OLG Wien 11R187/25p

11R187/25pOberlandesgericht23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R187/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00187.25P.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren **, *, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die beklagte Partei B, geboren **, **, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden, wegen € 30.000 samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.9.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung (I.) beschlossen und (II.) zu Recht erkannt erkannt:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen deren mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmte Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zum Beschluss:

Ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht vorgesehen. Für eine amtswegige Durchführung (§ 480 Abs 1 ZPO) besteht kein Erfordernis.

II. In der Sache:

Die Parteien waren von 2006 bis 29.4.2022 Lebensgefährten und haben in dieser Zeit im Reihenhaus der Beklagten gewohnt. Der Kläger ist, nachdem er die Lebensgemeinschaft für beendet erklärt hatte, im Juli 2022 ausgezogen.

Mit Mahnklage vom 14.3.2025 begehrte der Kläger von der Beklagten EUR 30.000 an pauschalierten Investitionsersatz und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, die Parteien hätten am 12.12.2014 vertraglich vereinbart, dass die vom Kläger in das Haus der Beklagten getätigten Investitionen für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit einem fixen Ablösebetrag von EUR 30.000 hätten abgegolten werden sollen.

Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, die Vereinbarung sei, da darin weder eine Mitnutzung durch den Kläger noch eine Abnutzung oder ein Wertverlust berücksichtigt seien, sittenwidrig und daher nichtig. Es liege ein Missverhältnis im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB vor, der Kläger habe über einen Zeitraum von über 13 Jahren sämtliche von ihm behaupteten Investitionen selbst genützt.

In eventu seien bei verständiger Auslegung der Vereinbarung nicht die Anschaffungswerte, sondern nur der Restnutzen zu ersetzen.

Schließlich gebe es eine neue Vereinbarung vom 22.10.2020, die die Trennungsfolgen abschließend regle und keinen Investitionskostenersatz vorsehe.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 30.000 samt Zinsen sowie zum Kostenersatz.

Es stellte den auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs gekürzt wiedergegeben wurde. Rechtlich verneinte es die Sittenwidrigkeit, die Vereinbarung vom 12.12.2014 beziehe sich auf die Abgeltung nicht nur vergangener, sondern auch zukünftiger Investitionen, sei aufrecht und anzuwenden. Welche Investitionen der Kläger tatsächlich getätigt habe und wie hoch deren verbleibender Restnutzen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des Klägers Ende Juli 2022 gewesen sei, müsse daher nicht weiter geprüft werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. Die Berufungswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, von der Vereinbarung vom 12.12.2014 seien lediglich damals bereits getätigte Investitionen umfasst. Ausgehend von diesem Verständnis bestehe eine Vertragslücke, als insbesondere aufgrund der Mitbenutzung des Hauses durch den Kläger ein entsprechender jährlicher Abschlag hinsichtlich der getroffenen Investitionskosten zu treffen gewesen wäre. Entsprechend den zur Lückenschließung heranzuziehenden bereicherungsrechtlichen Vorschriften wäre jedenfalls die Eigennutzung des Klägers zu berücksichtigen gewesen und hätten die Parteien entsprechend der ergänzenden Vertragsauslegung und Ergründung des hypothetischen Parteiwillens einen jährlichen Abschlag hinsichtlich der Investitionen aufgrund Eigennutzung des Klägers und daraus resultierender Abnützung getroffen.

1.2. § 914 ABGB beschränkt die Auslegung eines Vertrages nicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens, sondern gibt auch die Möglichkeit, einen unvollständigen Vertrag zu ergänzen (Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 914 Rz 75). Voraussetzung jeder ergänzenden Vertragsauslegung ist somit ein zwar zustande gekommener, aber unvollständiger Vertrag (RS0017829). Regelt der Vertrag dagegen eine bestimmte Frage, so kommt insofern eine ergänzende Auslegung nicht in Frage. Entscheidend ist somit, ob der zwischen den Streitteilen vereinbarte Ablösebetrag so zu verstehen ist, dass es sich um einen fixen Abgeltungsbetrag handelt, der jeden „Restwert“ erfasst. In diesem Fall wäre für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.

Zu prüfen ist daher wie die Vereinabrung zu verstehen ist. Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien (RS0017915). Unter der "Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen (RS0017915 [T27, T31]). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RS0017915 [T29, T44]). Der Wortlaut der Vereinbarung ist aber allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann (RS0017915 [T35]; RS0017831; RS0017833). Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist damit der Wortlaut maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen ist, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (RS0043422 [T6, T13]).

1.3. Im erstinstanzlichen Urteil wurde kein vom Wortlaut („fixer Ablösebetrag EUR 30.000“) abweichender gemeinsamer Parteiwille festgestellt; die Regelung ist in ihrem Wortlaut eindeutig und wurde von den Parteien selbst formuliert. Selbst unter der Annahme, dass die Vereinbarung nur die bis zum Vertragsabschluss bereits bekannten Investitionen umfasst, ergibt sich keine andere Auslegung. Im Gegenteil, die Parteien kannten in diesem Fall Art, Umfang, Zeitpunkt und Zustand der Investitionen. Auf Grundlage dieser bekannten Fakten wurde ein fixer Abgeltungsbetrag vereinbart. Auch die Mitbenutzung durch den im Haus lebenden Kläger war bereits bekannt. Bei bekannten Investitionen ist ein allfälliger Wertverlust vorhersehbar und jedem durchschnittlichen Vertragspartner klar. Ein dennoch vereinbarter fixer Pauschalbetrag schließt gerade jede weitere Berechnung, Abschreibung oder Wertkorrektur aus.

Eine zu schließende Vertragslücke liegt selbst bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten zur Reichweite der Vereinbarung daher nicht vor.

1.4. Die vom Erstgericht im Sinn des Klagsvorbringes vorgenommene Interpretation der Abgeltung auch zukünftiger Investitionen ist allerdings nicht zu beanstanden. Auch in diesem Fall entsteht keine Vertragslücke. Die Parteien haben vielmehr bewusst ein bewegliches System geschaffen, bei dem der Kläger das Risiko der tatsächlichen Investitionshöhe und die Beklagte das Risiko künftiger Wertveränderungen trägt.

2.1. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Vereinbarung sei nicht sittenwidrig. Es lasse sich eine gravierende und grobe Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der Beklagten in Hinblick auf den ihr auferlegten Investitionskostenersatz in der Vereinbarung erkennen. Der Kläger würde aufgrund der Vereinbarung trotz Mitbenützung sämtlicher Investitionen de facto lastenfrei gestellt werden, seine getätigten Aufwendungen würden durch die Beklagte voll amortisiert werden. Eine derartige Bereicherung sei sittenwidrig.

2.2. Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Gesetz missbilligt so die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung (3 Ob 197/08d mwN). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB setzt dabei

a. das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung,

b. die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung sowie

c. die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus (RS0016861).

Wie der Erstrichter bereits richtig ausführt, kennt die österreichische Rechtsordnung somit kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung; vielmehr ist die Vertragsfreiheit zu beachten (RS0016482). Ein (auch grobes) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein macht einen Vertrag nicht sittenwidrig (RS0016476 [T3]; [T4]). Das Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB hat die Beklagte nicht behauptet, es ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Verfahren.

Knüpft aber das Gesetz die Sittenwidrigkeit nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandselements ausgleicht (vgl 1 Ob 612/85 mwN). Auch solche ergänzenden, für das Sittenwidrigkeitsurteil bedeutsamen Umstände wurden von der Klägerin nicht behauptet.

2.3. Das von der Beklagten behauptete „auffallende Missverhältnis“ ist darüber hinaus nicht ohne Weiteres gegeben. Die von der Beklagten in der Berufung erwähnte Rechtsprechung zum Bereicherungsrecht betrifft Gegenstände, die zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wurden. Dafür enthält die Vereinbarung der Parteien eine eigene Regelung, die auf den „aktuellen Zeitwert“ abstellt.

Dem steht in der Vereinbarung der „fixe Ablösebetrag“ für die vom Kläger „in das Haus [...] getätigten Investitionen“ gegenüber. Gerade Investitionen in unbewegliche Güter nutzen sich aber nicht automatisch ab wie Verbrauchsgüter, sondern können als substanzielle Werterhöhung des Bestandobjekts bestehen bleiben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Fixbetrag (zum Nachteil des Klägers) weder wertgesichert noch verzinst ist.

Eine leicht erkennbare Äquivalenzstörung (RS0016947) ergibt sich damit insgesamt aus der Vereinbarung nicht.

2.4. Die Parteien haben einen fixen Ablösebetrag für Investitionen vereinbart, beiden waren sämtliche Begleitumstände (Leben im gemeinsamen Haushalt, Eigentumsverhätlnisse etc.) bekannt. Nach dem Verständnis der Beklagten waren sogar die Investitionen bereits bekannt. Damit ist unter Anwendung der oben ausgeführten Grundsätzen keine Sittenwirdigkeit erkennbar.

Daran ändert sich aber auch nichts, wenn man nicht vom Verständnis der Beklagten („Investitionen zum Vereinbarungszeitpunkt“), sondern von jenem des Klägers und Erstgerichts ausgeht („auch zukünftige Investitionen sind erfasst“). Auch eine solche Vereinbarung ist zulässig, lediglich ein Beharren auf Vertragserfüllung könnte in diesem Fall nach den Umständen sittenwidrig sein (Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 Rz 100); etwa wenn die Auflösung der Lebensgemeinschaft entgegen aller Erwartungen, unvorhergesehen rasch erfolgt, bevor überhaupt Investitionen getätigt wurden. Weder kann davon bei einer Trennung nach 13 Jahren ausgegangen werden, noch haben die Parteien derartiges überhaupt vorgebracht.

3. Das Berufungsgericht teilt insgesamt die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Berufung war daher nicht erfolgreich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), es stellen sich keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen (RS0112106; RS0042881).

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