OLG Wien 30Bs374/25g

30Bs374/25gOberlandesgericht31.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs374/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00374.25G.1231.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Dezember 2025, GZ **-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Juni 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 12. Dezember 2025 vollzogen, zwei Drittel werden es am 12. Februar 2026 sein (ON 4, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Hinweis auf sein getrübtes Vorleben aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 11.2, ON 12) des Strafgefangenen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 8), der Strafregisterauskunft (ON 5) und der ECRIS-Auskunft aus der Slowakei (ON 6) ist zu entnehmen, dass A* in Österreich zwar erstmals straffällig wurde, jedoch insgesamt sechs Verurteilungen in der Slowakischen Republik und in Ungarn zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen aufweist, davon zumindest drei einschlägiger Natur und eine unter anderem auch in die Kategorie „der Formen von schwerem Diebstahl“ fallend. Keine der über ihn verhängten Sanktionen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, sodass aufgrund des Vorlebens des Rechtsbrechers und der Wirkungslosigkeit bisher verhängter Unrechtsfolgen davon auszugehen ist, dass eine Korrektur des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nur mehr durch die Übelswirkung weiteren Strafvollzugs erwartet werden kann.

Darüber hinaus erbrachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit und steht ein Arbeitsplatz nicht in Aussicht (ON 2.1), sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.

Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit A* in seinem Rechtsmittel familiäre Verpflichtungen ins Treffen führt, können diese eine positive Prognose nicht begründen, vermochten sie ihn doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Seine Läuterungsbekundungen erweisen sich insbesondere angesichts der gänzlichen Wirkungslosigkeit bislang über ihn verhängter Sanktionen als nicht überzeugend.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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