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11R197/25h•OLG Wien 11R197/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, ohne Beschäftigung, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, Pensionistin, geboren am **, **, vertreten durch die RUDECK - SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen EUR 13.150,80 sA und Feststellung (EUR 2.500) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.110) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.10.2025, GZ: **-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5.6.2023 fuhr die Beklagte als Radfahrerin bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kollidierte mit dem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Kläger als Lenker eines Motorrads. Der Kläger hätte die Kollision selbst bei prompter Reaktion nach der objektiven Möglichkeit zur Gefahrenerkennung nicht mehr vermeiden können. Er erlitt eine Prellung des rechten Handgelenks, hatte Schmerzen im rechten Unterarm bzw. Ellenbogen und litt insgesamt 2,5 Tage an leichten Schmerzen. Am Motorrad entstand ein Sachschaden, dessen Reparatur der Kläger in einer Fachwerkstätte beabsichtigt und der Reparaturkosten von EUR 2.550,80 erfordert. Das im Dezember 2022 um EUR 1.200 angeschaffte Mobiltelefon zerbrach. Die Kleidungsstücke des Klägers wurden beschädigt und unbrauchbar.
Die Kläger begehrte Schmerzengeld von EUR 7.000, für beschädigte Kleidung, zuletzt näher aufgeschlüsselt, EUR 2.100, Reparaturkosten für sein Motorrad von EUR 2.550,80 und EUR 1.500 für sein zerstörtes Handy. Außerdem begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Spät- und Dauerschäden aus dem Unfallereignis.
Die Beklagte bestritt und wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, das Schmerzengeld sei überhöht. Spät- und Dauerschäden seien ausgeschlossen. Für seine beschädigten Gegenstände könne der Kläger nur den Zeitwert geltend machen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht unbekämpft aus, dass die Klagsforderung mit EUR 5.540,80 zu Recht (1.) und die Gegenforderung nicht zu Recht besteht (2.) und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.540,80 samt Zinsen (3.) sowie zum anteiligen Kostenersatz (6.). Das Mehrbegehren von EUR 7.610 samt Zinsen (4.) und das Feststellungsbegehren wies es ab (5.).
Es stellte den auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs auszugsweise wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall, sie habe daher die Reparaturkosten für das Motorrad zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 350 zu zahlen. Für die zerstörten Gegenstände (Kleidung, Handy) gebühre nur der Zeitwert, der gemäß § 273 Abs 1 ZPO geschätzt werde. Da erfahrungsgemäß bereits nach Ankauf ein erster großer Wertverlust eintrete, weil ab diesem Zeitpunkt keine neuwertige/fabriksneue Sache mehr vorliege, sei von einem alle Gegenstände betreffenden Abschlag von 20% auszugehen.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 7.610 samt Zinsen (4.) und des Feststellungsbegehrens (5.) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung:
„Es liegen keine unfallkausalen Dauerfolgen vor. Die unfallkausal erlittene Verletzung ist folgenlos aus- geheilt. Unfallkausale Spätfolgen sind nicht zu erwarten und können ausgeschlossen werden.“
Begehrt wird folgende Ersatzfeststellung:
„Es liegen unfallkausale Dauerfolgen vor. Die unfallkausal erlittene Verletzung ist nicht folgenlos ausgeheilt. Unfallkausale Spätfolgen sind zu erwarten und können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden.“
Aus den vom Berufungswerber geschilderten nach wie vor anhaltenden Beschwerden und der ihm erteilten Empfeh- lung, eine Salbe zu benutzen, sei zu schließen, dass Dauerfolgen bestünden. Das Gutachten enthalte keine tragfähige Begründung, warum Spätfolgen tatsächlich ausgeschlossen werden könnten.
1.2. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - ebenso wie der Berufungswerber - davon ausgeht, dass die Feststellung des Erstgerichts „Unfallkausale Spätfolgen sind nicht zu erwarten und können ausgeschlossen werden“ in der Gesamtschau nur so verstanden werden kann, dass damit positiv feststeht, dass Dauer- und Spätfolgen mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen sind.
1.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wurden die subjektiven Angaben des Klägers sehr wohl berücksichtigt. Der Kläger konnte keinerlei medizinische/ärztliche Unterlagen oder anderweitige objektivierbare und/oder gutachterliche verwertbare Dokumentationen im Hinblick auf allfällige erlittene Verletzungen vorlegen. Die Gutachtenserstellung erfolgte daher sogar ausschließlich basierend auf den Angaben des Klägers. Das Sachverständigengutachten ist fundiert und schlüssig, der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die erlittene Verletzung folgenlos ausgeheilt ist und keine unfallkausalen Dauerfolgen festgestellt werden. Diese Einschätzung erklärte er auch in der mündlichen Erörterung unter Einbeziehung der Einwände des Klägers (ON 38). Die vom Kläger geschilderten, subjektiv nach wie vor bestehenden Einschränkungen/Schmerzen hat der Sachverständige dabei ausdrücklich berücksichtigt (ON 38).
Anders als die Berufung suggeriert, hat der Sachverständige auch nicht nur ausgeführt, dass Spätfolgen „nicht zu erwarten“ sind, sondern hat ausdrücklich festgehalten, dass sie ausgeschlossen werden können (ON 31), und das in der mündlichen Erörterung noch einmal bekräftigt (ON 38). Der Kläger hat sogar explizit nachgefragt, ob der Ausschluss von Spät- und Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt (ON 34), und der Sachverständige wiederholte in Beantwortung der Frage den Ausschluss ohne jede einschränkende Wahrscheinlichkeit. Das kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden, dass der Sachverständige – worauf auch die Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist - Spät- und Dauerfolgen schlechthin ausschließen konnte. Das ist angesichts der verhältnismäßig geringgradigen, unkomplizierten Verletzung, und zwar einer Prellung des rechten Handgelenkes, die typischerweise folgenlos ausheilt, auch plausibel.
Dass sich das Erstgericht dieser Einschätzung anschloss, ist unbedenklich.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
2.1. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Dabei sind auch die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die damit verbundenen Unlustgefühle, der Heilungsverlauf und die Dauerfolgen, sowie die damit verbundenen seelischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (RS0031040 [T2]).
2.2. Soweit die Berufung auf Alltagserschwernisse und temporäre Einschränkung der Lebensführung hinweist und kritisiert, das Erstgericht habe die aus dem Unfall resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (RS0043603 [T2]).
Der vom Kläger als vergleichbar angeführte Fall, 2 Ob 27/20i, hat mit dem vorliegenden lediglich gemein, dass es sich um einen Verkehrsunfall mit Motorradbeteiligung handelt. Weder Unfallhergang noch Verletzungsfolgen sind auch nur ansatzweise vergleichbar.
Das vom Erstgericht ausgemessene Schmerzengeld für 2,5 Tage leichte Schmerzen auf Grund einer folgenlos verheilten Prellung des rechten Handgelenks (bei einem Linkshänder) bewegt sich innerhalb des von der Judikatur allgemein gezogenen Rahmens für die Bemessung im Einzelfall (vgl RS0031075) und ist nicht zu beanstanden.
2.3. Der Kritik der Berufung zum pauschalen Abschlag des Erstgerichts von 20 % zur Ermittlung des Zeitwertes der beschädigten Gegenstände ist die Begründung des Erstgerichts entgegenzuhalten (§ 500a ZPO).
Unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungsgrad tritt bei Konsumgütern und insbesondere bei Kleidung regelmäßig ein sofortiger wirtschaftlicher Wertverlust ein, sobald sie nicht mehr als neu gelten. Der Marktwert gebrauchter Gegenstände liegt üblicherweise deutlich unter dem Neupreis, selbst bei minimaler Nutzungsdauer. Dass oder warum das im konkreten Fall anders sein soll, hat der Kläger nicht vorgebracht. Gerade bei Helmen, Schutzbekleidung und Schuhwerk bestehen zusätzliche wertmindernde Faktoren, wie hygienische Aspekte, Sicherheitsrelevanz oder persönliche Passform. Diese Faktoren führen dazu, dass solche Gegenstände bereits nach kurzer Nutzung nur eingeschränkt verwertbar sind – was einen pauschalen Abschlag von 20% jedenfalls rechtfertigt.
Die Ausführungen des Berufungswerbers zum Thema „neu für alt“ haben für den gegenständlichen Fall keine Relevanz. Das Erstgericht hat – richtigerweise – keinen Abzug „neu für alt“ vorgenommen, sondern den Zeitwert der Gegenstände gemäß § 273 Abs 1 ZPO geschätzt.
3. Das Berufungsgericht teilt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
5. Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens folgte das Berufungsgericht der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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