OLG Wien 31Bs367/25k

31Bs367/25kOberlandesgericht23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs367/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00367.25K.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2025, GZ **10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene moldauische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB verhängte Freiheitsstrafe in Dauer von 18 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. Jänner 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. April 2026 vorliegen (ON 2, 4 ff, ON 4 und ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), in der er im Wesentlichen ausführt, das Unrecht seiner Taten nunmehr erkannt zu haben. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die den weiteren Vollzug spezialpräventiv erforderlich erscheinen ließen. Die vom Erstgericht ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen seien ab 1. Jänner 2026 nicht mehr zu berücksichtigen und daher in Hinblick auf den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt am 11. Jänner 2026 unbeachtlich.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung in der Schweiz eine weitere, im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2024 auf. Vom Bezirksgericht Winterthur wurde er wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Der genannten Verurteilungen liegen zwar Tathandlungen vom 23. November 2017 zugrunde, das Urteil erfolgte jedoch erst am 16. April 2024 und wurde noch am selben Tag rechtskräftig (ON 7). Davon unbeeindruckt beging er am 11. April 2025 - sohin im raschen Rückfall – die dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegende Tat. Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt ein mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter begangener Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte zugrunde, bei dem Sachen in einem Wert von 20.000 Euro weggenommen wurden (ON 4 und ON 5).

Die zwei wegen zueinander einschlägiger Delikte ergangenen Verurteilungen binnen kurzer Zeit, wobei das zweite Urteil wegen einer im raschen Rückfall begangenen Straftat erging, und die im Einbruch in eine Wohnstätte zum Ausdruck kommende massiv gesteigerte kriminelle Energie, belegen die völlige Wirkungslosigkeit der in der Schweiz ergriffenen staatlichen Sanktion, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.

Darüber hinaus vermochte es der Strafgefangene nicht einmal, sich im geschützten Bereich des Strafvollzuges regelkonform zu verhalten, weshalb aufgrund der Teilnahme an einem Raufhandel eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden musste (ON 2, 2).

An der negativen Verhaltensprognose vermögen auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in der Republik Moldau (ON 3), die erstmals in der Beschwerde behauptete innere Umkehr und die eine bedingte Entlassung befürwortende Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2, 2) nichts zu ändern. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht nicht vertretbar, auch wenn der Strafgefangene nunmehr erstmals das Haftübel verspürt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Erfordernisse (ON 3, 2) sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu begründen und das negative Kalkül zu entkräften. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB kommen im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken, und weil nach der Haftentlassung seine Abschiebung in sein Heimatland droht (ON 2, 4), nicht in Betracht.

Da der Beschwerde somit schon aus spezialpräventiven Gründen der Erfolg versagt bleibt, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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