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5R164/25m•OLG Wien 5R164/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B eGen, FN **, **, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Feststellung (Streitwert EUR 64.200), über die Rekurse beider Parteien (Rekursinteresse der Klägerin EUR 50.500 und der Beklagten EUR 10.100) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13.11.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Durchführung einer Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Punkt 2.a. anstatt „Beilage ./A-1“ richtig „Beilage ./A-2“ zu lauten hat.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig und die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 2.230,62 (darin EUR 371,77 USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Vertrag zu C* vom 15.9.2021 gewährte die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge „Beklagte“) der klagenden und gefährdeten Partei (in der Folge „Klägerin“) einen revolvierenden Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von EUR 8.700.000 und einer Laufzeit bis 31.12.2024. Mit diesem Kredit sollten die zu D* und E* geführten Konten abgedeckt und die „Errichtung einer Wohnhausanlage ob EZZ F* und G*, Grundbuch *“ sowie die „Übernahme der Gesellschaftsanteile von Herrn H“ finanziert werden.
Als Sicherheiten wurden dazu eine Bürgschaft über EUR 700.000 durch I*, die Verpfändung einer Kontoeinlage, eine Forderungsabtretung sowie die Einverleibung bücherlicher Pfandrechte auf mehreren Liegenschaften in Höhe von zusammen über EUR 11.300.000,-- vereinbart. Die Rückführung des gegenständlichen Kredits sollte vereinbarungsgemäß vorrangig aus Teilabverkäufen der zur Sicherstellung dienenden Liegenschaft erfolgen. Für den Fall, dass die Verkaufserlöse nicht zur gänzlichen Rückführung des gegenständlichen Kredits ausreichen, sollte vereinbarungsgemäß der am vereinbarten Laufzeitende aushaftende Kreditsaldo aus eigenen Mitteln (zB durch Eigenmittelzuschüsse der Gesellschafter) abgedeckt werden.
Mit Kontokorrentkreditvertrag J* vom 5.10.2023 gewährte die Beklagte der Klägerin einen weiteren revolvierenden Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von EUR 1.300.000,-- und einer Laufzeit bis 31.12.2024. Mit diesem Kredit kam es vereinbarungsgemäß zu einer Aufstockung der „Finanzierungslinie für die Errichtung einer Wohnhausanlage ob EZZ F* und G* Grundbuch **“. Dem Kreditvertrag wurde ein Verkaufsplan über den Abverkauf der Wohnungen und eine konkretere Lastenfreistellungsvereinbarung als im ersten Vertrag zu Grunde gelegt. Die bisher vereinbarten Sicherheiten wurden auch für diesen Kredit übernommen.
Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Verkehrswertgutachten vom 24.8.2023 wies den Verkehrswert nach Projektfertigstellung im schlüsselfertigen Zustand bei Einzelverkauf mit rund EUR 10.600.000,-- aus.
Mit Schreiben vom 26.9.2025 stellte die Beklagte die Kredite K*, X*, L* und M* im Gesamtbetrag von EUR 11.857.777,18 fällig: „Diese Kreditlinien sind per Stichtag 30.06.2025 abgelaufen. Der offene Saldo der Kreditlinien gilt sohin seit 01.07.2025 als täglich fällige Forderung, die unberichtigt iHv EUR 11.857.777,18 (ohne Zinsabschluss) per 23.09.2025 aushaftet. Das Kreditengagement ist mittlerweile notleidend. Mangels Liquidität konnten die letzten zu bedienenden Abschlüsse nicht beglichen werden. Vor diesem Hintergrund, sowie den weiteren aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, gilt Ihre gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung gem. unseren AGBs, Z 23 ff in der Fassung 2021, Stand Oktober 2022, sowie den Sonstigen Kreditbedingungen, B/Z 6 Beendigung des Kreditverhältnisses, als zur Gänze fällig. […] Gesamtforderung in Summe € 12.007.244,25 per 24.09.2025. Sie werden aufgefordert, den aushaftenden fälligen Betrag in Höhe von € 12.007.244,25 – per 24.09.2025 inkl. Soll– und Verzugszinsen, Umsatzprovision sowie Spesen und Abschlusskosten - bis längstens 10.11.2025 zur Einzahlung zu bringen. Sollte o.a. Einzahlung aus etwaigen Gründen zum vorgenannten Termin nicht möglich sein, behalten wir uns die Einleitung rechtlicher Schritte inkl. Verwertung der Kreditsicherheiten vor.“
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 10.11.2025 eingebrachten Klage die Feststellung, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.9.2025 erklärte Fälligstellung des Kreditengagements der Klägerin unwirksam sei, in eventu die Feststellung, dass die Bestimmung Z 6 „Beendigung, Verweigerung der Kreditauszahlung“ in den Sonstigen Kreditbedingungen (Beilage ./A-1 S 13) in dem Umfang als nichtig aufgehoben bzw unanwendbar sei, als sie die Beklagte zur sofortigen Fälligstellung auch dann ermächtigen solle, wenn die Zahlungsstockung auf Umständen beruhe, die sie selbst (mit-)verursacht habe, und ebenfalls in eventu für den Fall, dass die Bestimmung Z 6 „Beendigung, Verweigerung der Kreditauszahlung“ in den Sonstigen Kreditbedingungen (Beilage ./A-1 S 13) nicht bereits als nichtig anzusehen sei, diese dahingehend gerichtlich anzupassen, als eine sofortige Fälligstellung nur zulässig sei, wenn die Zahlungsstockung von der Klägerin selbst verschuldet worden sei und nicht auf ein der Beklagten zurechenbares Verhalten zurückgehe. Daneben begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die in Beilage ./A-1 S 8-9 enthaltene allgemeine Veräußerungsvollmacht hinsichtlich der Liegenschaften EZ G**, GB ** nichtig, hilfsweise ihrer Ausübung entzogen sei, soweit sie die Übertragung zu einem unter dem objektiven Wert liegenden Preis oder ohne objektive Bewertung ermögliche, und die Beklagte verpflichtet werde, jede Veräußerungshandlung auf Basis dieser Vollmacht zu unterlassen. Außerdem solle die Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte und nicht bezifferbare Schäden aus der Fälligstellung ihrer Kreditverbindlichkeiten (./A-1, S 24-27 = Beklagtenschreiben vom 26.9.2025) haften.
Zur Sicherung der bereits im Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Kredit- und Sicherungsverträge sowie auf Unterlassung der Verwertung der Liegenschaft beantragte die Klägerin gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten werden solle, aus Anlass ihres Schreibens vom 26.9.2025 (Beilage ./A-1, S 24–27) Maßnahmen zur Fälligstellung oder Durchsetzung der Kreditverbindlichkeiten der Klägerin zu setzen, insbesondere die sofortige Rückzahlung zu fordern oder Verwertungshandlungen einzuleiten, sowie die als Abschrift in Beilage ./A-1, S 8–9 enthaltene Veräußerungsvollmacht auszuüben oder sonstige Rechtshandlungen zu setzen, die auf eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft EZ G* GB ** gerichtet seien. Außerdem solle die Beklagte durch die einstweilige Verfügung verpflichtet werden, bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Hauptverfahrens alle aus den Sicherheiten gemäß Beilage ./A-1, S 10–11 und 16–17 abgeleiteten Vollstreckungs-, Verwertungs- oder Einlösungsrechte nicht auszuüben und insbesondere keine Verwertungs- oder Abtretungshandlungen vorzunehmen.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe massiv in die Vermarktung der Wohnungen eingegriffen und Maklerwechsel erzwungen. Die Beklagte verfüge über übermäßige Sicherheiten und wirtschaftliche Kontrolle. Trotzdem habe sie sachlich unbegründet weitere Auszahlungen verweigert. Die Zahlungsstopps der Beklagten und schlussendlich die Kreditfälligstellung haben die Klägerin in eine nicht von ihr verschuldete wirtschaftliche Zwangslage gebracht. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Wucher, List, Irrtum, Sittenwidrigkeit, Verstöße gegen die Treuepflicht, Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verkürzung über die Hälfte und das Verbot des Verfallspfandes.
Die mit einstweiliger Verfügung zu begegnende Gefahr bestehe darin, dass die Beklagte vor rechtskräftiger Entscheidung über das Hauptbegehren die Liegenschaften veräußere, obwohl der Wert des Objekts (EUR 10,6 Mio) und die weiteren gegebenen Sicherheiten (gesamt EUR 13 Mio) die aushaftende Kreditsumme (EUR 11,86 Mio) jedenfalls decken. Durch die Blankovollmacht wäre die Beklagte befugt, die Projektliegenschaft ohne Zustimmung der Klägerin zu veräußern und die Verwertungserlöse eigenständig einzuziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht, ohne der Beklagten eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen, die beantragte einstweilige Verfügung nur in dem Umfang, dass es zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rechtsgestaltung der Beklagten verbot, die als Abschrift in Beilage ./A-1, S 8–9 mit dem Provisorialantrag vorgelegte Veräußerungsvollmacht vom 15.9.2021 auszuüben (Spruchpunkt 2.a.).
Folgende Anträge der Klägerin zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rechtsgestaltung wies das Erstgericht ab: der Beklagten über Punkt 2.a. hinaus zu verbieten, aus Anlass ihres Schreibens vom 26.9.2025, Maßnahmen zur Fälligstellung oder Durchsetzung der Kreditverbindlichkeiten der Klägerin zu setzen, insbesondere die sofortige Rückzahlung zu fordern oder Verwertungshandlungen einzuleiten (Spruchpunkt 1.), oder sonstige Rechtshandlungen zu setzen, die auf eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft EZ G* GB ** gerichtet seien (Spruchpunkt 2.b.), oder die Beklagte zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Hauptverfahrens alle aus den Sicherheiten gemäß der mit dem Antrag vorgelegten Beilage ./A-1, S 10–11 und 16–17 abgeleiteten Vollstreckungs-, Verwertungs- oder Einlösungsrechte nicht auszuüben und insbesondere keine Verwertungs- oder Abtretungshandlungen vorzunehmen (Spruchpunkt 3.).
Dazu nahm es neben dem bereits einleitend wiedergegebenen Sachverhalt den auf den Seiten 5 bis 9 der Beschlussausfertigung dargestellten Sachverhalt als bescheinigt an, auf den verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, alleine durch die Fälligstellung vom 26.9.2025 drohe der Klägerin selbst dann kein unwiederbringlicher Schaden, der mittels einstweiliger Verfügung abzuwehren wäre, sollte sie zu Unrecht erfolgt sein (drohende Gewalt sei weder vorgebracht noch erkennbar). Grundsätzlich könne die Pfandgläubigerin Pfandrechte nicht selber verwerten. Zur Geltendmachung und Durchsetzung der sich aus der Fälligstellung ergebenden Forderungen müsste die Beklagte daher zunächst den Gerichtsweg bestreiten. In jenem Verfahren hätte die Klägerin als dortige Beklagte dann die Möglichkeit, das dem hier vorliegenden Klagebegehren zu Grunde gelegte Vorbringen dem dort erhobenen Zahlungsbegehren anspruchsvernichtend entgegenzustellen. Die Gefahr eines unmittelbar drohenden, unwiederbringlichen Schadens bestehe daher nicht. Soweit der Beklagten durch die ausgestellte Verwertungsvollmacht weitere Möglichkeiten eröffnet werden, sich aus der Pfandsache außerhalb des Gerichtswegs zu befriedigen, sei dies von Punkt 2.a. der einstweiligen Verfügung erfasst.
Der zu Punkt 1.) gestellte Provisorialantrag ziele darauf ab, der Klägerin jegliche Maßnahme zur Fälligstellung oder Durchsetzung der Kreditverbindlichkeit zu untersagen. Das Beschreiten des Gerichtsweges könne aber der Gläubigerin mittels einstweiliger Verfügung nicht verboten werden. Unabhängig von der nicht bescheinigten Gefährdungslage sei dieser Antrag somit überschießend und auch aus diesem Grund abzuweisen.
Die Verwertungsvollmacht sei derart weit formuliert, dass sie dem Wortlaut nach der Beklagten bei Nichterreichen des Schätzwertes durch Kaufanbote die Möglichkeit zu jeglicher eigenmächtigen Verfügung biete. Die Klägerin hingegen könnte einer „Verschleuderung“ ihres Eigentums nicht entgegentreten. Die Beurteilung dieser Vereinbarung als sittenwidrig sei für das Provisorialverfahren ausreichend plausibel dargelegt, sodass zur Vermeidung eines aus der Ausübung der erteilten Verwertungsvollmacht drohenden und im Hinblick auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb unwiederbringlichen Schadens die beantragte einstweilige Verfügung im Umfang von Punkt 2.a) zu erlassen sei. Es könnten aber nicht unbeschränkt alle Handlungen zur (gerichtlichen) Forderungsdurchsetzung verboten werden. Der Antrag der Klägerin zu Punkt 3.) sei inhaltsgleich mit den zu 1.) und 2.) beantragten Verboten jedoch als Gebot formuliert.
Die Klägerin habe die beantragte einstweilige Verfügung ausdrücklich auf die Sicherung der Verfügungsmacht über die Projektliegenschaft beschränkt.
Offenkundig nur gegen den antragsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn zu Gunsten der Klägerin abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abzuweisen.
Die Streitteile beantragen jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
1.1. Wird ohne Anhörung des Gegners dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben und er teilweise abgewiesen, ist auch der Rekurs der gefährdeten Partei – da diesfalls die Entscheidung insgesamt dem Gegner zuzustellen ist – zweiseitig (vgl König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.65/1). Die Rekursbeantwortung der Beklagten ist daher zulässig.
1.2. Im streitigen Zivilverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung nicht vorgesehen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 ZPO Rz 5); dies gilt gemäß §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vgl König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.93). Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin war daher zurückzuweisen.
1.3.1. In ihrem Rekursantrag begehrt die Klägerin, „die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung zu Gunsten der Gefährdeten dahingehend abzuändern, als er zu lauten hat“ (ON 8 S 12), führt aber dann nicht weiter aus, wie der von ihr begehrte Spruch zu lauten habe. In der Begründung des Rekurses weist die Klägerin einerseits darauf hin, dass sie im Rekurs nun einen neuen/ergänzenden Sicherungsantrag stelle, und andererseits, dass das Erstgericht ihren ursprünglichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach § 405 ZPO geltungserhaltend reduzieren und ein Minus dahingehend zusprechen hätte müssen, als etwa nur außergerichtliche Fälligstellungen und Verwertungshandlungen verboten würden (ON 8 S 2 f).
1.3.2. Ein gänzlich neuer Antrag kann nicht Gegenstand eines Rekursverfahrens sein, abgesehen davon, dass im Rekurs nicht einmal ausformuliert ist, welchen konkreten anderen Text der einstweiligen Verfügung die Klägerin überhaupt begehrt. Der Rekurs ist daher nur dahingehend zu behandeln, ob und allenfalls in wie weit dem ursprünglichen Antrag in einem gegenüber dem Begehren geringeren Umfang stattzugeben gewesen wäre.
1.3.3. Nach der – zufolge § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Provisorialverfahren anwendbaren – Vorschrift des § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Das Klagebegehren ist nämlich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen. Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt. Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung (nicht nur berechtigt, sondern sogar) verpflichtet; dies muss etwa dort gelten, wo der vom Kläger formulierte Wortlaut ein Feststellungsbegehren etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO von vornherein unzulässig machen würde (7 Ob 167/24w [10] mwN; vgl auch König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.64/1; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 2).
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen (RS0005452). Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (RS0005452 [T6]; vgl Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 5). Es kommt weder eine Erörterung noch eine Verbesserung des Sicherungsbegehrens in Betracht, weil dies dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht (RS0005452 [T15]). Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind (RS0005225 [T3]). Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen (RS0004864 [T6]).
1.3.4. In ihrem ursprünglichen Antrag bezog sich die Klägerin stets nur auf die von der Verwertung der Liegenschaft ausgehende Gefahr (vgl ON 1 zB Rz 73 f, 78, 81, 86 f und 90). Im gesamten Antrag findet sich kein Hinweis, dass auch durch die nun genannte außergerichtliche Verwertung von Simultanpfandrechten oder der gestellten Bürgschaft, insbesondere die Abforderung oder Einziehung von Zahlungen aus dieser, sowie durch den Abzug, die Verrechnung oder sonstige außergerichtliche Einlösung von Kontoguthaben (Kontopfand) oder durch die außergerichtliche Inanspruchnahme, Einforderung oder Einlösung der abgetretenen Forderungen aus den Sicherungszessionen, einschließlich jeder Form der Verrechnungs- oder Einziehungsmaßnahme gegenüber den Drittschuldnern (ON 8 S 6) der Klägerin eine Gefahr drohen könnte.
Die Ansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin die beantragte einstweilige Verfügung auf die Sicherung der Verfügungsmacht über die Projektliegenschaft beschränkte, ist daher nicht zu beanstanden. Auf Basis des ursprünglichen Antrags ON 1 bestand kein Anlass für das Erstgericht, von sich aus nach weiteren potentiellen Bedrohungsszenarien für die Klägerin in den vorgelegten Urkunden zu forschen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung ist auch eine Verbesserung bei Sicherungsbegehren nicht vorgesehen.
1.4. Dem Rekurs der Klägerin gelingt es daher nicht, eine Fehlbeurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
2.1. Dass die Rekursgründe nicht getrennt ausgeführt wurden, schadet nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rekursgrund erkennen lässt (RS0041911); Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Rekurswerbers (vgl RS0041761).
2.2.1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden hätte dürfen, ohne ihr eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
2.2.2. Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom 15.10.2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar (RS0028350 [T8]). In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, ist aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt (RS0028350 [T9]).
2.2.3. In Anbetracht dessen, dass hier die akute Gefahr bestand, dass die Beklagte die von der Klägerin bescheinigte Veräußerungsvollmacht nützt, liegt einer dieser Ausnahmefälle vor, in denen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners zulässig ist (vgl auch Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 20; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.93/2). Die unterlassene Äußerungsmöglichkeit der Beklagten stellt daher weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel dar (vgl Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 20/1).
2.3.1. Die Beklagte macht es als aktenwidrig geltend, dass eine dem Klagebegehren zugrunde gelegte Veräußerungsvollmacht gemäß Beilage ./A-1 S 8-9 vorliegen solle.
2.3.2. Tatsächlich verweist das Erstgericht für die Veräußerungsvollmacht sowohl in seinem Spruchpunkt 2.a. auf „Beilage ./A-1, S. 8-9“ und bei dem von ihm als bescheinigt angenommen Sachverhalt auf „Beilage .A-1, Seite 8 ff“ (S 6 der Beschlussausfertigung). Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass die Seiten 8 und 9 der Beilage ./A-1 entweder leer sind oder ein Foto einer leeren Wand zeigen. Die vom Erstgericht auf S 6 ff der Beschlussausfertigung zitierte Vollmacht findet sich tatsächlich in Beilage ./A-2. Dass die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung weiterhin davon ausgeht, dass die Veräußerungsvollmacht mit dem roten Stempel „KOPIE“ rechts oben auf den Seiten 8 und 9 der Beilage ./A-1 enthalten sei, ist möglicherweise durch eine unterschiedliche Journalisierung bedingt. In dem dem Oberlandesgericht Wien zugänglichen elektronischen Akt befindet sich die Veräußerungsvollmacht in Beilage ./A-2 S 8 f.
2.3.3. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]). Aktenwidrigkeiten sind dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]). Die Beklagte behauptet hier aber keine inhaltlich unrichtige Wiedergabe der Veräußerungsvollmacht, sondern nur einen unrichtigen Verweis, nämlich anstatt auf Beilage ./A-1 richtig auf Beilage ./A-2. Im vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der unrichtige Verweis auf Beilage ./A-1 keine rechtlichen Auswirkungen, in Spruchpunkt 2.a. wird dieser Schreibfehler mit einer Maßgabebestätigung korrigiert.
2.4. Ein konkreter Grund - abgesehen davon, dass nach Ansicht der Beklagten die einstweilige Verfügung nicht zu erlassen gewesen wäre -, warum sich die Beklagte gegen die in Spruchpunkt 4. verfügte Befristung der einstweiligen Verfügung mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ** des Landesgerichts Korneuburg wendet, ist im Rekurs der Beklagten nicht ersichtlich.
2.5.1. Inhaltlich argumentiert der Rekurs der Beklagten damit, dass es tatsächlich überhaupt keine Vollmacht vom 15.9.2021 gebe und, dass ein nicht datiertes und nicht unterfertigtes Vollmachtsformular als „Blankopapier“ keine wie immer gearteten Rechte zum Verkauf von Liegenschaften, geschweige denn zu grundbücherlichen Durchführungen und die Klägerin gefährdenden Abwicklungsschritten auslösen könne.
2.5.2. Im vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt findet sich weder ein Hinweis auf das Datum der Veräußerungsvollmacht noch auf deren Unterfertigung. Auch in Beilage ./A-2 S 8 f, wo der vom Erstgericht wiedergegebene Text dieser Vollmacht abgedruckt ist, ist weder Datum noch Unterschrift ersichtlich.
Das Rekursgericht kann aufgrund der vorliegenden Beweis(Bescheinigungs)ergebnisse die Feststellungsgrundlage erweitern. Eine Warnpflicht (§ 488 Abs 4 ZPO) besteht nicht (König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.93/1). Für die Glaubhaftmachung reicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu bescheinigenden Tatsache (vgl RS0114896). In Anbetracht dieses herabgesetzten Beweismaßes ist im Provisorialverfahren aufgrund der mit Beilage ./A-2 S 8 f vorgelegten „Kopie“ davon auszugehen, dass die Beklagte über eine unterzeichnete Veräußerungsvollmacht verfügt.
2.5.3. Problematisch ist insbesondere die in der Veräußerungsvollmacht enthaltene Regelung, dass ein Verkauf an einen Bestbieter zulässig ist, wenn der Schätzwert auf dem Markt nicht erzielt werden kann.
2.5.4. § 1371 ABGB verbietet Regelungen, dass der Gläubiger das Pfand nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern oder für sich behalten könne. Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswerts verpflichte. Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrags begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrags zu verstehen (RS0075180). Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (RS0131098).
Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden (RS0075180 [T1]). Auch die Einräumung eines Selbsthilfeverkaufs, der Kontrolle und Interessenwahrung des Schuldners ausschließt, ist wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig (vgl RS0032409 [T1]).
Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll (RS0032402). Es muss aber sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (RS0032402 [T1]). Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin (RS0116128). Maßgeblich hiefür ist, ob der Inhalt einer Verkaufsvollmacht mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB widerspricht (RS0116128 [T3]). Ein dem Pfandnehmer eingeräumtes Ermessen bei der Verwertung des Pfandes ist Willkür, die § 1371 ABGB verpönt; der Ausdruck „Willkür“ ist nämlich keineswegs so zu verstehen, dass Schädigungsabsicht des Gläubigers vorliegen muss (RS0032391). Das Verbot der Verfallsklausel gilt auch, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld (RS0032399 [T1]).
2.5.5. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt, ist die Veräußerungsvollmacht derart weit formuliert, dass sie dem Wortlaut nach der Beklagten bei Nichterreichen des Schätzwertes durch Kaufanbote die Möglichkeit zu jeglicher eigenmächtigen Verfügung bietet. Damit ist aber der Verstoß der Veräußerungsvollmacht gegen § 1371 ABGB ausreichend bescheinigt.
2.6. Der Beklagten die Ausübung dieser gegen § 1371 ABGB verstoßenden Veräußerungsvollmacht zu verbieten, führt zu keiner unzulässigen Einschränkung ihrer Verwertungsmöglichkeiten. Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung daher in diesem Umfang zu Recht erlassen.
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm § 393 Abs 1 EO und §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vertretungskosten im Sicherungsverfahren ist der Wert des zu sichernden bzw zu regelnden Anspruchs (§§ 3, 13 RATG). Die §§ 54ff JN sind für die Bewertung heranzuziehen, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen (§ 4 RATG; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 1.554, König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 6.132). Die Klägerin begehrte die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rechtsgestaltung, nicht aber zur Sicherung ihres schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehrens, das sie mit EUR 3.600 bewertete (Klage Seite 20). Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vertretungskosten im Sicherungsverfahren beträgt daher EUR 60.600. Da die Klägerin nur mit einem Teil von einem ihrer drei Sicherungsbegehren durchdrang, ist beim Rekurs der Klägerin ein Rekursinteresse von EUR 50.500 und beim Rekurs der Beklagten ein solches von EUR 10.100 anzunehmen. Die Bemessungsgrundlagen für die Kosten sind daher entsprechend anzupassen.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt sich aus §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der im Rekursverfahren strittigen Begehren übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000, und war zwar sowohl hinsichtlich der Klags- als auch der Beklagtenseite.
5. Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zuzulassen.
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