisse des Anwalts einen Zuschlag nach § 21 RATG rechtfertigen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (Obermaier, aaO Rz 3.27). Im Allgemeinen ist die Vertretung eines ausländischen Klienten mit erforderlicher Übersetzungstätigkeit allein nicht ausreichend (3 Ob 2440/96m). Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Leistung für die anwaltliche Betreuung des ausländischen Klienten in dessen Muttersprache in Bezug auf die geltend gemachten Kostenpositionen nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich überstiegen hat (3 Ob 124/20m).
3.5. Der Kläger legt im Rechtsmittel nicht dar, für welche Kostenpositionen der Zuschlag gemäß § 21 RATG in welcher Höhe und aus welchen konkreten Gründen begehrt wird. Ein (dort nicht näher definierter) Zuschlag wird im Rekurs nur im Zusammenhang mit der Klagsausdehnung vom 3. Juli 2025 (ON 87) mit EUR 4.654,68 brutto reklamiert.
3.6. Die Ausdehnung des Klagebegehrens nach Vorliegen der schriftlichen Sachverständigengutachten im Sinne der Anhebung des Schmerzengeldbegehrens und der Geltendmachung eines Anspruchs auf Verunstaltungsentschädigung begründet nach dem oben Gesagten keinen überdurchschnittlichen rechtlichen Aufwand. Inwieweit in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein mit Blick auf die Fremdsprachigkeit des Klägers erhöhter Informationsaufwand entstanden sein soll, wird nicht aufgezeigt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Beischaffung und Übersetzung der mit der Klagsausdehnung vorgelegten Urkunden, die – wie das Erstgericht zutreffend anmerkte – im Zivilprozess nicht vorgesehene schriftliche Zeugenaussagen (RISJustiz RS0040532, RS0036711) darstellen, war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und könnte den Zuschlag nach § 21 RATG auch sonst nicht rechtfertigen.
4. Der Schriftsatz vom 31. Mai 2024 (ON 30) wurde vom Erstgericht als kurze Mitteilung nach TP 1 RATG honoriert, weil (nur) eine solche aufgetragen worden war (vgl ON 25 – zur Reisefähigkeit des Klägers). Wird ein Schriftsatz aufgetragen und wird sodann in Auftragsüberschreitung auch ein Vorbringen erstattet, so ist dieser Schriftsatz nur so zu honorieren, wie wenn alleine dem Auftrag entsprochen worden wäre, hier daher im Sinne einer aufgetragenen kurzen Mitteilung nach TP 1 RATG (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.59). Darauf geht der Kläger nicht ein, wenn er sich undifferenziert auf einen gerichtlichen Auftrag bezieht.
5. Der Antrag vom 22. Juli 2024 (ON 43) beinhaltete ein Ersuchen um Ladung eines polnischen Zeugen vor das Erstgericht, die dieses (für den Klagsvertreter erkennbar, vgl Mitteilung ON 31, AS 8f) bereits verfügt hatte, sowie eine kurze Bekanntgabe über die Kontaktaufnahme mit dem Krankenhaus wegen der (vom Gericht am 3. Juli 2024 aufgetragenen [ON 36]) Entbindungserklärung. Die vom Erstgericht zuerkannte Entlohnung nach TP 1 RATG ist nicht zu korrigieren. Die vom Kläger (ohne nähere Begründung) geforderte Honorierung nach TP 2 RATG kommt nicht in Betracht.
6. Soweit der Kläger den vollständigen Zuspruch der im Verfahren für Dolmetsch und Sachverständigenleistungen entstandenen Gebühren (S*, Dr. R*, Dr. T*) begehrt, übersieht er, dass nach den in den jeweiligen Gebührenbestimmungsbeschlüssen enthaltenen Auszahlungsanordnungen der Kläger nur einen Teil der Gesamtgebühren trug. Die aus vom Kläger erlegten Kostenvorschüssen bezahlten Gebühren(anteile) wurden ihm zur Gänze zugesprochen (vgl ON 64 und 92).
7. Die auf Basis der Ergebnisse der medizinischen Sachverständigengutachten erfolgte Klagsausdehnung betreffend das Schmerzengeldbegehren und die Verunstaltungsentschädigung wurde als bestimmender Schriftsatz nach Art und Umfang angemessen nach TP 2 RATG abgegolten (Obermaier, aaO Rz 3.61).
8. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (§ 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG). Im Fall einer Klagserweiterung ist die dafür beizubringende Pauschalgebühr nicht nur in Ansehung des die Klagsausdehnung betreffenden Betrags zu berechnen, sondern es hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühr (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühr) zu erfolgen, wobei vom höheren Streitwert auszugehen ist (VwGH 9.9.1993, 93/16/0101, VwGH 25.3.2004, 2003/16/0041, Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 18 GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at]).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die für die Klagsausdehnung anfallende erhöhte Pauschalgebühr unter Einrechnung des bereits entrichteten Betrags richtig mit EUR 8.020,-- (EUR 9.576,-- minus EUR 1.556,--) errechnet und verzeichnet. Dass dieser Betrag (noch) nicht zur Gänze eingezogen wurde, ist für die Kostenbestimmung nicht maßgeblich. Enthält das Kostenverzeichnis die richtige höhere Pauschalgebühr, so ist auch der noch nicht vorgeschriebene und entrichtete Teil der tatsächlich anfallenden Pauschalgebühr zuzusprechen (8 Ob 288/99g; 8 Ob 310/99t, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 54 ZPO Rz 4). Gemäß § 2 Abs 1 lit b GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes der Klagsausdehnung begründet. § 54 Abs 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (vgl RISJustiz RS0036052). Sollte eine Nachverrechnung der Pauschalgebühr (zur Zulässigkeit: VwGH 18.9.2003, 2000/16/0700) unterbleiben, wäre der zuerkannte Mehrbetrag bereicherungsrechtlich rückforderbar.
Unter Zugrundelegung einer Erhöhung der Pauschalgebühr um EUR 8.020,-- ergibt sich gemäß der vom Erstgericht (ungerügt) zugrunde gelegten Obsiegensquote im zweiten Verfahrensabschnitt von 88,57% ein Kostenersatzanspruch von EUR 7.103,31 statt EUR 6.786,34.
9. Die Replik vom 30. Juli 2025 wurde im Sinne der Aufschlüsselung der zuerkannten Kosten im Ersturteil ohnehin honoriert. Die Kürzung ergibt sich allein aus dem teilweisen Unterliegen im zweiten Verfahrensabschnitt (vgl US 43).
10. Auch betreffend die Tagsatzung vom 6. August 2025 hat das Erstgericht dem Kläger die Vertretungskosten auf Basis des doppelten Einheitssatzes zugesprochen. Die Kritik, dem nicht am Gerichtsort wohnhaften Kläger hätten die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zuerkannt werden müssen, geht daher ins Leere. Auch hier ergibt sich die Kürzung gegenüber dem Kostenverzeichnis allein aus der (inhaltlich nicht bemängelten) Quotenkompensation infolge teilweisen Unterliegens.
11. Die Kürzungen der verzeichneten Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren bekämpft der Kläger nur pauschal ohne Bezugnahme auf einzelne Leistungen und ziffernmäßige Aufschlüsselung der begehrten Kosten. Er bringt vor, sämtliche Aufwände betreffend die Privatbeteiligung seien notwendig und zweckmäßig gewesen und könnten aus den Bescheinigungsmitteln und den ohnehin eingeholten Strafakten entnommen werden. Zudem sei ein Unzuständigkeitsbeschluss ergangen, wonach das Landesgericht zuständig sei, womit sich die „BMGl“ (gemeint offenbar: Bemessungsgrundlage) verdopple. Die verzeichneten Kosten hätten daher ungeschmälert zuerkannt werden müssen.
11.1. Das Erstgericht sprach dem Kläger für die Eingaben vom 26. September 2022 und vom 3. Februar 2023 jeweils Kosten für kurze Anträge Basis TP 4 Z II lit a RATG zu. Die Eingabe vom 4. Oktober 2022 wurde mangels Bescheinigung nicht honoriert. Die Anträge vom 9. November 2022 und vom 19. April 2023 wertete das Erstgericht als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Es sei nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage eine Wiederholung der bereits mehrfach gestellten Anträge erforderlich gewesen sein soll.
11.2. Der Kläger begründet nicht näher, warum sämtliche Aufwände zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollen. Damit setzt er sich inhaltlich nicht mit den Erwägungen des Erstgerichts auseinander. Die Kostenrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit der Kläger meint, die Aufwände seien aus den Bescheinigungsmitteln und den Strafakten zu entnehmen, ist ihm zudem zu erwidern, dass die Eingabe vom 4. Oktober 2022 nicht vorgelegt und auch der gesamte Strafakt nicht amtswegig beigeschafft wurde (vgl ON 14.2, AS 5).
11.3. Mit dem vom Erstgericht zugrunde gelegten Tarifansatz nach TP 4 RATG setzt sich der Kläger nicht direkt auseinander. Er weist nur darauf hin, aufgrund des Unzuständigkeitsbeschlusses verdopple sich die „BMGl“ (gemeint: Bemessungsgrundlage), ohne darzulegen, welchen Anspruch er daraus ableitet. Umfang und Ziel des Rekurses werden nicht ziffernmäßig bestimmt angegeben (Obermaier, aaO Rz 1.88). Insoweit liegt keine ordnungsgemäß ausgeführte Kostenrüge vor, weshalb auch eine amtswegige Überprüfung ausscheidet (vgl RISJustiz RS0043352).
12. Das Erstgericht lehnte die Ersatzfähigkeit der Kosten der niederländischen Korrespondenzkanzlei zu Recht ab, weil die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts im Hinblick auf den ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilenden Verfahrensgegenstand, der auch keine Beweisaufnahmen im Ausland erforderte, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besondere sprachliche Hürden der Informationsaufnahme sind im Sinne der vom Rechtsmittelgericht geteilten Erwägungen des Erstgerichts schon angesichts der in der Kanzlei der Klagevertretung verfügbaren Fremdsprachkenntnisse (vgl von der Klagsvertretung ausgestellte Honorarnoten über Übersetzungsleistungen) nicht nachvollziehbar. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand aufgrund der schweren Verletzungen des Klägers rechtfertigt nicht per se die Einschaltung einer zweiten Rechtsanwaltskanzlei.
Der Kläger setzt sich mit diesen Argumenten des Erstgerichts nicht auseinander und legt auch nicht substantiiert dar, ob und welche der (zahlreichen) Leistungen des niederländischen Rechtsanwalts aus welchem Grund zusätzlich zur Tätigkeit der Klagsvertretung notwendig gewesen sein sollen. Der Verweis auf die Erklärung des niederländischen Rechtsanwaltskanzlei genügt nicht. Die dort (auch) beschriebene Koordination verschiedener Rechtssysteme war für den vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht erforderlich.
V. Ergebnis, Kosten, Zulässigkeitsausspruch:
1. Beide Berufungen bleiben daher erfolglos.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Nach Saldierung hat die Beklagte dem Kläger die im Spruch ersichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet (hier: Niederlande) wohnhaften Nichtunternehmer gilt gemäß § 3a Abs 7 UStG das Unternehmerortprinzip (RISJustiz RS0114955 [T15]). Die Ausnahmeregelung des § 3a Abs 14 Z 3 UStG erfasst nur Nichtunternehmer, die keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben (vgl Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 § 3a Rz 144 [Stand 1.5.2024, rdb.at]).
3. Mit seinem Kostenrekurs dringt der Kläger im Ausmaß von EUR 316,97 durch. In diesem Umfang war der Kostenzuspruch zu erhöhen.
4. Ein Kostenersatz im Rekursverfahren kommt schon mangels gesonderter Verzeichnung von Kosten nach TP 3A RATG nicht in Betracht (Obermaier, aaO, Rz 1.94). Der Kläger ist zudem überwiegend unterlegen. Die Beklagte hat auch wegen der Verbindungspflicht keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Kostenrekursbeantwortung (Obermaier, aaO Rz 1.98).
5. Eines gesonderten Bewertungsausspruchs bedarf es nicht, weil das Leistungs und das Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen und der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund der Höhe des Leistungsbegehrens jedenfalls EUR 30.000,-- übersteigt (vgl OLG Graz 3 R 114/24w).
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
7. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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