OLG Innsbruck 2R187/25d

2R187/25dOberlandesgericht08.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R187/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00187.25D.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, wider die beklagten Parteien 1. Dr. C*, und 2. Mag. (FH) D* B*, beide vertreten durch Dr. Lechner MMag. Niedrist Rechtsanwalts KG in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) Kosten über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse erstbeklagte Partei EUR 5.674,45 s.A., Rekursinteresse zweitbeklagte Partei EUR 27.733,62 s.A.) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 8.730,16 (davon EUR 1.380,87 USt und EUR 445,02 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

2. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 25.690,27 (davon EUR 4.070,60 USt und EUR 1.266,58 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

II. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 190,83 (davon EUR 31,80 USt) und die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.242,24 (davon EUR 207,04 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens, jeweils zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen, zu ersetzen.

III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger machte (mit EUR 2.000,-- bewertete) Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegen beide Beklagte und ursprünglich EUR 15.058,07 s.A. und zuletzt EUR 8.706,16 hinsichtlich der Erstbeklagten und ursprünglich EUR 49.262,92 s.A. und zuletzt EUR 28.460,69 hinsichtlich des Zweitbeklagten) geltend. Das Auskunfts- und die zuletzt geltend gemachten Zahlungsbegehren wurden erfüllt, weshalb die Klage auf Kostenersatz eingeschränkt wurde. Das Klagebegehren wurde mehrfach (jeweils nach dem Einlangen von Sachverständigengutachten) geändert, weshalb kostenrechtlich acht Phasen zu beurteilen waren. Auf die Ausführungen des Erstgerichts hinsichtlich des Verfahrensgangs (S 2 ff) und der Phasenbildung (S 10 ff) wird verwiesen.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die Erstbeklagte zur Zahlung der mit EUR 9.877,30 (darin enthalten EUR 1.572,05 an USt und EUR 445,02 an Barauslagen) und den Zweitbeklagten zur Zahlung der mit EUR 28.366,91 (darin enthalten EUR 4.516,72 an USt und EUR 1.266,58 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.

In der umfassenden rechtlichen Beurteilung führte es zu den im Rekursverfahren relevanten Fragen aus, die zuletzt außergerichtlich von den Beklagten geleisteten Zahlungen seien als Obsiegen des Klägers in der Hauptsache zu werten, ohne dass es dazu der Prüfung des hypothetischen Prozessausgangs bedurft hätte. Die wertmäßige Quote der Beklagten am Streitgegenstand betrage in jeder Phase:

Phase

Beteiligungsquote 1.Bekl.

Beteiligungsquote 2.Bekl.

1 (Klage bis exkl ON 5)

26,00 %

74,00 %

2 (ON 15 bis exkl ON 16)

25,00 %

75,00 %

3 (ON 16 bis exkl ON 22)

44,00 %

56,00 %

4 (ON 22 bis exkl ON 60)

28,00 %

72,00 %

5 (ON 60 bis exkl ON 78)

24,00 %

76,00 %

6 (ON 78 bis exkl ON 84)

24,00 %

76,00 %

7 (ON 84 bis exkl ON 105)

23,00 %

77,00 %

8 (ON 105)

50,00 %

50,00 %

Auch in den ersten sieben Phasen sei der Kläger in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO als vollständig obsiegend zu werden, zumal die Beurteilung des Pflichtteilsanspruchs von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig gewesen sei. Eine Überklagung sei zu verneinen. Es seien daher folgende fiktive Bemessungsgrundlagen zu bilden:

Phase

BMG 1.Bekl real

BMG fiktiv

BMG 2.Bekl real

BMG fiktiv

1 (Klage bis exkl ON 5)

17058,07

9756,16

49264,92

28460,69

2 (ON 15 bis exkl ON 16)

16008,07

8706,16

49264,92

28460,69

3 (ON 16 bis exkl ON 22)

25039,67

8706,16

32043,87

28460,69

4 (ON 22 bis exkl ON 60)

12484,11

8706,16

32043,87

28460,69

5 (ON 60 bis exkl ON 78)

9558,47

8706,16

30525,05

28460,69

6 (ON 78 bis exkl ON 84)

9060,04

8706,16

29106,81

28460,69

7 (ON 84 bis exkl ON 105)

8706,16

8706,16

28460,69

28460,69

Die jeweiligen Stellungnahmen des Klägers zu den Sachverständigengutachten vom 18.10.2023, 28.11.2023, 05.09.2024 und 26.05.2025 seien entgegen den Einwendungen zu honorieren. Sie seien nicht als voreilig zu qualifizieren. Damit hätte auch nicht bis zu einer Folgetagsatzung oder einem weiteren Schriftsatz gewartet werden können, weil die Wirkung einer Klagseinschränkung oder -ausdehnung kostenrechtlich bereits mit dem diese jeweils enthaltenden Schriftsatz eintrete.

In der letzten Prozessphase sei aufgrund der Klagseinschränkung auf Kosten als Bemessungsgrundlage der Betrag von EUR 1.000,00 heranzuziehen.

Demgemäß sei das Kostenverzeichnis des Klägers wie folgt zu korrigieren:

DatumLeistungVerdienst

Bemessungsgrundlage: EUR 38.216,85

19.05. 2023Klage TP3AEUR980,30

EH 100 %EUR980,30

10 % StreitgenossenzuschlagEUR196,06

ERV-KostenEUR5,00

Bemessungsgrundlage: EUR 37.166,85

06.07. 2023vorb. Schriftsatz + Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

01.08. 2023Streitverhandlung TP3A 1hEUR 979,20

EH 100 %EUR 979,20

10 % StreitgenossenzuschlagEUR195,84

21.09. 2023Befundaufnahme SV E* TP3A 2hEUR1.468,80

EH 100 %EUR1.468,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR293,76

18.10. 2023Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

28.11. 2023Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

07.05. 2024Streitverhandlung TP3A 1h EUR979,20

EH 100 %EUR979,20

10 % StreitgenossenzuschlagEUR195,84

04.07. 2024Mitteilung TP1EUR110,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR11,08

ERV-KostenEUR2,60

05.09. 2024Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

21.01. 2025Streitverhandlung TP3A 7h EUR3.916,80

EH 100 %EUR3.916,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR783,36

26.05. 2025Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

11.06. 2025Streitverhandlung TP3A 2h EUR1.468,80

EH 100 %EUR1.468,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR293,76

Bemessungsgrundlage: EUR 3.750,00

25.06. 2025Einwendungen SV-Gebühren TP2EUR104,60

EH 50 %EUR62,76

10 % StreitgenossenzuschlagEUR16,74

ERV-KostenEUR2,60

Bemessungsgrundlage: EUR 37.166,85

24.09. 2025Mitteilung TP1EUR110,80

EH 50 %EUR55,40

10 % StreitgenossenzuschlagEUR16,62

ERV-KostenEUR2,60

Bemessungsgrundlage: EUR 1.000,00

21.10. 2025Streitverhandlung TP3A 1h EUR139,10

EH 100 %EUR139,10

10 % StreitgenossenzuschlagEUR27,82

KostensummeEUR30.443,84

zzgl. 20 % UStEUR6.088,77

ZwischensummeEUR36.532,61

zzgl. PauschalgebührEUR1.711,60

GesamtsummeEUR38.244,21

Ausgehend davon seien dem Kläger in der ersten Prozessphase folgende Vertretungskosten entstanden:

19.05. 2023Klage TP3AEUR980,30

EH 100 %EUR980,30

10 % StreitgenossenzuschlagEUR196,06

ERV-KostenEUR5,00

KostensummeEUR2.161,66

zzgl. 20 % UStEUR432,33

GesamtEUR2.593,99

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 26 %, Zweitbeklagter rund 74 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 674,44 (darin enthalten EUR 112,41 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 1.919,55 (darin enthalten EUR 319,92 an USt).

In der ersten Prozessphase sei außerdem die Pauschalgebühr angefallen, welche im selben Verhältnis dem Kläger von den Beklagten zu ersetzen sei, sohin von der Erstbeklagten im Betrag von EUR 445,02 (EUR 1.711,60 x 26 %) und vom Zweitbeklagten im Betrag von EUR 1266,58 (EUR 1.711,60 x 74 %).

In der zweiten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

06.07. 2023vorb. Schriftsatz + Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

01.08. 2023Streitverhandlung TP3A 1hEUR979,20

EH 100 %EUR979,20

10 % StreitgenossenzuschlagEUR195,84

21.09. 2023Befundaufnahme SV E* TP3A 2hEUR1.468,80

EH 100 %EUR1.468,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR293,76

KostensummeEUR7.003,88

zzgl. 20 % UStEUR1.400,78

GesamtEUR8.404,66

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 25 %, Zweitbeklagter rund 75 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 2.101,16 (darin enthalten EUR 350,20 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 6.303,50 (darin enthalten EUR 1.050,58 an USt).

In der dritten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

18.10. 2023Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

KostensummeEUR1.618,28

zzgl. 20 % UStEUR323,66

GesamtEUR1.941,94

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 44 %, Zweitbeklagter rund 56 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 854,45 (darin enthalten EUR 142,41 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 1087,49 (darin enthalten EUR 181,25 an USt).

In der vierten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

28.11. 2023Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

07.05. 2024Streitverhandlung TP3A 1h EUR979,20

EH 100 %EUR979,20

10 % StreitgenossenzuschlagEUR195,84

04.07. 2024Mitteilung TP1EUR110,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR11,08

ERV-KostenEUR2,60

KostensummeEUR3.897,00

zzgl. 20 % UStEUR779,40

GesamtEUR4.676,40

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 28 %, Zweitbeklagter rund 72 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 1.309,39 (darin enthalten EUR 218,23 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 3.367,01 (darin enthalten EUR 561,17 an USt).

In der fünften Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

05.09. 2024Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

21.01. 2025Streitverhandlung TP3A 7h EUR3.916,80

EH 100 %EUR3.916,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR783,36

KostensummeEUR10.235,24

zzgl. 20 % UStEUR2.047,05

GesamtEUR12.282,29

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 24 %, Zweitbeklagter rund 76 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 2.947,75 (darin enthalten EUR 491,29 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 9.334,54 (darin enthalten EUR 1.555,76 an USt).

In der sechsten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

26.05. 2025Klagsanpassung TP3AEUR979,20

EH 50 %EUR489,60

10 % StreitgenossenzuschlagEUR146,88

ERV-KostenEUR2,60

KostensummeEUR1.618,28

zzgl. 20 % UStEUR323,66

GesamtEUR1.941,94

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 24 %, Zweitbeklagter rund 76 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 466,07 (darin enthalten EUR 77,68 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 1.475,87 (darin enthalten EUR 245,98 an USt).

In der siebten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

11.06. 2025Streitverhandlung TP3A 2h EUR1.468,80

EH 100 %EUR1.468,80

10 % StreitgenossenzuschlagEUR293,76

25.06. 2025Einwendungen SV-Gebühren TP2EUR104,60

EH 50 %EUR62,76

10 % StreitgenossenzuschlagEUR16,74

ERV-KostenEUR2,60

24.09. 2025Mitteilung TP1EUR110,80

EH 50 %EUR55,40

10 % StreitgenossenzuschlagEUR16,62

ERV-KostenEUR2,60

KostensummeEUR3.603,48

zzgl. 20 % UStEUR720,70

GesamtEUR4.324,18

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 23 %, Zweitbeklagter rund 77 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 994,56 (darin enthalten EUR 165,76 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 3.329,62 (darin enthalten EUR 554,94 an USt).

In der achten Prozessphase seien dem Kläger keine Barauslagen, aber folgende Vertretungskosten entstanden:

21.10. 2025Streitverhandlung TP3A 1h EUR139,10

EH 100 %EUR139,10

10 % StreitgenossenzuschlagEUR27,82

KostensummeEUR306,02

zzgl. 20 % UStEUR61,20

GesamtEUR367,22

Unter Berücksichtigung der quotenmäßigen Beteiligungen in dieser Phase (Erstbeklagte rund 23 %, Zweitbeklagter rund 77 %) habe der Kläger somit der Erstbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 84,46 (darin enthalten EUR 14,08 an USt) und dem Zweitbeklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz von EUR 282,76 (darin enthalten EUR 47,12 an USt).

Zähle man die Kostenersatzansprüche des Klägers gegenüber den beiden Beklagten jeweils für die einzelnen Prozessphasen zusammen, ergäben sich von der Erstbeklagten an den Kläger zu ersetzende Prozesskosten von insgesamt EUR 9.877,30 (darin enthalten EUR 1.572,05 an USt und EUR 445,02 an Barauslagen) und vom Zweitbeklagten an den Kläger zu ersetzende Prozesskosten von insgesamt EUR 28.366,91 (darin enthalten EUR 4.516,72 an USt und EUR 1.266,58 an Barauslagen).

Im Umfang einer Kostenersatzverpflichtung von EUR 4.202,85 hinsichtlich der Erstbeklagten und von EUR 633,29 hinsichtlich des Zweitbeklagten wurde die Entscheidung rechtskräftig. Gegen den darüber hinaus gehenden Kostenzuspruch richtet sich der Rekurs der Beklagten. Die Erstklägerin bekämpft ihre Kostenersatzverpflichtung im Umfang von EUR 5.674,45 und beantragt deren Reduzierung auf EUR 4.202,85. Der Zweitbeklagte bekämpft seine Kostenersatzverpflichtung im Umfang von EUR 27.733,62 und beantragt deren Reduzierung auf EUR 633,29.

In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt:

1.1. Die Rekurswerber kritisieren hinsichtlich der Erstbeklagten, entgegen der Ansicht des Erstgerichts wären die Schriftsätze vom 18.10.2023 (ON 16), 28.11.2023 (ON 22), 5.9.2024 (ON 60) und vom 26.5.2025 (ON 78) gar nicht und jedenfalls nicht nach TP 3A entlohnen zu gewesen. Der Kläger habe mit den darin enthaltenen Klagsänderungen auf abgeänderte Gutachtensergebnisse reagiert. Die Klagsanpassungen seien mitunter voreilig gewesen, weil einem Kläger das Kostenprivileg auch dann zugutekomme, wenn er das Klagebegehren nach Vorliegen des Gutachtens modifiziere. Das Gutachten liege prozessual gesehen erst nach Erörterung vor. Daher wäre eine Klagseinschränkung ausreichend gewesen. Der Schriftsatz vom 28.11.2023 (ON 22) sei nur deshalb notwendig gewesen, weil der Kläger einen offensichtlichen Rechenfehler des Sachverständigen nicht bemerkt und sofort ausgedehnt habe, sodass nach der Berichtigung des Rechenfehlers wieder eine Einschränkung habe erfolgen müssen. Zwischen den Gutachten vom 13.10.2023 (ON 14) und vom 14.11.2023 (ON 18) sei nur ein Rechenfehler korrigiert worden, weil der Sachverständige im ersten Gutachten auf Seite 2 den Verkehrswert mit EUR 716.000,-- und auf Seite 29 mit (rechnerisch richtig) EUR 415.650,--angegeben habe. Der Schriftsatz vom 26.5.2025 (ON 78) sei keinesfalls notwendig gewesen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sei die Klage lediglich um einen Betrag von EUR 852,31 auf EUR 8.706,16 eingeschränkt worden. Schon aufgrund der Geringfügigkeit der Einschränkung wären keine Kostenfolgen ohne die Einschränkung zu erwarten gewesen.

1.2. Selbst wenn man von einer Honorierungsfähigkeit ausginge, seien alle Schriftsätze nur nach TP 2 zu entlohnen.

1.3. § 43 Abs 2 ZPO sei wegen Überklagung nicht anzuwenden. Es sei irrelevant, dass die Überklagung auf einen Rechenfehler im Gutachten zurückzuführen sei. Außerdem hätte dem Kläger der Rechenfehler des Sachverständigen auffallen müssen. Die Kostenentscheidung wäre daher nach § 43 Abs 1 ZPO zu treffen gewesen.

2.1. Bei einem Kostenrekurs beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Rekursgerichts ausschließlich auf die darin relevierten Kostenfragen (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.91).

Richtig ist, dass der Kläger in allen kritisierten Schriftsätzen ua auf Bewertungsabänderungen im Sachverständigengutachten reagierte. Hinsichtlich der Änderungen der Klagebegehren wurden detaillierte Berechnungen dargestellt. Darüber hinaus enthielten die Schriftsätze auch tatsächliches Vorbringen und (zum Teil längere) rechtliche Ausführungen. Sie waren nur insofern aufgetragen, als das Erstgericht bei Zustellung der Gutachten auftrug, gleichzeitig mit einem allfälligen Erörterungsantrag die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen bekanntzugeben. Eine Gutachtenserörterung wurde in keinem der Schriftsätze beantragt. Es wurden auch keine Fragen an den Sachverständigen formuliert.

2.2. Eine Honorierung nach TP 3A RATG gebührt für alle vorbereitenden Schriftsätze, die im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO erstattet werden, sofern ihre Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Darüber hinaus sind die gemäß § 440 Abs 3 ZPO vom Gericht aufgetragenen Schriftsätze nach TP 3A RATG zu honorieren. Nach der jüngeren Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate des OLG Innsbruck ist auch ein Antrag auf Gutachtenserörterung nach TP 3A RATG zu honorieren, wenn er konkrete Fragen an den Sachverständigen enthält. Alle anderen Schriftsätze sind, wenn überhaupt, nach dem Auffangtatbestand des TP 2.I.1.e RATG zu honorieren (Obermaier Kostenhandbuch3 Rz 3.63, 3.65; RS0121828; 6 Ob 246/02y; 2 Ob 85/06y; 7 Ob 112/09k, OLG Innsbruck 2 R 106/19h).

Keiner dieser Fälle liegt vor. Das Erstgericht trug den Streitteilen nicht auf, Vorbringen zu erstatten. Der Kläger beantragte auch keine Gutachtenserörterung. Den Rekurswerbern ist daher beizupflichten, dass die Schriftsätze bestenfalls nach TP 2 zu entlohnen sind.

2.3. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet (Obermaier, aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).

2.4. Die Änderung des Streitwerts wird gemäß § 12 Abs 3 RATG bereits durch die Einbringung des Schriftsatzes bewirkt. Das Argument der Rekurswerber, es habe keine Notwendigkeit für Klagsänderungen bestanden, weil das für die Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO keinen Unterschied gemacht hätte, greift zu kurz. Kein Kläger kann sich gewiss sein, dass er einen Prozess gewinnt. Im Falle des Unterliegens sind dem Gegner die Kosten auf Basis des jeweiligen Streitwerts zu ersetzen. Schon deshalb ist es gerechtfertigt, eine Klagsänderung unverzüglich vorzunehmen und nicht erst weitere Gutachtensergänzungen oder -erörterungen abzuwarten. Gerade dieser Ergänzungs- oder Erörterungsaufwand kann beträchtlich und daher sehr kostspielig sein. Ein höherer Streitwert wirkt sich hier naturgemäß zulasten des Unterlegenen aus. Auch die (relativ geringfügige) Klagseinschränkung im Schriftsatz vom ON 78 bewirkte (hinsichtlich des Gesamtstreitwerts) eine Änderung des Tarifs und ist schon deshalb kostenrechtlich nicht zu beanstanden. Umgekehrt kann es einer Partei auch nicht verwehrt werden, auf Basis eines Sachverständigengutachtens ihr Begehren auszudehnen, um ihre Kosten (aus damaliger Sicht) auf Basis des richtigen Streitwerts zu verzeichnen. Entgegen der Argumentation der Rekurswerber ist es auch nicht entscheidend, dass der Kläger einen mit einem Rechenfehler des Sachverständigen behafteten Verkehrswert einer Klagsänderung zugrunde legte. Der Schriftsatz enthielt auch ansonsten ausführliches Vorbringen und Rechtsausführungen, die als zweckmäßig anzusehen sind. Der Fehler der Sachverständigen war außerdem nicht derart offensichtlich, dass die Übernahme des von ihm ermittelten Verkehrswerts vorwerfbar ist. Eine Honorierung nach TP 2 ist gerechtfertigt.

2.5. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO wird auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen. Bei einer selbst von den Rekurswerbern in fast allen Phasen zugrunde gelegten Obsiegensquote von über 50 % bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass keine Überklagung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Eine Überklagung wird in der Regel nämlich angenommen, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wurde, wobei dieser Grundsatz keine starre Grenze ist (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 43 E92). Insofern wird die Überklagung als erkennbare, offenbare „Zuvielforderung“ als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden, wobei immer die Umstände des Einzelfalls bedeutsam sind (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.161). In der dritten Phase lag zwar eine deutlichere Überklagung vor, die jedoch auf das gerichtliche Sachverständigengutachten zurückzuführen war. In dieser Sonderkonstellation ist die Überklagung daher nicht vorwerfbar.

Teilzahlungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko außerdem nicht zugunsten des Schädigers verschieben (2 Ob 242/09s uva). Gleichgültig ob eine solche Teilzahlung vor oder im Prozess erfolgte, vermindert sie daher nur die Bemessungsgrundlage, sie hat keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Für die Frage der Überklagung ist daher auch die vorprozessuale Leistung von EUR 5.813,82 zu berücksichtigen, woraus sich ohnehin höhere fiktive Obsiegensquoten ergeben, was ebenfalls gegen die Annahme einer Überklagung spricht

2.6. Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Erstbeklagten daher nur insofern zu korrigieren, dass die zu 1.1. angeführten Schriftsätze nur nach TP 2 zu entlohnen sind. Die vom Erstgericht ermittelten rechnerischen Beteiligungs- und Obsiegensquoten werden von den Rekurswerbern nicht in Frage gestellt und sind daher zu übernehmen.

3.1. Hinsichtlich des Zweitbeklagten argumentieren die Rekurswerber, das Erstgericht hätte berücksichtigen müssen, dass dem Hauptbegehren des Klägers die zwingend notwendige Einschränkung nach § 786 Abs 2 ABGB fehle. Der Kläger habe vom Zweitbeklagten Zahlung bei vollständiger persönlicher Haftung begehrt. Dieses Hauptbegehren sei nie eingeschränkt worden. Es seien nur zwei diesbezügliche Eventualbegehren erhoben worden. Bei hypothetischem Nachvollzug des Prozessausgangs wäre der Kläger gegen den Zweitbeklagten insofern unterlegen, als nur eine Haftungsbeschränkung hätte zugesprochen werden können. Das führe zur Kostenaufhebung und Kostenkompensation, sodass der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nur Anspruch auf 50 % der Barauslagen habe.

3.2. Auch hinsichtlich des Zweitbeklagten vertreten die Rekurswerber den Standpunkt, die zu 1.1. angeführten Schriftsätze wären (aufgrund der dort dargelegten Argumente) gar nicht bzw. nur nach TP 2 entlohnen gewesen. Teilweise seien die Klagseinschränkungen gegenüber dem Zweitbeklagten nur geringfügig gewesen. Auch ohne Klagsänderung wäre es zu keinen nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger gekommen.

3.3. Hinsichtlich der Abgeltung der kritisierten Schriftsätze und der kostenrechtlichen Zulässigkeit von Klagsänderungen wird auf die Ausführungen zu 2.1. ff verwiesen. Die Schriftsätze sind zu honorieren, aber nur nach TP 2.

3.2. Für die Frage des hypothetischen Unterliegens mit dem Begehren auf Sachhaftung setzen sich die Rekurswerber nicht mit den überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts auseinander, wonach dieser Einwand schon deshalb nicht berechtigt sei, weil das Klagebegehren erfüllt wurde (Urteil S 14 oben). Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne das substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Schon deshalb kann der Rekurs in diesem Punkt nicht erfolgreich sein.

Die Rechtsansicht des Erstgerichts ist auch nicht zu beanstanden. Wird ein Geldanspruch (wie hier) erfüllt, macht es für den Kläger wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied, ob diese Erfüllung aufgrund einer persönlichen oder sachmäßig begrenzten Haftung geschieht. Selbst wenn man insofern von einem (hypothetischen) Unterliegen ausgehen wollte, wäre dieses als derart geringfügig anzusehen, dass es vernachlässigbar wäre.

3.3. Auch hinsichtlich des Zweitbeklagten ist die Kostenentscheidung daher nur dahin abzuändern, dass die kritisierten Schriftsätze nur nach TP 2 zu entlohnen sind.

4. Die betroffenen Schriftsätze fallen respektive in die dritte, vierte, fünfte und sechste Phase. Die Kostenberechnungen des Erstgerichts für die erste, zweite, siebte und achte Phase sind daher unverändert zu übernehmen. In den anderen Phasen sind die vier „Klagsanpassungen“ nach TP 2 jeweils mit brutto EUR 985,99 (davon EUR 164,33) zu honorieren. Unter Übernahme der weiteren (im Rekurs nicht in Zweifel gezogenen) Berechnungen des Erstgerichts ergibt sich daraus ein berechtigter Kostenersatzanspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte von EUR 8.730,16 (davon EUR 1.380,87 USt und EUR 445,02 Barauslagen) und von EUR 25.690,27 (davon EUR 4.070,60 USt und EUR 1.266,58) gegen den Zweitbeklagten.

4.1. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41, 43 ZPO. Die Erstbeklagte ist zu rund 17 %, der Zweitbeklagte zu rund 83 % am Rekursverfahren beteiligt. Die Erstbeklagte hat sich zu rund 20 %, der Zweitbeklagte zu rund 10 % durchgesetzt.

4.2. Der Kläger hat daher (nach Quotenkompensation) Anspruch auf 60 % von 17 % seiner Rekursbeantwortungskosten gegen die Erstbeklagte und von weiteren 80 % von 83 % dieser Kosten gegen den Zweitbeklagten. Er hat separat je nach Einzelrekursinteresse Kosten verzeichnet. Richtigerweise stehen aber Kosten auf Basis einer Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 33.408,07 (vgl § 12 RATG), aber mit Streitgenossenzuschlag, zu. Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch von EUR 190,83 (davon EUR 31,80 USt) gegen die Erstbeklagte und von EUR 1.242,24 (davon EUR 207,04 USt) gegen den Zweitbeklagten.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2

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