OLG Graz 8Bs357/25y

8Bs357/25yOberlandesgericht23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs357/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00357.25Y.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. November 2025, AZ ** (ON 8 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 1.500,00 festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

begründung:

Am 16. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen eines als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB beurteilten Verhaltens nach § 190 StPO ein und verständigte ihn zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach 16. Oktober 2025 (Übergabe an elektronischen Zustelldienst) hievon.

Mit Eingabe vom 13. November 2025 (ON 5.2) begehrte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 3.000,00.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) erkannte das Erstgericht A* einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 150,00 zu.

Dagegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er den Zuspruch eines höheren Beitrags zu den Kosten der Verteidigung von „zumindest“ EUR 2.000,00 begehrt (ON 9.2).

Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (BS 2 f) verwiesen wird.

Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigerkostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Dieser Betrag stellt die Ausgangslage für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) Höchstbetrag von EUR 6.000,00 anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNr. 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 5).

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNr. 27. GP 2).

Im Gegenstand dauerte das Ermittlungsverfahren (gerechnet von der ersten Zeugenvernehmung am 29. August 2025 bis zur Einstellung am 16. Oktober 2025) insgesamt rund eineinhalb Monate.

Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Abschlussbericht der Polizei, der im Wesentlichen aus einer Zusammenfassung des Sachverhalts, zwei (zum teil sehr kurze) Zeugenvernehmungen, einem Chat-Verlauf und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers bestand.

Bei dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf handelte es sich sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach um einen sehr einfachen Verteidigungsfall, der von der Staatsanwaltschaft auf der Tatsachenebene gelöst wurde.

Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste – neben dem im Antrag und in der Beschwerde relevierten Zeitaufwand für das Studium nicht nur der Bezugsakten, sondern auch anderer damit im Zusammenhang stehender Straf- und Zivilakten und Besprechungen mit dem Beschuldigten, wobei die dafür insgesamt veranschlagte Zeit von sieben Stunden angesichts des einfachen Tatvorwurfs und des geringen Aktenumfangs unangemessen hoch erscheint – bloß die Erstattung einer zweiseitigen Stellungnahme (ON 2.10).

Nach Maßgabe der (geringen) Komplexität und Dauer des Verfahrens und des dargestellten – deutlich unter dem Durchschnitt – liegenden Verteidigungsaufwands hält das Beschwerdegericht bei Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von (insgesamt) EUR 1.500,00 für angemessen.

Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

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