OLG Linz 9Bs266/25v

9Bs266/25vOberlandesgericht30.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs266/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00266.25V.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Dezember 2025, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. November 2020 zu Hv* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in ein forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 5. September 2020 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer akuten Anpassungsstörung bei zugrunde liegender Persönlichkeitsentwicklungsstörung und grenzwertiger bis leichtgradiger Intelligenzminderung, die Polizeibeamten GI B* und RI C* durch die sinngemäßen Aussagen: „Wenn ihr näherkommt und wenn ihr mich nach ** bringen wollt, bring ich euch um“, und: „Wenn du hinaufkommst, reiß ich dir das Genick ab!“, somit durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich Sachverhaltserhebungen nach einer Anzeige, gehindert, wobei er die Amtshandlung erheblich verzögerte, sohin eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, wobei nach der Person und dem Zustand des Betroffenen sowie der Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, insbesondere eine qualifizierte Drohung begehen werde.

In dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten Einweisungsgutachten des Sachverständigen Dr. D* stellte dieser fest, dass der Betroffene immer wieder in Überforderungssituationen geraten würde und daher sein Handeln nicht einsichtsgemäß steuern könne. Insbesondere in Konfliktsituationen mit dem Vater sei ihm dies nicht möglich, wobei diese geistig-seelische Beeinträchtigung sein gesamtes Denken und Handeln prägen würde. Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass die Situation im häuslichen Umfeld keinen angemessenen psychosozialen Empfangsraum für den Betroffenen darstelle. Er stellte die Prognose, dass es im Kontext des familiären Konflikts eben mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zu Todesdrohungen kommen werde. Der Betroffene habe sich zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, befunden und es sei zu befürchten, dass er unter dem Einfluss dieser geistig-seelischen Beeinträchtigung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gefährliche Drohungen mit dem Tode und schwere Körperverletzungen, begehen werde.

Die psychiatrische Sachverständige Dr. E* gelangte in ihrem Gutachten vom 30. März 2023 zu dem Ergebnis, dass bei A* eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen Komponenten bei leichter Intelligenzminderung vorliegt und zu befürchten steht, dass er im Zusammenhang mit seiner Störung bei Entlassung in absehbarer Zeit Taten mit schweren Folgen (schwere Körperverletzungen) begehen werde. Eine extramurale Alternative zur Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum würde nicht vorliegen, weil kaum eine extramurale Betreuungseinrichtung denkbar sei, der es gelingen könnte, die Übergriffigkeit und Aggressionsaffinität und damit auch die Gefährlichkeit des A* zu begrenzen. Zu dem selben Ergebnis gelangte die Sachverständige Mag. F* in ihrem klinisch-psychologischen Gutachten vom 6. Jänner 2025, die darin ausführte, dass A* nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit außerhalb eines forensisch-therapeutischen Rahmens in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar leichte und schwere Körperverletzungen und gefährliche Drohungen auch mit dem Tod, begehen werde, wobei der potenzielle Opferkreis nicht eingegrenzt werden könne. Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, könne nicht außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden.

A* wird seit 8. März 2022 im Forensisch-therapeutischen Zentrum G* (FTZ G*) angehalten.

Nach Einholung einer forensischen Stellungnahme zur bedingten Entlassung des FTZ G* (ON 2) sowie Anhörung des Betroffenen (ON 6) stellte das Landesgericht Steyr die Notwendigkeit einer weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 7). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene höchstens eine basale Krankheits- und Deliktseinsicht aufweise und sich die therapeutische Arbeit aufgrund der bestehenden kognitiven Defizite sehr langwierig erweisen würden. Bei Wegfall der aktuellen Strukturen sei eine verlässliche Einnahme der Medikamente nicht gesichert und bestehe die Gefahr der Aggravierung des Störungsbildes. Selbst im Maßnahmenvollzug habe es bis zu seiner Verlegung in den klinischen Bereich (im Jänner 2025) tätlich-aggressive Handlungen gegenüber dem Personal und Mituntergebrachten sowie verbal-aggressives Verhalten gegenüber dem Personal gegeben. Dieses Verhalten würde der Untergebrachte weiterhin präsentieren. Vollzugslockerungen haben bislang nur in Form von begleiteten Ausgängen im 1 : 1 Setting nach Erfüllung individueller Vereinbarungen erfolgen können. Nach wie vor bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass A* außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung in absehbarer Zeit, und zwar innerhalb eines halben Jahres, erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie zB schwere Körperverletzungen begehen werde. Diese Gefährlichkeit könne aktuell aufgrund der angeführten Umstände, insbesondere der noch nicht ausreichend und erfolgreich erfolgten Erprobung extra muros außerhalb des FTZ G* nicht hintangehalten werden.

Dagegen richtet sich die vom Betroffenen sogleich angemeldete (ON 6, 2) und von einem Verteidiger ausgeführte (ON 9) Beschwerde, mit der dieser seine bedingte Entlassung begehrt.

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung eines Betroffenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Geisteszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Unterbringung richtet, nicht mehr besteht.

In ihrer forensischen Stellungnahme zur bedingten Entlassung kam das FTZ G* in einer Gesamteinschätzung und aktualisierten Stellungnahme betreffend der Risikoprognose zu dem Ergebnis, dass trotz weiterhin immer wieder vorkommender meldungsrelevanter Verhaltensweisen des Betroffenen (vor allem ungebührlichen Benehmens gegenüber dem Personal in Form von Beschimpfungen) vor dem Hintergrund des Störungsbildes von einem zwar schwankenden, aber tendenziell verbesserten Verlauf auszugehen sei. Individuelle Behandlungsmaßnahmen und Regelungen, die auf die kognitiven und emotionalen Möglichkeiten des Untergebrachten abgestimmt seien, sei einen Akzeptanz weiterhin zum Teil nicht gegeben, was aufgrund der mangelnden Frustationstoleranz immer wieder zu verbalen Impulsausbrüchen führe. Aufgrund kognitiver Defizite, wie zB mangelnde Introspektions- und Reflektionsfähigkeit, hohe Rigidität im Denken, eingeschränkte Lernfähigkeit würden grundlegende Therapieresistenzen bestehen, die den therapeutischen Prozess langwierig machen. Erste Fortschritte seien erkennbar, weswegen einzelne begleitete Außenorientierungen durchgeführt werden haben können. Weitere Lockerungen oder eine Planung einer Unterbrechung der Unterbringung in einem möglichen Nachsorgesetting können allerdings aufgrund der Schwankungen über den Verlauf noch nicht erfolgen. Insgesamt kam das FTZ J* zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht empfohlen werden könne, weil die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch nicht abgebaut sei. Die Gefährlichkeit könne aktuell außerhalb der schützenden Strukturen des FTZ G* nicht hintangehalten werden. Es sei anzunehmen, dass bei nicht verlässlicher Einnahme der Medikation und bei Wegfall der aktuellen Strukturen das attestierte Störungsbild aggraviert. Unter diesen Bedingungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb eines halben Jahres) in gewalttätiges Verhalten zu rechnen. Unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung seien mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie zB schwere Körperverletzungen zu erwarten (ON 2).

Aus dem nachvollziehbaren Einweisungsgutachten in Zusammenhalt mit den zitierten Vorgutachten, zuletzt aus Jänner 2025, und der dazu schlüssigen aktuellen forensischen Stellungnahme des FTZ G* ist daher mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass der Betroffene derzeit nur innerhalb des streng strukturierten Settings des Maßnahmenvollzugs eine Medikation verlässlich einhält und sich einer Behandlung unterzieht. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem tätlichen und verbal-aggressiven Verhaltens gegenüber Mitpatienten und Personal selbst im geschlossenen Setting und weiterhin bestehenden verbal-aggressiven Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass sich das psychiatrische Zustandsbild nicht soweit stabilisiert hat, dass eine Alternative zur stationären Unterbringung zur Hintanhaltung seiner Gefährlichkeit als ausreichend betrachtet werden kann.

Um eine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit befürworten zu können, bedarf es primär der Erarbeitung einer tragfähigen therapeutischen Beziehung zum Betroffenen, vor allem seiner ausreichenden Medikamentenkompliance außerhalb eines eng strukturierten Settings, um in einer Unterbrechung der Unterbringung überprüfen zu können, ob die Unterbringung durch Maßnahmen außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums substituiert werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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