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7Bs178/25p•OLG Linz 7Bs178/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Finanzstrafsache gegen A* und eine andere Person wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1 iVm 39 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. Oktober 2025, Hv*-55, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen – soweit im Folgenden keine weiteren Ausführungen getätigt werden – auf die Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 31. Jänner 2025 (7 Bs 6/25v, 7 Bs 9/25k) verwiesen.
Am 13. Oktober 2025 beantragte A* (erneut) eine (gemeint:) Neubemessung der noch aushaftenden Geldstrafe nach § 31a Abs 2 StGB, weil sich die wirtschaftliche Situation sowie die finanzielle Lage der B* GmbH und damit einhergehend seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als geschäftsführender Gesellschafter erheblich verschlechtert habe. Zum Nachweis legte er Saldenlisten der B* GmbH für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023, Jänner bis August 2024 und Jänner bis August 2025 sowie Jahresabschlüsse von 2023 und 2024 vor (ON 54).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. Oktober 2025 (ON 55) wies das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ab und hemmte den Vollzug der verhängten Geldstrafe bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den vorgelegten Saldenlisten keine – die Reduktion des Geschäftsführergehalts rechtfertigende – Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ableiten lasse. Ein Auftragsrückgang im Unternehmen führe bei entsprechender Ausgabenreduktion nicht zwangsläufig zu finanziellen Engpässen und sei es dem Verurteilten als ordentlicher Geschäftsführer zuzumuten, wirtschaftliche Schwankungen adäquat zu überbrücken oder durch Umstrukturierungen auszugleichen. Im Jahresabschluss seien bereits in den Jahren 2022 und 2023 Bilanzverluste ausgewiesen, offenbar ohne dass sich der Verurteilte gezwungen gesehen habe, seine Privatentnahmen zu verringern. Der Verurteilte verfüge zudem als geschäftsführender Gesellschafter über erhebliche Kapitalreserven in Form von nicht gebundenen Kapitalrücklagen über EUR 323.098,49, die ihm zur Erhöhung der Liquidität der GmbH zur Verfügung stünden. Zudem wäre der Verurteilte bei finanzieller Bedrängnis angehalten gewesen, sein Einkommen durch eine zumutbare andere Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Im Übrigen wies das Erstgericht die Beweisanträge des Verurteilten auf „Parteieneinvernahme“ und Befragung seines Steuerberaters als Zeugen mit der Begründung ab, dass nachträglich hervorgekommene oder bekannt gewordene Milderungsgründe ohne weitere Beweisaufnahme ersichtlich sein müssen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 56) ist nicht berechtigt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Neubemessung der noch aushaftenden Geldstrafe im Sinne des § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 31a Abs 2 StGB wird auf die Ausführungen im Beschluss dieses Beschwerdegerichts vom 31. Jänner 2025, 7 Bs 6/25v und 7 Bs 9/25k (ON 53.2) sowie im angefochtenen Beschluss des Erstgerichts (ON 55) verwiesen.
Das Erstgericht ging zu Recht von einer (faktischen) Reduktion des monatlichen Einkommens des Verurteilten um durchschnittlich EUR 500,00 aus. So gab der Verurteilte im Zuge der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2025 (ON 15) an, dass er ein Nettoeinkommen von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 monatlich, sohin durchschnittlich EUR 1.750,00, beziehe. Nunmehr behauptet der Verurteilte, dass er seine Privatentnahmen auf durchschnittlich EUR 1.250,00 reduziert habe. Es ergibt sich somit im Vergleich zum Urteilszeitpunkt eine Differenz von durchschnittlich EUR 500,00 monatlich; darin kann (noch) keine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iSd § 31a Abs 2 StGB erblickt werden.
Auch die diesbezüglich vorgelegte Gehaltsabrechnung von September 2025 ist nicht geeignet, eine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachzuweisen, zumal eine einzige Gehaltsabrechnung keinen Rückschluss auf eine langfristige Verringerung der Privatentnahmen zulässt.
Richtig ist zwar, dass sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss von 2024 nach Gegenverrechnung des Gewinns mit dem Verlustvortrag aus 2023 ein Bilanzverlust von EUR 639.878,73 ergibt, allerdings war der Bilanzverlust in den Jahren 2023 und 2022 deutlich höher. Nichtsdestotrotz sah sich der Verurteilte in den Jahren 2023 und 2024 nicht veranlasst seine Privatentnahmen entsprechend zu reduzieren. Weshalb nunmehr eine Reduktion des Geschäftsführergehalts geboten sei, erschließt sich aus den vorgelegten Urkunden nicht. Auch die vorgelegte Saldenliste per 31. August 2025, welcher nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt, vermag keine Neubemessung der Geldstrafe rechtfertigen.
Im Übrigen wurden vom Verurteilten auch keine Angaben zu seiner sonstigen Vermögenssituation gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass er nach wie vor über Liegenschaftsvermögen im Wert von über EUR 1.000.000,00 verfügt und ihn auch weiterhin keine Sorgepflichten treffen. In Zusammenschau all dieser Umstände ergibt sich keine erhebliche Verschlechterung der wirtschafltichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten.
Sinn und Zweck der Geldstrafe ist, dass der Verurteilte die fühlbare Herabsetzung seines Lebensstandards als Strafe für seine Tat empfindet (Seiler in Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold, StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar zu § 19 StGB Rz 3). Der Umstand, dass der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (Althuber in Althuber/Spornberger (Hrsg), Kommentar zum Finanzstrafgesetz § 16 FinStrG Rz 4). Bei der Bemessung der Strafe sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten stellt dabei nur eine Strafzumessungskomponente dar, die in ihrer Bedeutung gegenüber den sonstigen Strafzumessungsgründen abzuwägen ist (OGH 12 Os 119/06a). So sah der OGH etwa in einem vergleichbaren Fall die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 900.000,00 über den Verurteilten, welcher lediglich eine monatliche Berufsunfähigkeitspension von rund EUR 1.000,00 bezog und Sorgepflichten für zwei Kinder hatte, grundsätzlich als tat- und schuldangemessen an (12 Os 119/06a).
Hinsichtlich der nicht gebundenen Kapitalrücklagen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass solche – soweit nicht eine Satzungsbestimmung entgegensteht – jederzeit aufgelöst werden dürfen; ihre Auflösung kann auch zu einem ausschüttbaren Bilanzgewinn führen (Haeseler/Szauter, Jahresabschluss (2002) - 3.2. Nicht gebundene Kapitalrücklagen und freie Rücklagen), jedenfalls aber zu einer Liquiditätssteigerung der Gesellschaft führen.
Eine vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erstgerichtliche Entscheidung auf Abweisung der Beweisanträge liegt nicht vor. Ein Recht auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (d.h. klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vgl ähnlich 13 Os 104,105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden (14 Ns 2/95; OLG Wien 21 Bs 157/21y). Die Aufnahme von Beweisen ist im Rahmen der Entscheidung über eine nachträgliche Strafmilderung nicht vorgesehen, sodass die Abweisung der Beweisanträge nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe, die die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafe in Zweifel ziehen oder eine Neubemessung der noch aushaftenden Geldstrafe nach § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 31a Abs 2 StGB rechtfertigen würden, aufzuzeigen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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