OLG Graz 8Bs288/25a

8Bs288/25aOberlandesgericht22.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs288/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00288.25A.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. als Vorsitzenden, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juli 2025, GZ (richtig:) *-43, nach der am 22. Dezember 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 4,00 herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch einer anderen Angeklagten enthält, wurde der am ** geborene B* in seiner Abwesenheit (§ 427 Abs 1 StPO) des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt, hiefür nach § 127 StGB zur Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 7,00, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 4. Mai 2025 in ** Berechtigten der „Fa. C*“ fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er gemeinsam mit A* Waren im Gesamtwert von EUR 600,42 an sich nahm und versuchte, den Kassenbereich zu passieren ohne die Waren zu bezahlen.

Der Angeklagte erhob Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil, meldete zusammen mit dem Einspruch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld an (ON 45) und führte diese auch aus (ON 48). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist gemäß § 467 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten.

Der Einspruch wurde bereits mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. November 2025 zurückgewiesen.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt. Die implizierte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen hat Erfolg.

Mit seinem Berufungsvorbringen, wonach das Erstgericht seine Aussage vor der Polizei nicht berücksichtigt habe, vermag der Angeklagte keine Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin hervorzurufen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei gestand der Angeklagte zu, dass er mit Waren, die in einem Einkaufswagen und mehreren Taschen verstaut waren, den Kassenbereich der C*-Filiale passiert hatte. Er berief sich dabei jedoch auf ein Missverständnis und gab an, dass er der Meinung gewesen sei, seine Frau (nämlich die zum Tatvorwurf geständige Mitangeklagte A*) hätte die Waren bereits bezahlt (ON 32.2.9). Mit Blick auf die Vielzahl der weggenommenen Waren (vgl den Beleg in ON 32.2.17) hätte das Scannen der einzelnen Artikel an der Kassa allerdings geraume Zeit in Anspruch genommen, sodass dem Angeklagten jedenfalls aufgefallen sein muss, dass der Bezahlvorgang unterblieben ist. Bei lebensnaher Beurteilung des Sachverhalts kann daher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte tatsächlich von einer vorangegangenen Bezahlung durch A* ausging. Gegen die Annahme des Erstgerichts, dass auch er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte, bestehen demnach keine Bedenken.

Bei der Strafzumessung ist von der in § 127 StGB normierten Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen.

Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Das bloße „Tatsachengeständnis“ ist entgegen dem Erstgericht nicht mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, weil die Verantwortung des Angeklagten, der den tatbestandsmäßigen Vorsatz in Abrede stellte, nicht reumütig war und auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, weil die Tat vom Ladendetektiv beobachtet wurde (vgl ON 32.2.2).

Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB liegen nicht vor. Ob die gemeinsame Tatbegehung im konkreten Fall tatsächlich eine erhöhte Gefährlichkeit bewirkte (vgl RS0090930), lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, sodass dieser Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

Beim dargestellten Strafzumessungssachverhalt ist die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen und damit keiner Herabsetzung zugänglich. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht § 19 Abs 3 StGB. Ausgehend von den im Ersturteil festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (US 4) ist jedoch in Stattgebung der Berufung die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf den in § 19 Abs 2 StGB normierten Mindestbetrag von 4,00 Euro herabzusetzen. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB scheitert an spezialpräventiven Erwägungen.

Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.

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