OLG Wien 18Bs350/25i

18Bs350/25iOberlandesgericht30.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs350/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00350.25I.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über den Einspruch des Genannten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (iVm § 434 Abs 1 StPO) vom 26. November 2025, AZ **, GZ **-33 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB ist rechtswirksam.

Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Gründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit d StPO fortgesetzt.

Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 175 StPO nicht mehr begrenzt.

Begründung

Begründung:

Mit dem oben angeführten Antrag vom 26. November 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Wien die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil er (zu ergänzen:) im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizophrenen bzw. schizoaffektiven Psychose, in **

I./ am 31. Juli 2025 einen Polizeibeamten, nämlich Insp. B* durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Verbringung in die Psychiatrie, zu hindern versucht hat, indem er trotz mehrfacher Aufforderung, sein aggressives Verhalten einzustellen, mit der linken Faust einen Schlag in Richtung des Beamten ausführte, welcher von diesem jedoch abgefangen werden konnte;

II./ am 31. Juli 2025 einen Polizeibeamten, nämlich Insp. B*, während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die unter Punkt I./ geschilderte Handlung am Körper zu verletzen versucht hat;

III./ am 5. August 2025 C* gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte, er werde ihn umbringen, wobei er zur Untermauerung der Drohung noch einen Tisch in Richtung des Genannten trat,

und hierdurch Taten begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) dritter Fall StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 (zu ergänzen:) Abs 1, 84 Abs 2 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen wären und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden kann, wobei nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 36), der das Vorliegen der Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 7 StPO ohne nähere Begründung moniert und beantragt, das Oberlandesgericht möge dem Einspruch Folge geben und „gemäß § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorgehen“.

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattete dazu eine Stellungnahme und führt aus, dass keine Einspruchsgründe vorliegen.

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Für den Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215 StPO) sinngemäß (§ 434 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Demnach hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO im Einspruchsverfahren gegen einen solchen Antrag (sinngemäß) zu prüfen, ob 1. die dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen mit gerichtlicher Strafe bedroht wären oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verwirklichung einer Anlasstat aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts ausreichen, um eine strafrechtliche Unterbringung auch nur für möglich zu halten, und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung naheliegt, 4. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein für die gegenständlichen Handlungen sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft , 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Für die Erhebung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18).

Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Einspruchs die Zulässigkeit des Antrags auf Unterbringung und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen – somit unabhängig von einer bestimmten Form oder inhaltlichen Ausführung desselben (RIS-Justiz RS0097827) – nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31). Die Entscheidung, ob die Verdachtsgründe letztlich ausreichend sein werden, nach den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens zu einer Unterbringung zu führen, also ob die Anlasstaten ebenso wie die von § 21 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu erweisen sein wird, bleibt dem erkennenden Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (Birklbauer, aaO § 215 Rz 25). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Verdacht begründet und eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18).

Demnach ist darauf abzustellen, ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Betroffene Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.

Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nach § 434 Abs 1 StPO liegen fallbezogen vor:

Die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiell-rechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) ist nicht zu erkennen.

Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte, für eine Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in Frage kommende Anlasstaten (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB; §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.

In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Betroffenen der ihm zur Last gelegten, oben geschilderten Taten hinreichend für verdächtig zu halten.

Die Anklagebehörde konnte sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen, konkret auf die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion D*, SPK E*, PI F*, GZ ** (ON 3, ON 5), insbesondere die Meldungen des betroffenen Polizeibeamten zum Vorfall vom 31. Juli 2025 (ON 3.5), und den Anlassbericht der Landespolizeidirektion D*, SPK G*, PI H*, GZ *, zum Vorfall vom 5. August 2025 (ON 4), insbesondere die darin enthaltenen Angaben des Zeugen C (ON 4.6) sowie die den Betroffenen betreffenden Krankenunterlagen (ON 3.7).

Der Bedeutungsinhalt der Äußerung zu Punkt III./ im Sinne einer Drohung mit dem Tod ist aus der sehr expliziten Wortwahl im Gesamtkontext, in welchem die Wortmeldung gefallen ist, zu folgern.

Die subjektive Tatseite erschließt sich zwanglos je aus der objektiven Vorgangsweise.

Die leugnende Verantwortung des A* (ON 5.3; ON 5.4; ON 21.5) ist nicht geeignet, die von der Staatsanwaltschaft richtig interpretierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sinnvoll in Zweifel zu ziehen.

Zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 StGB genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingte) Tatwiederholung nicht. Eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0090401; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 21 Rz 12). Der Begriff der „schweren Folgen“ des § 21 Abs 1 StGB ist mit jenem des § 173 Abs 2 lit a StPO ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigungen und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487; Haslwanter, WK2 StGB § 21 Rz 27).

Die von der Staatsanwaltschaft hinreichend begründete Annahme der psychiatrischen und prognostischen Voraussetzung des § 21 Abs 1 StGB ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. I* vom 18. November 2025 (ON 28.1), die beim Betroffenen eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine schizophrene bzw. schizoaffektive Psychose, diagnostizierte (ON 28.1, 52 ff), wobei bei den Anlassdelikten die bereits vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht primär federführend war (ON 28.1, 53).

Mit Blick auf die Person des Betroffenen, die erfolgten Tathandlungen und die fehlende bis mangelnde Krankheitseinsicht des Einspruchswerbers, der die Verabreichung der neuroleptischen (Depot-)Medikation ablehnt (ON 28.1, 54), ist die Annahme der Anklagebehörde nicht zu beanstanden, er werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft zumindest eine Tat mit schweren Folgen – diese müssen aus einer einzigen Tat resultieren (RIS-Justiz RS0119762) – wie qualifizierte Drohungen und deren Umsetzung sowie schwere Körperverletzungen begehen (ON 28.1, 55).

Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen daher bei geklärtem Sachverhalt zwanglos aus, um die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen für möglich zu halten (§ 212 Z 2 und 3 StPO).

Der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO enthält einen die Anlasstaten mit allen in § 211 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen individualisierenden Anklagetenor (RISJustiz RS0120036), weshalb er auch nicht an formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO). Auch liegt keiner der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor. Insbesondere hat die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (mit Blick auf den Handlungsort) örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen.

Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, um den Betroffenen der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags nach § 434 Abs 1 StPO festzustellen.

Im Rahmen der gemäß § 434 Abs 1 zweiter Satz iVm § 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Entscheidung über die vorläufige Unterbringung hat sich das Einspruchsgericht entgegen dem nur einfachen Tatverdacht erfordernden (hier:) Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5) - mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinn des § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 StPO auseinanderzusetzen.

Auch die vorläufige Unterbringung setzt einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN; RISJustiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen muss.

Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421; RS0120817) von dem als dringend zu bezeichnenden, im Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB richtig dargestellten und bei den Ausführungen zum Einspruch vom Beschwerdegericht wiedergegebenen, ergänzten Sachverhalt aus, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Wie bereits zur Darstellung gebracht, gründet sich die (auch) qualifizierte Verdachtslage auf die oben angeführten Abschlussberichte und Zeugenaussagen.

Dabei ist der Betroffene – hätte er mit dem Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt – qualifiziert verdächtig, er habe es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch sein Vorgehen einen Beamten an Amtshandlungen zu hindern (Punkt I/.) und ihm dadurch eine Verletzung am Körper zuzufügen (II./), wobei es nur aufgrund der Abwehrhandlungen des Genannten beim Versuch geblieben ist. Außerdem ist er dringend verdächtig, es sei ihm darauf angekommen, durch seine Äußerung gegenüber C* bei diesem den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung, diesen töten zu wollen, zu erwecken, er auch in der Lage und willens sei, die genannte Rechtsgutsbeeinträchtigung tatsächlich herbeizuführen, und durch diese den Bedrohten in Furcht und Unruhe versetzen. Dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine ernst gemeinte Drohung mit dem Tod und nicht bloß um eine Beschimpfung oder milieubedingte Unmutsäußerung handelte, ist aus dem Auftreten des zunehmend aggressiver werdenden Betroffenen zu schließen, der wenige Tage nach den Vorfällen zu Punkt I./ und II./ ohne vereinbarten Termin den Therapeuten C* aufsuchte, vor dessen Therapieraum herumschrie und versuchte, die verschlossene Tür mit Schlägen und Tritten zu öffnen, bei Eintreffen des Therapeuten sehr aufgebracht direkt auf diesen zuging, ihn mehrfach beschimpfte („Hurensohn“, „Arschloch“, „schlechter Therapeut“, „Wixer“) und angab, dieser hätte sein Leben zerstört und deshalb wolle er dessen Leben zerstören, sowie schließlich die Drohungen „Ich zerstöre dein Leben!“, „Ich bringe dich um, du Arschloch!“ aussprach und währenddessen im Sitzen einen Tisch in Richtung des Therapeuten trat (ON 4.6, 4).

Ebenso verwiesen wird auf die Ableitung dieser Verdachtslage aus der in Behandlung des Einspruchs des Betroffenen dargestellten Beweiskette, welche eine qualifizierte Verdachtslage (dringend) begründet.

Der dringende Verdacht, dass der Einspruchswerber wegen seiner Störung zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich ebenso wie die entsprechende Gefährlichkeitsprognose jeweils aus dem bereits zitierten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. I* vom 18. November 2025 (ON 28.1).

Ausgehend von der dringenden Verdachtslage liegen auch die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit d StPO vor, weil – schon mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen – dringend zu befürchten ist, der Betroffene, dem die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (eine gefährliche Drohung mit dem Tod ist als eine solche anzusehen [RIS-Justiz RS0116500]) und wiederholte Tatbegehung angelastet wird, werde auf freiem Fuß belassen aufgrund seines bestehenden und außerhalb der vorläufigen Unterbringung bislang offensichtlich auch nicht ausreichend behandelten psychischen Zustandsbilds ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren (bzw nicht bloß leichten) Folgen wie qualifizierte Drohungen oder schwere Körperverletzungen an Zufallsopfern und an Personen, die ihm Grenzen setzen (müssen) und/oder von denen er sich bedroht und/oder missachtet fühlt, begehen (ON 28.1, 55), die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen die körperliche Integrität, gerichtet sind wie die ihm angelasteten mit Strafe bedrohten Handlungen.

Aufgrund des oben beschriebenen Ablaufs des Vorfalls vom 5. August 2025 besteht auch angesichts seiner Erkrankung die Gefahr, er werde auf freiem Fuß die zu Punkt zu III./ ausgesprochene qualifizierte Drohung ausführen (ON 28.1, 55; § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO).

Nachdem sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem obangeführten Gutachten der Sachverständigen, nicht ableiten lässt, dass sich der Zustand des Betroffenen in ausreichendem Ausmaß gebessert hätte, dieser vielmehr fehlende bis mangelhafte Krankheitseinsicht mit brüchiger Therapieadhärenz, Ablehnung der neuroleptischen (Depot-)Medikation, Bagatellisierung psychotischer Symptome, die als Schwäche und Makel erlebt und verleugnet werden, und seit Jahren auftretende impulsive Durchbrüche zeige (vgl ON 28.1, 54), kommen gelindere Mittel im Sinne des § 431 Abs 2 StPO nicht in Betracht. Auch vom Einspruchswerber konnten keine Umstände genannt werden, die einer vorläufigen Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.

Im Hinblick auf den bereits eingebrachten Unterbringungsantrag erweist sich die bislang in Haft zugebrachte Zeit angesichts der Bedeutung der Unterbringungssache und der zu erwartenden Folge einer entsprechenden Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig.

Gemäß § 431 Abs 2 StPO darf die vorläufige Unterbringung nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird.

Dass der Zweck der vorläufigen Unterbringung auch dadurch erreicht werden könne, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 zweite Alternative StPO), wobei §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung sinngemäß gelten, kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen nicht angenommen werden. Denn beim Betroffenen liegen verdachtsmäßig die Voraussetzungen des § 11 StGB und des § 21 Abs 1 StGB vor (ON 28.1, 52 ff), eine Krankheitseinsicht besteht lediglich rudimentär (ON 28.1, 47), er lehnt die Depotmedikation ab (ON 28.1, 54). Eine Substituierung der vorläufigen Unterbringung unter Anordnung von Bedingungen im Sinne des § 157c StVG ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die bisherigen Maßnahmen (ambulante Therapie, jeweils kurze stationär-psychiatrische Aufenthalte ohne nachhaltige Effizienz und Verordnung diverser Psychopharmaka bei fehlender Compliance) weder eine dauerhafte Remission noch eine stabile Selbstregulationsfähigkeit herstellen konnten und die Gefährlichkeitsprognose nicht entscheidend verbessern haben (ON 28.1, 46 f und 54).

Die vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1 StPO iVm § 175 Abs 5 StPO).

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