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18Bs351/25m•OLG Wien 18Bs351/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. November 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Jänner 2025 (rk 28. Jänner 2025), AZ **, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und neun Monaten wegen § 84 Abs 4 StGB und eines weiteren Vergehens.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. Juni 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden ab 9. Februar 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 10 wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht dessen bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ON 11.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 14 ff).
Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, stehen nicht nur die persönlichen Umstände (Alkoholsucht; Obdachlosigkeit), sondern vor allem die einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei der Annahme der nach § 46 Abs 1 StGB erforderlichen günstigen Zukunftsprognose des Beschwerdeführers entgegen, zumal sich in letzteren eine bereits verfestigte Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten (insbesondere der körperlichen Integrität) manifestiert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug intendierte Umdenkprozess ausreicht, ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Vollzug.
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
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