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8Bs181/25m•OLG Linz 8Bs181/25m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* B* und andere Personen wegen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 2 Z 1 StPO über die Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2025, Hv*-78, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Freigesprochenen C* B* gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO in der geltenden Fassung einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 4.500,00 zugesprochen (Spruchpunkt 1./) und (vgl. Spruchpunkt 2./) die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft auf das näher genannte Verteidigerkonto zu überweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025, mit dem Ziel, diesen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers auf ein angemessenes Maß zu reduzieren (ON 79).
Das Rechtsmittel, zu dem eine Gegenäußerung (ON 4.2 in 8 Bs 181/25m) erstattet wurde, bleibt ohne Erfolg.
In diesem Verfahren wurde C* B* (abseits eines einen Mitangeklagten treffenden Schuldspruchs) mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. November 2025, Hv*-39, von den mit Anklageschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 erhobenen Vorwürfen rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (gekürztes Urteil ON 67).
Hierauf beantragte C* B* mit Eingabe vom 25. November 2025, gestützt auf eine Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters von – ihn betreffend – über insgesamt ca. EUR 8.946,00, ihm einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen (ON 76.2).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 78) setzte das Erstgericht den Verteidigerkostenbeitrag mit EUR 4.500,00 fest.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der unter Bedachtnahme auf den gesamten Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist und – hier interessierend – im Verfahren vor dem Schöffengericht des Landesgerichts in der Grundstufe („Stufe 1“) EUR 30.000,00 nicht übersteigen darf (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO). Auch nach Neugestaltung der Kriterien (BGBl. I 2024/96) mit dem Ziel deutlicher betraglicher Anhebung wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalbeiträgen zu den Verteidigungs(Gesamt)kosten festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6ff).
Der reformierten Rechtslage zufolge ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren (der jeweiligen Verfahrensart) auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen; je nach Verfahrensumfang und -komplexität kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. In einem einfachen Standardverfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie Nichtigkeitsbeschwerde oder Gegenausführung und Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden und wird damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 15.000,00 umfassen, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben habe (EBRV 2557 Beilagen zum Nationalrat 27. GP 8; vgl. dazu auch: Öner in Linzer Kommentar LiK-StPO2 § 393a Rz 24).
Gemessen an den obigen Kriterien ist zwar von einem noch unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen.
Wie vom Erstgericht allerdings zutreffend referiert, umfasst das Verfahren bis zum rechtskräftigen Freispruch 67 Ordnungsnummern. Diese sind zum Teil komplexer, als die reine Zahl vermuten lässt, dies aufgrund der höheren Untergliederung einzelner Ordnungsnummern. Die (notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers beschränkte sich neben Besprechung mit dem Mandanten, auf Vollmachtsbekanntgabe bzw. Akteneinsichtsantrag, angemessenes Aktenstudium bzw. - zweifelsohne maßgebliche - Vorbereitungstätigkeit auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von (dann nur) fünf halben Stunden mit der Vernehmung von zwei Angeklagten. Es ist daher weniger die quantitave Stoffsammlung/Dauer/Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung noch die Anzahl der vernommenen Personen, als vielmehr die Komplexität der zu lösenden Sach- und Rechtsfragen, die im Gegensatz zur unterdurchschnittlichen Verfahrensdauer als zumindest durchschnittlich anzusehen ist.
Alles in allem ist daher, zumal der Antragsteller zu Recht nur sein Drittel des Verteidigungsaufwandes berücksichtigte, die Ausmessung eines Pauschalbetrags ohne Berücksichtigung von Zuschlägen In Höhe von etwas weniger als einem Drittel des Standardverfahrens angemessen erfolgt.
Soweit die Beschwerde auf die Kürze der Hauptverhandlung bzw. von Schriftsätzen und das Fehlen eines Rechtsmittelverfahrens die Herabsetzung dieses Beitrages moniert, steht deren Erfolg daher die auf der anderen Seite notwendige Auseinandersetzung mit einer komplexen Materie des öffentlichen Förderwesens, damit schwerpunktmäßig im Vor- und Aufbereitungsbereichs notwendiger und zweckmäßiger Verteidigung, entgegen, sodass kein Korrekturbedarf des angefochtenen Beschlusses angezeigt war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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