OLG Graz 1Bs194/25a

1Bs194/25aOberlandesgericht23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs194/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00194.25A.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Scherr LL.M., BA und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 2025, AZ ** (ON 16 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist bis längstens 23. Februar 2026 wirksam, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 4. Februar 2026 entfällt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ B* gegen den am ** geborenen, mithin Jugendlichen, A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB geführten Ermittlungsverfahrens wurde über A* nach dessen Festnahme aus Eigenem durch die Kriminalpolizei (§§ 170 Abs 1 Z 1, 171 Abs 2 StPO [ON 3.26]) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 2025 (ON 6) aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2025 (ON 16) die Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO bis zum 19. Jänner 2026 fortgesetzt (Punkt I.) und der Antrag auf Fortführung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (ON 14.2) abgewiesen (Punkt II. [ON 15,2]).

Dagegen richtet sich die noch in der Haftprüfungsverhandlung erhobene (ON 15,2), nachfolgend ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 25), die unter Bestreitung des Vorliegens von Haftgründen auf die Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel), in eventu auf die Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest abzielt und die Durchführung einer Sozialnetzkonferenz beantragt.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht.

Die (rechtzeitige) Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach der Aktenlage besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RISJustiz RS0107304) der Verdacht, A* hat am 30. November 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken zumindest mit C* und D* durch Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe E* F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem die Gruppe zunächst von hinten auf E* F* zuging, D* ihn an den Schultern erfasste und umdrehte, sodann mit der Hand am Hals packte und mit der anderen Hand in den Bauch schlug, dabei zu ihm sagte, er solle ihm sein ganzes Geld geben, andernfalls er ihn abstechen werde, A* ihm sodann ebenfalls einen Schlag in den Bauch versetzte und zu ihm sagte „Ich ficke deine Mutter du Hurensohn. Hast du ihn nicht gehört? Denkst du es juckt mich, wenn ich dich hier einfach abstich“ und sodann C* ein Springmesser aus seiner Bauchtasche zog und damit vor dem Gesicht des Opfers hantierte, woraufhin dieses A* EUR 230,00 aus seiner Hosentasche übergab.

Hoch wahrscheinlich hielt es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Beschuldigten E* F* durch die oben angeführten Tathandlungen, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers, deren Vorhandensein und Einsatz er kannte und billigte (EderRieder in WK2 StGB § 143 Rz 14), Bargeld abzunötigen, durch deren Zueignung er sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert. Der eine gegenwärtige Verletzung am Körper in Form von Stichwunden androhende Bedeutungsgehalt der sinngemäßen Ankündigung, lässt sich mit der gebotenen Dringlichkeit bereits aus dem Wortlaut iVm dem gemeinschaftlichen Auftreten mehrerer Täter samt dem Vorzeigen eines Messer erschließen, wobei die Ernstlichkeit der Ankündigung aus der vorangegangenen Gewaltanwendung deduziert werden kann.

Dieser als dringend in Verdacht stehende (Lebens)Sachverhalt ist dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu subsumieren.

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zunächst auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 3 bis 8) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RISJustiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und daher hier übernommen werden.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Kriminalpolizei (ON 3.2, ON 8.2, ON 17.2) dargestellten Beweisergebnissen. Im Konkreten folgt der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zunächst aus den nach aktuellem Aktenstand unbedenklichen Angaben des Tatopfers E* F* (ON 2.4; ON 3.14; ON 3.15, ON 8.5), der die dargestellten Handlungen der Beschuldigten im Rahmen seiner nunmehr bereits drei Zeugeneinvernahmen ohne erkennbare Widersprüche und ohne auffallende Fremdbezichtigungstendenzen schilderte. Der Tatzeuge konnte – nach Durchführung einer Wahlbildkonfrontation (ON 3.28 und ON 3.29) – die jeweiligen Tathandlungen (siehe zuletzt ON 8.5,6) den einzelnen Beschuldigten zuordnen und diese auch anhand der Kameraaufzeichnungen aus der Straßenbahn (ON 8.5,5; siehe auch ON 8.7 und ON 8.8) zweifelsfrei identifizieren, wobei er den Einsatz einer Waffe wiederholt bestätigte. Seine Angaben finden in jenen seines bei der Tat anwesenden Bruders G* F* (ON 2.5; ON 3.11; ON 8.4) weitestgehend Bestätigung. Das Raubgeschehen konnte dieser allerdings nur am Rande unmittelbar beobachten (ON 8.4,6). Dabei nahm er wahr, dass sein Bruder vom Beschuldigten D* gepackt wurde, wobei er wenig später auch etwas aufblitzen sah, woraus er auf den Einsatz eines Messers schloss. Nicht unerheblich erscheint, dass er in dieser Situation vom Beschuldigten H* auf Abstand gehalten (siehe ON 8.2,3) wurde (ON 8.4,6 [„H* sagte immer wieder zu mir, dass wir ein Problem haben.“]), sind doch seine Wahrnehmungslücken aus dem daraus resultierenden Abstand von vier bis fünf Meter zu seinem Bruder, der Stresssituation und (ON 2.5,4) dem dynamischen Geschehnisablauf zu erklären. Überhaupt spricht die Anzeigenerstattung nur rund 5 Minuten nach dem Vorfall (siehe ON 2.1) gegen eine von langer Hand geplante Falschbezichtigung. Denn folgt man den Angaben des Beschwerdeführers (ON 14.2), hätten die beiden Zeugen angesichts des Vorfalls um 20:30 Uhr und der Anzeigenerstattung um 20:35 Uhr innerhalb von fünf Minuten einen Tatplan zur Falschbezichtigung der ihnen nur teilweise vom Sehen bekannten Personen (ON 2.4,6; ON 2.5,4) schmieden müssen, was allerdings nicht im Einklang mit allgemeinen und forensischen Erfahrungssätzen steht. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Tatzeugen spricht vielmehr, dass der Zeuge I* (ON 3.13) den Prolog vor der Tat im Einklang nicht bloß mit deren Angaben (siehe auch ON 3.13,5 [„Dann ist die gesamte Gruppe schnellen Schrittes E* und G* nachgegangen. Es machte für mich wirklich den Eindruck, als ob sie was von E* wollten.“]), sondern auch mit der Auswertung der Kameraaufzeichnungen aus der Straßenbahn schilderte (siehe die ON 8.7,3 [„Die Situation wirkt angespannt und ernst.“]). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben der Zeugin J* (ON 3.12,1) zu verweisen, die ein Gespräch zwischen den Brüdern aufschnappen konnte, wonach E* F* von einer Person Geld weggenommen worden sei, was sich wiederum mit der Darstellung von G* F* (ON 8.4,6 [„Kurz darauf hat mir E* erzählt, dass er ausgeraubt wurde.“]) deckt. Auch dieser Umstand spricht gegen die These einer bewussten und gewollten Falschbezichtigung. Denn hätten die beiden Brüder schon zuvor den Tatplan einer Verleumdung gefasst, so hätte sich die Erzählung von E* F* vom „fingierten Raubgeschehen“ gegenüber seinem Bruder erübrigt. Dass die Zeugin J* selbst keine Wahrnehmungen vom Raubgeschehen hatte (ON 3.12,4), liegt schlichtweg daran, dass sie in der Wohnung war und sich der Vorfall einige Meter (ON 2.4,5) vor ihrem Wohnhaus abspielte. Von einem die Aufmerksamkeit der Zeugin erregenden gesteigerten Lärmaufkommen wird von keiner der einvernommenen Personen berichtet. Der Einsatz einer Waffe lässt sich wiederum aus den glaubhaften Angaben des E* F* in Zusammenschau mit jenen von G* F* ableiteten. Auch lassen sich die Angaben des Tatopfers (ON 8.5,6 [„C* hat dann zur Untermauerung sein Sprungmesser aus seiner Bauchtasche gezogen.“]) mit den objektiven Gegebenheiten (zur getragenen Bauchtasche des Genannten siehe die ON 8.8,11) in Einklang bringen und die vom Beschuldigten D* getätigte Geste nach der Tat (ON 8.8,11) zumindest auf einen solchen Einsatz schließen.

Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten (ON 2.3, ON 3.10; ON 14.2, ON 15,1), der im Wesentlichen das Raubgeschehen in Abrede stellt und bloß einen betrügerischen Verkauf von Zucker anstatt von Kokain einräumt und damit explizit (ON 14.2,3 [„...im bewussten Zusammenwirken mit (jedenfalls) seinen Bruder G* F* den Beschuldigten zu Unrecht eines schweren Raubes beschuldigte...“]) eine Falschbezichtigung auf Grund eines manipulierten Suchtgiftgeschäfts in den Raum stellt, sind nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte nicht schlüssig erklären kann, warum er mit seinen Bekannten der Gruppe rund um das Tatopfer folgte, nachdem E* F* bereits in der Straßenbahn gegenüber der aggressiv auftretenden Gruppe des Beschuldigten (siehe ON 3.13,4) sein mangelndes Interesse am Kauf von Suchtgift geäußert hatte (ON 2.3,8 [„E* wollte aber anscheinend nichts kaufen, er sagte immer wieder nein.“]), bleiben auch seine weiteren Angaben äußerst vage (ON 2.3,9 [„Entweder E* oder G* ist dann in das Einfamilienhaus gegangen um Geld zu holen, der Andere blieb bei H* und mir.“]). Zudem bestreitet er selbst nicht, dass D* das Tatopfer körperlich attackierte („D* ist auf den Bruder zu und packte ihn an der Jacke im Brustbereich.“ [ON 2.3,9]), sodass die (gleichlautenden) Angaben von E* F* umso mehr an Glaubwürdigkeit gewinnen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum das weitere, vom Tatopfer geschilderte Tatgeschehen auf einer unrichtigen Basis fußen sollte. Dass es sich bei dem in der Beschwerde angesprochenen SnapchatAccount um jenen von E* F* gehandelt hat, ist bislang bloße Spekulation. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte das Bargeld im K* einfach entsorgt haben will, wenn doch nur ein ohnedies eingestandener Betrug vorgelegen haben soll (ON 2.3,10).

Vielmehr ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass die Frage, ob dem Tatgeschehen ein manipuliertes Suchtgiftgeschäft zu Grunde gelegen hat (siehe dazu die ON 3.2,2) - oder gar ein bewusster Hinterhalt vorlag (siehe dazu etwa ON 3.14,4; ON 8.5,7) - am Kern der Argumentation vorbeigeht, weil es für das eigentliche Tatgeschehen, mithin die entscheidenden Tatsachen, keine Relevanz aufweist und nur das grundsätzlich unbeachtliche Motiv (RISJustiz RS0088761) der Tat anspricht. In diesem Zusammenhang erübrigen sich die Spekulationen über einen vermeintliche Drogenkonsum des Tatopfers, der sich – entgegen dem Vorbringen (ON 14.2,2) – auch nur auf Hörensagen (ON 3.13,5 [„Bei E* weiß ich es nicht. Man hört halt schon viele Sachen und dahingehend ist mir auch schon einmal zu Ohren gekommen, dass er Drogen konsumiert hätte.“]) stützt.

Die Annahmen zur inneren Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen (RIS- Justiz RS0098671 und RS0116882), wobei die gezielte Verfolgung des Tatopfers auf ein koordiniertes Vorgehen (siehe ON 8.5,6) und demgemäß auch auf das Wissen um den Einsatz eines Messers schließen lässt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der vermeintlichen (§ 8 StPO) Drohung („Denkst du es juckt mich, wenn ich dich hier einfach abstich?“) des Beschwerdeführers und dem nachfolgenden (vermeintlichen) Einsatz eines Messers durch einen weiteren Beschuldigten selbst, wäre die Drohung des Beschwerdeführers ohne ein Wissen um das nachfolgend eingesetzte Messer doch sonst „zahnlos“ geblieben.

Bei A* liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO vor, weil die Mitbeschuldigten bis zur Haftentscheidung (siehe ON 17.5 und ON 17.6; ON 23.4) keine Angaben zur Tat machten und das Tatopfer (siehe ON 8.5,7 [„Weiters wurde mir ausgerichtet, dass wen einem der vier Täter irgendetwas passieren sollte, dann würden sie einen Hausbesuch bei mir machen und das „erledigen“ – also dass es keine Aussage mehr gibt.“]) in seinem Aussageverhalten massiv eingeschüchtert wurde, sodass die konkrete Gefahr besteht, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit mit ihnen absprechen bzw. auf das Aussageverhalten des Tatopfers einwirken, um die Wahrheitsfindung zu erschweren. Die Verdunkelungsgefahr ist nach § 178 Abs 1 Z 1 StPO allerdings mit zwei Monaten begrenzt, sodass dieser Haftgrund (mit Blick auf die Verhängung der Untersuchungshaft am 4. Dezember 2025 [ON 5]) mit Ablauf des 4. Februar 2026 entfällt.

Weiters liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Es besteht die konkrete Gefahr, A* wird auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, weitere strafbare Handlung mit schweren (Raub; vgl 12 Os 80/01) bzw. nicht bloß leichten Folgen (schwerer Diebstahl, Körperverletzung) begehen, die gegen dieselben Rechtsgüter (Leib und Leben sowie fremdes Vermögen) gerichtet sind, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 674 mwN), wobei er wegen einer solchen Straftat auch bereits verurteilt worden ist (siehe ON 2.2). Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte schon bislang mit seinen Geldmitteln (EUR 70,00 bis 150,00 an Taschengeld; vgl ON 2.3,5 und ON 12.2,3 sowie ON 13.2,1) hoch wahrscheinlich nicht das Auslangen fand und – trotz offener Probezeiten (ON 2.2) – zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und Konsums (ON 2.3,11) im Verkauf von Drogen (ON 2.3,12) die Lösung suchte. Die ihm angelastete Tathandlung offenbart eine hohe Tatgeneigtheit und lässt auf eine gegenüber der körperlichen Integrität anderer sowie gegenüber fremdem Vermögen gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28 mwN). Erschwerend ist ins Kalkül zu ziehen, dass eine bereits vollzogene Strafe wegen des gleichen Anlassdelikts und aufrechter Bewährungshilfe nicht tatabhaltend wirkte. Angesichts der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und der aus den Tathandlungen ersichtlichen Gewaltbereitschaft geht von ihm zudem eine für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bedeutsame gesteigerte Gefahr für Leib und Leben von Menschen aus (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl RISJustiz RS0107315). Eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die in Verdacht stehende Anlasstat begangen wurden, ist nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 Satz 3 StPO).

Unverhältnismäßigkeit der mit 4. Dezember 2025 begonnenen Freiheitsentziehung (ON 6) zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ist bei der hier maßgeblichen Strafbefugnis (§ 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG: Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren) weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Gänze oder teilweise bedingt nachgesehen wird, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl RISJustiz RS0118876, RS0123343 [T4]; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 808).

Ebenso wenig stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen zur Bedeutung der Taten und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, weil A* zuletzt ohne Beschäftigung und Einkommen war und keiner regelmäßigen Tagesstruktur unterlag (siehe ON 12.2,5), sodass die in Rede stehenden Nachteile mit Blick auf die besonderen Vollzugsbestimmungen für Jugendliche (§ 36 Abs 4 JGG) derzeit nicht indiziert sind.

Die Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch so stark ausgeprägt, dass die Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen iSd § 35 Abs 1 erster Satz JGG und/oder gelindere Mittel nicht ersetzt werden kann (siehe auch ON 12.3,4 [„Die Familie sei weiterhin im Risikobereich eingestuft“]). Die beantragte Anberaumung einer Sozialnetzkonferenz obliegt dem Erstgericht, das sich im Übrigen darum bereits bemüht hat (vgl ON 9).

Einem vom Beschwerdeführer angestrebten Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO) steht fallbezogen entgegen, dass der Zweck der Anhaltung solcherart derzeit nicht erreicht werden kann (siehe Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 3). Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, einem oder mehreren Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), somit fallaktuell die Durchführung des Verfahrens gegen Beweisschmälerung durch den Beschuldigten zu sichern sowie einer befürchteten künftigen Tat des Beschuldigten vorzubeugen (Kirchbacher/Rami in WK StPO Vor §§ 170 - 189 Rz 7/1). Gegenständlich kann ungeachtet der Zusicherung des Beschuldigten, er werde keinen Kontakt zu seinen Freunden aufnehmen (ON 5,5) und eine Lehre absolvieren (ON 5,5) bzw. mit der Bewährungshilfe weiterhin zusammenzuarbeiten (ON 12.2,3), derzeit aufgrund der Intensität der Tatbegehungsgefahr nicht angenommen werden, dass er bloß durch die zeitliche Beschränkung seiner Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten abgehalten werden kann bzw. auf die Wahrheitsfindung nicht zu erschweren versucht, zumal an der Compliance des Beschuldigten (siehe ON 12.2; darüber hinaus ON 12.2,5 [„...ein sozial erwünschtes Antwortverhalten ist gelegentlich nicht auszuschließen“]) gezweifelt werden muss. Demnach bedarf es zur Erreichung des Haftzwecks (zumindest derzeit) des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt.

Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 35 Abs 3a JGG (zum Fristende vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 1036).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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