OLG Wien 14R55/25y

14R55/25yOberlandesgericht29.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R55/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00055.25Y.1229.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 3.589,32 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.748,78) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.2.2025, GZ **-111, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt

Spruch

I. Das Verfahren über die Berufung der beklagten Partei wird fortgesetzt.

II. Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der inhaltlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:

„1. Die Klageforderung besteht mit EUR 71,84 zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht bis zu dieser Höhe nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 71,84 samt 4 % Zinsen seit 24.8.2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei ferner schuldig, der klagenden Partei EUR 3.517,48 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2015, zu bezahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren (4 % Zinsen aus EUR 71,84 von 9.1.2015 bis 23.8.2021) werden abgewiesen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 11.796,52 (darin EUR 1.688,69 deutsche USt und EUR 1.220,- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 807,50 (darin EUR 104,34 deutsche USt und EUR 154,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Klägerin erwarb im Jänner 2015 von ihrer Händlerin ein Fahrzeug der Marke . Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeuges, das auch einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Generation Euro 5 mit der B-internen Bezeichnung D enthält.

Dazu schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin der C* GmbH auf unbestimmte Zeit einen Leasingvertrag, wobei als Kalkulationsbasis 48 Monate und die monatliche Leasingrate mit 375,69 Euro vereinbart wurde. Beide wussten, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ende der Leasinglaufzeit kaufen würde. Als Gesamtbelastung wurde im Leasingvertrag ein Betrag von 35.033,12 Euro vereinbart. Nach weiteren einvernehmlichen Verlängerungen des Leasingvertrags kaufte sie das Fahrzeug am Ende der maximalen Vertragsdauer im Juni 2021 zum Restwert von 1.436,72 Euro. Insgesamt zahlte die Klägerin einschließlich einer Anzahlung vom 13.1.2015 iHv 5.000,- Euro, aller Leasingraten und der Endzahlung vom 10.6.2021 iHv 1.436,72 Euro 35.893,17 Euro an die Leasinggeberin; abzüglich der in den Leasingraten enthaltenen Verzinsung iHv 2,8 % betrugen die Zahlungen insgesamt 34.975,59 Euro.

Der Motor des Fahrzeugs war mit einem Abgasrückführungssystem (AGR) zwecks Verringerung der Stickoxidemissionen und mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs („Thermofenster“ zwischen 0 und + 40 Grad Celsius) die AGR-Rate schrittweise reduziert. Bei EU-5-Fahrzeugen war die Verwendung des Thermofensters dem Stand der Technik entsprechend und notwendig, um ein Versotten und Verlacken der Bauteile der Abgasrückführung hintanzuhalten; es dient also dem Bauteilschutz. Schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs im Oktober 2014 wäre es technisch möglich gewesen, den Temperaturbereich, in welchem keine Reduktion stattfindet, mittels Niederdruck-AGR deutlich zu erweitern.

Am (richtig:) 20.1.2020 wurde von der Fahrzeughändlerin im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ein Software-Update auf das Fahrzeug aufgespielt, mit der die Abgasrückführung über den überwiegenden Zeitraum eines Jahres aktiv ist.

Mit Kaufvertrag vom 4.5.2022 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug um 16.900,- Euro weiter. Die unzulässige Abschalteinrichtung hatte keinen Einfluss auf den Verkaufspreis. Sowohl der Kaufpreis von 35.033,12 Euro als auch der Verkaufspreis waren für ein verordnungskonformes Fahrzeug dieser Bauart und dem gegebenen Kilometerstand angemessen und branchenüblich.

Die Klägerin begehrte zuletzt zusammengefasst (vgl Einschränkung bzw Ausdehnung Protokoll ON 106) die Zahlung von:

1. 3.589,32 Euro (10 % Wertminderung ausgehend von Anschaffungskosten von 35.893.17 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2015;

2. in eventu: 1.794,66 Euro (5 % Wertminderung ausgehend von Anschaffungskosten von 35.893.17 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2015;

3. in eventu 3.497,56 Euro (10 % Wertminderung ausgehend von Anschaffungskosten ohne Zinsen iHv 34.975,59 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2015;

4. in eventu: 1.748,78 Euro (5 % Wertminderung ausgehend von Anschaffungskosten ohne Zinsen iHv 34.975,59 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2015;

5. in eventu: 28.065,41 Euro zuzüglich 4 % Zinsen aus 35.033,12 Euro seit 9.1.2015 (Rückabwicklung/Naturalrestitution; ausgehend von 35.033,12 Euro Kaufpreis abzüglich 6.967,71 Euro Benützungsentgelt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses von 16.900,- Euro; = 11.165,41 Euro; nicht berufungsgegenständlich).

Sie stützt ihre Begehren auf wissentliche Irreführung (durch Dritte), vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung und Schutzgesetzverletzung. Sie brachte stark zusammengefasst vor, in dem gegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Diese Abschalteinrichtungen seien nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Der Vermögensnachteil sei unmittelbar durch Abschluss des Kaufvertrags eingetreten, also durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten PKW, nämlich eines PKWs, dessen EG-Typengenehmigung auf einer versteckten Softwarefunktionalität beruhe. Die Klägerin hätte den Vertrag ohne den Irrtum über die Manipulation um einen wesentlich geringeren Kaufpreis abgeschlossen. Eine Nachbesserung durch Softwareupdate sei nicht möglich, weil durch das angebotene freiwillige Update Leistungseinbußen, ein Kraftstoffmehrverbrauch und eine kürzere Lebensdauer der Dieselpartikelfilter zu erwarten seien. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags (Restwertleasing) sei klar gewesen, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags erwerben werde. Der reale Schaden sei bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags eingetreten, weil zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis festgelegt werde, und sich die Leasingraten und die Gesamtbelastung an diesem (für ein manipuliertes Fahrzeug) überhöhten Kaufpreis orientiert habe. Bereits im Leasingvertrag (Punkt 5.3. der AGB ./D) habe zudem die Leasinggeberin der Klägerin sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abgetreten. Insgesamt habe die Klägerin für den Erwerb des Fahrzeugs 35.893,17 Euro gezahlt; die Anschaffungskosten ohne Zinsen würden 34.975,59 Euro betragen.

Ein Rechtsirrtum der Beklagten liege nicht vor; die Beklagte hätte auch unabhängig vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut sein müssen. Dass die Behörde Kenntnis von der Ausgestaltung des Thermofensters gehabt habe, werde bestritten.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und wendete als Gegenforderung ein Benützungsentgelt iHv (zuletzt) 28.065,41 Euro ein. Sie bestritt insbesondere, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Das „Thermofenster“ von 0°C bis +40°C bei betriebswarmem Motor sei als Teil des temperaturabhängig gesteuerten Emissionskontrollsystems üblich und zur Vermeidung von plötzlichen Motorschäden und gefährlichen Situationen notwendig. Selbst wenn im Zeitpunkt der Anschaffung eine Abschalteinrichtung verbaut gewesen sein sollte, sei diese durch das freiwillige Aufspielen des Software-Updates am 20.1.2020 beseitigt worden.

Die für die Beklagte handelnden Personen seien von der rechtlichen Zulässigkeit der Steuerung der Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit der Lufttemperatur ausgegangen. Die Beklagte habe gegenüber dem KBA zu jeder Zeit die gesetzlich geforderten Angaben gemacht, insbesondere habe sie bereits 2003 offengelegt, dass die Lufttemperatur ein Parameter bei der Steuerung der AGR in ihren Dieselfahrzeugen sei. Dies sei auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung im Jahr 2013, sowie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Software-Updates im Jahr 2019 bekannt gewesen. Das KBA habe in Kenntnis der relevanten Unterlagen eine Typengenehmigung erteilt, da es offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Ausgestaltung des Thermofensters zulässig gewesen sei. Die Behörde sei also demselben Rechtsirrtum unterlegen, wie die Beklagte; es handle sich um einen entschuldbaren Rechtsirrtum.

Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, sie sei als Leasingnehmerin nicht aktivlegitimiert. Die Klage sei unschlüssig, weil den Zahlungsbegehren die ursprünglichen Anschaffungskosten bei Abschluss des Leasingvertrags iHv 35.033,12 Euro zugrunde gelegt werden, die Klägerin aber das Fahrzeug erst nach Ablauf des Leasingvertrags zum Restwert erworben habe. Durch diesen späteren freiwilligen Erwerb des Fahrzeugs zum kalkulatorischen Restwert sei kein Schaden entstanden; der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt der Zustand und tatsächliche Wert des Fahrzeugs längst bekannt gewesen; sie habe es immer ohne Nutzungseinschränkung verwenden können. Sie hätte das Fahrzeug auch erworben, wenn sie von der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte. Allfällige Ansprüche aus einem Erwerb im Jahr 2015 seien zudem verjährt. Außerdem habe die Klägerin das Fahrzeug weiterverkauft, allfällige Vorteile seien auszugleichen.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Urteil vom 2.2.2024 (ON 74) die Klagebegehren deshalb ab, weil die Klägerin keinen Vermögensnachteil durch die unzulässige Abschalteinrichtung erlitten habe, da sich der zunächst eingetretene Schaden infolge des Weiterverkaufs des Fahrzeugs zu einem marktüblichen Preis bei ihr nicht realisiert habe.

Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 23.5.2024 zu 14 R 50/24m (ON 80) infolge einer geänderten Judikatur des Obersten Gerichtshofs aufgehoben; das klägerische Vorbringen zum Schaden und das Vorbringen der Beklagten zum Verbotsirrtum wurden als ergänzungsbedürftig angesehen.

Im zweiten Rechtsgang wies nun das Erstgericht nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens mit dem angefochtenen Urteil (ON 111) das Hauptbegehren auf Zahlung von 3.589,32 Euro sA (Spruchpunkt 1.) und die Eventualbegehren auf Zahlung von 1.794,66 Euro sA (Spruchpunkt 2.) und auf 3.497,56 Euro sA (Spruchpunkt 3.) ab. Das Eventualbegehren auf 1.748,78 Euro erkannte es als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 4.), die Gegenforderung der Beklagten erkannte es als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 5.) und es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1.748,78 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2015 an die Klägerin (Spruchpunkt 6.). Weiters verhielt es die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von 1.073,25 Euro an die Klägerin (Spruchpunkt 7.).

Es traf die auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden, und auf die verwiesen wird. Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen werden im Rahmen der Behandlung der Berufungsgründe wiedergegeben.

Rechtlich bejahte das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen der in ihrem Auto verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Höhe von 5 % des bezahlten und angemessenen Kaufpreises (ohne Verzinsung) iHv 34.975,59 Euro, somit 1.748,78 Euro. Ihr viertes Leistungsbegehren (das dritte Eventualbegehren) bestehe daher zu Recht; nicht jedoch das Haupt- und die ersten beiden Eventualleistungsbegehren. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung für Benützungsentgelt bei einer Preisminderung nicht gegeben seien.

Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht mit § 43 Abs 1 ZPO; es bildete drei Verfahrensabschnitte.

Während die Klägerin die im Spruch dieses Urteils erfolgte Abweisung ihrer ersten drei Eventualleistungsbegehren unbekämpft ließ, richtet sich nun die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Spruchpunkte 4. bis 7. aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, auch das dritte Eventual-Zahlungsbegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zudem bekämpft die Beklagte mit ihrer Berufung im Kostenpunkt die Kostenentscheidung des Urteils und beantragt deren Abänderung dahingehend, dass die Klägerin zu einem Kostenersatz von 1.345,38 Euro an die Beklagte zu verhalten sei (Kosteninteresse daher 2.418,63 Euro).

Die Klägerin beantragt, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben, sowie den Kostenrekurs bzw die Berufung im Kostenpunkt als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dem Kostenrekurs bzw der Berufung im Kostenpunkt nicht Folge zu geben.

Zu I.: Verfahrensfortsetzung:

Mit Beschluss vom 24.7.2025, 14 R 55/25y, hat das Berufungsgericht das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27.10.2023, Rechtssache C-666/23, unterbrochen. Mit Urteil vom 1.8.2025 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Berufungsverfahren ist daher – wie von der klagenden Partei mit Schriftsatz ON 117 beantragt - fortzusetzen.

Zu II.: Berufungsentscheidung:

Die Berufung ist in der Hauptsache teilweise berechtigt.

1. Zunächst ist zum Klagebegehren klarzustellen, dass die von der Klägerin als Eventualbegehren formulierten Leistungsbegehren bei richtiger Betrachtung nur ein (einziges) Zahlungsbegehren darstellen. Die Klägerin begehrt nämlich in allen Fällen inhaltlich Schadenersatz in Geld und stützt dieses Begehren auf mehrere unterschiedliche Berechnungsweisen, die unterschiedlich hohe Schadenersatzbeträge ergeben. Damit hat sie ihr Leistungsbegehren inhaltlich auf unterschiedliche Schadenersatzberechnungsmethoden gestützt, die sie in dem Sinn „reihte“, dass sich das Gericht der angegebenen Reihenfolge gemäß damit befassen solle.

Auch das letzte Eventualleistungsbegehren, das „Rückabwicklungsbegehren“, war auf 28.065,41 Euro (Anschaffungskosten von 35.033,12 Euro abzüglich 6.967,71 Euro Benützungsentgelt) Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses von 16.900,- Euro gerichtet, und auf Schadenersatz (bzw Naturalrestitution) in Geld (nämlich auf die sich daraus rechnerisch ergebenden 11.165,41 Euro). Dieses Begehren erwähnte das Erstgericht im angefochtenen Urteil nicht; es ging offenbar davon aus, dass dieses nicht mehr klagegegenständlich sei, obwohl der Klagevertreter in der letzten Verhandlung die Ausdehnung um weitere Eventualleistungsbegehren ausdrücklich „in der Reihenfolge vor dem Rückabwicklungsbegehren“ erklärt hat (vgl Protokoll ON 106 S 3).

Das angefochtene Urteil hat daher über diesen Teil des Leistungsbegehrens, soweit es also über 3.589,32 Euro hinausging, nicht entschieden. Diese nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens wurde von der Klägerin allerdings weder mittels Berufung noch mittels eines Ergänzungsantrags gerügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RIS-Justiz RS0039606, RS0041490).

Mangels einer Bekämpfung des Ersturteils durch die Klägerin ist jedenfalls die Abweisung ihrer Leistungsbegehren iHv 1.840,54 Euro (3.589,32 Euro minus 1.748,78 Euro) in Rechtskraft erwachsen.

2. Zur Aktenwidrigkeit:

2. 1 Dass in dem gegenständlichen Fahrzeug nicht der Motor „E*“, sondern der Motor „D*“ verbaut ist (Urteil S 6), wird von der Beklagten als Aktenwidrigkeit gerügt. Damit spricht sie aber keine Aktenwidrigkeit, sondern einen offenkundigen Schreibfehler an, wie aus dem darauffolgenden Satz des Urteils hervorgeht und die Beklagte ohnehin offenbar selbst erkennt. Dieser Fehler wird vom Berufungsgericht durch Wiedergabe des richtigen Motortyps im Rahmen der einleitenden Zusammenfassung des Sachverhalts berichtigt (vgl RS0043396).

2. 2 Dasselbe gilt für die als aktenwidrig gerügte Feststellung, dass das Software-Update am „21.01.2022“ aufgespielt worden sei (Urteil S 8). Wie das Erstgericht ohnehin an anderer Stelle (Urteil S 5) feststellt, erfolgte das Softwareupdate am 20.1.2020. Auch dies stellt keine Aktenwidrigkeit dar, sondern eine offenbare Unrichtigkeit, die im Wege der Berichtigung, also durch Zugrundelegung der durch den Akteninhalt gedeckten Feststellung (vgl Beilage ./E), erfolgen kann.

2. 3 Als aktenwidrig rügt die Beklagte die Feststellung, dass die Klägerin für den Kauf des Fahrzeugs 8.000,- Euro bezahlt hätte (Urteil S 5). Sie meint, dafür gebe es im Verfahren keine beweismäßige Grundlage und sie widerspreche zudem der Beilage ./S, wonach der Restkaufpreis 1.436,72 Euro betragen habe, welchen die Klägerin laut Kontoauszug ./AA auch bezahlt habe.

Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhafter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung unterzogen wird. Nur wenn eine Tatsachenfeststellung auf einen Aktenbestandteil gestützt wird, der in Wahrheit in Widerspruch zu dieser Tatsachenfeststellung steht, liegt Aktenwidrigkeit vor (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 14; RS0043347, RS0043397, RS0043203, RS0043284).

Laut dem Verhandlungsprotokoll vom 16.5.2023 hat die Klägerin ausgesagt, dass sie 8.000,- Euro bezahlt hat (ON 31 S 6 u S 7). Die Feststellung ist also durch die Aktenlage (den Protokollinhalt) gedeckt. Die Frage, ob diese Feststellung im Widerspruch zu den von der Beklagten genannten Beweismitteln steht, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher im Rahmen der Behandlung der diese Feststellung betreffenden Beweisrüge zu behandeln. Eine Aktenwidrigkeit liegt darin nicht.

3. Die Beklagte nennt in ihrem Berufungsantrag zwar formal auch den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, führt diesen aber inhaltlich nicht aus.

Nur versteckt in ihrer Beweisrüge (Berufung Rz 95) behauptet sie einen Begründungsmangel, weil das Erstgericht nicht begründet habe, weshalb es den Angaben der Klägerin dazu, ob sie das Fahrzeug im Wissen über eine etwaige Betroffenheit vom Dieselskandal erworben habe, gefolgt sei.

Ein Begründungsmangel liegt aber nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 272 Rz 1 und 3). Es genügt aber, wenn in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt wird, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden (vgl RS0040122).

Das Erstgericht hat sich nicht nur mit dem Hinweis, dass es die Aussage der Klägerin für glaubwürdig erachte, begnügt, es hat auch näher dargelegt, dass konkret die Aussage der Klägerin überzeugt hat, dass sie im Jahr 2021 durch Eingabe ihrer Fahrzeug-Seriennummer im Internet erfahren habe, dass ihr Fahrzeug auch vom Dieselskandal betroffen sei (Urteil S 10). Das Erstgericht hat daher diesbezüglich eine ausreichende Begründung vorgenommen. Ein Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels liegt nicht vor.

4. Zur Beweisrüge:

4. 1 Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung (Urteil S 5 unten):

Nicht festgestellt werden konnte, dass die klagende Partei das Fahrzeug nicht gekauft hätte, hätte sie gewusst, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Im Jahr 2020 wurde die Klägerin benachrichtigt, dass sie ein Softwareupdate durchführen lassen solle. Erst im Jahr 2021 wusste die Klägerin, dass ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist.

Sie beantragt folgende Ersatzfeststellung (Berufung Punkt 3.1):

„Die Klägerin wusste im Kaufzeitpunkt, dass ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist und hat das Fahrzeug in diesem Wissen gekauft.“

Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Beweisrüge nicht gegen den ersten Teil der Feststellung (Negativfeststellung) richtet, nämlich dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sondern „nur“ dagegen, dass die Klägerin erst im Jahr 2021 wusste, dass ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist.

Dies gründete das Erstgericht auf die glaubwürdige Aussage der Klägerin, dass sie im Jahr 2021 im Internet die Seriennummer ihres Fahrzeuges eingegeben habe, und dadurch erfahren habe, dass ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist; dies sei überzeugend gewesen (Urteil S 10).

Richtig ist – worauf nun die Beklagte hinweist -, dass die Klägerin am Anfang ihrer Einvernahme auch aussagte, dass sie im Jahr 2020 ein Schreiben erhalten habe, um ein Software-Update durchführen zu lassen, und danach sagte: „Davor wusste ich nicht, dass mein Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sein könnte“ (Protokoll ON 31 S 4). Durch Verwendung des Wortes „könnte“ kommt aber zum einen doch mit Klarheit zum Ausdruck, dass sie danach (also nach dem Software-Update-Schreiben) eben nur wusste, dass ihr Fahrzeug auch betroffen sein könnte, nicht aber, dass es tatsächlich davon betroffen ist. Dies erklärte die Klägerin sogleich auch näher, indem sie angab, dass ihr auch nach dem Streit mit dem Software-Update „diese Tragweite“ nicht bewusst gewesen sei; es sei bekannt gewesen, dass F* Teil dieses Skandals war, nicht aber, dass auch B* davon betroffen ist. Sie stellte ausdrücklich klar, gewusst zu haben, dass ein Software-Update im Zusammenhang mit dem Diesel erfolgte, nicht aber, dass ihr Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist (Protokoll ON 31 S 5).

Die Argumente der Berufungswerberin überzeugen daher nicht. Das bloße Wissen der Klägerin „vom Abgasskandal“, und davon, dass ihr Fahrzeug davon betroffen sein könnte, bedeutet noch nicht, dass sie das Fahrzeug im Wissen, dass es konkret davon betroffen ist, erworben hat. Außerdem lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung dem konkreten Willen der Klägerin entsprochen hätte bzw, dass sie diese in Kauf genommen hätte, worauf die Beweisrüge aber letztlich (iSd von ihr angeführten Judikatur) hinaus will.

4. 2 Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung (Urteil S 7 4. Absatz):

Die in dem Fahrzeug verbaute Abschalteinrichtung ist nicht notwendig, um unmittelbare Gefahren für den Motor hintanzuhalten.

Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung (Berufung Punkt 3.2):

„Das in dem Fahrzeug verbaute Thermofenster ist notwendig, um (zumindest in Extremfällen) unmittelbare Gefahren für den Motor hintanzuhalten.“

Sie argumentiert damit, dass der Sachverständige in seinem Gutachten auch ausgeführt habe, dass (nur) in Extremfällen der Motor unmittelbar geschädigt werden könnte, etwa bei extremer Motorölverdünnung bzw extremem Partikeleintrag. Dies habe das Erstgericht ohnehin im selben Absatz unbekämpft festgestellt, und stünde dies im Widerspruch zur bekämpften Feststellung.

Der von der Beklagten angesprochene Widerspruch liegt nicht vor, geht doch aus den Feststellungen (jedenfalls im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung) hinreichend deutlich hervor, dass die Abschalteinrichtung dem Bauteilschutz dient, zumal der Dieselpartikelfilter (jedenfalls beim EU 5-Dieselmotor) nicht zum Motor selbst gehört. Für die angesprochenen Extremsituationen, in welchen überhaupt erst die Gefahr von Motorschäden existent wäre, werden Störungen und Fehlfunktionen gemeldet und angezeigt, und gegebenenfalls geht das Fahrzeug in den Notlauf, um größere Schäden und Schäden am Motor zu vermeiden. In diesem Verständnis lassen sich die erstgerichtlichen Feststellungen zwanglos in Einklang bringen und es liegt der von der Beklagten gesehene Widerspruch nicht vor.

Im übrigen stützt sich die Beklagte daher im wesentlichen ohnehin auf den festgestellten Sachverhalt und wendet sich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Abschalteinrichtung sei im Sinne der Auslegung des EuGH nicht „notwendig“, sodass sie nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 lit a falle. Dies ist aber – wie die Beklagte ohnehin selbst erkennt (rügt sie diese Beurteilung doch zentral in ihrer Rechtsrüge va in Punkt 2.3) – eine Rechtsfrage, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein wird.

4. 3 Die Beklagte rügt ferner, die Feststellung des Erstgerichts, für den Kauf des Fahrzeuges zahlte sie (die Klägerin; Anm. d. Berufungsgerichts) einen Betrag von EUR 8.000,- (Urteil S 5 zweiter Absatz), und beantragt anstatt dessen festzustellen, dass die Klägerin für den Kauf des Fahrzeuges einen Betrag von 1.436,72 Euro bezahlt habe (Berufung Punkt 3.3).

Dazu ist anzumerken, dass die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht von Relevanz war. Das Erstgericht berechnete die Wertminderung von 5 % ausgehend von den von der Klägerin gesamt bezahlten Anschaffungskosten (darin Leasingraten ohne Verzinsung) iHv 34.975,59 Euro. Der von der Beklagten nun angesprochene Betrag von 1.436,72 Euro ist ohnehin an anderer Stelle - nämlich als „Endzahlung“ der Klägerin vom 10.6.2021 - festgestellt (Urteil S 5 Mitte).

Da der bekämpften Feststellung somit keine rechtliche Relevanz zukommt, kann sie ersatzlos entfallen; sie wird vom Berufungsgericht nicht übernommen.

4. 4 Zuletzt bekämpft die Beklagte noch die folgende Feststellung (Urteil S 9):

Bei Berücksichtigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Ankaufszeitpunkt betrifft die Wertminderung des Fahrzeuges im Ankaufszeitpunkt 10 %. Nach Aufspielen des verpflichtenden Software-Updates beträgt die Wertminderung bezogen auf den Ankaufszeitpunkt 30 %.

Sie begehrt anstatt dessen festzustellen (Berufung Punkt 3.4):

„Das Fahrzeug unterlag keiner Wertminderung.“

Wie die Beklagte ohnehin selbst erkennt, hat sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin nicht auf die bekämpfte Feststellung gestützt, sondern in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Klägerin bereits durch den Erwerb des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, ein objektiv-abstrakt und nach § 273 ZPO zu ermittelnder Schaden in einer durch die aktuelle Rechtsprechung festgelegten Bandbreite von 5 - 15 % entstanden sei, und zwar auch nach der Installation des Updates, und auch, obwohl die Klägerin das Fahrzeug in der Folge ohne Wertverlust weiterverkauft hat. Dass der Verkaufspreis im Mai 2022 mit (richtig:) 16.900,- Euro angemessen gewesen ist und die Abschalteinrichtung keinen Einfluss auf den Verkaufspreis hatte, steht ohnehin (unbekämpft) fest (siehe Urteil S 9 Mitte).

Damit bleibt die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts irrelevant; sie wird vom Berufungsgericht nicht übernommen.

4. 5 Abgesehen von den vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommenen Feststellungen (s. Punkte 4.3 und 4.4) werden sohin die übrigen erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (§ 498 Abs 1 ZPO).

5. Zur Rechtsrüge:

5. 1 Dass im Fahrzeug der Klägerin eine iSv Art 5 Abs 2 lit a iVm Art 3 Nr 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war, und diese nicht „notwendig“ iS der Auslegung des EuGH (nämlich um Motorschäden zu vermeiden) war, wurde – worauf die Klägerin zutreffend hinweist - im ersten Rechtsgang abschließend erledigt (vgl 14 R 50/24m Punkte 1. bis 3.). Das Berufungsgericht hat diese Frage in seinem Aufhebungsbeschluss ON 80 auf Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden (vgl 14 R 50/24m Punkte IV.B.2. u IV.B.3.) und ausgeführt, dass die Abschalteinrichtung im Hinblick auf die festgestellten anderen Schutzmechanismen und technischen Alternativen nicht notwendig iS der Auslegung des EuGH war, sodass sie – auch nach der Installation des Updates – unter das Verbot des Art 5 Abs 2 lit a der Verordnung fällt (zusammenfassend 14 R 50/24m S 12).

Diese Frage kann im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Das Berufungsgericht ist nicht befugt, von der Beurteilung dieser Rechtsfrage abzuweichen (vgl RS0042031, RS0042014 ua).

Auf die Ausführungen der Berufung, dass keine Abschalteinrichtung vorliege (Berufung Punkt 2.2) bzw, dass sie unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 der Verordnung falle (Berufung Punkt 2.3) und es keine technische Alternative zum Thermofenster gebe (Berufung Punkt 2.3.3), war daher nicht einzugehen.

5. 2 Ist dem Käufer durch das Vorhandensein einer solchen Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz durch den Hersteller des Fahrzeugs (EuGH C-100/21), und zwar auch dann, wenn der Hersteller – wie hier - in keinem Vertragsverhältnis zum Käufer steht (10 Ob 2/23a). Der Fahrzeughersteller haftet nach ständiger Rechtsprechung als Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung wegen des Verstoßes gegen Art 5 Abs 2 der Verordnung (RS0134616), wenn dies einen Schaden beim Käufer verursacht hat und er nicht nachweist, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr; RS0112234 [T1]).

5. 3 Zum Verschulden:

Die Beklagte beruft sich in ihrer Berufung nach wie vor auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum.

Der EuGH hat mit Entscheidung vom 1. 8. 2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, zur Frage, inwieweit sich der Fahrzeughersteller auf einen solchen Irrtum berufen kann, wie folgt Stellung genommen:

„1. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.

2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Erwerber wegen einer im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 unzulässigen Abschalteinrichtung, die vom Hersteller nach der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug mittels eines Software-Updates installiert wurde, ein Schaden entstanden ist.“

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der jüngst ergangenen Entscheidung zu 9 Ob 92/25g (Rz 31 f) mit dieser Vorabentscheidung des EuGH auseinandergesetzt und daraus abgeleitet, dass ausgehend von den zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben der Entlastungsbeweis des Fahrzeugherstellers unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum infolge einer erteilten EG-Typgenehmigung unzulässig ist (auch 1 Ob 131/25h Rz 23 ff, 1 Ob 115/25f Rz 29 f u 1 Ob 116/25b Rz 38 f).

Damit ist auch für den vorliegenden Fall geklärt, dass der Beklagten die Berufung auf einen Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots der unzulässigen Abschalteinrichtung insbesondere in Bezug auf die erteilte Genehmigung der zuständigen Behörde versperrt ist. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen (Berufung Punkt 2.6) muss daher nicht mehr eingegangen werden.

5. 4 Zum entstandenen Schaden ist zunächst auszuführen, dass die Beklagte für den Umstand, dass im konkreten Fall (ausnahmsweise) kein Schaden eingetreten sei, weil die Klägerin die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit in Kauf genommen hätte, behauptungs- und beweispflichtig wäre (vgl 6 Ob 197/23y Rz 19; 6 Ob 133/23m Rz 7).

Die hier vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, dass nicht feststeht, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kommt der Beklagten – aufgrund der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast – nicht zugute, sagt diese doch nichts darüber aus, ob die Klägerin die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit in Kauf nahm (vgl 10 Ob 16/23k Rz 45). Daher kann das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten für den Erwerb des Fahrzeugs nicht kausal gewesen wäre. Dass das Fahrzeug konkret dem Willen der Klägerin entsprochen habe, - was in der Beweislast der Beklagten gestanden wäre (vgl 6 Ob 197/23y) - steht jedenfalls nicht fest.

5. 5 Zur Leasingkonstruktion:

5.5. 1 Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu unterscheiden, ob der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit bildet, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat), oder ob zunächst ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde und erst in der Folge ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande kam (vgl RS0135524; 4 Ob 21/25d Rz 10; 10 Ob 7/25i Rz 13; 1 Ob 12/24g Rz 31). Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen, sodass die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu bejahen ist. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (10 Ob 69/24f Rz 12, 10 Ob 46/24y Rz 12 mwN, 4 Ob 21/25d Rz 10 mwN). Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (vgl 10 Ob 53/23a, 3 Ob 166/24v, 4 Ob 21/25d ua). Richtig ist, dass der Leasingvertrag und der Kaufvertrag, wenn sie nach den dargestellten Grundsätzen eine vertragliche Einheit bilden, in der Regel gleichzeitig abgeschlossen werden. Eine bestimmte zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist (zuletzt 10 Ob 29/25z Rz 15 f, 9 Ob 58/25g Rz 16).

Das – auch hier vorliegende – Finanzierungsleasing ist eine Form des Investitionsleasing, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (vgl RS0020739). Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab (7 Ob 88/23a Rz 9; 9 Ob 98/24p Rz 10; 10 Ob 69/24f Rz 11).

5.5. 2 Nach den vorliegenden Feststellungen „erwarb“ die Klägerin das Fahrzeug, das von der Beklagten hergestellt wurde, von einer Händlerin, indem sie im Jänner 2015 einen Leasingvertrag mit ihrer Arbeitgeberin (einer Leasingbank) abschloss (Beilage ./D). Es handelte sich um ein Finanzierung in der Variante eines Restwertleasings. Zum Kaufvertrag gibt es keine näheren Feststellungen. Als „Kaufpreis“ wurde im Leasingvertrag ein angemessener und branchenüblicher Betrag von 35.033,12 Euro festgelegt. Im Zulassungsschein ./G war die Klägerin „als Leasingnehmerin“ eingetragen (RS0121557). Seitens der Klägerin waren vereinbarungsgemäß monatliche Leasingraten von 375,69 Euro zu zahlen. Es wurde eine unbestimmte Leasingvertragsdauer vereinbart; als Kalkulationsbasis wurden 48 Monate festgelegt. Die Klägerin und die Leasinggeberin wussten bei Vertragsabschluss, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ende der Leasinglaufzeit kaufen würde. Letztlich kaufte die Klägerin das Fahrzeug nach mehrmaligen Verlängerungen der Leasinglaufzeit im Juni 2021 zu einem Restwert von 1.436,72 Euro (Endzahlung ./S, ./AA). Sie verkaufte das Fahrzeug im Mai 2022 um angemessene 16.900,- Euro weiter.

Im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um eine Leasingvertragskonstellation, die mit einem drittfinanzierten Kauf und einer käuferähnlichen Stellung des Leasingnehmers nicht vergleichbar ist. Die Klägerin wurde im Jänner 2015 („Kaufzeitpunkt“) nur Leasingnehmerin, sie hat damals kein Eigentum erworben. Daher war damals auch nur die Leasinggeberin als Käuferin des Fahrzeugs, nicht aber die Klägerin geschädigt.

5.5. 3 Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Beklagte (wie bereits in erster Instanz: vgl Protokoll ON 11 S2 f, Schriftsatz ON 52 S 7) damit, dass das Klagebegehren unschlüssig sei, weil die Klägerin den Schadenszeitpunkt „im Kaufvertragszeitpunkt“ erblicke, wobei sie diesen mit dem Abschluss des Leasingvertrags gleichsetze, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere habe sie weder einen Schaden aus überhöhten Leasingraten geltend gemacht, noch eine Schadensverlagerung behauptet.

Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil auf diesen Unschlüssigkeitseinwand nicht Bezug genommen. Es hat nur im Rahmen der Beweiswürdigung (Urteil S 10 oben) eine (andere) Unschlüssigkeit betreffend die Höhe der sich aus den Beilagen ./A und ./R ergebenden „Anschaffungskosten“ und Zinsen verneint.

Die Klägerin stellte nach ihrem Vorbringen in erster Instanz zwar bis zuletzt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags ab und berechnete ihre Zahlungsbegehren ausgehend von den Gesamtanschaffungskosten samt allen Leasingraten (vgl va Schriftsatz ON 94, Protokoll ON 106). Sie hat aber – insgesamt schlüssig - zu den Gesamtanschaffungskosten vorgebracht, dass sich der im Leasingvertrag festgelegte (für ein manipuliertes Fahrzeug) überhöhte Kaufpreis letztlich auf die Höhe der bezahlten Leasingraten und die Gesamtbelastung (damit auch auf den Restwert) ausgewirkt habe.

Dieses Vorbringen kann nicht im Sinne des Unschlüssigkeitseinwands der Beklagten (und der dazu vorliegenden Judikatur des OGH va. 9 Ob 53/20i, auch 3 Ob 220/24k ua) als unschlüssig angesehen werden. Vielmehr ist dieses Vorbringen nach Ansicht des Berufungsgerichts zumindest geeignet, nachvollziehbar eine Schadensverlagerung aufgrund des Leasingvertrags darzulegen. Die Klagebegehren sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht unschlüssig.

5. 6 Zum Schaden:

Auch bei Zugrundelegung des weiten Schadensbegriffs des ABGB ist der Beklagten aufgrund der hier vorliegenden Leasingkonstruktion dahingehend beizupflichten, dass der Klägerin durch den Abschluss des Leasingvertrags kein Schaden entstanden ist, weil dieser keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung der Klägerin hatte. Ein Leasingvertrag vermittelt nämlich nur ein Nutzungsrecht (zumal hier auch keine Ankaufsverpflichtung bestand). Dass dieses Nutzungsrecht bis zum Ankaufszeitpunkt irgendwie beeinträchtigt gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht; auch die vertragliche Position der Klägerin gegenüber der Leasinggeberin war nicht eingeschränkt. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug - wie hier die Klägerin - über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er keinen Schaden erlitten, denn es hat sich der Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert und den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil kompensiert (vgl auch BGH vom 16.9.2021 – VII ZR 192/20).

Daher ist im vorliegenden Fall ein Schadenseintritt durch den Abschluss des konkreten Leasingvertrags zu verneinen, auch wenn dieser ein „abgasmanipuliertes“ Fahrzeug zum Gegenstand hatte (vgl 9 Ob 60/23y).

Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass sowohl die Klägerin als auch die Leasinggeberin gewusst haben, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Laufzeitende kaufen würde. Dies bedeutet jedenfalls noch nicht, dass der Kauf bereits Teil der Vereinbarung bei Abschluss des Leasingvertrags geworden wäre; jedenfalls geht derartiges aus dem Leasingvertrag nicht hervor; eine Kauf- bzw Verkaufsverpflichtung gab es nach den Feststellungen jedenfalls nicht (vgl auch BGH Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 192/20 Rn 41, 42).

Die von der Klägerin während aufrechten Leasingvertrags geleisteten Zahlungen (Leasingraten) stellen folglich keinen Schaden dar.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die Klägerin - wie die Beklagte richtig erkennt -, deswegen nicht auf die von ihr ins Treffen geführte nach den AGB der Leasinggeberin vereinbarte Abtretung (Punkt 5.3. der Leasing-AGB ./D) stützen kann, weil diese nur für vertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Leasinggeberin (als Käuferin) für Mängel des Leasingobjekts gegenüber ihrem Lieferanten (also gegenüber der verkaufenden Fahrzeughändlerin) vereinbart war. Sie vermag daher die von der Klägerin hier gegenüber dem Fahrzeughersteller und auf deliktischen Schadenersatz gerichtete Klage nicht zu rechtfertigen.

5. 7 Soweit das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zur Schadenshöhe die Rechtsansicht vertrat, dass die Schadensberechnung von den von der Klägerin insgesamt für den Erwerb des Fahrzeugs bezahlten Beträgen (samt Leasingraten ohne Verzinsung) auszugehen habe (vgl 14 R 50/24m Punkt 5.3.), erscheint diese infolge der Weiterentwicklung der oberstgerichtlichen Judikatur zum Schaden des Leasingnehmers bei mangelhaften Fahrzeugen („Abgasskandal“; vgl RS0135524) überholt zu sein. Das Berufungsgericht erachtet sich daher im zweiten Rechtsgang daran nicht gebunden (vgl RS0042181 va [T9]), zumal sie im Aufhebungsbeschluss auch nur dem Aufzeigen der Unvollständigkeit bzw Widersprüchlichkeit der damaligen Sachverhaltsgrundlage diente.

Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin liegt aber auch – nämlich hinsichtlich der Schlüssigkeit ihres Vorbringens - keine Rechtsfrage vor, die im ersten Rechtsgang abschließend geklärt worden wäre, zumal die Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang gerade im Hinblick auf die Berechnung der Schadenshöhe erfolgt ist und daher zu dieser Frage neues Vorbringen im zweiten Rechtsgang zulässig war (vgl RS0042458).

5. 8 Ein allfälliger Schaden könnte somit erst frühestens im tatsächlichen Erwerbszeitpunkt nach Ablauf des Leasingvertrags (also im Juni 2021) liegen. Dies steht im übrigen mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang, spätestens mit dem Kauf des Fahrzeugs sei der Klägerin der Schaden im aufgezeigten Sinne entstanden (vgl 14 R 50/24m S 15), im Einklang.

Die Klägerin hat das Fahrzeug im Juni 2021 zum Restwert von 1.436,72 Euro angekauft. Dieser Umstand ist aus den erstgerichtlichen Feststellungen, insbesondere der Aufstellung der gezahlten „Gesamtanschaffungskosten (Urteil S 5 Mitte, ./AA, ./S) einwandfrei abzuleiten, sodass entgegen der Meinung der Beklagten (Berufung Rz 71) keine sekundäre Mangelhaftigkeit vorliegt.

Das klägerische Vorbringen, dass sich der dem Leasingvertrag zugrunde gelegte und für ein abgasmanipuliertes Fahrzeug überhöhte Kaufpreis letztlich auf den kalkulatorischen Restwert und damit auf ihren Kaufpreis ausgewirkt habe, ist nachvollziehbar. Schließlich basiert der Restwert (neben der Laufzeit des Leasingvertrags und allenfalls der Kilometerleistung) auf dem dem Leasingvertrag zugrunde gelegten Kaufpreis.

Die Zahlung von 1.436,72 Euro hat die Klägerin zweckgerichtet für den Erwerb des Fahrzeugs in ihr Eigentum geleistet. In diesem Zeitpunkt (Juni 2021) hat sich der im Minderwert des abgasmanipulierten Fahrzeugs gelegene Schaden bei ihr verwirklicht.

5. 9 Nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ersatz des Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs im Sinn des § 273 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen (RS0134498).

Die vom Erstgericht nach § 273 Abs 1 ZPO mit 5 % im untersten Bereich bemessene Minderung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es steht der Klägerin daher 5 % vom bezahlten Restwert (Kaufpreis) zu; dies ergibt einen Ersatzanspruch von 71,84 Euro.

Dass der Schadenersatzanspruch nicht deshalb entfällt, weil die Klägerin das Fahrzeug in der Folge – ohne dass ein daraus resultierender Schaden behauptet wird - weiterverkauft hat, wurde bereits im Aufhebungsbeschluss dargelegt (vgl 9 Ob 2/23v). Dies ist nur im Rahmen der von der Judikatur festgelegten Bandbreite von 5 bis 15 % zu berücksichtigen (vgl RS0134498, insb [T13]).

Dass die Klägerin im Erwerbszeitpunkt von der verbauten Abschalteinrichtung gewusst hätte, steht jedenfalls ebensowenig fest, wie dass sie das Fahrzeug jedenfalls gekauft hätte. Das Erstgericht traf dazu nur eine Negativfeststellung.

Das Klagebegehren besteht daher in Höhe von 71,84 Euro zu Recht.

Die Gegenforderung besteht – wie bereits im ersten Rechtsgang geklärt – nicht zu Recht (§ 500a ZPO; 14 R 50/24m).

6. Hinsichtlich des Laufs der Verzugszinsen war – wie von der Beklagten gerügt (Berufung Rz 91) und von der Klägerin zugestanden (Berufungsbeantwortung S 4) – aufzugreifen, dass der Schadenersatzbetrag erst ab dem Folgetag der Zustellung des Aufforderungsschreibens vom 23.8.2021 (Beilage ./i), sohin ab 24.8.2021 (und nicht schon ab dem Tag des Leasingvertragsabschlusses am 9.1.2015, wie im angefochtenen Urteil) zu verzinsen ist. Das Zinsenmehrbegehren war abzuweisen.

7. Ergebnis: Der Berufung der Beklagten war daher im aufgezeigten Sinn teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil (soweit es nicht ohnehin inhaltlich in Rechtskraft erwachsen ist) entsprechend abzuändern.

8. Zur Kostenentscheidung:

Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache war die Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz neu zu treffen:

Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klageeinschränkung mit Schriftsatz vom 12.10.2022, ON 19) steht dem damaligen Begehren auf Zahlung von 29.018,87 Euro sA (Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs; und in eventu Feststellung) nur ein obsiegter Betrag von 71,84 Euro gegenüber. Dieses geringfügige Obsiegen der Klägerin mit bloß 0,25 % hat außer Betracht zu bleiben (vgl § 43 Abs 2 erster Fall ZPO).

Im zweiten Verfahrensabschnitt (bis zur Verhandlung vom 23.1.2025) steht dem Zahlungsbegehren von 14.013,25 Euro sA nur ein obsiegter Betrag von 71,84 Euro gegenüber. Auch in diesem Abschnitt hat das geringfügige Obsiegen der Klägerin mit bloß 0,5 % außer Betracht zu bleiben.

Im dritten Verfahrensabschnitt (Verhandlung vom 23.1.2025, ON 106) war die Klägerin mit 71,84 Euro von begehrten 3.589,32 Euro erfolgreich; auch dieses geringfügige Obsiegen mit 2 % fällt nicht ins Gewicht, sodass sie der Beklagten voll kostenersatzpflichtig wird. (Das Eventualleistungsbegehren von [saldiert] 11.165,41 Euro [siehe dazu oben Punkt 1.] ist hier nicht maßgeblich, weil es ausdrücklich nur eventualiter erhoben wurde.)

Die Beklagte hat daher Anspruch auf den vollen Ersatz ihrer gerechtfertigten Verfahrenskosten erster Instanz.

Die Kosteneinwendungen der Klägerin (ON 107) sind wie folgt berechtigt:

Der Schriftsatz vom 13.10.2022 (ON 21) war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Den Parteien war aufgetragen worden (ON 20), mitzuteilen, falls sie mit einer Unterbrechung einverstanden sind. Weiters wurde der Schriftsatz nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingebracht und war auch nicht aufgetragen.

Die Vertagungsbitte vom 30.3.2023 (ON 28), die Fristerstreckungsanträge vom 11.8.2023 (ON 44) und vom 6.6.2024 (ON 83), sowie die Bekanntgabe des Vollmachtswechsels vom 26.8.2024 (ON 92) betreffen alleine die Sphäre der Beklagten; die dafür verzeichneten Kosten sind nicht ersatzfähig.

Der Schriftsatz vom 9.5.2023 (ON 30) war nicht aufgetragen, das Vorbringen hätte auch in der Tagsatzung am 16.5.2023 erstattet werden können. Auch der Schriftsatz vom 15.1.2024 (ON 66) war nicht aufgetragen; die Urkunden hätten auch in der Tagsatzung am 22.1.2024 vorgelegt werden können. Die Urkundenvorlage vom 16.1.2025 (ON 105) hätte auch in der Tagsatzung vom 23.1.2025 erfolgen können.

Hinsichtlich der letzten Tagsatzung, in welcher bereits zu Beginn die Einschränkung auf 3.589,32 Euro erfolgte, waren die Kosten auf Basis dieser neuen Bemessungsgrundlage zu berechnen (§ 12 Abs 3 RATG) und die verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen (TP 3A inkl 60 % ES 278,08 Euro netto).

Bei den Bemessungsgrundlagen ergibt sich ansonsten auch unter fiktiver Berücksichtigung des geringfügigen Unterliegens (mit 71,84 Euro; vgl RS0116722) jeweils kein Tarifsprung nach dem RATG, sodass die im Kostenverzeichnis jeweils verzeichneten Kostenansätze berechtigt sind.

Hinsichtlich der verzeichneten Barauslagen war zu berücksichtigen, dass von den von der Beklagten erlegten Kostenvorschüssen iHv gesamt 4.500,- Euro 3.280,- Euro zurück überwiesen (ON 103) und somit nur 1.220,- Euro verwendet wurden.

Unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen verzeichnete die Beklagte sohin berechtigte Kosten in der Höhe von gesamt 8.887,83 Euro netto, zuzüglich 19 % deutscher Umsatzsteuer [vgl 6 Ob 5/25m; RS0114955 [T1 und T2]] (1.688,69 Euro), somit 10.576,52 Euro brutto und 1.2220,- Euro Barauslagen, zu deren Ersatz die Klägerin zu verpflichten war. Sohin ergibt sich die im Spruch (Punkt II. 5.) genannte Kostenentscheidung.

Die Beklagte ist mit ihrer Berufung im Kostenpunkt auf diese reformatorische Kostenentscheidung zu verweisen.

9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten war im Umfang von 1.676,94 Euro (1.748,78 Euro – 78,84 Euro) erfolgreich; dies entspricht 96 % des Berufungsinteresses. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten ihrer Berufung auf Basis des ersiegten Betrags. Die ERV-Gebühr steht allerdings nicht in der von ihr verzeichneten Höhe von 5,- Euro zu, weil es sich bei der Berufung nicht um einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt; es gebühren nur 2,60 Euro (§ 23a RATG).

10. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO (Entscheidungsgegenstand nicht über 5.000,- Euro) jedenfalls unzulässig.

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