OLG Linz 3R150/25m

3R150/25mOberlandesgericht08.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R150/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00300R00150.25M.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Landwirt, **, *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beklagten Ing. B, geboren am **, Selbständig, **, *, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, wegen EUR 454.578,40 s.A. und Feststellung (EUR 10.000,00), über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse EUR 4.275,15) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23. September 2025, Cg-97, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:

„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen EUR 30.869,12 (darin EUR 1.513,35 USt und EUR 21.788,98 saldierte Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.“

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger forderte zunächst mit Klage vom 16. Oktober 2020 vom Beklagten eine Schadenersatzzahlung von EUR 345.142,05. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2021 (ON 6) schränkte der Kläger das Klagebegehren ein, dehnte es jedoch gleichzeitig aus auf insgesamt EUR 385.302,31. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021 (ON 28) dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf EUR 680.036,60 aus. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022 wurde das Klagebegehren um ein mit EUR 10.000,00 bewertetes Feststellungsbegehren ausgedehnt.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 (ON 69) schränkte der Kläger sein Klagebegehren um EUR 175.458,20 auf EUR 504.578,40 und um eine Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 5. Dezember 2023 in Höhe von EUR 50.000,00 auf einen Betrag von EUR 454.578,40 ein. Das Feststellungsbegehren blieb unverändert aufrecht.

Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27. März 2025 (ON 89) wurde der Beklagte zu einer Zahlung von EUR 108.305,72 verurteilt; das Mehrbegehren und das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung blieb bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger im Umfang einer Klagsabweisung von EUR 35.717,62 Berufung.

Dieser Berufung wurde mit Urteil dieses Rekursgerichts (als Berufungsgericht) vom 24. Juni 2025 Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert. Im Ergebnis wurden dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil des OLG Linz EUR 144.043,34 zugesprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Kostenentscheidung gefällt. Mit dieser wurde der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger EUR 26.593,97 (darin EUR 1.025,29 USt und EUR 20.442,21 saldierte Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in einem ersten Verfahrensabschnitt (bis unmittelbar vor Klagsausdehnung vom 29. November 2021) ein Kostenzuspruch an den Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO zu erfolgen habe. Der Kläger habe in diesem Abschnitt (die Zahlung der Beklagten von EUR 50.000,00 eingerechnet) mit EUR 194.023,34 obsiegt und daher im Verhältnis zum eingeklagten Betrag nicht überklagt. Der Kläger habe daher in diesem ersten Verfahrensabschnitt Anspruch auf vollen Kostenersatz, dies jedoch auf Basis des ersiegten Betrages.

Insoweit wird die erstgerichtliche Kostenentscheidung im vorliegenden Rekursverfahren auch nicht kritisiert.

Der zweite Verfahrensabschnitt beginne mit Klagsausdehnung auf zunächst EUR 680.000,00 und reiche bis unmittelbar vor Klagseinschränkung auf EUR 464.578,40. Unter Berücksichtigung der Zahlung von EUR 50.000,00 und des letztlich erfolgten weiteren Zuspruchs von EUR 144.043,34 ergebe sich für die beiden weiteren Abschnitte eine Obsiegensquote des Klägers von jeweils rund 30 %. Es liege hier doch eine deutliche Überklagung vor, sodass das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung gelange. Die Kosten seien daher nach § 43 Abs 1 ZPO entsprechend der Obsiegensquoten aufzuteilen. Dies bedeute, dass ab der Ausdehnung auf EUR 680.036,00 dem Kläger 30 % seiner Barauslagen zustehen. Dem Beklagten würden hingegen 70 % seiner Barauslagen und 40 % der sonstigen Prozesskosten gebühren.

Des Weiteren werden im angefochtenen Beschluss die Kosteneinwendungen des Klägers gegen die Kostennote des Beklagten abgehandelt. Soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung ist davon lediglich zu erwähnen, dass entgegen der Kosteneinwendung des Klägers der Antrag des Beklagten vom 5. September 2024 - wie verzeichnet nach TP 3 - als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig honoriert wurde.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger weitere EUR 4.275,15 an Prozesskostenersatz zuzusprechen.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Rekurs ist berechtigt.

Grundsätzlich zutreffend wird im Rekurs ausgeführt, dass nach ständiger Judikatur Teilzahlungen, hier also die Zahlung von EUR 50.000,00, bei privilegierten Forderungen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Prozessgegners verschiebe (vgl nur Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.162; OLG Linz 1 R 49/24t, 6 R 68/24y uva). Diesen Grundsatz hat grundsätzlich auch das Erstgericht berücksichtigt indem es die Teilzahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten als Prozesserfolg des Klägers gewertet hat.

Zu korrigieren war die erstgerichtliche Kostenentscheidung insofern, als bei Bildung der Obsiegens- und Unterliegensquoten im dritten Verfahrensabschnitt die Klagseinschränkung um EUR 175.458,20 (Schriftsatz vom 14. Dezember 2023, ON 69) unberücksichtigt geblieben ist. In diesem dritten Abschnitt (ab der genannten Klagseinschränkung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung) ist der insgesamt „ersiegte“ Betrag von EUR 194.043,34 dem Gesamtbegehren von EUR 514.578,40 (und nicht dem bis dahin erhobenen Begehren von EUR 680.036,60 zuzüglich dem Feststellungsbegehren) gegenüberzustellen, sodass sich in Übereinstimmung mit dem Rekursvorbringen eine Obsiegensquote des Klägers von 37,7 % für den dritten Verfahrensabschnitt errechnet (auch eine Rundung auf 38 % wäre sachgerecht, hat hier jedoch zu unterbleiben, weil dies den Rekursantrag überschreiten würde). Demnach steht ein Obsiegen des Klägers von 37,7 % einem Unterliegen von 62,3 % gegenüber, sodass dem Beklagten im dritten Verfahrensabschnitt 24,6 % der Vertretungskosten zu ersetzen sind.

In diesen Verfahrensabschnitt fällt die Streitverhandlung vom 18. Dezember 2023, der Antrag vom 5. September 2024 und die Streitverhandlung vom 12. Februar 2025 (weitere in diesem Verfahrensabschnitt verzeichnete Leistungen des Beklagtenvertreters wurden vom Erstgericht nicht honoriert, worauf schon mangels Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Beklagten nicht weiter einzugehen ist).

Was den Schriftsatz vom 5. September 2024 anlangt, wurde in den Kosteneinwendungen des Klägers vorgebracht, dass dieser Antrag nur nach TP 2 zu honorieren sei.

Beim Schriftsatz vom 5. September 2024 (ON 80) handelt es sich nach seiner Titulierung um „Erläuterungen“, „Richtigstellungen“ und „Fragen an den Sachverständigen“.

Nach TP 3 A I 1.d RAT sind nur vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 der Zivilprozessordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden, zu honorieren. Um einen vorbereitenden Schriftsatz, der im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO zulässig wäre, handelt es sich beim Antrag ON 80 von vornherein nicht. Das Rekursgericht hält auch an seiner Rechtsprechung fest, wonach Anträge auf Gutachtenserörterung samt aufgetragenem Fragenkatalog (nur) nach TP 2 RAT zu honorieren sind, weil es sich dabei nicht um einen aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz handelt (dies ungeachtet einzelner Entscheidungen des OGH, dem in Kostenfragen keine Leitfunktion zukommt; vgl zuletzt OLG Linz 4 R 162/25h mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Der Schriftsatz des Beklagten vom 5. September 2024 ist daher - wie im Rekurs ausgeführt - nach TP 2 RAT zu honorieren, sodass sich die Vertretungskosten des Beklagten im dritten Verfahrensabschnitt auf insgesamt EUR 13.231,20 belaufen. Davon sind dem Beklagten 24,6 % zu ersetzen, das sind netto EUR 3.254,88 (dass der Kläger den ERV-Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG fälschlicherweise als Barauslagen behandelt und ihn dem Beklagten in voller Höhe zugesteht, ist hier nicht aufzugreifen, weil das Rekursgericht gemäß § 405 ZPO über den Rekursantrag nicht hinausgehen darf).

Im Ergebnis sind dem Beklagten daher für den dritten Verfahrensabschnitt nicht Vertretungskosten von EUR 6.837,36, sondern EUR 3.908,98 zuzuerkennen.

Zutreffend wird im Rekurs auch ausgeführt, dass der Kläger im dritten Verfahrensabschnitt einen Kostenvorschuss von EUR 18.000,00 geleistet hat, wovon EUR 509,50 refundiert wurden. Von den verbleibenden EUR 17.490,50 sind dem Kläger entsprechend seiner Obsiegensquote 37,7 % zu ersetzen, womit sich der Barauslagenersatz um EUR 1.346,77 erhöht.

In Summe ist der Kostenzuspruch an den Kläger daher um EUR 4.275,15 auf nunmehr EUR 30.869,12 zu erhöhen, womit dem Rekurs Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO und 11 Abs 1 RATG.

Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen jedenfalls unzulässig.

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