OLG Wien 23Bs381/25k

23Bs381/25kOberlandesgericht29.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs381/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00381.25K.1229.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ 168 Bl 16/25h-6 (Punkt 1), nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).

Hier relevant gegen Punkt 1. der Entscheidung richtet sich die – inhaltlich eine Aufhebung des (gesamten) Beschlusses anstrebende - (als Widerspruch titulierte) Beschwerde der B* (ON 8), die sich als unzulässig erweist.

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) steht gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zu.

Darüber hinaus wäre die Beschwerde – mit Blick auf die 14-tägigen Frist des § 88 Abs 1 StPO, die Zustellung des bekämpften Beschlusses durch Hinterlegung am 27. November 2025 (vgl § 17 Abs 3 ZustG) und die persönliche Überreichung des Rechtsmittels beim Landesgericht erst am 18. Dezember 2025 – auch verspätet.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die ebenso angefochtene Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro hat durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) zu erfolgen.

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