OLG Innsbruck 11Bs325/25v

11Bs325/25vOberlandesgericht29.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs325/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00325.25V.1229.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Obwieser als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und die Richterin Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15.12.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren AZ B*, Landesgericht Innsbruck, verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zuvor verbüßte er die zunächst bedingt nachgesehene, in der Folge widerrufene Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu AZ C*, Landesgericht Innsbruck. Im direkten Anschluss an den derzeitigen Vollzug wird die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus der im Verfahren AZ B*, Landesgericht Innsbruck, widerrufenen bedingten Entlassung zu AZ D*, Landesgericht Innsbruck, vollzogen. Sowohl die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag als auch jene zum Drittelstichtag wurden bereits rechtskräftig abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15.10.2026 (ON 3 und ON 4).

Mit selbständigem Antrag vom 20.11.2025 beantragt der Strafgefangene erneut die bedingte Entlassung. Er habe viel Zeit gehabt, um über sein getrübtes Vorleben nachzudenken, bereue seine Straftaten und habe ein gutes soziales Umfeld. Im Falle einer bedingten Entlassung sei er mit jeglichen Auflagen einverstanden. Er habe bei der Personalfirma E* die Möglichkeit zu arbeiten und könne in der Eigentumswohnung seiner Mutter in ** wohnen. Seit Mai 2025 werde er vom Verein F* im Rahmen der Haftentlassungshilfe betreut. Er bitte um eine letzte Chance, die er auch nutzen werde (ON 2).

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem nach wie vor unbeschäftigten Strafgefangenen zwischenzeitlich ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, verwies auf die Ordnungswidrigkeit vom 12.9.2025 und äußerte mit Blick darauf Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe (ON 5).

Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er nochmals darauf verweist, mittlerweile aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Zudem seien die derzeitigen Haftumstände wegen Überfüllung noch abschreckender, weshalb er geläutert sei und in Zukunft keine kriminellen Handlungen mehr begehen werde. Während der Haftzeit habe sein Großvater einen Schlaganfall erlitten und würde er gerne die Zeit, die ihm noch verbleibt, mit ihm verbringen. Er bitte um eine letzte Chance (ON 9).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anmerkung: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).

Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene während des derzeitigen Strafvollzugs drei Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Am 10.1.2025 wurde wegen unerlaubten Gewahrsams am 18.10.2024 das Recht der Verfügung über das Hausgeld für vier Wochen entzogen, am 30.3.2025 wurde neben der Erstattung einer Strafanzeige wegen positiven Harns eine Geldbuße von EUR 35,-- verhängt und am 12.9.2025 wurde wiederum neben der Erstattung einer Strafanzeige wegen positiven Harns (Kokain) eine Geldbuße von EUR 35,-- verhängt (ON 5).

Die Strafregisterauskunft weist drei Eintragungen auf. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.6.2020, AZ G*, wurde der Strafgefangene wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.9.2020, AZ D*, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Es folgte eine Verurteilung am 8.6.2022 durch das Landesgericht Innsbruck zu AZ C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten samt erneuter Anordnung der Bewährungshilfe. Zugleich wurde die Probezeit der vorerwähnten bedingten Entlassung zu AZ H* auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde er vom Landesgericht Innsbruck am 13.3.2024, AZ B*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu jener Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die derzeit vollzogen wird. Gleichzeitig wurde die zu AZ D* gewährte bedingte Entlassung und die zu AZ C*, jeweils Landesgericht Innsbruck, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Beim derzeitigen Strafvollzug handelt es sich somit erst um die zweite Hafterfahrung des Verurteilten.

Dieses Vorleben in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, den einschlägigen Rückfällen innerhalb offener Probezeit trotz Anordnung der Bewährungshilfe und den Ordnungswidrigkeiten, von denen zwei im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln während des Strafvollzugs stehen und die jeweils in eine Strafanzeige mündeten, weist den Strafgefangenen als labilen Rückfallstäter aus, was der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Prognose, nämlich dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abgehalten wird, entgegensteht. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, insbesondere Weisungen auch zur Absolvierung einer Suchtmitteltherapie, sind ebenfalls nicht geeignet, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer während des derzeitigen Vollzugs keine Therapie begonnen oder absolviert hat (vgl erneut § 46 Abs 4 StGB).

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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