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18Bs327/25g•OLG Wien 18Bs327/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A*, MSc. gegen den Antragsgegner B* wegen § 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die ab 1. Mai 2025 vom Antragsgegner auf seinem unter der frei zugänglichen Website ** erreichbaren Youtube-Kanal “C*“ veröffentlichten Rede des D*, in der dieser die Äußerung tätigte: „Die linken Zecken haben wieder Oberwasser und organisieren sich, sie trauen sich wieder außer Haus, nicht so wie bei Corona. Sie trauen sich wieder außer Haus und haben wieder Oberwasser, nur weil eine linke Zecke als Vizekanzler in ** das Sagen hat. Liebe Freunde, ich sage euch eines: Die linken Zecken, die werden uns nicht schrecken. Wir werden was anderes machen, wir werden in den kommenden Wahlgängen in Österreich eine politische Klimaveränderung durchführen, zugunsten der Heimat, zugunsten des Patriotismus und dann ist den linken Zecken sowieso der Nährboden entzogen. Dann sind sie eine aussterbende Art, so wie es sich gehört.“
Der Antragsteller erblickte in dieser Veröffentlichung die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 MedienG und begehrte deshalb – soweit gegenständlich relevant - im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG, dem Antragsgegner die Zahlung einer Entschädigung aufzuerlegen und ihm die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG aufzutragen (ON 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) trug das Erstgericht dem Antragsgegner gemäß § 8a Abs 5 MedienG auf, nachstehende Mitteilung in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf dem unter der Website ** erreichbaren Youtubekanal “C*“ zu veröffentlichen:
"Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG:
Der Antragsteller A* hat die Verurteilung des Antragsgegners B* beantragt, weil dieser seit 1.5.2025 auf seinem unter der frei zugänglichen Website ** erreichbaren Youtube-Kanal “C*“ eine Rede des D* veröffentlichte, in der dieser folgende Äußerung tätigte: „Die linken Zecken haben wieder Oberwasser und organisieren sich, sie trauen sich wieder außer Haus, nicht so wie bei Corona. Sie trauen sich wieder außer Haus und haben wieder Oberwasser, nur weil eine linke Zecke als Vizekanzler in ** das Sagen hat. Liebe Freunde, ich sage euch eines: Die linken Zecken, die werden uns nicht schrecken. Wir werden was anderes machen, wir werden in den kommenden Wahlgängen in Österreich eine politische Klimaveränderung durchführen, zugunsten der Heimat, zugunsten des Patriotismus und dann ist den linken Zecken sowieso der Nährboden entzogen. Dann sind sie eine aussterbende Art, so wie es sich gehört.“. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedienG erfüllt. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. **, am 5.11.2025"
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragsgegners (ON 9).
Der Antragsteller erstattete am 1. Dezember 2025 eine Äußerung zur Beschwerde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat das Gericht im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im Übrigen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.
Für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG genügt sohin die Annahme, die gleichzeitig auch Erfordernis für die Anordnung ist, dass der Betroffene nach zumindest einer der Bestimmungen der §§ 6, 7, 7b oder 7c (nicht aber § 7a) MedienG Anspruch auf Entschädigung hat (Rami, WK-MedienG § 8a Rz 15). Das Gericht hat daher zu überprüfen, ob nach der Verdachtslage die begründete Annahme besteht, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG vorliegen. Zu prüfen hat das Gericht grundsätzlich nur die Anspruchsvoraussetzungen nach den genannten Gesetzesstellen, nicht aber die jeweiligen Ausschlussgründe. Wenn der Antrag aber unschlüssig ist oder der Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt, bzw ein solcher gerichtsnotorisch vorliegt, hat das Gericht den auf die Veröffentlichung einer Mitteilung gerichteten Antrag abzuweisen (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 8a Rz 11).
Mit Blick auf die – subsidiär anzuwendende – StPO, die im Beschwerdeverfahren Neuerungen zulässt (§ 41 Abs 1
MedienG iVm § 89 Abs 2b StPO), ist vom Beschwerdegericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff, sohin in concreto auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente samt den darin vorgelegten Urkunden und die hiezu erfolgte Äußerung des Antragstellers zu würdigen; darauf basierend ist zu prüfen, ob die erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begehung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts vorliegt.
Auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens beigebrachten neuen Prozessstoffes liegen die Voraussetzungen des § 8a Abs 5 MedienG gegenständlich vor.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht den Rezipientenkreis zutreffend festgestellt und aus dessen Sicht den Sinngehalt der inkriminierten Veröffentlichung nach den gängigen Auslegungsregeln und unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs schlüssig und zutreffend ermittelt (BS 2 f).
Denn es wird dem Kreis der durchschnittlichen Medienkonsumenten des Youtube-Kanals “C*“, bestehend aus Anhängern, Mitgliedern und Sympathisanten der E* bzw. des B*, die politisch eher bis weit rechts stehen und eine eher kritische Einstellung gegenüber dem Antragsteller haben, vermittelt, der Antragsteller sei eine linke Zecke, mithin ein politisch Andersdenkender, vergleichbar mit einem Parasiten oder einem Ungeziefer, und es handle sich bei den linken Zecken um eine aussterbende Art, da die E* in den kommenden Wahlgängen in Österreich eine politische Klimaveränderung durchführen werde.
Das Vorliegen einer satirisch-provokanten Äußerung aufgrund der großen Leidenschaft des Antragstellers für den ** Fußballverein F*, der gemeinhin als „linker“ Arbeiterverein gelte und dessen offizielles Fanlied, welches auch der Antragsteller selbst schon mehrfach gesungen habe, den Titel „Wir sind Zecken“ trage, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang für den Rezipientenkreis nicht.
Das vom Antragsgegner angesprochene notorische Vorwissen des angesprochenen Rezipientenkreises über die genannte Leidenschaft des Antragstellers ist dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht auszumachen und ergibt sich nicht schon aufgrund der medialen Verbreitung. Die vom Antragsgegner dazu vorgelegten Beilagen sind ebenfalls nicht geeignet, einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Äußerung und einer im Rahmen einer breiten öffentlichen Diskussion zu einem aktuellen Thema, welches in Massenmedien verbreitet wurde, herzustellen, handelt es sich dabei nämlich um Details aus dem persönlichen Leben des Antragstellers, welches in einzelnen, nicht aktuellen Publikationen thematisiert wurde.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung ergibt sich auch, dass sich der Begriff „linke Zecke“ nicht nur auf den Antragsteller bezogen hat, sondern im Rahmen der Rede zuvor bereits andere Personen, nämlich die Gegendemonstranten, als „linke Zecken“ bezeichnet wurden. Schon deshalb besteht der gewünschte fußballerische Konnex nicht.
Auch aus dem (laut Bericht auf „**“ vom 12. Juni 2023 [(Beilage ./5]) im Besitz des Antragstellers befindlichen und von diesem mehrfach getragenen T-Shirt mit dem Aufdruck eines Totenkopfes, der dem Beschwerdevorbringen zufolge laut mehrerer über Wikipedia einsehbarer Quellen als Ausdruck „politischer Unangepasstheit“ verwendet und von der G* in einer Liste von Symbolen aus dem linksextremistischen Spektrum geführt werde, was dem angesprochenen Publikum, das naturgemäß politisch interessiert sei, schon aufgrund der medialen Verbreitung bekannt sei, lässt sich ein notorisches Vorwissen nicht ableiten, insbesondere wird damit wiederum kein fußballerischer Zusammenhang und dem Begriff „Zecke“ hergestellt.
Das Argument des Antragsgegners, die inkriminierte Äußerung habe nicht der persönlichen Diffamierung des Antragstellers gedient, sondern die Äußerung sei im Lichte des Art 10 EMRK als tatsachenbasiertes Werturteil zulässig, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der gewünschte fußballerische Konnex ist dem Gesamtzusammenhang der Aussage nicht zu entnehmen.
Das weitere Vorbringen, das gegenständliche selbständige Verfahren nach § 8a MedienG sei unzulässig (§ 8 Abs 2 zweiter Satz MedienG), weil die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** gegen Verantwortliche des „C*“ und damit gegen die Antragsgegnerin, die Medieninhaberin des „C*“ sei, Ermittlungen führe, ist ebenfalls unzutreffend, weil bei Einbringung eines selbständigen Antrags auf Zuspruch einer Entschädigung trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens die beiden Verfahren zu verbinden sind (Rami, aaO § 8 Rz 6).
Insgesamt ist nach der Verdachtslage derzeit der objektive Tatbestand der Beleidigung anzunehmen, weil die Verwendung des Wortes „Zecke“ im Kontext der Rede darauf abzielte, den Genannten abzuwerten und zu beschimpfen.
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
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