OLG Wien 21Bs445/25g

21Bs445/25gOberlandesgericht23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs445/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00445.25G.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann LL.B.(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 4 Ziffer 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-53, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit am selben Tag rechtskräftigem (ON 35.2, 9) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2023, GZ **-35.3, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die umgehend in Vollzug gesetzt wurde (vgl ON 36.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den mit 3. November 2025 datierten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 SMG (ON 35) ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige (vgl ON 56.1) Beschwerde des Verurteilten (ON 56), die nicht berechtigt ist.

Denn – so schon zutreffend das Erstgericht - ist Voraussetzung für einen Strafaufschub nach § 39 SMG – soweit hier relevant -, dass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG zu Grunde liegt, die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte noch vor förmlicher Übernahme in den Strafvollzug einen Antrag auf Strafaufschub stellt (Schwaighofer WK2 SMG § 39 Rz 26; vgl auch OLG Linz 17 Bs 282/25g; OLG Innsbruck 11 Bs 166/25m; OLG Wien 17 Bs 282/25g uva).

Fallaktuell liegt keine dieser Voraussetzungen vor. Denn der Verurteilte wurde unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt und langte der Antrag auf Strafaufschub mehr als zwei Jahre nach Übernahme in den Strafvollzug ein.

Der Beschwerde ist damit ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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