OLG Wien 30Bs367/25b

30Bs367/25bOberlandesgericht31.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs367/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00367.25B.1231.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. November 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15; 270 Abs 1; 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und elf Monaten (ON 3 und ON 4).

Das errechnete Strafende fällt auf den 25. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Juni 2026 erfüllt sein (ON 6, 2 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* (zum wiederholten Mal) zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend auf das einschlägig getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungsmaßnahmen sowie sein getrübtes Führungsverhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 12, 2), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).

Vorauszuschicken ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 31 f).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung am 28. Juli 2025, AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, nunmehr bereits mehr als vier weitere Monate der Haftstrafe verbüßt, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl Pieber aaO Rz 33), die eine neuerliche inhaltliche Prüfung erlaubt.

Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 3 und ON 4) sowie der Strafregisterauskunft (ON 7) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor den dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB bereits fünf weitere einschlägige Vorstrafen aufwies, bereits mehrfach und teils langdauernd das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch schon die Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht, der bedingten Entlassung und der Begnadigung gewährt wurden. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, zuletzt selbst nach der Verhängung einer 30monatigen Freiheitsstrafe neuerlich einschlägig und zudem mehrfach zu delinquieren.

Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal während des Vollzugs gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten, er in der Voranstalt ein getrübtes Führungsverhalten aufwies (ON 8, 1) und die zweite dem Vollzug zugrundliegende Verurteilung wegen einer während des Strafvollzugs begangenen Tat erfolgte.

Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er keine Wohnmöglichkeit bekannt gab und auch ein Arbeitsplatz nicht in Aussicht steht.

Soweit A* in seiner Beschwerde familiäre Verpflichtungen anführt, vermögen diese eine positive Prognose nicht zu begründen, vermochten sie ihn doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinqenz abzuhalten. Seine Läuterungsbekundungen erweisen sich insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm bereits mehrere Resozialisierungschancen gewährt wurden, die er allesamt nicht nutzte, als nicht überzeugend.

Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.

Von einer Anhörung konnte das Erstgericht zu Recht Abstand nehmen, weil A* bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt antragsgemäß angehört wurde und eine neuerliche Anhörung in Anbetracht der genannten gravierenden erwiesenen Umstände nicht geeignet wäre, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen (vgl Pieber aaO § 152a Rz 1).

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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